Baurecht

Anfechtung der Baugenehmigung für Neubau eines Gewerbecenters

Aktenzeichen  1 C 18.2435

Datum:
15.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2238
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, § 68 Abs. 3
VwGO § 152 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 11 K 18.1985 2018-10-30 VGMUENCHEN VG München

Tenor

In Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2018 wird der Streitwert auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Vorsitzende als zuständige Berichterstatterin, weil der angefochtene Beschluss von einem Einzelrichter im Sinn des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG erlassen wurde. Auch der nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kraft Gesetzes allein zuständige Berichterstatter ist Einzelrichter im Sinn des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2013 – 4 C 13.2196 – BayVBl 2014, 673 m.w.N.; OVG NW, B.v. 16.8.2017 – 18 E 594/17 – juris Rn. 1).
Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Beschwerde, mit der er eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 15.000,- Euro (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) begehrt, ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig und hat Erfolg. Es ist vorliegend angemessen, den Streitwert auf 15.000,- Euro festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu berücksichtigen. Der Senat orientiert sich hierbei regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung. Der Streitwertkatalog in der letzten Fassung vom 18. Juli 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013 S. 57 ff.) sieht bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für die Streitwertfestsetzung einen Rahmen von 7.500,- Euro bis 15.000,- Euro vor, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Innerhalb dieses Rahmens ist der Streitwert nach dem Maß der geltend gemachten Beeinträchtigungen, die der Kläger abwehren will, und den Rechtsgütern, die geschützt werden sollen, nach Ermessen festzusetzen (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.1994 – 4 B 188.94 – juris Rn. 5). Dabei kommt es auf eine objektive Beurteilung an (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2015 – 15 C 15.1674 – NVwZ-RR 2016, 158).
Die Klägerin hat sich vorliegend als unmittelbare Grundstücksnachbarin gegen die Baugenehmigung für ein siebenstöckiges Gewerbecenter mit Tiefgarage gewandt, in dem Einzelhandelsbetriebe, Büros und Gaststätten untergebracht werden sollten. Der Klägerin gehören zwei angrenzende Grundstücke, die mit einem Reihenhaus und einem Mehrfamilienhaus bebaut sind. Die Baugenehmigung beruhte auf einem Bebauungsplan, der mit der Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben schaffen sollte. Den Bebauungsplan hat der Senat mit Urteil vom 28. Juli 2016 (1 N 13.2678 – BRS 84 Nr. 47) für unwirksam erklärt (bestätigt durch BVerwG, U.v. 7.12.2017 – 4 CN 7.16 – NVwZ 2018, 499). Angesichts des mit der Klage geltend gemachten Interesses der Klägerin, diese massive Bebauung zu verhindern, ist die Festsetzung eines Streitwerts am oberen Ende des Streitwertrahmens gerechtfertigt (vgl. die entsprechende Streitwertfestung für eine Nachbarklage gegen eine Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenplätzen BayVGH, B.v. 19.3.2017 – 9 CS 14.2441 – juris; zu der gebotenen Differenzierung nach den Auswirkungen des Vorhabens vgl. weiter BayVGH, B.v. 13.8.2015 – 15 C 15.1674 – NVwZ-RR 2016, 158; ThürOVG, B.v. 20.7.2016 – 1 VO 376/16 – BauR 2017, 1023; SächsOVG, B.v. 28.11.2016 – 1 B 257/16 – NVwZ-RR 2017, 391). Auch im Normenkontrollverfahren ist der Senat angesichts der Bedeutung der Rechtssache für die Klägerin von einem höheren Streitwert (Verdoppelung des für den Regelfall angesetzten Streitwerts) ausgegangen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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