Baurecht

Anfechtungsklage gegen Planfeststellungsbeschluss über Erneuerung einer Bahnstromleitung

Aktenzeichen  22 A 18.40029

Datum:
25.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30581
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
26. BImSchV § 3 Abs. 1, Abs. 3, § 4 Abs. 2
AEG § 18 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Bei der Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten für eine Bahnstromleitung hat die Behörde einen planerischen Gestaltungsspielraum. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn sich eine räumliche Trassenvariante unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Behörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist.  (hier verneint für Planfeststellungsbeschluss über die Erneuerung einer Bahnstromanlage). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der Plantrasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Behörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind beide Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
1.1. Zwar hat der Kläger zu 1 kein Miteigentum an einem der nahe der Bahnstromleitung gelegenen Grundstücke bzw. dem durch den Leitungsmast (weiterhin) beanspruchten Grundstück FlNr. 1911. Auch in eine eigentumsbezogene Rechtsposition der Klägerin zu 2 wird durch den angegriffenen PFB nicht eingegriffen. Denn die für diesen Mast schon bestehende Grunddienstbarkeit bleibt unverändert; diejenigen Ersatzmasten, die – wie im Fall des Grundstücks FlNr. 1911 – an unveränderter Position gebaut werden, befinden sich trotz geringfügig größerer Fußabstände noch innerhalb der durch die bestehenden Dienstbarkeiten belasteten Grundstücksstreifen (vgl. Nr. 5 auf S. 15 unten des Erläuterungsberichts). Rechte für eine vorübergehende oder dauernde Inanspruchnahme eines der Klägerin zu 2 gehörenden Grundstücke sollen durch den PFB nicht begründet werden; insbesondere ist auch der in den Lageplänen mit dargestellte Schutzstreifen beiderseits der Trasse nicht Gegenstand des PFB (vgl. PFB Verfügung Nr. A.3.3 auf S. 5 unten).
1.2. Indes machen die Kläger sinngemäß geltend, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV i.V.m. Anhang 1a genannten Grenzwerte seien beim Betrieb der planfestgestellten Bahnstromleitung möglicherweise nicht eingehalten, dadurch drohten ihnen Gesundheitsgefahren. Sie berufen sich außerdem darauf, dass der angefochtene PFB gegen das Minimierungsgebot aus § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV verstoße. Ferner kommt in Betracht, dass nach dem Vortrag der Kläger das aus § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG hergeleitete „Recht auf gerechte Abwägung“ verletzt sein könnte. Ob vorliegend in rechtlicher Hinsicht jede der von den Klägern sinngemäß angesprochenen Vorschriften anwendbar ist, ob sich aus ihr ein für die Kläger gerichtlich durchsetzbarer Anspruch ergeben kann und ob dieser Anspruch verletzt worden ist, ist eine Frage der Begründetheit. Für die Klagebefugnis reicht es aus, dass die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung „nicht offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise“ (vgl. zu diesem Maßstab z.B. BVerwG, U. v. 5.8.2015 – 6 C 9.14 -, juris, Rn. 11) ausgeschlossen ist.
2. Die Klage ist weder im Hauptantrag noch in einem der Hilfsanträge begründet. Die Kläger werden durch den angefochtenen PFB nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1a VwVfG).
2.1. Die Planrechtfertigung für das streitige planfestgestellte Vorhaben ist gegeben. Das EBA hat hierzu ausgeführt (PFB S. 20 Nr. B.4.1), dass die zu erneuernde Leitung seit Jahrzehnten besteht und altersbedingt verschlissen ist, aber für die Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung im nordbayerischen Raum weiterhin benötigt wird. Die Kläger haben dies auch nicht in Zweifel gezogen.
2.2. Der PFB verstößt auch sonst nicht gegen zwingendes Recht.
2.2.1. Die Kläger haben geltend gemacht, es sei nicht belegt, dass die nach der 26. BlmSchV geltenden Grenzwerte für elektrische und elektromagnetische Felder nach Durchführung der geplanten Baumaßnahmen eingehalten würden, die Berechnungen im Erläuterungsbericht und die hierauf gestützte Immissionsprognose seien insoweit unzureichend, weil abschnittsbezogene Begutachtungen sowie eine konkrete Feststellung fehlen würde, ob z.B. die Geländebeschaffenheit oder im näheren Umfeld vorhandene Anlagen eine abweichende Beurteilung begründen würden (Schriftsatz vom 12.4.2018 Nr. III auf S. 9).
Sinngemäß haben die Kläger damit die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der 26. BImSchV angesprochen. Diese Vorschrift bestimmt im Wesentlichen, dass Niederfrequenzanlagen, die – wie vorliegend die 1939 gebaute Bahnstromleitung – vor dem 22. August 2013 errichtet worden sind, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so betrieben werden müssen, dass sie in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung die im Anhang 1a genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Gemäß § 3 Abs. 3 der 26. BImSchV sind bei der Ermittlung der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte nach Absatz 1 und Absatz 2 alle Immissionen zu berücksichtigen, die durch (bestimmte, in der Vorschrift genannte) andere Niederfrequenz- und Hochfrequenzanlagen entstehen. Dass die vorliegend einschlägige Erneuerung altersbedingt „verschlissener“ Leitungen und Masten keine Neuerrichtung im Sinn der (strengeren) Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 der 26. BImSchV ist, ergibt sich neben dem klaren Wortlaut auch daraus, dass nach dem amtlichen Begründung (BT-Drs. 17/12372, S. 13; wiedergegeben bei Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 3 der 26. BImSchV 184. Aktualisierung Feb. 2015 Rn. 4) im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG für Bestandsanlagen selbst im Fall wesentlicher Änderungen die bisherige Rechtslage grundsätzlich fortgilt.
Die von den Klägern lediglich pauschal geäußerten und nicht näher erläuterten Zweifel sind indes nicht nachvollziehbar.
2.2.1.1. Im Erläuterungsbericht (vom 15.10.2015) zum streitigen Vorhaben sind unter Nr. 9.3.7.1 (ab S. 35) die vorliegend einschlägigen rechtlichen Maßgaben nach der 26. BImSchV (i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.8.2013, BGBl I S. 3266) richtig dargestellt. Hinsichtlich des Erfordernisses der Berücksichtigung weiterer als der planfestgestellten Anlage (§ 3 Abs. 3 der 26. BImSchV) ist dort zutreffend ausgeführt, dass eine diesbezügliche detaillierte Prüfung nur veranlasst ist, wenn eine der in § 3 Abs. 3 der 26. BlmSchV genannten anderen Anlagen überhaupt in einer räumlichen Nähe zur vorliegend streitigen Bahnstromleitung vorhanden ist und eine Gesamtbelastung wahrscheinlich werden lässt.
2.2.1.2. In den anschließenden Kapiteln (Erläuterungsbericht Nr. 9.3.7.2 und 9.3.7.3) wird ausgeführt, dass nach Durchführung der Maßnahme die maximal zulässigen Werte nach der 26. BImSchV infolge der hier gewählten Abstände der Leiterseile zu vier verschiedenen Bezugs- und Berechnungspunkten (nämlich [Punkt 1] am Boden, [Punkt 2] in ca. 2 m Höhe und [Punkte 3 und 4] nach beiden Seiten) erheblich unterschritten werden. Dies gilt für die Berechnung der elektrischen Feldstärke, die für die vier Bezugspunkte Werte zwischen 0,360 kV/m (Abstand von 10 m waagrecht zum Leiterseil – LS) und 2,363 kV/m (3 m senkrecht zum LS) ergeben hat, während der maximal zulässige Wert für das elektrische Feld einer mit einer Frequenz von 16,7 Hz betriebenen Freileitung nach der 26. BImSchV 5 kV/m beträgt (vgl. Anhang 1 zu §§ 2, 3, 3a, 10 der 26. BImSchV, Frequenzbereich 8-25 Hz). Für einen 6,5 m senkrecht unter dem LS liegenden Bezugspunkt wurde ein Wert von 0,899 kV/m errechnet; dieser Abstand ist deswegen aussagekräftig, weil dem Erläuterungsbericht zufolge alle Masten der Bahnstromleitung Ebensfeld – Steinbach am Wald einen Leiterseilabstand zur Erdoberkante Gelände von mehr als 6,5 m (< 0,899 kV/m) in Feldmitte haben. Selbst der Wert bei einem geringeren Abstand von nur 3 m (2,363 kV/m) läge immer noch um mehr als die Hälfte unter dem gesetzlichen Grenzwert von 5 kV/m. Gleiches gilt auch für die magnetische Flussdichte, deren nach der 26. BlmSchV definierter Grenzwert für das magnetische Feld einer 16,7-Hz-Freileitung rund 300 µƬ (5.000/f = 5.000/16,7 = 299,40 µƬ) beträgt. Demgegenüber wurden für einen Abstand von 6,5 m zum LS ein Wert von 11,8 µƬ und für einen Abstand von 3 m zum LS ein Wert von 36,3 µƬ errechnet (vgl. Nr. 9.3.7 auf S. 35 ff., insbesondere die Tabellen 01 und 02 auf S. 39 und die Zusammenfassung auf S. 41 und S. 42 des Erläuterungsberichts). Die physikalisch-technischen Zusammenhänge elektrischer und magnetischer Felder und die Übertragung dieser Gesetzmäßigkeiten auf den vorliegenden Fall sowie die Herleitung der ermittelten Werte sind im Erläuterungsbericht unter Nrn. 9.3.7.2 und 9.3.7.3 ausführlich erklärt. Hierbei wird auch die mögliche zusätzliche Belastung, die durch Parallelführungen und Kreuzungen der Bahnstromleitung mit 50 Hz-Freileitungen, Niederfrequenzanlagen anderer Energieversorger und ortsfeste Hochfrequenzanlagen entstehen könnte, nicht außer Acht gelassen (Erläuterungsbericht S. 40) und festhalten, dass im Landkreis L... weder solche Parallelführungen noch Kreuzungen mit anderen Energieversorgungsanlagen vorhanden sind (Erläuterungsbericht S. 41).
2.2.1.3. Das EBA folgt im angefochtenen PFB den Ausführungen und Berechnungen im Erläuterungsbericht (PFB Nr. 2.1.1 auf S. 39). Anhaltspunkte dafür, dass es innerhalb des für die Grundstücke der Klägerin zu 2 relevanten Umgriffs in der Nähe der streitigen Bahnstromleitung Niederfrequenz- und Hochfrequenzanlagen der oben unter 2.2.1.1 genannten Art (vgl. deren Definition in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der 26. BImSchV und die Kommentierung bei Nomos-BR/Feldhaus 26. BImSchV/Gerhard Feldhaus, 1. Aufl. 2003, 26. BImSchV § 1 Rn. 4 bis 8) gebe, haben weder die Kläger aufgezeigt noch sind sie den Akten (insbesondere Plänen und Fotos) zu entnehmen. Nicht aufgezeigt oder sonst ersichtlich ist auch, inwiefern an den der Beurteilung im Erläuterungsbericht zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen Zweifel bestehen sollten. Dafür, dass die – von den Klägern lediglich unsubstantiiert begrifflich ins Spiel gebrachte – Geländebeschaffenheit ungewöhnlich wäre und deshalb eine abweichende Beurteilung gebieten könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Über den Einwirkungsbereich, in dem die Kläger wohnen und die streitbefangenen Grundstücke der Klägerin zu 2) liegen, noch hinausgehend hat das EBA im angefochtenen PFB (Nr. B.4.2.17 ab S. 52, S. 55 unten) eine den gesamten Leitungsverlauf betreffende Stellungnahme der Regierung von Oberfranken, Sachgebiet 50 (Technischer Umweltschutz) vom 8. Januar 2016 behandelt und – soweit es um Grenzwerte nach der 26. BImSchV geht – u.a. ausgeführt: Die Berechnungen der Vorhabensträgerin zum elektrischen und zum magnetischen Feld beruhten auf dem thermischen Grenzstrom des für die Bahnstromleitung eingesetzten Leiterseiles, der im normalen Betrieb nicht erreicht werde; es handele sich somit um die Betrachtung eines „worst case“, die für diesen Fall gleichwohl die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte erbracht habe (PFB S. 56 oben). Nach den von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz – LAI – erlassenen „Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BlmSchV“ trügen die Immissionen durch andere Hochfrequenzanlagen ab einem Abstand von 300 m nicht mehr relevant zur Vorbelastung bei und machten daher eine gezielte Vorbelastungsermittlung entbehrlich. Hochfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 9 kHz bis 10 MHz seien in der EMF-Datenbank (http://emf3.bundesnetzagentur.de/karte) dargestellt; nach dieser Karte gebe es keine Hochfrequenzanlage innerhalb dieses Abstandes zur Bahnstromleitung und demnach auch keine vorliegend zusätzlich zu berücksichtigenden Immissionen derartiger Anlagen (PFB S. 56 Mitte).
Daher ist der pauschal gehaltene Einwand der Kläger, wonach im PFB abschnittsbezogene Begutachtungen und die konkrete Feststellung fehlten, ob z.B. Geländebeschaffenheit oder im näheren Umfeld vorhandene Anlagen eine abweichende Beurteilung begründeten, nicht geeignet, um Zweifel an der diesbezüglichen Rechtmäßigkeit des PFB zu wecken und ggf. eine weitere Nachprüfung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu veranlassen.
2.2.2. Die Kläger meinen, der PFB missachte das Minimierungsgebot gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der 26. BImSchV und sei deshalb rechtswidrig; insbesondere sei diesem Gebot durch eine Trassenverlegung mit einem größeren Abstand zur Wohnbebauung Rechnung zu tragen. Dem ist nicht zu folgen.
2.2.2.1. Denn § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV gilt nur für die Errichtung und die „wesentliche“ Änderung der dort genannten Stromanlagen. Als wesentlich wird – entsprechend den Abschnitten II.7.8 der „Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LAI) Immissionsschutz in der Fassung vom 17./18. September 2014 – eine Änderung dann angesehen, wenn Anlagenteile, die die Immissionen verursachen, verändert werden und [Hervorhebung durch den Senat] dabei nachteilige Auswirkungen im Hinblick auf die Erfüllung der Schutzpflichten nach § 22 BImSchG und nach der 26. BImSchV auftreten können (Rebentisch in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 4 der 26. BImSchV 184. Aktualisierung Feb. 2015 Rn. 12 m.w.N.). Eine solche nachteilige Veränderung liegt bei der streitgegenständlichen Erneuerung der Bahnstromleitung ersichtlich nicht vor; vielmehr ist vom Gegenteil auszugehen: Weder die Spannung noch die Stromstärke werden bei der Leitungs- und Masterneuerung erhöht; an einigen Stellen bewirkt der Ersatz der bisherigen durch neue Maste mit einer höheren Aufhängung der Leiterseile einen größeren Abstand der stromführenden Leitungen zum Erdboden und dadurch eine allenfalls vorteilhafte Veränderung, nämlich eine Minderung der elektrischen und elektromagnetischen Auswirkungen. § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV ist demnach vorliegend bereits nicht anzuwenden.
2.2.2.2. Außerdem ergibt sich aus der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu der mit der Änderungsverordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3259) erfolgten Erweiterung und Ausdehnung der Vorsorgereglung in § 4 der 26. BImSchV (vgl. BT-Drs. 17/12372, S.14), dass die Begriffe „Errichtung“ und „wesentliche Änderung“ zwar weit zu verstehen sind und daher auch die Planungsphase umfassen. Indes werde die – seinerzeit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der 26. BImSchV noch zu erlassende – Allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG, so die amtliche Begründung, festlegen, dass die Prüfung der Minderungsmöglichkeit immer für die festgelegte Trasse und die konkret in Rede stehende Niederfrequenzanlage (z. B. Freileitung, Transformator oder Erdkabel) erfolge; hierbei müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben (insb. hinsichtlich der Kosten der Minderung), indem Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen betrachtet würden. Diese amtliche Begründung ist so zu verstehen, dass nach dem Willen des Normgebers das Minimierungsgebot gemäß § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV ggf. bei Änderungen der jeweiligen Leitung auf der bestehenden Trasse gilt, aber nicht die Forderung einschließt, eine Trassenänderung nur zum Zweck einer noch weitergehenden Minderung elektrischer / elektromagnetischer Felder in Erwägung zu ziehen. In diesem Sinn bestimmt nunmehr Nr. 3.1 der 26. BImSchVVwV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, BAnz AT vom 3.3.2016 B5 Seite 1): „Die Prüfung möglicher Minimierungsmaßnahmen erfolgt individuell für die geplante Anlage einschließlich ihrer geplanten Leistung und für die festgelegte Trasse. Das Minimierungsgebot verlangt keine Prüfung nach dem im Energiewirtschaftsrecht verankerten sogenannten NOVA-Prinzip – Netzoptimierung vor Netzverstärkung vor Netzausbau – und keine Alternativenprüfung, wie zum Beispiel Erdkabel statt Freileitung, alternative Trassenführung oder Standortalternativen, die nach den sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Planfeststellungsrecht, erforderlich sein können“. In Übereinstimmung hiermit werden in Nr. 5 der 26. BImSchVVwV verschiedene technische Möglichkeiten zur Minimierung aufgelistet und hierbei auch angeführt, dass auch in Betracht kommt, eine Minimierungsmaßnahme nur auf einem Teil der Anlage, z.B. einem Leitungsabschnitt, vorzunehmen. Von einer kleinräumigen Trassenänderung durch gegenüber der Trassenachse seitliche Versetzung eines einzigen oder weniger Masten auf einer kurzen Abschnitt der Bahnstromanlage ist in dieser detaillierten Aufzählung der technischen Möglichkeiten nicht die Rede. Dass alternative Trassenverläufe von § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV nicht erfasst sind, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 14.3.2018 – 4 A 5/17 – juris Rn. 52).
2.2.2.3. Keiner Vertiefung bedarf deshalb der Einwand der Beklagten, wonach gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der 26. BImSchV „das Nähere“ zu dieser Vorschrift in der hierzu inzwischen ergangenen Verwaltungsvorschrift, der 26. BlmSchVVwV, geregelt wird, die aber ihrerseits nach der Übergangsvorschrift unter Nr. 6 nicht für Planfeststellungsverfahren gelte, die bis zum 4. März 2016 beantragt worden sind und für die zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Antrag vorgelegen hat. Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 14.3.2018 – 4 A 5/17 – juris Rn. 47) hat demgegenüber jedoch darauf hingewiesen, dass die 26. BlmSchVVwV nur „das Nähere“ regele und damit die Geltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV nicht hemme. Das Bundesverwaltungsgericht folgt diesbezüglich der von ihm in Bezug genommenen Auffassung im Schrifttum (Rebentisch in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Mai 2017, B 2.26, § 4 26. BImSchV Rn. 23), nicht dagegen den Ausführungen in der amtlichen Begründung (BT-Drs. 17/12372 S. 11).
2.2.2.4. Ungeachtet dessen wird eine gewisse Minderung der elektrischen und elektromagnetischen Einflüsse rein tatsächlich an denjenigen Immissionsorten erreicht, an denen – wie vorliegend am Wohnhaus der Kläger – der Aufhängepunkt der Leiterseile am neuen Mast höher angeordnet ist als beim alten Mast (hier: am Mast Nr. 8415 um 5,4 m höher) und dadurch der Abstand der gespannten Leiterseile zu den tiefer gelegenen Immissionspunkten größer wird. Im Erläuterungsbericht heißt es hierzu (unter Nr. 9.3.7 „Schutzgut Mensch / elektrische und magnetische Felder“ auf S. 37/38: „Bei der Erneuerung der Bahnstromleitung wurde darauf geachtet, dass die bisherigen Bodenabstände nicht verringert werden. Damit wurde aus Sicht des Vorhabenträgers dem Vorsorgegebot entsprochen, die Erneuerung der Bahnstromleitung mit einer Erhöhung der vorhandenen Abstände zu den unter Spannung stehenden Leitungen zu planen“.
2.3. Der PFB genügt auch dem Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr, vgl. zu einer Planfeststellung nach dem EnWG: BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 4 A 5/17 – juris Rn. 73 m.w.N.). Die Planfeststellungsbehörde hat die vom Vorhabensträger aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit getroffene Abwägungsentscheidung – als planerische Entscheidung – abwägend nachzuvollziehen; sie muss dagegen nicht und darf nicht selber planen und sie hat kein Versagungsermessen, wenn das Vorhaben den strikten Vorgaben und dem Abwägungsgebot genügt (BayVGH, U.v. 9.12.2015 – 22 A 15.40025 – juris Rn. 56, U.v. 13.10.2015 – 22 A 14.40037 – juris Rn. 25 m.w.N.).
2.3.1. Die technische Alternative einer Erdverkabelung haben die Kläger zwar gegenüber der Vorhabensträgerin im Jahr 2011 angesprochen, wie sich aus deren Antwort an die Bevollmächtigten der Kläger vom 31. Oktober 2011 (Bl. 391 der Behördenakte) ergibt, in der dargelegt wird, aus welchen technischen und finanziellen Gründen eine Erdverkabelung abgelehnt wird. Danach sind die Kläger auf diese technische Möglichkeit nicht mehr zu sprechen gekommen. Das EBA hat im angefochtenen PFB im Zusammenhang mit Einwendungen der Stadt L… (die u.a. eine neue Trassenführung zur Umgehung von künftigen gewerblichen Nutzflächen in einem Stadtteil verlangt hatte) dargelegt, aus welchen Gründen die technische Variante der Erdverkabelung bei dem streitigen Vorhaben nicht in Betracht komme. Eine sinnvolle, geschweige denn eine als vorzugswürdig sich aufdrängende Alternative kann in einer Erdverkabelung ohne nähere Begründung nicht gesehen werden. Welche anderen technischen Alternativen außer der (an einigen technisch hierfür geeigneten Stellen ergriffenen) Maßnahme einer höheren Leiterseilaufhängung hätten in Betracht kommen sollen, wird von den Klägern nicht gesagt und ist auch nicht ersichtlich.
2.3.2. Soweit es um die Prüfung möglicher Trassenverläufe geht, gehören zu den nach den oben geschilderten Grundsätzen in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen zwar neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C 29/94 – juris). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie braucht insoweit den Sachverhalt nur soweit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung sind relativ zur jeweiligen Problemstellung und der erreichten Planungsphase; sie richten sich jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2009 – 22 A 09.40006 – juris Rn. 38; vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 24.4.2009 – 9 B 10/09 – juris m.w.N.). Aufgabe des Gerichts ist es, die Alternativenabwägung der Planfeststellungsbehörde auf die Einhaltung rechtlicher Schranken hin zu überprüfen. Bei der Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten hat die Behörde einen planerischen Gestaltungsspielraum. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn sich eine räumliche Trassenvariante unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Behörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der Plantrasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung darstellt (BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 1/16 – juris Rn. 43, 44 m.w.N.). Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Behörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt daher nicht schon dann vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 22 A 16.40040 – juris Rn. 19; U.v. 11.7.2016 – 22 A 15.40031 – juris Rn. 39 m.w.N.; BayVGH, U.v. 17.7.2009 – 22 A 09.40006 – juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.11.2016 – 9 A 25.15 – juris Rn. 39 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3/06 – juris).
2.3.3. Nach diesen Grundsätzen hat das EBA keinen Abwägungsfehler begangen. Es hat sich im angegriffenen PFB im Zusammenhang mit der Erörterung verschiedener Einwendungen, darunter denjenigen der Kläger (PFB ab S. 85), auch mit den Forderungen nach einer anderen Trasse befasst (PFB ab S. 89); ein „Abwägungsausfall“ liegt daher nicht vor. Der rechtlichen Prüfung stand hält auch die Entscheidung des EBA, von der Bestandstrasse nicht – großräumig oder kleinräumig – abzuweichen; dabei kann dahinstehen, ob eine großräumige Trassenänderung nicht bereits als zu untersuchende Trassenalternative deswegen ausscheiden müsste, weil es sich dabei um ein anderes Vorhaben, d.h. ein „aliud“ zum Vorhaben der Leitungs- und Mastenerneuerung auf bestehender und schon dinglich gesicherter Trasse handeln würde.
2.3.3.1. Soweit die Kläger ins Feld führen, eine Verlegung der bestehenden Trasse weiter nach Norden hätte nicht nur für sie, sondern auch für andere Wohnanwesen eine Entlastung bedeutet, kann einerseits die Abwägungskontrolle durchaus hinsichtlich fremder Belange insoweit eine gewisse Ausdehnung erfahren, als gleichgerichtete Interessen, wie die Belange benachbarter Anlieger, die nur einheitlich mit den entsprechenden Belangen eines Klägers gewichtet werden können, in die Prüfung einzubeziehen sind (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 1/16 – juris Rn. 47; BVerwG, U.v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 – Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 8 Rn. 128). Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass im Wohngebiet der Kläger einzig das Wohnhaus auf dem nordöstlich angrenzenden Grundstück FlNr. 1908/1 fast genauso nahe an der Bahnstromleitung liegt und damit den Belastungen in ähnlicher Weise ausgesetzt ist wie die Kläger. Alle übrigen Wohnhäuser in dem Wohngebiet (die nächstliegenden befinden sich auf den Grundstücken FlNrn. 1914/4, 1914/1 und 1914/2) haben zur Mittelachse der Bahnstromleitung eine Entfernung, die mehr als doppelt so groß ist wie die Entfernung des Wohnhauses der Kläger zur Leitung. Hinzu kommt, dass – wie oben ausgeführt – selbst auf der Bahnstromleitung so nahe gelegenen Grundstücken wie dem der Kläger die elektrischen und elektromagnetischen Immissionen ohnehin beträchtlich unter den zulässigen Grenzwerten liegen.
2.3.3.2. Das EBA ist der Argumentation der Vorhabensträgerin gefolgt, wonach für die Überspannungsflächen und die Maststandorte der schon bestehenden Bahnstromleitung Dienstbarkeitsverträge bestünden, die für die Erneuerung (d.h. den standortgleichen Ersatz von Seilen, Masten und Fundamenten) genutzt werden könnten. Infolge des Ersatzes des Masten Nr. 8415 durch einen höheren Mast hingen die Leiterseile künftig ca. 2 m höher; dies sei eine der 26. BlmSchV entsprechende Maßnahme zur Minimierung der Beeinflussung durch die Bahnstromleitung. Weitere Maßnahmen zur Minimierung der Beeinflussung seien angesichts des Missverhältnisses zwischen dem hohen Aufwand und der geringen Minimierung der Felder nicht gegeben. Gegen eine Trassenverlegung spreche die Bedeutung der Bahnstromleitung. Sie sei Teil einer wichtigen Nord-Süd-Verbindung innerhalb des 110-kV-Bahnstromleitungsnetzes der DB E2. GmbH. Daher könne die Leitung während der Bauzeit nicht komplett abgeschaltet werden. Dies erschwere den Bau, da die bestehenden Masten am alten Fundament abgeschnitten, mit einem Kran zwischenzeitlich versetzt und über Stahlseile verankert werden müssten. Für die Verankerung werde durchschnittlich eine Fläche von 60 x 60 m benötigt. Erst nach dem Versetzen der Masten könne mit dem Abbruch der alten und dem Bau der neuen Fundamente begonnen werden. Um diese zwischenzeitliche Beeinträchtigung durch die Mastabspannungen zu vermeiden, sei mit den Grundstückseigentümern, auf deren Flurstück ein Mast stehe (auch den Klägern), Kontakt aufgenommen und die Möglichkeit einer Mastverschiebung auf dem gleichen Flurstück geprüft worden. Die Kläger hätten eine solche Mastverschiebung auf der Trassenachse aber abgelehnt. Bei einer seitlichen Verschiebung des Mastes Nr. 8415 um ca. 70 m wären zusätzliche Abspannmasten notwendig, was – im Vergleich zu einem geradlinigen Trassenverlauf – zu höheren Kosten bei Errichtung und Instandhaltung führe und auch einen höheren technologischen und materiellen Aufwand bei einem Wechsel der Seile erfordere. Würden auch andere Grundstückseigentümer eine seitliche Verschiebung des jeweiligen Mastes auf ihrem Grundstück verlangen und diesen Forderungen nachgegeben, so entstünde eine Freileitung mit unnötig vielen Winkelpunkten und einer unnötigen Gesamtlänge.
Die Vorhabensträgerin habe aufgrund mehrerer Forderungen noch eine weitere Variante betrachtet, bei der nicht nur der Mast Nr. 8415 betroffen wäre, sondern die Mastreihe von Nrn. 8412 bis 8417. Dies würde zwar einen geradlinigen Trassenverlauf von Mast Nr. 8413 bis Nr. 8416 ermöglichen, allerdings müssten von den fordernden Dritten die Kosten für die dadurch erforderliche Umtrassierung, wie die Planung, die Grundstücksentschädigung, der Bau der Trasse und mögliche landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen getragen werden. Die Mehrkosten für. diese Variante würden sich nach einer groben Schätzung auf ca. 200.000 € belaufen. Eine Verschiebung der mit bestehenden Dienstbarkeiten gesicherte Trasse würde (außer höheren Kosten für zusätzliche Abspannmaste) auch Mehrkosten für Planung, Grundstücksentschädigungen, den Bau und mögliche landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen zur Folge haben, in rechtlicher Hinsicht außerdem noch in großem Umfang neue Betroffenheiten. Die Vorhabensträgerin habe daher nachvollziehbar die Alternative einer Trassenverschiebung frühzeitig aus der weiteren Planung ausscheiden dürfen (PFB S. 64 bis 66).
Soweit die Kläger bezüglich einer Trassenänderung eingewandt haben, die hierdurch (erstmals oder stärker) betroffenen Eigentümer anderer Grundstücke wären mit einer solchen Änderung einverstanden gewesen, ist dieser Einwand nicht geeignet, einen Rechtsmangel der Abwägung durch das EBA zu belegen. Das EBA hat hierzu nämlich erwidert, dass es bis zum Schriftsatz der Kläger vom 12. April 2019 hiervon nichts gewusst und die Namen der betroffenen Eigentümer nicht gekannt habe und dass Einverständniserklärungen bis heute weder der Beklagten vorlägen noch Inhalt der Verfahrensunterlagen seien. Letzteres trifft zu, und die Kläger haben auf diesen Einwand des EBA nichts Gegenteiliges erwidert. Es ist demnach – sofern es überhaupt darauf ankommen sollte – völlig ungewiss, ob und in welcher Form und mit welchem Inhalt die Eigentümer der bei einer Trassenverlegung betroffenen Grundstückseigentümer überhaupt ein rechtlich bindendes Einverständnis (auch mit einer künftigen dinglichen Grundstücksbelastung) erklärt haben, das geeignet gewesen wäre, das rechtliche Gewicht der mit einer solchen Trassenverlegung notwendigerweise verbundenen erstmaligen oder schwereren Betroffenheit abzusenken, so dass diese Betroffenheit einer Trassenverlegung weniger stark entgegenstünde.
Zutreffend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2019 auch darauf hingewiesen, dass eine großräumigere, mehrere Leitungsmasten umfassende Trassenänderung (wie auf dem Luftbild auf Bl. 155 der Behördenakte eingezeichnet), aber auch die von den Klägern gewünschte Verschiebung des Mastes Nr. 8415 um ca. 70 m (von FlNr. 1911 auf FlNr. 1908) Rodungen von Waldbeständen erfordern würde, gegen die das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bedenken erhoben habe. Die Notwendigkeit von Rodungen bei derartigen Trassenänderungen wird belegt durch das genannte Luftbild auf Bl. 155 der Behördenakte sowie das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebene Luftbild, das zu der Planskizze auf Bl. 154 der Behördenakte gehört. Die Forderung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth (Schreiben vom 24.2.2016, Az. L 2.2 – 8250 – My/Ju) hat das EBA im angefochtenen PFB dahingehend wiedergegeben, dass in Oberfranken in den letzten Jahren vermehrt Waldflächen für Infrastrukturmaßnahmen in Anspruch genommen worden seien (Stromleitungen, Autobahn, ICE-Trasse, Ortsumgehungen, usw.), so dass 67 ha Rodungsfläche 14 ha Aufforstungsflächen gegenüber stünden. Das Bayerische Waldgesetz fordere die Walderhaltung bzw. die Mehrung des Waldes; dieses Ziel werde in Oberfranken nicht erreicht. Deshalb – so das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – müsse gefordert werden, dass bei der Erneuerung der 110 kV-Leitung keine neuen Rodungen stattfänden und bei der Inanspruchnahme von Waldrändern im Zuge der Baumaßnahmen „offene Westränder“ möglichst vermieden würden. Das EBA hat dieser Forderung Rechnung getragen, indem es – der Planung der Vorhabensträgerin gemäß – die Bahnstromleitung im Bereich der bereits dinglich gesicherten Schutzstreifen, auf dem (nur) im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen regelmäßig Gehölzrückschnitte durchgeführt würden, planfestgestellt und somit neue Rodungen vermieden hat (vgl. PFB S. 22).
2.3.4. In der Gesamtschau vermag der Verwaltungsgerichtshof einen Abwägungsfehler bei der Auswahl der technischen Variante oder der Beibehaltung der Bestandstrasse (gegenüber einer der von den Klägern ins Feld geführten Trassenänderungen) nicht zu erkennen. Das EBA hat der Vermeidung der vorgenannten Nachteile planerischer Alternativen rechtsfehlerfrei Vorrang vor den Belangen der Kläger eingeräumt. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge der Kläger konnten daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene ist mit ihrem Klageabweisungsantrag ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO); es entspricht daher im Regelfall – und so auch hier – der Billigkeit im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten den unterlegenen Klägern aufzuerlegen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.


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