Baurecht

Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrunds – Abstandsflächenrecht und Rücksichtnahmegebot

Aktenzeichen  15 ZB 18.1525

Datum:
5.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7160
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, § 152 Abs. 1
BauGB § 34
BauNVO § 15 Abs. 1
BayBO Art. 6, Art. 59, Art. 75, Art. 76
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. (Rn. 10) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 S. 5, Abs. 5 S. 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. (Rn. 25) (red. LS Alexander Tauchert)

Verfahrensgang

RN 6 K 16.1674 2018-06-05 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung B … Sie wenden sich als Nachbarn gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Landshut vom 13. Oktober 2016 für das Vorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen“ auf dem nordöstlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. … Insbesondere wenden sie sich dagegen, dass auf einem Baukörper, der zu einer Stützwand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze reicht und hier über die Stützwand und damit über das Niveau ihres Grundstücks herausragt, eine Terrasse errichtet werden soll.
Mit Urteil vom 5. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Anfechtungsklage mit dem Antrag der Kläger, den Baugenehmigungsbescheid vom 13. Oktober 2016 aufzuheben, ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Feststellungswirkung der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasse Art. 6 BayBO nicht, da keine diesbezügliche bauordnungsrechtliche Abweichung beantragt worden sei. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor.
Mit ihrem auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie bringen mit ihrer Antragsbegründung vor, das Verwaltungsgericht hätte die Frage der Einhaltung des Abstandsflächenrechts nicht dahingestellt lassen dürfen. Das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob durch das geplante Bauvorhaben unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten, Lärmbelästigungen sowie eine erdrückende Wirkung für das Nachbargrundstück vorlägen, ohne Berücksichtigung des Umstands geprüft, dass vorliegend – so auch nach der Beurteilung des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung – die Abstandsflächen durch das „UG mit Terrasse“ als einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze nicht eingehalten seien, und habe dabei ferner nicht berücksichtigt, dass hier von der beabsichtigten baulichen Situation in nachbarrechtlicher Sicht eine Ausnahmefall vorliege, der mit einer ebenerdigen, dem Gelände angepassten Terrasse nicht vergleichbar sei. Bei dieser Vorgehensweise würden letztlich die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO ausgehebelt. Die bauliche Situation sei mit Blick darauf, dass der Baukörper, auf dem die Terrasse des Beigeladenen errichtet werden soll, um 1,18 m gegenüber dem Geländeniveau ihres Grundstücks erhöht sei, einer abstandsflächenpflichtigen Dachterrasse auf einer Grenzgarage vergleichbar. Die vom Beigeladenen beabsichtigte Nutzung des Untergeschosses mit darauf befindlicher Terrasse als einheitliche Wohnnutzung spiele sich „voll“ vor ihrem Eingangsbereich, dem Wohnzimmer und dem Schlafzimmer im Obergeschoss ab. Unter Berücksichtigung des Abstandsflächenverstoßes sowie des Umstands, dass aus nachbarrechtlicher Sicht ein Ausnahmefall vorliege, der mit einer ebenerdigen Terrasse nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht von einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme aus § 34 BauGB ausgehen müssen. Jedenfalls Letzteres sei auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren Prüfmaßstab. Wenn Abstandsflächen nicht eingehalten seien, bestehe ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei. Die Einhaltung der Abstandsflächen und das Einfügungsgebot des § 34 BauGB müssten als Einheit gesehen werden. Ihre Wohnqualität werde durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt. Der Beigeladene als Nachbar wäre insgesamt „präsenter“. Lebensäußerungen von der erhöhten Terrasse aus wirkten stärker auf ihr Grundstück mit einer Störung der persönlichen, rein privaten Sphäre ein. Die geplante erhöhte Terrasse bewirke, dass der Beigeladene quasi auf ihrem Grundstück sitze. Ein Einblick auf ihr Grundstück von der höher gelegenen, bis zur Grundstücksgrenze heranreichenden Terrasse wäre ohne weiteres über das normale Maß hinaus möglich. Auch hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung sei ihr Grundstück nachteilig betroffen. Störungen würden auch von einer Beleuchtung zur Abend- und Nachtzeit ausgehen. Der Lärm werde schallmäßig durch den Widerhall zwischen den Hauswänden verstärkt. Insofern habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass von einem „UG mit erhöhter Terrasse“ als einheitlichem Wohngeschoss Störungen über das normale Maß hinausgingen. Durch den geringen Abstand zu ihrem Wohngebäude sei auch von einer erdrückenden Wirkung auszugehen. Insofern sei auch relevant, dass die Anlage in der Nähe zu ihrem Eingangsbereich, ihrem Wohnzimmer und ihren Schlafzimmerfenstern ihre Lebensqualität mindere und wie eine „lebendige Mauer“ wirke, indem sie ständig überhöhten und damit unzumutbaren Lärm und sonstige Störungen hinnehmen müssten. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft keine Ortseinsicht vorgenommen und allein auf Eingabepläne, Fotos und Luftbilder abgestellt. Anhand dieser Erkenntnisquellen sei eine sachgerechte Beurteilung der konkreten Situation nicht möglich. Insgesamt füge sich das Vorhaben nicht i.S. von § 34 BauGB in die Umgebung ein. Ein vergleichbares Vorhaben existiere in der Umgebung nicht. Vom Zuschnitt seines Grundstücks her sei der Beigeladene nicht gezwungen, sein Vorhaben in der Weise zu verwirklichen, die zum Rechtsstreit geführt habe.
Der Beklagte und der Beigeladene verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. März 2019 hat der Beigeladene ferner mitteilen lassen, dass eine Tekturplanung erstellt worden sei. Hiernach seien alle Baukörperhöhen um ca. 40 cm nach unten gesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und die Kläger in ihren subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a) Auf die Frage, ob eine nach den gestempelten Bauvorlagen zur streitgegenständlichen Baugenehmigung im Verhältnis zum Geländeniveau des klägerischen Grundstücks erhöhte Terrasse an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) verstößt (hier ggf. über Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO), kommt es vorliegend – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt hat – nicht an. Diese Frage ist für die Beurteilung der erhobenen Anfechtungsklage der Kläger von vornherein nicht entscheidungserheblich.
Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 6 Rn. 17 ff.), können sich die Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung, die – wie noch vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO in der bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung erteilt wurde, umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern – wie hier – im Genehmigungsverfahren keine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 13; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 23; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 19; B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 9). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO a.F. umfasste Regelung des Art. 6 BayBO tatsächlich (materiell) verletzt, bedurfte daher keiner Entscheidung durch das Verwaltungsgericht.
b) Soweit die Kläger sich zur Untermauerung ihrer im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots berufen, haben sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substantiiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte (zum Darlegungsgebot in einem vergleichbaren Zusammenhang vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.1890 – juris Rn. 11 m.w.N.).
aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 22; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 17; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 23; B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 13). Die Kläger sind im öffentlichen Baunachbarrecht insofern darauf begrenzt, gegenüber dem Träger der Bauaufsichtsbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauordnungsrechtliches Eingreifen gem. Art. 75, Art. 76 BayBO i.V. mit Art. 6 BayBO geltend zu machen. Nach der von den Klägern mit der Antragsbegründung vorgelegten Anlage (Bescheid des Landratsamts Landshut vom 20. Juni 2018) hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde offensichtlich auch entsprechend gehandelt und wegen der materiellen Verletzung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts u.a. eine Baueinstellung verfügt.
bb) Die Ausführungen der Kläger zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück bleiben zu unsubstantiiert, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.
Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 15). In bebauten innerörtlichen Bereichen – wie hier – gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 – 2 M 157/11 – juris Rn. 23 m.w.N.). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 23; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 20; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 26; .v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 15; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).
Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ergänzend ausgeführt, dass bei Berücksichtigung der ihm vorliegenden Fotos, der Eingabepläne des streitgegenständlichen Vorhabens sowie der zur Verfügung stehenden Luftbilder von einem solchen situationsbedingten Ausnahmefall nicht ausgegangen werden könne. Auch wenn die Terrasse erhöht errichtet werden solle, steige das Gelände vom Grundstück des Beigeladenen zum klägerischen Grundstück hin an, sodass aufgrund der Geländeverhältnisse unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten nicht zu erwarten seien. Außerdem – so das Verwaltungsgericht weiter – sei zu berücksichtigen, dass auch ohne Errichtung der erhöhten Terrasse die Möglichkeit gegeben wäre, vom Grundstück des Beigeladenen aus Einblick in das angrenzende Grundstück zu nehmen, und dass diese Möglichkeit der gegenseitigen Einsichtnahme der üblichen Situation einer Wohnbebauung in Innerortslage entspreche. Es könne nicht angenommen werden, dass gerade durch die Errichtung der streitgegenständlichen Terrasse eine die Privatsphäre besonders beeinträchtigende drangvolle Nähe geschaffen würde.
Auch dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen (vgl. z.B. OVG LSA, B.v. 24.1.2012 – 2 M 157/11 – juris Rn. 23 m.w.N.) sich hieraus für die Kläger ergeben sollen. Dies ist so nicht erfolgt. Das Vorbringen in der Antragsbegründung zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die wirklich neue und die besondere unzumutbare Belastung der Kläger im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte. Es ist nach dem Klägervortrag schon – unabhängig von der Zumutbarkeitsfrage – nicht erkennbar, wie gerade durch die Errichtung der Terrasse neue Einsichtsmöglichkeiten geschaffen werden könnten, die nicht bereits vorher vom Grundstück des Beigeladenen aus bestanden (vgl. ThürOVG, U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = Rn. 43). Insbesondere ist – worauf die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen hat – nicht ersichtlich, dass durch die Terrasse ein derart erhöhter neuer Standort entstehe, von dem aus erstmals unmittelbar in die Räume des Obergeschosses und insbesondere in die Schlafräume Einsicht genommen werden könnte. Im Übrigen ist es den Klägern zuzumuten, ihre Räumlichkeiten im Erdgeschoss – so z.B. auch das Wohnzimmer – durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge o.ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 a.a.O. juris Rn. 24 m.w.N.; VG Schleswig-Holst., B.v. 6.3.2017 – 8 B 1/17 – juris Rn. 19).
cc) Inwiefern aufgrund der baulichen Situation resp. aufgrund einer Terrassenplattform, die etwas über 1 m über das Grundstücksniveau des Nachbargrundstücks herausragt, ein unzumutbarer Lichtentzug oder eine unzumutbare Verschattung entstehen könnte, wird mit der Antragsbegründung nicht erläutert. Auch insofern bleibt der Vortrag im Zulassungsverfahren am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu unsubstantiiert, um eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bewirken. Im Übrigen sind gewisse Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 19 m.w.N.).
dd) Es ist weder substantiiert von den Klägern vorgetragen noch im Ansatz ersichtlich, dass das Vorhaben des Beigeladenen eine ihnen gegenüber rücksichtslose „erdrückende Wirkung“ entfalten könnte und dass deswegen die Richtigkeit der Ablehnung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot seitens des Verwaltungsgerichts gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ernstlich zweifelhaft sein könnte.
Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 19; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 28 ff.; B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 19). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe – worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass eine gegenüber dem Geländeniveau des klägerischen Grundstücks um etwa 1 m erhöhte Terrasse einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt in diesem Sinne haben könnte (vgl. OVG LSA, B.v. 24.1.2012 – 2 M 157/11 – juris Rn. 22). Es ist schlechthin nicht denkbar, dass das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen gerade aufgrund der an der Grenze befindlichen Terrasse dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2018 a.a.O.; OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).
ee) Die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung ist nicht deshalb unrichtig, weil mit der Nutzung der Terrasse unzumutbarer Lärm für die Kläger – u.a. mit Blick auf die in Richtung der gemeinsamen Grenze ausgerichteten Räumlichkeiten (Wohnzimmer im Erdgeschoss, Schlafzimmer im ersten Obergeschoss) – verbunden ist oder sein könnte. Die Schwelle der Unzumutbarkeit wird bei bloßen Lästigkeiten nicht überschritten; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung (BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14.87 – BVerwGE 82, 343 = juris Rn. 20). Grundsätzlich sind die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen hinzunehmen, mögen sie auch als Belästigungen und gegebenenfalls als Störungen empfunden werden. Das gilt auch für Beeinträchtigungen, die von einer Nutzung des sogenannten Außenwohnbereichs – Terrassen, Balkone, Gärten – ausgehen, und schließt zum Beispiel Grillgerüche, lautes Reden oder auch Geräusche durch Stühlerücken auf Terrassen oder Balkonen ein (BayVGH, B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG LSA, B.v. 24.1.2012 – 2 M 157/11 – juris Rn. 26; VG Berlin, U.v. 6.7.2017 – 13 K 97.16 – juris Rn. 43). Das gilt auch für Freibereiche, die unmittelbar an der gemeinsamen Grenze genutzt werden und damit auch z.B. für dort errichtete ebenerdige Terrassen, von denen auch die Kläger als Gegenbeispiel davon ausgehen, dass solche ohne Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht rechtlich zulässig wären. Vor diesem Hintergrund ist dann aber nicht nachvollziehbar, inwiefern das von den Klägern so bezeichnete „UG mit Terrasse“ als „einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze“ gerade aufgrund seiner Abstandsflächenrelevanz bzw. aufgrund einer um etwa 1 m erhöhten Errichtung im Vergleich zu einer „ebenerdigen, dem Gelände angepassten Terrasse“ speziell unter dem Gesichtspunkt unzumutbaren Lärms gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich, inwiefern sich hinsichtlich der Lärmrelevanz insofern relevante Unterschiede ergeben könnten.
c) Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht vermögen die Kläger auch nicht mit ihrer Rüge begründen, das Vorhaben füge sich nicht i.S. von § 34 BauGB in die Umgebung ein, weil ein vergleichbares Vorhaben in der Umgebung nicht existiere. In der vorliegenden Situation einer Nachbaranfechtung ist allein entscheidend, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 13. Oktober 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.1890 – juris Rn. 11). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber gerade keinen generellen Nachbarschutz, sondern nur über das (s.o.: hier nicht verletzte) Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 23 m.w.N.).
d) Unabhängig von der Frage, ob dies im vorliegenden überhaupt bzw. rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerügt wurde, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit hätte aufheben müssen, weil zwischen dem natürlichen Gelände und dem Gelände, wie es in den mit Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen planerisch dargestellt ist, Divergenzen bestehen. Soweit entsprechende Divergenzen unterstellt werden (vgl. den aktuellen Schriftsatz der Kläger vom 2. April 2019 mit den dortigen Anlagen), würde dies keine Nachbarrechtsverletzung wegen Unbestimmtheit der Baugenehmigung bewirken. Eine Baugenehmigung verletzt zwar grundsätzlich Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ob der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) in den Bauplänen ordnungsgemäß dargestellt wurde oder nicht, hätte eine unterbliebene oder nicht hinreichende Darstellung des natürlichen Geländes in der vorliegenden Fallproblematik allenfalls Auswirkungen für die korrekte Berechnung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO). Denn soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO a.F. das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt (s.o.), kann die Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit von Bauvorlagen, die sich allein auf die Beurteilung von Art. 6 BayBO auswirken könnte, nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt sein. Ferner ist weder ersichtlich noch substantiiert von den Klägern im Zulassungsverfahren dargelegt worden, dass die korrekte Darstellung des natürlichen Geländeverlaufs unabdingbar für die Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 32 ff.).
e) Weder unter dem ausdrücklich gerügten Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch unter dem Gesichtspunkt eines womöglich implizit gerügten Verfahrensfehlers § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO ist die Berufung aufgrund des klägerischen Einwands zuzulassen, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft von einer Ortseinsicht abgesehen und stattdessen allein auf Eingabepläne, Fotos und Luftbilder abgestellt.
Nach dem bereits Ausgeführten ist nicht ersichtlich (bzw. nicht von den Klägern im Berufungszulassungsverfahren hinreichend substantiiert ausgeführt worden), dass die Nachbarn durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in ihren Rechten aus Art. 6 BayBO oder aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot verletzt sein könnten. Damit haben sich die Kläger auch nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihnen als unterlassen angeprangerten Beweisaufnahme in Form einer Inaugenscheinnahme auseinandergesetzt. Im Übrigen haben die (vormals anderweitig) anwaltlich vertretenen Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 5. Juni 2018 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 24; B.v. 18.2.2019 – 15 ZB 18.2509 – juris Rn. 18 m.w.N.). Auch in den Akten befindliche Lagepläne, Fotos o.ä. können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unter Verzicht auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung (vgl. BVerwG, B.v. 30.06.2014 – 4 B 51.13 – BauR 2014, 1763 = juris, Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.2.2019 – 15 ZB 18.2509 – juris Rn. 18; OVG LSA, B.v. 17.7.2018 – 2 L 46/17 – LKV 2018, 470 = juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall sah sich das Verwaltungsgericht laut den Ausführungen in den Entscheidungsgründen anhand der vorliegenden Fotos, Eingabepläne und Luftbilder imstande, einen Rücksichtnahmeverstoß auszuschließen (s.o.). An einem hinreichend substantiierten Vortrag, warum sich dennoch eine Ortseinsicht durch das Gericht aufgedrängt hätte, fehlt es aber. Es wird auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen.
2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag der Kläger vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.
3. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert dabei regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 – 15 ZB 17.45 – juris Rn. 22 ff.; B.v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – juris Rn. 39). Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage,
„ob das Gebot der Rücksichtnahme auch anwendbar ist, wenn es nicht um Störungen des Nachbarn in individueller und qualifizierter Weise ‚von der Höhe‘ her, sondern von der dem Grundstück des Nachbarn vorgelagerte ‚Ebene‘ geht“ (Frage der Anwendbarkeit des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots auf eine so bezeichnete „lebende tagtäglich störende Mauer“),
wird diesen Anforderungen nicht gerecht. In der Antragsbegründung wird hierzu lediglich in der Sache ausgeführt, dass der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass eine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung nur ausnahmsweise bei 11,50 m hohen Silos oder für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet in Betracht komme, zu kurz greife; das Verwaltungsgericht habe insofern verkannt, dass es nicht um die Terrasse an sich gehe, sondern um ein „UG“ mit Terrasse als einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze, das die Abstandsflächen nicht einhalte, weil es 1,18 m aus dem Grundstück herausrage.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass sich aufgrund der Wuchtigkeit eines Nachbargebäudes – in der Höhe und / oder in der Breite – eine gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende erdrückende oder einmauernde Wirkung ergeben kann, s.o. 1. b) dd). Ob dies anzunehmen ist, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. Soweit es den Klägern mithin um die Klärung geht, ob gerade das spezielle Vorhaben des Beigeladenen in seiner konkreten Ausformung erdrückend bzw. einmauernd und deshalb rücksichtslos ist, ist die aufgeworfene Frage lediglich auf die vorliegenden Einzelfallumstände bezogen und einer fallübergreifenden Klärung daher nicht zugänglich. Einzelfallbezogen ist auch jeweils, inwiefern sonstige Umstände aufgrund einer besonderen Nähe eines baulichen Vorhabens (Einsichtsmöglichkeiten, Lärm, Lichtentzug, Schattenwurf etc., s.o.) als bauplanungsrechtlich rücksichtslos zu bewerten sind. Auch soweit es den Klägern um die Abwehr solcher weiterer Belastungen geht, die auf typischen Lebensäußerungen von Menschen an der gemeinsamen Grenze beruhen („lebende tagtäglich störende Mauer“), ist die von ihnen als grundsätzlich bezeichnete Frage aufgrund zu allgemeiner Ausrichtung von vornherein keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugänglich, weil sie nicht hinreichend konkret gefasst ist und die Antwort auf diese von einer Vielzahl von – eben nicht mehr fallübergreifenden – Einzelumständen und Faktoren abhängig ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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