Baurecht

Anhörungsrüge gegen Kostenentscheidung

Aktenzeichen  22 CS 20.177

Datum:
26.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 3219
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152a Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

Hat die Anhörungsrüge Erfolg, ist das Beschwerdeverfahren fortzuführen. Beschränkt sich die Rüge auf die Kostenentscheidung, ist nur diese neu zu treffen.  (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 S 19.779 2019-10-22 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2019 wird in Nr. II des Tenors dahingehend geändert, dass die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt.
Im Übrigen bleibt der Beschluss aufrechterhalten.

Gründe

1. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 22 CS 19.2233 – wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Oktober 2019 zurück und legte in Nr. II des Tenors die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auf, ausgenommen etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof insoweit aus, es entspreche der Billigkeit im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene etwaige außergerichtliche Kosten selbst trage, da sie sich nicht zur Beschwerdebegründung geäußert habe und also auch nicht mit einem Antrag gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen sei. Der Beschluss wurde der Beigeladenen nach deren Vortrag am 9. Januar 2020 zugestellt.
2. Mit ihrer Anhörungsrüge im Schriftsatz vom 23. Januar 2020, eingegangen am selben Tag, machte die Beigeladene geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe rechtsfehlerhaft die von ihm selbst gesetzte Äußerungsfrist für die Beigeladene nicht abgewartet, sondern vor Ablauf der Frist zwar in der Sache zugunsten der Beigeladenen entschieden, aber ihr die Tragung ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt, weil infolge der verfrühten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine Beschwerdeerwiderung mit einem Zurückweisungsantrag vorgelegen habe, der gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko für die Beigeladene ausgelöst, es aber auch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt hätte, der unterlegenen Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Hätte der Verwaltungsgerichtshof die von ihm selbst gesetzte Äußerungsfrist beachtet, so hätte er wahrscheinlich den innerhalb dieser Frist eingegangenen Schriftsatz der Beigeladenen berücksichtigt und gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt. Eine dahingehende Änderung der Kostenentscheidung werde nunmehr beantragt.
Die übrigen Beteiligten erhielten Gelegenheit, zur Anhörungsrüge bis 21. Februar 2020 Stellung zu nehmen. Sie haben sich nicht geäußert.
3. Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ist zulässig und begründet. Hat die Anhörungsrüge Erfolg, ist das Beschwerdeverfahren fortzuführen (§ 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO neu zu treffende Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens (hierauf ist vorliegend die Anhörungsrüge beschränkt) führt zur Änderung der Kostenentscheidung, wie sie unter Nr. II des Tenors ausgesprochen wurde.
Der Vortrag der Beigeladenen zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse (Fristsetzung, Beschlusszeitpunkt, Eingang der Beschwerdeerwiderung, Fristablauf) ist nachvollziehbar bzw. trifft zu: Der Beigeladenen wurde zuletzt nach Eingang der Beschwerdebegründung (vom 28.11.2019) eine Frist zur etwaigen Äußerung binnen zwei Wochen gesetzt; die entsprechende Verfügung des Richters vom 4. Dezember 2019 wurde von der Geschäftsstelle des zuständigen Senats am selben Tag in den Auslauf gebracht. Vom Auslauf der jeweiligen Geschäftsstelle werden am Verwaltungsgerichtshof Postsachen zunächst zur Poststelle innerhalb des Hauses und dann von dort auf den Postweg außerhalb des Hauses gebracht. Nachvollziehbar ist daher, dass die vom 4. Dezember 2019, einem Mittwoch, datierende Fristsetzung bei der Beigeladenen erst am Montag, 9. Dezember 2019, eingegangen ist; dies hat die Beigeladene in der Anhörungsrüge vorgetragen und hierzu die Kopie der gerichtlichen Mitteilung vom 4. Dezember 2019 mit dem Eingangsstempel der Kanzlei vom 9. Dezember 2019 vorgelegt. Die gesetzte Äußerungsfrist „binnen 2 Wochen“ konnte daher so verstanden werden, dass sie mit Eingang der Mitteilung in der Kanzlei zu laufen beginne und folglich erst mit Ablauf des Montag, 23. Dezember 2019, endete. Eine so verstandene Frist wurde durch die an diesem Tag per Fax eingegangene Beschwerdeerwiderung der Beigeladenen gewahrt.
Die Beschwerdeerwiderung war für den bereits am 19. Dezember 2019 gefassten Beschluss, mit dem der Antragsgegner und die Beigeladene vollständig obsiegten, in der Sache ohne Bedeutung, nicht aber im Hinblick auf § 162 Abs. 3 VwGO. In dieser Beschwerdeerwiderung hat die Beigeladene zur Sache vorgetragen und beantragt, die Beschwerde zurück zu weisen, wodurch sie gemäß § 154 Abs. 3 VwGO das Risiko eingegangen ist, einen Teil der Verfahrenskosten tragen zu müssen. In solchen Fällen entspricht es nach den Gepflogenheiten des Senats im Regelfall, gemäß § 162 Abs. 3 VwGO demjenigen unterliegenden Hauptbeteiligten, der in der Sache „auf der Gegenseite der Beigeladenen gekämpft“ hat, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
Dementsprechend war die Kostenentscheidung aus dem Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 22 CS 19.2233 – zu ändern.


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