Baurecht

Anliegerklage gegen die Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs

Aktenzeichen  M 2 K 17.1439

Datum:
20.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21794
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2
BayStrWG Art. 8 Abs. 1, Art. 14 Abs. 3, Art. 17 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Aus dem Anliegergebrauch folgt ein Abwehrrecht erst, wenn die Erreichbarkeit des Grundstücks durch die Einziehung eines Weges wegfällt oder in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird. Geschützt ist nur der notwendige Zugang, nicht die Aufrechterhaltung einer günstigen Zufahrtsmöglichkeit (BayVGH BeckRS 2011, 33609). (Rn. 22 und 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Schutzwirkung entfaltet der Anliegergebrauch nur innerhalb der geschlossenen Ortslage (BayVGH  BeckRS 2016, 115398). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Anlieger ist gegen die Einziehung einer Straße auch klagebefugt, wenn er substantiiert geltend machen kann, die Einziehung erfolge rechtsmissbräuchlich oder in sonstiger Weise treuwidrig (BayVGH BeckRS 2015, 54346). Dies ist bei einer Einziehung aus städtebaulichen Gründen nicht der Fall. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist mangels Klagebefugnis der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig.
Die Kläger können die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten durch die streitbefangene teilweise Einziehung des Weges „… Feld“ weder aus dem Gemeingebrauch noch aus dem Anliegergebrauch noch unmittelbar aus den Grundrechten herleiten.
Die Einschränkungen, die sich aus der Einziehung des Teilstücks des Weges „… Feld“ ergibt, betreffen zum einen die unmittelbare Erreichbarkeit des Grundstücks Fl.Nr. … vom Wohnhaus bzw. der Hofstelle der Kläger aus und zum anderen die Verbindung zur Staatsstraße … (… Straße), d.h. die Erreichbarkeit der Grundstücke Fl.Nr. … und …
1. Eine Klagebefugnis des Klägers zu 2) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil die von der streitbefangenen teilweisen Einziehung tangierten Grundstücke im Alleineigentum der Klägerin zu 1) stehen. Die Grundstücke Fl.Nr. … und … sind an einen Dritten verpachtet, sodass auch eine Beeinträchtigung des Klägers zu 2) als Nutzer ausscheidet.
2. Auch der Klägerin zu 1) fehlt die Klagebefugnis.
Ein Anlieger oder Nutzer einer Straße kann eine Einziehungsverfügung nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG nicht in jedem Fall mit Rechtsbehelfen angreifen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647– juris; BayVGH, B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – juris Rn. 9 ff.; B.v. 8.8.2011 – 8 CS 11.1177 – juris Rn. 10 ff.) bestehen hinsichtlich einer straßenrechtlichen Einziehungsverfügung nur eingeschränkte Möglichkeiten verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Dies beruht darauf, dass nach Art. 14 Abs. 3 BayStrWG auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an Straßen kein Rechtsanspruch besteht. Der Gemeingebrauch (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG) gewährleistet die Benutzung öffentlicher Straßen im Rahmen der Widmung für jedermann. Jedoch besteht nach Art. 14 Abs. 3 BayStrWG auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch. Der Benutzer einer Straße muss sich vielmehr mit dem abfinden, was an Verkehrsverbindung dargeboten wird und wie lange dies erfolgt (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2009 – 1 BvR 198/08 – juris).
Nach Art. 17 Abs. 1 BayStrWG steht auch den Straßenanliegern kein Anspruch darauf zu, dass eine Straße nicht geändert oder eingezogen wird. Das bayerische Straßenrecht gewährleistet nicht die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit, sondern grundsätzlich nur die Zugänglichkeit des Anliegergrundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände findet keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der straßenrechtlichen Verfügung statt (BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn. 32; Allesch, BayVBl 2016, 217, 218 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – juris Rn. 9 ff.).
3. Die Klägerin zu 1) kann sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis nicht auf den in Bayern als Institut des einfachen Rechts gewährleisteten Anliegergebrauch (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 15) berufen.
a) Dieses Rechtsinsititut vermittelt dem Anlieger einer öffentlichen Straße über die Regelungen der Art. 14 Abs. 1, Art. 17 BayStrWG hinaus eine besondere Stellung und namentlich dem Grunde nach einen Anspruch auf Zugang zu dieser Straße. Wird dem Anlieger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dieser Zugang wesentlich erschwert oder durch eine Straßeneinziehung unmöglich gemacht, kann ihm das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs grundsätzlich ein Abwehrrecht vermitteln (BayVGH, U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 15).
Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ist im Einzelfall ausnahmsweise dann nicht ausgeschlossen, wenn es um die Erreichbarkeit des Grundstücks des Anliegers oder Nutzers in der Weise geht, dass diese Erreichbarkeit durch die Einziehung wegfällt oder in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Anlieger bzw. Nutzer dadurch gravierend betroffen ist (BayVGH, U.v. 17.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 15; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand: Mai 2017, Art. 8 Rn. 51). Bei einer solchen Betroffenheit braucht der Anlieger oder Nutzer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen der Nutzbarkeit seines Grundstücks hinzunehmen, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind, insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 BayStrWG – Verlust jeglicher Verkehrsbedeutung oder für die Einziehung sprechende überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls – in jeder Hinsicht erfüllen (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2012 – 8 B 10.1653; Häußler in Zeitler, aaO). Hierunter fallen etwa auch Fälle der existenziellen Betroffenheit des Anliegers oder Nutzers oder der Entwertung seines Grundstücks durch eine den rechtlichen Rahmen nicht beachtende Einziehung genauso wie die Fälle, in denen die Straßenbaubehörde objektiv willkürlich, rechtsmissbräuchlich oder in sonstiger Weise unredlich handelt (§ 242 BGB analog).
Der Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich nur auf einen notwendigen Zugang, nicht auf die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit oder der „Bequemlichkeit des Zu- und Abgangs“ (BayVGH, B.v. 8.8.2011 – 8 CS 11.1177 – juris Rn. 13). Nicht gewährleistet ist ein optimaler Zugang, gegebenenfalls muss ein Anlieger sogar die Nutzung seines Grundstücks umorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen (BayVGH v. 24.11.2014 – 8 CE 14.1882 – juris Rdnr. 9 m.w.N.; BayVGH, U. v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – juris Rn. 38). Vorliegend sind die klägerischen Grundstücke allesamt anderweitig mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden, nämlich das Grundstück Fl.Nr. … über den von der Einziehung nicht betroffenen Teil des Weges „… Feld“ bzw. über den als öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmeten Weg Fl.Nr. … und das Grundstück Fl.Nr. … über die … Straße. In der mündlichen Verhandlung wurde von der behördlichen Auskunftsperson des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Herrn Dr. …, dargelegt, dass über den von der Einziehung nicht betroffenen Teil des Weges „… Feld“ auf einer Länge von ca. 14 m von der … Straße eine Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. … mit normalen landwirtschaftlichen Fahrzeugen (wie z.B. mit einem Traktor mit einem einfachem Anhänger) möglich sei. Weiterhin sei es möglich, das Grundstück Fl.Nr. … über den öffentlichen Feld- und Waldweg Fl.Nr. … anzufahren. Hier müsse nur berücksichtigt werden, dass mit zwei gefüllten Anhängern eine Ausfahrt aus dem Grundstück auf die … Straße nicht ungefährlich sei. Die Ausfahrt aus dem Grundstück Fl.Nr. … auf die … Straße sei aber ebenso gefährlich. Nach Überzeugung der Kammer fällt die Erreichbarkeit der Grundstücke durch die teilweise Einziehung weder weg noch wird sie in schwerwiegender Weise eingeschränkt.
Vielmehr ist – unter Zugrundelegung der Angaben des Pächters der o.g. Grundstücke, die dieser seit Jahren bewirtschaftet – davon auszugehen, dass sich hinsichtlich der An- und Abfahrten zu den Grundstücken durch die streitgegenständliche Einziehung nichts Wesentliches ändert.
Der Pächter hat in der mündlichen Verhandlung unter Darstellung der örtlichen Gegebenheiten und Einzelheiten der Betriebsabläufe seines landwirtschaftlichen Betriebs dargelegt, wie er das eingezogene Teilstück des Wegs „… Feld“ genutzt hat. Insbesondere hat er geschildert, dass er den streitgegenständlichen Feld- und Waldweg mit dem Mähdrescher und mit einem doppelten Anhänger auch bisher nicht befahren habe, weil der Weg zu eng sei. Von seiner Hofstelle in … sei er auch vor der Einziehung der Teilstrecke über die … Straße und über die … Straße und die … Straße zu den Grundstücken gefahren, weil es anderenfalls zu Problemen in der Kurve von der … Straße her gekommen wäre. Dies gelte allerdings nur für eine Befahrung des Weg s „… Feld“ von Norden her. Wenn er mit nur einem Anhänger oder sonst auf die Felder fahre, benutze er den streitgegenständlichen Feld- und Waldweg schon. Letzteres ist nach dem oben Gesagten (s. Angaben des Vertreters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) weiterhin – wie bisher – in dem nicht eingezogenen Teil des Feld- und Waldwegs möglich. Dass der Pächter den eingezogenen Teil des Feld- und Waldwegs nicht mehr zum Abstellen von Anhängern und zum Umladen vom Mähdrescher auf die Anhänger – wie bisher – nutzen kann, führt nicht zu einer straßenrechtlich beachtliche Rechtsbeeinträchtigung. Denn – nach dem oben Gesagten – gibt es keine straßenrechtliche Rechtsposition, die dem Pächter eines anliegenden Grundstücks ein individuelles Recht einräumt, eine Straße zum Abstellen von Fahrzeugen zu nutzen. Ein solches Recht folgt weder aus dem Gemeingebrauch noch aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs. Eine Rechtsposition, auf deren Beeinträchtigung sich die Klägerseite berufen könnte, ist daher auch insoweit nicht ersichtlich.
Ungeachtet dessen kann die Klägerin zu 1) vorliegend schon deshalb nichts aus dem Anliegergebrauch ableiten, weil dieser seine Schutzwirkung nur innerhalb der geschlossenen Ortslage entfaltet (vgl. Art. 19 BayStrWG; BayVGH, U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn. 47; BayVGH, B.v. 24.11.2014 – 8 CE 14.1882 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – juris Rn. 35). Unstreitig befinden sich weder der verfahrensgegenständliche Teilabschnitt des Wegs auf Fl.Nr. … noch die von der teilweisen Einziehung betroffenen Grundstücke Fl.Nr. … und … innerhalb der geschlossenen Ortslage.
b) Soweit die Klägerin zu 1) Betroffenheiten des Pächters der Grundstücke Fl.Nr. … und …, Herrn … …, als Nutzer der Grundstücke ins Feld führt, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zu 1) die Zulässigkeit ihrer Anfechtungsklage nicht durch Geltendmachung einer Rechtsverletzung Dritter herbeiführen kann. Es ist nicht zulässig, dass die Klägerin zu 1) etwaige Rechte des Pächters in Ihrem eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht. Eine Anfechtungsklage ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). § 42 Abs. 2 VwGO schließt Klagen aus, in denen sich der Kläger auf subjektive Rechte Dritter beruft, so dass eine Prozessstandschaft unzulässig ist, wenn sie nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (gesetzliche Prozessstandschaft), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 60 f.; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76).
§ 42 Abs. 2 VwGO setzt damit voraus, dass die Klägerin zu 1) geltend macht, in ihren eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein, also auch die Berechtigung, den prozessualen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Dies könnte der Fall sein, wenn sie die Betroffenheit des Pächters als Verletzung ihres nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsrechts geltend machen kann. Diese Rechtsfrage kann vorliegend indes offen bleiben, da der Pächter nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer durch die Einziehung der Teilstrecke – wie oben ausführlich dargelegt – nicht in straßenrechtlich relevanter Weise eingeschränkt wird.
c) Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die beklagte Gemeinde als Straßenbaubehörde bei der streitgegenständlichen Einziehung rechtsmissbräuchlich gehandelt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 15.2320 – juris) kann ein Anlieger, der gegen eine straßenrechtliche Einziehung einer Straße substantiiert geltend macht, die Einziehung durch die Straßenbaubehörde erfolge aus rechtsmissbräuchlichen, willkürlichen oder unredlichen Gründen oder sei in sonstiger Weise treuwidrig (§ 242 BGB analog), klagebefugt sein. An einem solchen substantiierten Vorbringen fehlt es. Insbesondere ist es nicht als treuwidrig zu qualifizieren, dass die Beklagte auch städtebauliche Gründe in ihre Ermessenserwägungen einbezogen hat. Überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls i.S.d. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BayStrWG können u.a. städtebauliche und städteplanerische Ziele (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2009 – 8 ZB 09.1065 – juris Rn. 15; Häußler in Zeitler BayStrWG, Stand: Mai 2017, Art. 8 Rn. 15).
Entgegen der Auffassung der Kläger ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass die straßenrechtliche Einziehungsverfügung ausschließlich im Kontext der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … „Nördlich der … Straße“ erfolgte (vgl. insbesondere Verfügung vom 21.2.2017, Seite 2).
Die Bauleitplanung diente ausweislich der beigezogenen Verfahrensakten auch nicht – wie die Kläger vortragen – ausschließlich den privaten Interessen eines einzelnen Gewerbetreibenden, sondern der Umsetzung einer städtebaulichen Planungskonzeption der Gemeinde als Trägerin der kommunalen Planungshoheit. Deshalb ist es entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die in ihrem Eigentum stehende Fläche in den Bebauungsplanbereich mit einbezieht.
4. Auch die Grundrechte gewährleisten keinen Anspruch auf Herstellung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und somit auch keinen Abwehranspruch bei dessen Beseitigung (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – juris). Die Klagebefugnis der Kläger ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG. Aus den genannten Grundrechten kann kein möglicher Anspruch auf Aufrechterhaltung des bestehenden Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Straße abgeleitet werden (BVerfG, B.v. 10.6.2009, aaO).
Eine etwaige Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch bloße Erschwernisse der Erreichbarkeit (vgl. oben) ist auf die Situationsgebundenheit des Grundstücks zurückzuführen und von der Klägerin zu 1) als Eigentümerin hinzunehmen.
5. Die von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Beeinträchtigung der Zufahrt zu einer etwaigen künftigen land- und forstwirtschaftlichen Maschinenhalle mit Hackschnitzelschüttbunker auf dem Grundstück Fl.Nr. …, für deren Errichtung sie am 29. August 2017 einen Antrag auf Baugenehmigung beim Landratsamt … gestellt hat, ist für die streitgegenständliche teilweisen Einziehung des Weges „… Feld“ irrelevant. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Einziehungsverfügung ist im Rahmen der hier vorliegenden Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier 21. Februar 2017) abzustellen (BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2352 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 14.1.2010 – 8 B 09.2529 – juris Rn. 14 f.; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand: Mai 2017, Art. 8 Rn. 52). Zu diesem Zeitpunkt waren die klägerischen Erweiterungsabsichten noch nicht konkretisiert und daher auch von der Beklagten nicht zu berücksichtigen (vgl. auch BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 8 ZB 16.154 – juris Rn. 26 ff.).
6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 159 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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