Baurecht

Anspruch auf Beseitigung eines Entwässerungsrohrs

Aktenzeichen  M 2 K 15.434

Datum:
12.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 14 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3
BayVerf BayVerf Art. 3 Abs. 1, Art. 101, Art. 103 Abs. 1
BGB BGB § 906, § 1004

 

Leitsatz

1 Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch setzt – unabhängig von seiner Herleitung aus den Grundrechten oder dem Rechtsstaatsprinzip oder den Art. 3 Abs. 1, Art. 101 und Art. 103 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung oder einer analogen Anwendung der §§ 906, 1004 BGB – voraus, dass der Betroffene durch einen hoheitlichen Eingriff in einem subjektiven Recht verletzt wird und dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wurde (Verweis auf BayVGH NJOZ 2013, 227 = BeckRS 2012, 59762). (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei Verlegung eines Entwässerungsrohrs ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstiges Eingriffsrecht sind die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs erfüllt. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 2 K 15.434
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 12. Januar 2016
2. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1040
Hauptpunkte:
Straßen- und Wegerecht;
Folgenbeseitigungsanspruch
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Kläger –
bevollmächtigt:
Rechtsanwalt F.-
gegen

vertreten durch: …
– Beklagter –
wegen Straßenrecht; Beseitigung eines Entwässerungsrohres
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, die ehrenamtliche Richterin …, die ehrenamtliche Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2016 am 12. Januar 2016 folgendes Urteil:
I.
Der Beklagte wird verpflichtet, das Entwässerungsrohr auf dem Grundstück FlNr. … (Gemarkung …) nördlich des bereits hergestellten Geh- und Radwegs zu entfernen.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. … (Gemarkung …). An dessen südlicher Grenze verläuft die Kreisstraße …, an der in den Jahren 2012 und 2013 im Auftrag des Beklagten vom Staatlichen Bauamt … entlang der nördlichen Fahrbahn ein Geh- und Radweg errichtet wurde. Der Kläger erklärte sich bereit, die für die Errichtung des Geh- und Radwegs erforderlichen Flächen seines Grundstücks abzutreten.
Nach übereinstimmender Mutmaßung der Beteiligten wurde bereits anlässlich eines früheren Ausbaus der Kreisstraße etwa Anfang der 1970er Jahre ein Entwässerungsrohr verlegt, das die Kreisstraße ungefähr in Höhe des nordöstlichen Ecks des südlich der Kreisstraße liegenden Grundstücks FlNr. … (Gemarkung …) unterquert. Der Beklagte vermutet, dass dies aufgrund der seinerzeitigen Veränderung der Höhenlage der Kreisstraße erfolgt sei, um einen Aufstau im Bereich des Grundstücks FlNr. … zu verhindern.
Zusätzlich wird die Kreisstraße im gleichen Bereich noch von einem weiteren, aber tiefer als das streitgegenständliche Rohr liegenden Entwässerungsrohr unterquert, das auch auf den südlich und nördlich der Kreisstraße angrenzenden Grundstücken verläuft und weiter nördlich in einen teilweise offenen Graben mündet und schließlich in den …graben entwässert. Letztgenanntes Entwässerungsrohr ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Das streitgegenständliche Entwässerungsrohr wurde vom Beklagten erst im Zuge der Bauarbeiten für den Geh- und Radweg bemerkt. Nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten war es dabei mit Erdreich verschlossen und funktionslos aufgefunden worden. Vereinbarungen oder rechtliche Regelungen hinsichtlich dieses Rohrs sind den Beteiligten nicht bekannt. Um eine Funktion des Entwässerungsrohrs zu gewährleisten und gleichzeitig die Forderung des Klägers aus den Grundstücksverhandlungen zu erfüllen, seine landwirtschaftliche Fläche aus Gründen der Bewirtschaftung an das Höhenniveau des Geh- und Radwegs anzupassen, ließ der Beklagte unter dem Geh- und Radweg sowie in der landwirtschaftlichen Fläche des Klägers – unstreitig ohne dessen Zustimmung – eine Verlängerung dieses Rohrs verlegen.
In der Folge tauschten sich die Beteiligten in den Jahren 2013 und 2014 außergerichtlich intensiv zu der Frage aus, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Abfluss aus dem Entwässerungsrohr gewährleistet und ob die Rohrverlängerung zurückgebaut werden muss. Der Kläger forderte das Staatliche Bauamt … im Jahr 2014 auch ausdrücklich auf, die Rohrverlängerung zurückzubauen und das Entwässerungsrohr zu verschließen. Zeitweise war das zunächst geöffnete Entwässerungsrohr dabei von unbekannter Seite mit Beton wieder verschlossen worden. In diesem Zusammenhang wurde zwischen dem Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (Gemarkung …) und dem Kläger ein zivilrechtlicher Rechtsstreit geführt. Mit Urteil des Landgerichts … vom 6. November 2014 (Az. 8 O 238/14) wurde der Kläger verurteilt, zu dulden, dass durch den Eigentümer der FlNr. … „die Verstopfung des auf das Grundstück des Beklagten mit der Flurnummer … der Gemarkung … mündenden Entwässerungsrohrs beseitigt wird“. Mit Beschluss vom 19. Mai 2015 (Az. 3 U 4514/14) wies das Oberlandesgericht München eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurück.
Die Gemeinde … beabsichtigt, für das Grundstück FlNr. … (Gemarkung …) demnächst einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan („Sondergebiet Campingplatz …“) zu beschließen. Für dessen Aufstellung wurde von einem Ingenieurbüro ein Konzept für die Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser und wild abfließendem Oberflächenwasser erstellt. Beim Landratsamt … sind zu dessen Umsetzung derzeit wasserrechtliche Verfahren anhängig, aber noch nicht abgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015, beim Verwaltungsgericht München am 2. Februar 2015 eingegangen, erhob der Kläger Klage und beantragte,
den Beklagten zu verurteilen, das Leitungsrohr in der Gemeinde … auf dem FlNr. … zu entfernen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verlängerung des Entwässerungsrohrs sei ohne Zustimmung des Klägers verlegt worden. Es sei auch weder zur Ableitung wild abfließenden Wassers noch zur Ableitung von Oberflächenwasser des Campingplatzes erforderlich.
Das Staatliche Bauamt …, dem der Beklagte die Verwaltung seiner Kreisstraßen übertragen hat, beantragte mit Schriftsatz vom 20. April 2015,
die Klage abzuweisen,
und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Nach den zivilgerichtlichen Feststellungen werde durch das Entwässerungsrohr der Ablauf von wild abfließendem Wasser gewährleistet. Eine vollständige Beseitigung des Entwässerungsrohrs würde Rechte des Eigentümers des Grundstücks FlNr. … beeinträchtigen, da auf dessen Grundstück Überschwemmungen drohten. Eine Beseitigung nur der Rohrverlängerung im Grundstück des Klägers habe die Anlegung eines Grabens oder einer Mulde zur Folge, was der Vereinbarung im Zuge der Grundstücksabtretung widerspreche und was der Kläger auch ablehne.
Ein Verfahren vor dem Güterichter unter Einbeziehung des Eigentümers des Grundstücks FlNr. … kam nicht zu Stande.
Die Klägerseite ergänzte ihre Klagebegründung mit Schriftsatz vom 25. August 2015.
In Folge der ersten mündlichen Verhandlung vom 8. September 2015 wurde eine Stellungnahme des zuständigen Wasserwirtschaftsamts eingeholt.
Mit Schriftsätzen vom 23. September und 8. Oktober 2015 teilte die Klägerseite im Wesentlichen mit, dass nach dem aktuellen Stand des Entwässerungskonzepts für den Campingplatz das streitgegenständliche Rohr nicht mehr benötigt werde.
Das Wasserwirtschaftsamt … nahm am 25. November 2015 zu den durch das Gericht gestellten Fragen Stellung. Nach dem geplanten Entwässerungskonzept für das Grundstück FlNr. … sei die Rückhaltung und Ableitung von wild abfließendem Oberflächenwasser bis zu einem 100-jährlichen Niederschlagsereignis ohne das streitgegenständliche Rohr gewährleistet. Für ein größeres Niederschlagsereignis sei die funktionale Aufrechterhaltung des Entwässerungsrohrs erforderlich, um Überschwemmungen im Bereich der Gaststätte auf FlNr. … zu verhindern. Ebenso werde durch das Entwässerungskonzept hinsichtlich des Niederschlagswassers aus dem Bereich der befestigten Flächen des Grundstücks FlNr. … das streitgegenständliche Rohr erst bei einer Niederschlagsintensität größer 100-jährlich in Anspruch genommen.
Die Klägerseite nahm hierzu mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2015 Stellung. Es habe sich gezeigt, dass das streitgegenständliche Rohr nicht mehr benötigt werde. Im Übrigen sei der Kläger damit einverstanden, das bei einem über 100-jährlichen Niederschlagsereignis auf seinem Grundstück kurzfristig ein Graben gezogen werde, damit Wasser aus dem unter der Kreisstraße verbleibenden Rohr abfließen könne. Der Kläger befürchte, dass der Eigentümer des Grundstücks FlNr. … die beiden in dem Entwässerungskonzept vorgesehenen Rückhaltebecken nicht wie geplant betreibe und unterhalte und dass auch bei geringeren Niederschlagsereignissen verschmutztes Wasser vom Campingplatzgebiet auf sein Grundstück ablaufen werde.
In der zweiten mündlichen Verhandlung stellte die Klägerseite den schriftsätzlich angekündigten Antrag mit der Maßgabe,
dass das Rohr nur bis zur künftigen Grundstücksgrenze, also nur nördlich des bereits angelegten Geh- und Radwegs, entfernt wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass die anlässlich der Errichtung eines Geh- und Radwegs durch den Beklagten verlegte Verlängerung des die Kreisstraße … unterquerenden Entwässerungsrohrs insoweit beseitigt wird, als diese auf seinem Grundstück FlNr. … (Gemarkung …) nördlich des bereits hergestellten Geh- und Radwegs (und damit nördlich der künftigen Grundstücksgrenze zwischen FlNr. … und dem Straßengrundstück) erfolgte.
Die Anspruchsgrundlage für das Beseitigungsbegehren des Klägers bildet der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Dessen Herleitung aus den Grundrechten oder dem Rechtsstaatsprinzip oder den Art. 3 Abs. 1, Art. 101 und Art. 103 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung oder einer analogen Anwendung der §§ 906, 1004 BGB ist zwar umstritten, jedoch ist der Anspruch inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt und seine Voraussetzungen sind in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BayVGH, B. v. 5.11.2012 – 8 ZB 12.116 – juris Rn. 10; U. v. 15.9.1999 – 8 B 97.1349 – juris Rn. 31). Vorausgesetzt wird ein dem Beklagten zuzurechnender hoheitlicher Eingriff, der ein subjektives Recht des Klägers als Betroffener verletzt und durch den ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist.
Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind offensichtlich gegeben, insbesondere ist ein Recht des Beklagten zum Eingriff in das Grundeigentum des Klägers weder erkennbar noch vom Beklagten selbst geltend gemacht worden.
Auch ist nicht ersichtlich, dass die Erfüllung des Anspruchs dem Beklagten unmöglich oder unzumutbar wäre. Die Beteiligten waren sich in der letzten mündlichen Verhandlung darüber einig, dass der Anspruch des Klägers nach Entfernung des Oberbodens und Abtrennung des Entwässerungsrohrs im Bereich der künftigen Grundstücksgrenze in technischer Hinsicht erfüllbar ist. Ein derartiges Vorgehen ist dem Beklagten auch nicht aus rechtlichen Gründen unzumutbar, da er hierdurch eine mögliche Entwässerungsfunktion des unter der Straße und dem Geh- und Radweg verbleibenden Entwässerungsrohrs nicht ausschließt. Ob diese Entwässerungsfunktion überhaupt gewährleistet sein muss oder ob der Kläger aufgrund des übereinstimmenden Vortrags der Beteiligten, dass das Entwässerungsrohr bis zu den Baumaßnahmen im Jahr 2013 überhaupt keine Entwässerungsfunktion mehr hatte, auch verlangen könnte, dass eine Entwässerung aus dem verbleibenden Rohr auf sein Grundstück unterbleibt, war aufgrund der konkreten Antragstellung in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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