Baurecht

Anspruch auf Untersagung eines benachbarten Betriebs zur Lagerung und Behandlung von umweltschädlichen Gütern

Aktenzeichen  8 ZB 19.852

Datum:
6.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6714
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayWG Art. 58, Art. 63 Abs. 3 S. 1
WHG § 100 Abs. 1 S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 4, Abs. 5, § 162 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Steht fest, dass ein Betrieb, der umweltschädliche Güter lagert und behandelt, keine schädlichen Gewässerveränderungen verursacht und kein verunreinigtes Oberflächenwasser in einen Bach einleitet wird, kann ein ein Fischereirecht besitzender Grundstücksnachbar von der Behörde keine wasserrechtliche Anordnungen gegen den Betrieb verlangen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 III 1 BayWG) kommt eine besondere Bedeutung zu. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 8 K 16.2031 2018-12-10 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt behördliche Maßnahmen gegen den Betrieb der Beigeladenen.
Der Kläger ist Inhaber eines Fischereirechts am K… Bach. Die Beigeladene betreibt seit 1995 auf dem an den Bach angrenzenden Anliegergrundstück FlNr. … der Gemarkung O… eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von Inhalten aus Sandfanganlagen, Öl-/Wasserabscheidern sowie verunreinigten Böden. Das anfallende Abwasser des Betriebs wird in einer Sammelgrube gesammelt und zur Kläranlage gebracht. Anfallende Öle werden in einem Tank gelagert. Der bei einer Kammerfilterpresse anfallende Schlamm wird in einer Halle getrocknet und der Entsorgung zugeführt. Nach den Auflagen der der Beigeladenen erteilten Genehmigung ist die Zwischenlagerung von Behandlungsgut nur in Containern und geschützt gegen Regeneinwirkung zulässig.
Auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen befindet sich ein Retentionsteich („Schönungsteich“), von dem durch ein mit einem Schieber geregeltes Rohr Wasser in den K… Bach abgeleitet werden kann. Nach den Auflagen der der Beigeladenen erteilten Einleitungsgenehmigung ist über diese Anlage das unverschmutzte Niederschlagswasser zu leiten. Dabei dürfen nur solche Flächen in den K… Bach entwässern, auf denen nicht mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird.
Der Kläger wandte sich in der Vergangenheit wiederholt an das Landratsamt und forderte aufsichtliches Einschreiten, weil er eine unzulässige Verunreinigung des K… Bachs durch den Betrieb der Beigeladenen vermutete. Das Landratsamt ging diesen Meldungen jeweils nach. Mit Bescheid vom 21. November 2018 wurde der Beigeladenen bis auf weiteres untersagt, Wasser aus dem Schönungsteich in den K… Bach einzuleiten.
Mit seiner beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage zielt der Kläger auf die Verpflichtung des Beklagten, den Betrieb der Beigeladenen zu untersagen, hilfsweise der Beigeladenen aufzugeben, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass kein kontaminiertes Oberflächenwasser vom Betriebsgelände in den K… Bach eingeleitet wird. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf behördliches Vorgehen gegen die Beigeladene, weil es an einer Verletzung eines subjektiven Rechts des Klägers fehle, aus welchem sich eine Pflicht zum Tätigwerden des Landratsamts ergeben könnte. Für eine wasserrechtliche Anordnung liege keine durch den Betrieb der Beigeladenen verursachte schädliche Gewässerveränderung vor, die das Fischereirecht des Klägers substanziell in Mitleidenschaft ziehe. Ebenso scheide die Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots aus. Die Voraussetzungen für eine immissionsschutzrechtliche Betriebsuntersagung seien mangels schädlicher Umwelteinwirkungen nicht gegeben.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 19). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
Nach diesem Maßstab zeigt der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf.
Das Verwaltungsgericht kommt in der angefochtenen Entscheidung zutreffend zu dem Ergebnis, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf die begehrte Betriebsuntersagung zusteht noch ein Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Verpflichtung des Beklagten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass kein kontaminiertes Oberflächenwasser vom Betriebsgelände der Beigeladenen in den K… Bach eingeleitet wird, weil es sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag an der Verletzung eines subjektiven Rechts fehlt, aus welcher sich eine Pflicht zum Tätigwerden des Beklagten ergeben könnte.
1.1 Mit dem Vorbringen, es stelle sich die Frage, wie das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gekommen sei, es werde kein verunreinigtes Oberflächenwasser in den K… Bach eingeleitet, obwohl im Rahmen einer Untersuchung Verunreinigungen durch Öle in dem in den K… Bach einleitenden Schönungsteich festgestellt worden seien, rügt der Kläger in der Sache Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Solche Fehler sind im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich (BayVGH, B.v. 19.10.2018 – 8 ZB 18.1235 – BayVBl 2019, 237 = juris Rn. 25 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 19). Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Für einen darauf gestützten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt jedoch nicht allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten (VGH BW, B.v. 11.2.2019 – 12 S 2789/18 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 21.6.2012 – 18 A 1459/11 – juris Rn. 9; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 67). Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist in einem solchen Fall nur dann gegeben, wenn gute Gründe aufgezeigt werden, dass die tatsächlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts genügt dafür nicht (BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 17).
Solche zur Zulassung der Berufung führende Mängel lassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht kommt in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Betrieb der Beigeladenen keine schädlichen Gewässerveränderungen verursacht und kein verunreinigtes Oberflächenwasser in den K… Bach eingeleitet wird, die das Fischereirecht des Klägers substantiell in Mitleidenschaft ziehen (vgl. UA S. 10). Der Kläger hat keine Gründe aufgezeigt, die diese Feststellungen ernstlich in Zweifel ziehen könnten.
Das Verwaltungsgericht begründet seine Auffassung damit, dass die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts unter Bezugnahme auf durchgeführte Beprobungen nachvollziehbar ausgeführt hätten, dass ein schädlicher Einfluss des Betriebs der Beigeladenen auf den K… Bach nicht festzustellen sei (vgl. UA S. 10 und 12). Neben den Aussagen der Fachbehörde stützt sich das Erstgericht auf das Entwässerungskonzept des Betriebsgeländes und legt ausführlich dar, dass ausweislich des vorliegenden Plans lediglich unbelastete Flächen über den Schönungsteich entwässerten. Das Wasser, das auf belasteten Flächen anfalle, werde dagegen über einen Abscheider entwässert und zur Kläranlage verbracht; sog. Pfuhler Rinnen bzw. Betonabgrenzungen verhinderten ein Abschwemmen der Verunreinigungen auf die Flächen, die über den Schönungsteich entwässerten. Damit sei sichergestellt, dass ein Eintrag von schädlichen Stoffen in den K… Bach vermieden werde (vgl. UA S. 11 f.). Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei der Beigeladenen zudem aufgrund des Bescheids des Landratsamts vom 21. November 2018 bis auf weiteres untersagt worden, Wasser aus dem Schönungsteich in den K… Bach einzuleiten, was die vom Kläger geltend gemachte Gefahr eines Eintrags ausschließe. Bei einem Ortstermin am 3. Dezember 2018 sei der Teich leer und der Schieber geschlossen gewesen (vgl. UA S. 12).
Dem hat der Kläger keine substanziierten Einwendungen entgegengesetzt. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht hätte, wie von ihm beantragt, einen Sachverständigen beiziehen müssen und sich nicht nur auf die Aussagen der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts stützen dürfen, vermag die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist das Verwaltungsgericht allen im Vorfeld der mündlichen Verhandlung erfolgten Anregungen des Klägers nachgekommen. So bat es bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung den Beklagten um die Beiziehung eines mit dem Fall vertrauten Mitarbeiters des zuständigen Wasserwirtschaftsamts. Des Weiteren forderte es entsprechend dem klägerischen Vorschlag noch kurz vor der mündlichen Verhandlung einen weiteren Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamts für die Einschätzung der Entwässerungsplanung an. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung in Form der Beiziehung eines zusätzlichen Sachverständigen regte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht an und musste sich dem Gericht auch nicht aufdrängen.
Zum anderen ist es in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. z.B. B.v. 5.3.2018 – 8 ZB 17.867 – juris Rn. 22; B.v. 9.5.2017 – 22 ZB 17.152 – juris Rn. 10; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11). Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11). Für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Der Kläger hat nicht qualifiziert vorgetragen, warum sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen müsste, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – BayVBl 2016, 677 = juris Rn. 36; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass der Kläger geltend macht, dass ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung geäußert habe, der hinterste Bereich der Halle 2 stelle einen „Graubereich“ dar (vgl. Sitzungsprotokoll S. 6). Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, dass vom Betrieb der Beigeladenen keine schädlichen Einwirkungen auf den Gewässerzustand des K… Bachs ausgehen, damit begründet, dass bei den Untersuchungen keine Belastungen festgestellt worden seien und der Schönungsteich seine Aufgabe erfülle (vgl. UA S. 10 f.). Zudem stellt das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich („insbesondere“) darauf ab, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Gefahr eines Eintrags über den Schönungsteich gegeben war, da keine Erlaubnis zum Einleiten von Oberflächenwasser über den Schönungsteich bestand und nach den Feststellungen der Behörde auch tatsächlich keine Einleitung erfolgte (vgl. UA S. 12). Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Nach den unwidersprochenen Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung war der Schönungsteich bei einer Ortseinsicht am 3. Dezember 2018 geräumt und entschlammt sowie der Schieber geschlossen. Der Teich sei nicht in Betrieb; die Entwässerung der Parkflächen erfolge derzeit ebenfalls über den Ölabscheider. Damit hat der Kläger schon nicht dargelegt, inwiefern der „Graubereich“ im hintersten Bereich der Halle Auswirkungen auf den Gewässerzustand des K… Bachs habe und warum die Äußerungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamt insofern fehlerhaft seien.
1.2 Entgegen der Behauptung des Klägers stützt sich das Gericht auch nicht nur auf eine einmalige Beprobung am 23. Oktober 2018. Vielmehr lässt sich aus dem Vorbringen der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts sowie dem Inhalt der beigezogenen Behördenakten entnehmen, dass die Abwassersituation des Betriebs von der Fachbehörde regelmäßig überwacht wird, den Beschwerden des Klägers auch in der Vergangenheit nachgegangen wurde und wiederholt Untersuchungen vorgenommen worden sind. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die in der mündlichen Verhandlung thematisierte, bei einer Untersuchung festgestellte Verunreinigung des Sediments des Schönungsteichs durch Öle verweist, haben die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese nicht auf einen diffusen Eintrag im Rahmen des täglichen Betriebs der Beigeladenen, sondern mutmaßlich auf einen Schadensfall zurückzuführen sei. Bei einem LKW-Brand am 20. August 2018 im Betrieb der Beigeladenen sei ein brennender LKW aus der Halle auf den in diesen Teich entwässernden Bereich gezogen worden. Nach den Ausführungen des Vertreters der Fachbehörde habe die Entwässerung über den Schönungsteich als Sedimentationsteich funktioniert, da im K… Bach keine Belastungen festzustellen seien (vgl. Sitzungsprotokoll S. 5). In der am Tag nach dem Brand entnommenen Probe seien auch keine Anhaltspunkte auf den Eintrag von Löschschaum gefunden worden (vgl. Sitzungsprotokoll S. 7).
1.3 Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vortrag in der Zulassungsbegründung diese Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts nicht deswegen infrage stellen müssen, weil es sich beim K… Bach um ein schnell fließendes Gewässer handelt, bei dem die Nachweismöglichkeiten von schädlichen Einträgen nur über einen kurzen Zeitraum möglich sind. Der Einwand des Klägers, es hätten Untersuchungen zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen müssen, verfängt schon deshalb nicht, weil eine solche nicht nur am 23. Oktober 2018, sondern auch bereits am 21. August 2018 erfolgt ist. Der Vertreter der Fachbehörde hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, wegen der Fließgeschwindigkeit des K… Bachs müsste eine chemische Probe noch am Tag des Brandes entnommen werden, um den Einfluss von Löschwasser zu prüfen; es sei aber auch kein Fischsterben festgestellt worden. Auch im Schönungsteich seien Fische festgestellt worden. Beim langsamen Abfließen des Sedimentationsteichs hätte auch noch am Tag nach dem Brandfall ein möglicher Eintrag von Löschwasser nachweisbar sein müssen; die festgestellten Werte seien jedoch unauffällig gewesen. Auch eine am 23. Oktober 2018 erfolgte biologische Untersuchung von wirbellosen Kleintieren und die Schlamm- und Wasserprobe des Baches seien sowohl unter- als auch oberhalb des Teicheinlaufs negativ gewesen (vgl. Sitzungsprotokoll S. 7 f.). Nach den Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamts ist ein Einfluss des Betriebs der Beigeladenen auf den K… Bach danach nicht nachweisbar (vgl. auch E-Mail des WWA an das LRA vom 15.11.2018). Diese plausiblen Ausführungen werden durch die Zulassungsbegründung nicht erschüttert. Angesichts dessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der Einschätzung der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts gefolgt ist und eine schädliche Gewässerverunreinigung durch den Betrieb der Beigeladenen verneint hat.
1.4 Der Kläger vermag auch nicht mit seinem Einwand durchzudringen, das Verwaltungsgericht hätte zumindest seinem Hilfsantrag stattgeben müssen, der Beigeladenen aufzugeben, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass kein kontaminiertes Oberflächenwasser vom Betriebsgelände in den K… Bach eingeleitet wird. Soweit er es als widersprüchlich wertet, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Betriebsuntersagung ausführt, dieser sei auch deshalb nicht gegeben, weil der Beklagte unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zunächst mildere Mittel zur Durchsetzung eines genehmigungskonformen Umgangs mit den angelieferten Schlämmen wie beispielsweise höhere Anforderungen an die Eigenüberwachung und Dokumentation oder Einzelanordnungen ergreifen müssen (vgl. UA S. 13/14), verkennt er, dass es sich hierbei lediglich um eine ergänzende Begründung im Hinblick auf den im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch handelt. Die Ablehnung des im Hilfsantrag vom Kläger begehrten Anspruchs auf behördliches Vorgehen gegen die Beigeladene hat das Verwaltungsgericht tragend darauf gestützt, dass keine schädlichen Einwirkungen des Betriebs der Beigeladenen auf den K… Bach vorliegen, die eine Verletzung der subjektiven Rechte des Klägers darstellen (vgl. UA S. 14 unter II.2 unter Verweis auf II.1.b). Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, greifen die in der Zulassungsbegründung hiergegen erhobenen Einwendungen nicht durch.
1.5 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten, gegenüber der Beigeladenen erlassenen Bescheid des Wasserwirtschaftsamts vom 11. Januar 2019, mit dem die Ergebnisse ihrer Abwasseranlagenüberwachung bekanntgegeben und verschiedene Mängel beanstandet wurden. Der Kläger legt schon nicht dar, welche der aufgelisteten Mängel dazu führen sollen, dass verunreinigtes Oberflächenwasser in den K… Bach eingeleitet wird. Erst recht fehlt es an den nach § 124a Abs. 4 VwGO erforderlichen Darlegungen zu dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf behördliches Einschreiten. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Betriebsuntersagung gemäß § 20 Abs. 1 BImSchG und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 BayWG voraus, dass das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist. Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Der Bescheid vom 11. Januar 2019 belegt, dass das Landratsamt den Betrieb der Beigeladenen überwacht, Mängel beanstandet und deren Beseitigung fordert. Damit entspricht es der vom Kläger hilfsweise beantragten Verpflichtung, der Beigeladenen aufzugeben, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass kein kontaminiertes Oberflächenwasser vom Betriebsgelände in den K… Bach gelangt. Dass diese Maßnahmen nicht geeignet sind, einen Eintrag verunreinigten Wassers in den K… Baches zu verhindern, macht der Kläger schon im Ansatz nicht geltend. Das Landratsamt hat dazu mitgeteilt, dass die Beigeladene mittlerweile zwar wieder Wasser aus dem Schönungsteich in den K… Bach einleiten darf, dies jedoch nur unter der Auflage, vor jeder Einleitung eine Wasserprobe zu entnehmen und auf Kohlenwasserstoffe untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsergebnisse weiterhin mitzuteilen. Die ergriffenen und laufenden Maßnahmen seien geeignet, eine Einleitung von mit Schadstoffen belastetem Wasser in den K… Bach zu unterbinden und eine sichere Abwasserbeseitigung zu gewährleisten. Dem ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Das pauschale Bestreiten dieses Vortrags mit Nichtwissen wird den Anforderungen des Darlegungsgebots des § 124a Abs. 4 VwGO nicht gerecht.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinn weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42).
Der Kläger beschränkt sein Vorbringen darauf, dass der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht nicht geklärt sei und es einer umfassenden Aufklärung durch einen Sachverständigen über die Entwässerungssituation vor Ort benötige. Diese rein pauschale Behauptung ohne konkrete Darstellung der besonderen tatsächlichen Aspekte, auf die das Gericht nicht eingegangen sein soll, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hierfür wäre Voraussetzung, dass ein Rechtsmittelführer die relevanten Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. dazu BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163 = juris Rn. 17). Daran fehlt es. Ungeachtet dessen liegt dem Senat ein vom Verwaltungsgericht aufgeklärter und nicht überdurchschnittlich komplexer Sachverhalt vor.
Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass sich der Fall sowohl auf dem Gebiet des Wasserrechts als auch des Immissionsschutzrechts abspielt und diverse Anspruchsgrundlagen für ein Einschreiten des Beklagten in Frage kommen. Die streitgegenständlichen Rechtsfragen lassen sich bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen (vgl. oben unter II.1.).
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 29; B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – juris Rn. 18). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn sich eine Rechtsfrage ohne weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62).
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Überwachungstätigkeiten einer Behörde zu stellen sind, wenn ein Industriebetrieb, in dem mit hochgiftigen Stoffen umgegangen wird, in unmittelbarer Näher zu einem Fließgewässer steht, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Sie entzieht sich einer generellen, fallübergreifenden Klärung, weil sie nicht in verallgemeinerungsfähiger Form, sondern nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden kann. Im Übrigen war diese Frage nicht entscheidungserheblich für das Verwaltungsgericht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 8 ZB 15.2664 – ZfB 2018, 33 = juris Rn. 24).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an Nr. 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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