Baurecht

Anspruch auf Wiederherstellung eines Weges

Aktenzeichen  M 2 K 16.5416

Datum:
23.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 139833
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2
BayStrWG Art. 8, Art. 9 Abs. 1 S. 1, Art. 10, Art. 14, Art. 54 Abs. 1 S. 2, Art. 58 Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

1 Die Straßenbaulast im Sinne des Art. 9 Abs. 1 BayStrWG begründet nur eine im öffentlichen Interesse bestehende Verpflichtung zum Bau und Unterhalt von Straßen, hingegen kein subjektives Recht Dritter auf Herstellung oder Unterhaltung einer öffentlichen Straße. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs vermittelt allenfalls in Ausnahmefällen einen Anspruch auf die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen gegenüber dem Baulastträger. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Anliegergebrauch entfaltet seine Schutzwirkung nur innerhalb der geschlossenen Ortslage. Ferner erstreckt sich der Schutz des Anliegergebrauchs nur auf einen notwendigen, hingegen nicht auf einen optimalen Zugang. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine Einziehung eines öffentlichen Weges erfolgt durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, dessen verfügender Teil ortsüblich bekannt zu machen ist. Eine “faktische Einziehung” gibt es nicht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, den durch den G. Platz … verlaufenden, öffentlich Feld- und Wald Weg im Bereich des Wegegrundstücks Fl.Nr. … Gemarkung … wiederherzustellen (§ 88 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als allgemeine Leistungsklage auf (tatsächliche) Wiederherstellung des öffentlichen Feld- und Waldwegs auf Fl.Nr. … statthaft, jedoch mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) schon unzulässig (sogleich 1.). Hilfsweise ist sie mangels Bestehen eines materiellen Anspruchs jedenfalls unbegründet (sogleich 2.).
1. In entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 80 m.w.N.) ist auch eine allgemeine Leistungsklage nur zulässig, soweit die Klagepartei die Verletzung subjektiver Rechte (und nicht nur rein objektiven Rechts) geltend machen kann. Die Klagepartei hat Tatsachen darzulegen, die eine Verletzung ihrer Rechte möglich erscheinen lassen (vgl. zu diesem Maßstab: Happ in Eyermann, a.a.O., § 42 Rn. 93 ff. m.w.N.), mithin bei einer allgemeinen Leistungsklage Tatsachen, wonach sie möglicherweise einen Anspruch gegen die Beklagtenpartei auf das begehrte Tun, Dulden oder Unterlassen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht es nicht der verfassungsrechtlichen Ordnung und auch nicht speziell dem Rechtsstaatsprinzip, dass sie im Falle eines etwaig objektiv rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten eine (Wieder-)Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands nur dann (gerichtlich) durchsetzen kann, wenn sie selbst ein subjektives Recht hierauf hat. Insbesondere garantiert Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlichen Rechtsschutz nur insoweit, als jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Vorliegend fehlt der Klägerin die Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO, weil sie keine Tatsachen hat darlegen können, wonach sie gegen die Beklagte möglicherweise einen Anspruch auf Wiederherstellung des öffentlichen Feld- und Waldwegs auf Fl.Nr. … hat:
a) Soweit die Klägerin vorbringt, die Beklagte müsse den nicht oder kaum mehr vorhandenen Feld- und Wald Weg auf Fl.Nr. … mit Blick auf die Straßenbaulast gemäß Art. 9 BayStrWG wiederherstellen, legt sie keinen möglichen eigenen Anspruch auf eine solche Wiederherstellung dar:
Zwar umfasst die Straßenbaulast auch alle mit der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG) und ist selbst eine Wiederherstellung eines (nicht oder kaum mehr vorhandenen) Wegs begrifflich ein Teil der Straßenunterhaltung, da zur Straßenunterhaltung neben dem laufenden Unterhalt auch die Erneuerung gehört (dazu Zeitler/Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Mai 2017, Art. 9 Rn. 19 und 21 m.w.N.).
Indes begründet die Straßenbaulast im Sinne des Art. 9 Abs. 1 BayStrWG nach ständiger Rechtsprechung nur eine im öffentlichen Interesse bestehende Verpflichtung zum Bau und Unterhalt von Straßen, hingegen kein subjektives Recht Dritter auf Herstellung oder Unterhaltung einer öffentlichen Straße (BayVGH, B. v. 29.8.2011 – 8 CE 11.1899 – juris Rn. 12.; BayVGH, B. v. 12.1.2010 – 8 CE 09.2582 – juris Rn. 11; Häußler in Zeitler, a.a.O., Art. 9 Rn. 4 b m.w.N.). Schon allein deshalb kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Straßenbaulast keinen eigenen Anspruch auf Wiederherstellung des Wegs auf Fl.Nr. … ableiten.
Hinzu kommt, dass die Beklagte für den verfahrensgegenständlichen Feld- und Wald Weg auf Fl.Nr. … gar nicht Trägerin der Straßenbaulast ist: Bei diesem Weg handelt es sich nach Aktenlage um einen sog. „nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Wald Weg“ (so zu Recht bereits die Einschätzung des Landratsamts im Schreiben vom 29. März 2016; vgl. dazu auch: Schmid in Zeitler, a.a.O., Art. 54 Rn. 4 und Zeitler, a.a.O., Anhang II.54), für den gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG diejenigen Träger der Straßenbaulast sind, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (vgl. dazu auch die entsprechende Eintragung zum Baulastträger des …-Wegs auf Blatt Nr. … des Bestandsverzeichnisses). Mithin ist die Beklagte nicht Straßenbaulastträger, vielmehr ist gemessen am klägerischen Vortrag eher die Klägerin selbst Beteiligte im Sinne des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Keine Rolle spielt, dass die Beklagte, obwohl nicht Trägerin der Straßenbaulast, gleichwohl gemäß Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG Straßenbaubehörde für den Weg auf Fl.Nr. … ist (vgl. dazu Adami/Wiget in Zeitler, a.a.O., Art. 58 Rn. 19). Zwar obliegen im Zusammenhang mit der Straßenbaulast wegen Art. 10 BayStrWG auch der Straßenbaubehörde Aufgaben und Befugnisse. Diese betreffen indes vornehmlich den Erlass von Verwaltungsakten und hoheitliche Mitwirkungsakte, hingegen ist u.a. hinsichtlich der die Straßenbaulast betreffenden tatsächlichen Handlungen der Straßenbaulastträger zuständig (Adami/Wiget, a.a.O., Art. 58 Rn. 3 und 10; vgl. zur Abgrenzung der Aufgaben von Straßenbaulastträger und Straßenbaubehörde auch BayVGH, U. v. 15.9.1999 – 8 B 97.1349 – juris Rn. 36 ff.). Danach gehört in Bezug auf die Straßenbaulast die vorliegend von der Klägerin begehrte tatsächliche Wiederherstellung des Wegs auf Fl.Nr. … als tatsächliche Handlung zum Aufgabenbereich des Straßenbaulastträgers, hingegen nicht zu jenem der Beklagten als Straßenbaubehörde. Letztlich kommt es hierauf nicht entscheidend an: Denn selbst dann, wenn entgegen dem Vorstehenden im Zusammenhang mit dem klägerischen Begehren aus der Straßenbaulast herrührende Aufgaben und Befugnisse der Beklagten als Straßenbaubehörde inmitten stünden, so änderte dies nichts daran, dass eine solche Verpflichtung der Beklagten allein im öffentlichen Interesse bestünde (siehe schon oben). Aus der Straßenbaulast kann die Klägerin weder gegen den Straßenbaulastträger noch gegen die Straßenbaubehörde subjektive Rechte in Bezug auf die Unterhaltung einer Straße ableiten.
b) Auch mit dem Vorbringen, die Klägerin sei zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke Fl.Nr. …, … und … Gemarkung … auf die Benutzung des verfahrensgegenständlichen Wegs auf Fl.Nr. … angewiesen (einschließlich der u.a. besonders betonten Aspekte der Mehrfelderwirtschaft, der Verpachtung, der mit der Hanglage verbundenen Auflagen zur Bewirtschaftung sowie der Flächen am Waldesrand), wird kein möglicher Anspruch auf Wiederherstellung des Wegs auf Fl.Nr. … dargelegt:
Das insoweit angesprochene Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs vermittelt nämlich allenfalls in Ausnahmefällen einen Anspruch auf die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen gegenüber dem Baulastträger (BayVGH, B. v. 12.1.2010 – 8 CE 09.2582 – juris Rn. 14; Häußler in Zeitler, a.a.O., Art. 9 Rn. 4 b m.w.N.). Vorliegend kann die Klägerin schon deswegen nichts aus dem Anliegergebrauch ableiten, weil dieser nur innerhalb der geschlossenen Ortslage seine Schutzwirkung entfaltet (BayVGH, U. v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rdnr. 47; BayVGH B. v. 24.11.2014 – 8 CE 14.1882 – juris Rdnr. 9; BayVGH, U. v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – juris Rdnr. 35). Weder der verfahrensgegenständliche Weg auf Fl.Nr. … noch die klägerischen Grundstücke Fl.Nr. …, … und … befinden sich innerhalb der geschlossenen Ortslage. Außerdem liegen diese klägerischen Grundstücke gar nicht an dem Weg auf Fl.Nr. … an. Dies gilt auch für das Grundstück Fl.Nr. …, das den Weg auf Fl.Nr. … – nur der Weg auf diesem Wegegrundstück ist verfahrensgegenständlich, nicht auch dessen südliche Fortsetzung auf Fl.Nr. … Gemarkung … – nur punktförmig berührt. Ferner erstreckt sich der Schutz des Anliegergebrauchs nur auf einen notwendigen Zugang. Nicht gewährleistet ist hingegen ein optimaler Zugang, ggf. muss ein Anlieger sogar die Nutzung seines Grundstücks umorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen (BayVGH v. 24.11.2014 – 8 CE 14.1882 – juris Rdnr. 9 m.w.N.; BayVGH, U. v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – juris Rdnr. 38). Vorliegend sind die klägerischen Grundstücke allesamt anderweitig mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden, nämlich Fl.Nr. … an dem südlichen Wegeabschnitt auf Fl.Nr. … sowie ferner alle Grundstücke als Hinterlieger über andere Grundstücke der Klägerin, namentlich über das private Wegegrundstück Fl.Nr. … sowie über das landwirtschaftlich genutzte Grundstück Fl.Nr. … (vgl. dazu die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Eigentümernachweise). Es kann demnach keine Rede davon sein, dass die Benutzung des verfahrensgegenständlichen Wegs auf Fl.Nr. … für die Bewirtschaftung der klägerischen Grundstücke erforderlich wäre. Schließlich kann der Anliegergebrauch einen Anspruch auf die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen wie hier die begehrte Wiederherstellung des Wegs auf Fl.Nr. … allenfalls gegenüber dem Straßenbaulastträger begründen. Wie oben bereits ausgeführt ist indes vorliegend die Beklagte hinsichtlich des Wegs auf Fl.Nr. … nicht Straßenbaulastträger, sondern nur Straßenbaubehörde. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Straßenbaubehörde auf ein Eingreifen (gegenüber dem Straßenbaulastträger) nach Art. 10 BayStrWG ist schon nicht streitgegenständlich. Überdies kann in Fällen wie dem vorliegenden, in dem aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs keine Verpflichtung des Straßenbaulastträgers auf Durchführung von Straßenbaumaßnahmen hergeleitet werden kann in der Folge auch kein Anspruch gegen die nach Art. 10 Abs. 1 BayStrWG verantwortliche Straßenbaubehörde auf ein entsprechendes Eingreifen bestehen (vgl. BayVGH, B. v. 12.1.2010 – 8 CE 09.2582 – juris Rn. 14).
c) Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, die „faktische Einziehung“ eines öffentlichen Weges stelle einen Nachteil dar, wodurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt sei, zeigt keinen möglichen Anspruch auf Wiederherstellung des Wegs auf Fl.Nr. … auf: Eine Einziehung erfolgt gemäß Art. 8 BayStrWG durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, dessen verfügender Teil ortsüblich bekannt zu machen ist (vgl. Zeitler/Häußler in Zeitler, a.a.O., Art. 8 Rn. 6 und 9). Eine faktische Einziehung gibt es nicht (Häußler in Zeitler, a.a.O., Art. 8 Rn. 39 m.w.N.). Überdies wäre gegen eine Einziehung nur die Anfechtungsklage statthaft (Häußler in Zeitler, a.a.O., Art. 8 Rn. 47), die im Erfolgsfall allenfalls zur Aufhebung der Einziehungsverfügung führte, nicht hingegen zu der vorliegenden begehrten (tatsächlichen) Wiederherstellung eines Wegs. Vorliegend steht auch nicht die Fallkonstellation einer faktischen Schließung einer Straße (dazu Häußler in Zeitler, a.a.O., Art. 8 Rn. 53) inmitten: Zum einen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich geworden, dass die Beklagte den verfahrensgegenständlichen Weg auf Fl.Nr. … ohne diesen einzuziehen faktisch gesperrt hätte. Vielmehr hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst vortragen lassen, der Weg werde von dem Pächter der klägerischen Grundstücke tatsächlich genutzt. Zum anderen richtete sich der Rechtsschutz gegen eine faktische Schließung allein auf die Wiedereröffnung des Verkehrs durch Beseitigung der Sperrung, hingegen nicht auf die vorliegend begehrte (tatsächliche) Wiederherstellung eines in der Natur nicht oder kaum mehr vorhandenen Wegs.
d) Auch sonst hat die Klägerin nichts dargelegt, was auf einen möglichen Anspruch auf Wiederherstellung des Wegs auf Fl.Nr. … hindeuten könnte. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Vorbringens, die Nichtbenutzungsmöglichkeit des Weges stelle auch einen Nachteil für den Betrieb der auf dem Anwesen der Klägerin vorhandenen Reitanlage dar. Insoweit wird allenfalls der Gemeingebrauch (Art. 14 BayStrWG) angesprochen. Auf dessen Aufrechterhaltung besteht indes kein Rechtsanspruch (Art. 14 Abs. 3 BayStrWG). Der Gemeingebrauch gewährleistet das Recht, eine Straße, solange diese vorhanden ist, im Rahmen der Widmung zu nutzen (vgl. dazu Wiget in Zeitler, a.a.O., Art. 14 Rn. 7 m.w.N.). Ein Anspruch auf die von der Klägerin vorliegend begehrte tatsächliche Wiederherstellung des Wegs auf Fl.Nr. … kann aus dem Gemeingebrauch hingegen nicht ansatzweise abgeleitet werden.
2. Hilfsweise ist die Klage jedenfalls unbegründet. Selbst wenn man entgegen Vorstehendem die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte als hinreichend dargelegt betrachten wollte, so ist die Klage jedenfalls mangels Bestehen eines materiellen Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte auf Wiederherstellung des Wegs auf Fl.Nr. … unbegründet. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch, wie unter 1. bereits eingehend dargelegt wurde, weder unter dem Gesichtspunkt der Straßenbaulast, noch unter jenen des Anliegergebrauchs, einer „faktischen Einziehung“ oder des Gemeingebrauchs. Auch sonst sind keine Rechtsgrundlagen vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf (tatsächliche) Wiederherstellung des Wegs auf Fl.Nr. … ableiten könnte.
Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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