Baurecht

Antrag auf Entfernung eines Stahlpfostens

Aktenzeichen  8 ZB 18.1235

Datum:
19.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2019, 237
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 35 S. 2
BayStrWG Art. 6 Abs. 7, Art. 17
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
GG Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

Eine straßenrechtliche Widmung nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayStrWG erfolgt nicht durch den Bebauungsplan als dessen Bestandteil, sondern als eigenständige Allgemeinverfügung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. (Rn. 16)

Verfahrensgang

AN 10 K 17.01338 2018-02-19 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Gemeinde die Entfernung von acht auf dem Grundstück FlNr. …33 Gemarkung B… errichteten Stahlpfosten, um über dieses Grundstück auf die angrenzende Staatsstraße St … fahren zu können.
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2012 Eigentümerin des unmittelbar benachbarten, innerörtlich im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks FlNr. …23. Sie betreibt auf dem Grundstück eine Autowaschanlage. Das Grundstück FlNr. …33 war ursprünglich Bestandteil des Grundstücks der Klägerin, wurde aber im Zuge einer Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte am 13. April 2010 aus diesem Grundstück herausgelöst und steht nunmehr in deren Eigentum. Ebenfalls im Eigentum der Beklagten steht das auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegene Grundstück FlNr. …16, welches ebenfalls aus dem dahinter liegenden Grundstück FlNr. …17 herausgelöst wurde und dieses Grundstück auf seiner gesamten Breite von der Staatsstraße trennt.
Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 15. November 1999 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. … der Beklagten, welcher das Grundstück der Klägerin ebenso wie das Grundstück FlNr. …17 als Mischgebiets-Fläche ausweist. Die herausgelösten Grundstücke FlNr. …33 und …16 sind in dem Bebauungsplan jeweils als Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt.
Am 21. Mai 2015 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für den Bereich der Grundstücke beiderseits der Staatsstraße unter anderem mit dem Ziel der Schaffung eines eigenen, ausreichend breiten, durchgehenden getrennten Rad- und Fußwegs entlang der gesamten Staatstraße. In der Zeit vom 26. bis 28. Oktober 2015 stellte die Beklagte auf dem Grundstück FlNr. …33 entlang der Staatsstraße die streitgegenständlichen acht Stahlpfosten auf, die eine bis dahin bestehende Überfahrt zum Grundstück der Klägerin in diesem Bereich unmöglich machen.
Am 17. Juli 2017 hat die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück FlNr. …33 aufgestellten Stahlpfosten zu entfernen und den Ursprungszustand wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Februar 2018 abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
A.
Aus dem Vorbringen der Klägerseite ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2). Das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert, die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Dies bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2018 – 8 ZB 17.1486 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die allgemeine Leistungsklage auf Beseitigung der Stahlpfosten zu Recht abgewiesen hat. Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Stahlpfosten auf dem Grundstück FlNr. …33 auf der Grundlage des gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. dazu BayVGH, B.v. 5.11.2012 – 8 ZB 12.116 – BayVBl 2013, 473 Rn. 10 m.w.N.) wegen einer Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs der Klägerin nicht besteht.
a) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, scheidet eine Beeinträchtigung des einfach-rechtlichen Anliegergebrauchs schon deswegen aus, weil es sich bei dieser Grundstücksfläche nicht um eine öffentlich gewidmete Fläche handelt (zu den Voraussetzungen des Anliegergebrauchs vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2018 – 8 CE 18.1059 – juris Rn. 29 m.w.N.).
Die Annahme der Klägerin, das Grundstück sei nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayStrWG durch Bebauungsplan gewidmet worden, geht fehl. Nach dieser Bestimmung kann bei Straßen, deren Bau in einem Bebauungsplan geregelt wird und für die die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist, die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Eine Widmung nach dieser Bestimmung im Rahmen des Bebauungsplans Nr. … der Beklagten ist im vorliegenden Fall schon deswegen ausgeschlossen, weil dieser Bebauungsplan bereits am 15. November 1999 öffentlich bekannt gemacht wurde, die Regelung des Art. 6 Abs. 7 BayStrWG aber erst über sieben Jahre später mit dem Gesetz zur Erweiterung und Erprobung von Handlungsspielräumen der Kommunen vom 10. April 2007 (GVBl. S. 271) geschaffen und nach dessen § 8 am 1. Mai 2007 in Kraft getreten ist. Abgesehen davon sieht Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayStrWG keine Widmung durch Bebauungsplan vor, wie die Klägerin meint, sondern nur eine verfahrensmäßige Verknüpfung der straßenrechtlichen Widmung mit der bauplanungsrechtlichen Entscheidung über den Bebauungsplan. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die Widmung im Bebauungsplanverfahren einer (gesonderten) „Verfügung“ bedarf, und wird bestätigt durch den Willen des Gesetzgebers, wie er in der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf (vgl. LT-Drs. 15/6415 S. 9) zum Ausdruck gebracht wird. Darin heißt es wörtlich:
„Das Straßen- und Wegegesetz sieht derzeit nur beim Bau von Straßen im Sinne des Art. 3, deren Bau in einem Planfeststellungsverfahren geregelt wird, vor, dass die Widmung an Stelle der zuständigen Straßenbaubehörde durch die Planfeststellungsbehörde verfügt wird. Durch die Änderung erhalten zusätzlich Gemeinden die Möglichkeit, für Straßen, deren Bau sie in Bebauungsplänen regeln, in diesem Verfahren aufschiebend bedingt die Widmungsverfügung zu erlassen, soweit die Straße in der Baulast der Gemeinde steht …
Art. 6 Abs. 7 (neu) begründet dabei lediglich eine reine Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration, ohne die förmliche Widmungsverfügung im Wege einer Fiktionswirkung zu ersetzen. Eine entsprechende Regelung im Straßen- und Wegegesetz, nach denen die Straße mit Verkehrsübergabe als gewidmet galt, soweit ihr Bau durch ein nach anderen gesetzlichen Vorschriften durch-geführtes förmliches Verfahren angeordnet wurde, hatte sich in der Praxis als unzweckmäßig erwiesen. Sie ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 26.03.1974 (GVBl S. 116) zugunsten der geltenden Fassung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayStrWG aufgehoben worden.
Kompetenzrechtlich unanfechtbar geht Art. 6 Abs. 7 neu davon aus, dass die Widmungsverfügung auch künftig als selbständige Regelung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens von der Gemeinde als Allgemeinverfügung erlassen wird und nicht als Festsetzung Bestandteil des Bebauungsplans wird. Dadurch gelten für den Rechtsschutz gegen die Widmung weiterhin die für Verwaltungsakte bestimmten Rechtsbehelfsmöglichkeiten, so dass für Betroffene durch die Rechtsänderung insoweit keine Nachteile entstehen.“
Aus diesen Ausführungen geht unmissverständlich hervor, dass die Widmung nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayStrWG nicht im Bebauungsplan als Bestandteil der Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB), sondern nur im Zuge des Bebauungsplanverfahrens als eigenständige Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) verfügt werden kann (vgl. auch Häußler in Sieder/Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Januar 2018, Art. 6 Rn. 68).
Unabhängig davon hat die Bevollmächtigte der Beklagten zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans im Jahr 1999 noch nicht Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …33 gewesen ist (sie hat dieses erst mit der Ausübung ihres Vorkaufsrechts erlangt), sodass es im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans auch an einer Verfügungsberechtigung der Beklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 BayStrWG und damit an einer weiteren Voraussetzung der Widmung nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayStrWG gefehlt haben dürfte.
b) Eine Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs der Klägerin liegt aber auch deswegen nicht vor, weil dieses Rechtsinstitut nur so weit reicht, wie es eine angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung der Straße erfordert und der Anlieger auf deren Vorhandensein in spezifischer Weise angewiesen ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – BayVBl 2007, 45 = juris Rn. 38). Sein Schutz erstreckt sich daher nur auf einen notwendigen Zugang von der Straße zum Grundstück, d.h. auf die Zugänglichkeit zum öffentlichen Straßenraum überhaupt. Solange die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt, gewährt er keinen Anspruch auf optimale Zufahrt und schon gar nicht die Möglichkeit zur Überfahrt über ein Grundstück (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 8 ZB 18.734 – juris Rn. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil das Grundstück der Klägerin auch nach der Herauslösung des Grundstücks FlNr. …33 nach den vorgelegten Lageplänen noch in eine Breite von ca. 14 m unmittelbar an die Staatsstraße grenzt.
2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein Anspruch auf Beseitigung der Stahlpfosten auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz wird durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen verletzt, wenn dadurch ohne sachlich rechtfertigenden Grund wesentlich Gleiches ungleich oder in entscheidenden Punkten Ungleiches gleich behandelt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2007 – 1 BvR 999/07 – NJW 2007, 2537). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Insbesondere kann die Klägerin aus dem Umstand nichts für sich herleiten, dass die Beklagte dem Eigentümer des dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Grundstücks FlNr. …17 eine Zufahrt über das gemeindliche Grundstück FlNr. …16 zur öffentlichen Straße in einer Breite gestattet hat, die Begegnungsverkehr zulässt. Denn auch die Klägerin hat zu ihrem Grundstück eine Zu- und Abfahrt. Soweit sie geltend macht, auf dem Vergleichsgrundstück FlNr. …17 herrschten infolge der Breite der unmittelbar nebeneinander bestehenden Zu- und Abfahrt bessere Bedingungen in Bezug auf die Leichtigkeit des Verkehrs, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil sie auf ihrem Grundstück selbst eine vergleichbare Situation schaffen könnte und deshalb – anders als der Eigentümer des Grundstücks FlNr. …17 – auf eine Überfahrt über ein gemeindliches Grundstück nicht angewiesen ist. Im Unterschied zum Grundstück FlNr. …17, welches nach dem in den Akten befindlichem Lageplan (Blatt 17 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) als Hinterlieger-Grundstück durch den Grundstückszuschnitt des Vorderlieger-Grundstücks FlNr. …16 über seine gesamte Südseite vollständig von der öffentlichen Straße abgeschnitten ist, liegt das Grundstück der Klägerin auf seiner Nordseite auch nach der Herauslösung des streitgegenständlichen Grundstücks FlNr. …33 immer noch in einer Breite von ca. 14 m selbst unmittelbar an der öffentlichen Straße. Dass sich die Klägerin als Grundstückseigentümerin in diesem Bereich durch entsprechende bauliche Veränderungen selbst eine Zu- und Abfahrt in vergleichbarer Breite schaffen könnte, wie sie auf dem gegenüberliegenden Grundstücken FlNr. …16 und …17 besteht, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Ihre pauschale Behauptung im Schriftsatz vom 17. Oktober 2018, eine Umorganisation sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, ist nicht nachvollziehbar und wird im Zulassungsantrag auch nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO).
b) Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf die fehlende konkrete Verwendungsabsicht der Fläche als Teil einer Busspur oder eigenständiger Radwege sowie auf persönliche Äußerungen des ersten Bürgermeisters gegen die Klägerin im Rahmen eines Ortstermins am 3. Mai 2018 auf unsachliche Beweggründe zur Abriegelung des Grundstücks beruft und einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend macht, kann dies die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht begründen.
Das (vergleichspaarunabhängige) allgemeine Willkürverbot ist verletzt, wenn eine Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Kischel in Epping/Hillgruber, Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, Stand 15.8.2018, Art. 3 Rn. 83 m.w.N.; zur Bindung der Exekutive an das Willkürverbot vgl. BVerfG, B.v. 26.2.1985 – 2 BvR 1145/83 – BVerfGE 69, 161 = juris Rn. 29). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zum einen lässt sich aus dem Umstand, dass eine konkrete Verwendung der streitgegenständlichen Fläche derzeit noch nicht feststeht, noch nicht folgern, dass die Entscheidung über die Aufstellung der Stahlpfosten und der Sperrung der Überfahrt über das Grundstück willkürlich ist. Eine mögliche Verwendungsabsicht ist jedenfalls in der Begründung zur Vorkaufssatzung der Beklagten aus dem Jahr 2015 dokumentiert; zudem ergibt sich aus dem von der Beklagten vorlegten Schreiben des Zweckverbands Stadt-Umland-Bahn … vom 17. April 2018, dass auch die Realisierung einer Stadt-Umland-Bahn nicht ausgeschlossen ist. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht im Urteil diesbezüglich ausgeführt, dass die Beklagte die Fläche als Rangierfläche bzw. Ausfahrfläche für Busse benötigt, die von der westlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Wendefläche auf die Staatsstraße ausfahren, und dass Gefährdungen durch eine Konfliktsituation durch eine Ausfahrt vom Grundstück der Klägerin über das Grundstück FlNr. …33 verhütet werden sollen (vgl. Urteilsabdruck S. 11). Hiergegen hat die Klägerin substanziierte Einwände nicht vorgebracht (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ihr Vorbringen, ein Ausbau der Bushaltestelle B… (G… Straße) sei nicht vorgesehen und eine weitere Ausfahrspur infolge der besehenden Ein- und Ausfahrspur auf Gemeindegrund unwahrscheinlich, vermag die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen.
Im Übrigen ist es unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte als Grundstückseigentümerin von ihrem Recht Gebrauch macht, Personen von der Nutzung ihres Grundstücks auszuschließen, denen – wie der Klägerin – kein schuldrechtliches oder dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück zusteht. Sie ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, zugunsten von Eigentümern benachbarter Grundstücke die Freihaltung ihres Grundstücks von Hindernissen zu gewährleisten oder ein Überfahren ihres Grundstücks zu dulden, auch wenn sie dies in der Vergangenheit aus Gefälligkeit getan hat.
3. Soweit die Klägerin das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung wegen der Zugrundelegung eines fehlerhaften und unvollständigen Sachverhalts geltend macht, hat der Zulassungsantrag ebenfalls keinen Erfolg.
Zwar dürfte die Klägerin das Vorliegen ernstlicher Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne Einschränkungen auch bei einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geltend machen können (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 82; anders bei Fehlern der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich sind, vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 8 ZB 18.734 – juris Rn. 12 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 18). Dies gilt jedenfalls, soweit – wie hier – die Rüge innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erhoben wird. Die Klägerin ist daher mit ihrem Einwand nicht ausgeschlossen, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das streitgegenständliche Grundstück FlNr. …33 für eine künftige Verwendung als Busspur oder für die Errichtung eigenständiger Radwege entlang der Staatsstraße geplant sei, sei unzutreffend; vielmehr lasse sich dies den Angaben des Landratsamts E…- … sowie den Angaben des Staatlichen Bauamts N… in bestimmten, von der Klägerin erst im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Unterlagen entnehmen. Selbst wenn diese Angaben zutreffen sollten, könnte dies dem Zulassungsantrag aber nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Frage der künftigen Verwendung des Grundstücks – wie ausgeführt – für den Ausgang des Rechtsstreits nicht erheblich ist. Auch wenn die Fläche nämlich nicht für verkehrliche Zwecke vorgesehen wäre, ergibt sich hieraus für die Klägerin noch kein Anspruch auf die begehrte Beseitigung der Stahlpfosten, weil die Beklagte – wie ausgeführt – als private Grundstückeigentümerin nicht verpflichtet ist, die Fläche anderen Personen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.
B.
Ein Berufungszulassungsgrund gemäß wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtsache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2018 – 8 ZB 16.2559 – juris Rn. 24 m.w.N.).
Das ist hier nicht der Fall. Die auftretenden Rechtsfragen lassen sich – wie oben ausgeführt – unter Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Insbesondere lässt die Frage nach der Widmung in einem Bebauungsplanverfahren ohne besondere Schwierigkeit anhand der gesetzlichen Bestimmung des Art. 6 Abs. 7 BayStrWG und der diesbezüglichen Gesetzesmaterialien beantworten. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es dazu nicht.
C.
Aus demselben Grund ist die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bis-lang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entschei-denden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn sich eine Rechtsfrage ohne Weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62). Das ist hier der Fall. Soweit mit der für bedeutsam gehaltenen „Frage nach der Widmung durch Bebauungsplanverfahren“ überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage formuliert worden sein sollte, lässt sich diese – wie ausgeführt – ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren beantworten.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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