Aktenzeichen 22 ZB 21.1826
VwGO § 54, § 84, § 86
ZPO § 42 Abs. 2
Leitsatz
Verfahrensgang
W 4 K 21.304 2021-05-17 GeB VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt mit ihrem Zulassungsantrag ihr erstinstanzliches Begehren weiter, das sich gegen einen Bescheid des Beklagten wendet, mit dem die Feststellung der Nichtigkeit eines Schreibens des Landratsamtes abgelehnt wurde.
1. Der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Firma S., war mit Bescheid vom 9. November 1993 durch das Landratsamt W. eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Lagerplatzes, einer Lkw-Unterstell-Halle mit Lagerraum und Werkstatt, eines Betriebsgebäudes mit Büro u.a. sowie eines Wohnhauses für den Betriebsinhaber auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung E., Gemeinde G., erteilt worden. Diese enthielt im Anhang unter Ziffer A 17.10 1. die Bestimmung, dass auf dem Lagerplatz nur Mutterboden, Sand, Kies, Schotter und Baustoffe zwischengelagert werden dürften; Erdaushub, Bauschutt oder Abfall dürften weder zwischengelagert noch sortiert werden. Leercontainer dürften abgestellt werden.
Mit Bescheid vom 7. November 1996 erteilte das Landratsamt W. der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine weitere Baugenehmigung zum Einbau von Lagerräumen in eine bestehende Werkstatt, zum Neubau einer Lagerhalle und einer Zwischenlagerfläche, eines Diesellagers und Waschplatzes auf dem gleichen Grundstück. In den Antragsunterlagen dazu hieß es, die Lagerhalle solle für die Lagerung von Baustoffen und Lkw-Reifen, der Zwischenlagerplatz im Freien für Baustoffe und Schrottautos genutzt werden. Der Anhang des in den Bauakten des Landratsamts befindlichen Exemplars dieser Genehmigung enthält hinsichtlich der auf dem Gelände zu lagernden Stoffe keine über die ursprüngliche Genehmigung hinausgehende Aussage.
2. Im Jahr 2010 übernahm der Schwiegersohn des früheren Firmeninhabers und jetzige Firmeninhaber, Herr J. B., die Firma.
Mit Schreiben vom 10. November 2016 beantragte die Klägerin beim Landratsamt W. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb einer mobilen Brecheranlage vom Typ Mobilbrecher Zeppelin Z 110 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück einschließlich der Zulassung des vorzeitigen Beginns. Nach einem Hinweis des Landratsamts beantragte die Klägerin zudem mit Schreiben vom 14. November 2016 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Lagerung von unbelastetem Bauschutt, Steinabfällen, Schotter und Abbruchmaterial einschließlich der Zulassung des vorzeitigen Beginns. Mit Bescheid vom 17. November 2016 ließ das Landratsamt W. jeweils nach Maßgabe der vorgelegten Antragsunterlagen und jeweils befristet den vorzeitigen Beginn für die Brecheranlage Mobilbrecher Zeppelin Z 110 auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung E., Gemeinde G., sowie für die Zwischenlagerung von Bauschutt und Steinabfällen auf dem gleichen Grundstück zu.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 beantragte die Klägerin unter Vorlage weiterer Unterlagen beim Landratsamt (erneut) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung des Lagerplatzes für unbelastetes Recyclingmaterial und wiederverwertbare Baustoffe sowie zum Betrieb einer mobilen Brecheranlage.
In dem anschließenden Verwaltungsverfahren berief sich die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 2017 auf die ihrer Rechtsvorgängerin unter dem 7. November 1996 erteilte Baugenehmigung, die sie in Kopie auszugsweise vorlegte. Die Kopie enthält nur die mit einem Eingangsstempel der Verwaltungsgemeinschaft G. versehene S. 1 des Baugenehmigungsbescheids, der in der in der Akte des Landratsamts enthaltenen Fassung aus drei Seiten mit Unterschrift und Dienstsiegel auf S. 3 besteht, sowie einen Anhang zum Baugenehmigungsbescheid, der aus sechs Seiten besteht. Die S. 3 des Anhangs zum Baugenehmigungsbescheid in der Fassung dieser Fotokopie enthält unter Ziffer A 17.10 1. eine Bestimmung, wonach die Zwischenlagerfläche und der Lagerplatz nur für das Lagern von Mutterboden, Baumaterialien und Baustoffen zugelassen seien. Auf dem Lagerplatz dürften zusätzlich Bauschutt in Form von Beton, Mauerwerk, Mörtel, Putzen und anderen mineralischen Baustoffen zwischengelagert und Leercontainer abgestellt werden. Sonstiges Material dürfe nicht abgelagert werden. Insbesondere dürften Holz, Dämm- und Isolierplatten, Dachpappen, Kunststoffböden, Bitumen, Hausmüll usw. nicht abgelagert werden. Unter Nr. 4 ist bestimmt, dass die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 16. Juli 1968 zu beachten seien; nach Nr. 5 dürfen „die Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände S., einschließlich der vom Fahrverkehr und Ladebetrieb ausgehenden Geräusche, die in der TA Lärm nicht überschreiten“.
Mit Schreiben vom 7. September 2017 teilte das Landratsamt der Klägerin unter Angabe von Gründen mit, dass der Betrieb der Brecheranlage nicht genehmigungsfähig sei. Gegen den Betrieb des Zwischenlagerplatzes bestünden nach dem jetzigen Verfahrensstand keine Einwände. Es werde die Gelegenheit gegeben, den Antrag ganz oder nur in Bezug auf die Brecheranlage zurückzunehmen.
Mit an den Landrat gerichtetem Schreiben vom 7. Dezember 2017 teilte die Klägerin mit, auf dem Grundstück bestehe seit dem 7. November 1996 eine Baugenehmigung zum Betreiben von Anlagen. Seit 1996 sei dort u.a. Bauschutt gelagert worden. Die Klägerin wolle dies so fortsetzen. Der Landrat teilte daraufhin mit Schreiben vom 16. Februar 2018 mit, mit der Baugenehmigung sei nicht der Betrieb einer Abfallbehandlung bzw. eines Brechers bewilligt worden; vor allem beinhalte sie keinesfalls eine notwendige Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Der Betrieb der Abfallbehandlung mithilfe des Brechers sei nach derzeitigem Stand nicht genehmigungsfähig.
Mit Schreiben vom 6. März 2018 wandte sich die Klägerin wiederum an den Landrat. Ihr sei mit der Genehmigung vom 7. November 1996 das Lagern von Bauschutt in Form von Beton, Mauerwerk, Mörtel, Putzen und anderen mineralischen Baustoffen auf dem Lagerplatz gestattet worden. Dies betreffe die gesamte Lagerfläche des vorgenannten Grundstücks. Zudem sei in dem Bescheid das Betreiben von allen Anlagen unter Berücksichtigung der TA Lärm genehmigt worden. Der Inhaber der Klägerin habe bezüglich der Genehmigung am 6. Februar 2017 bei der Verwaltungsgemeinschaft G. Akteneinsicht genommen. Bei erneuter Akteneinsicht am 21. Dezember 2017 sei der Bescheid dort teilweise nicht mehr vorhanden gewesen. Auf dem Grundstück sei zwischen 1993 und 2009 eine mobile Arbeitsmaschine (Steinbrecher) betrieben worden. Der zulässige Störgrad im Gewerbegebiet sei nicht erheblich belästigend; es handele sich um eine atypische Nutzung im Gewerbegebiet. Das Landratsamt beantwortete dies mit Schreiben vom 21. März 2018 dahingehend, dass nach der benannten Baugenehmigung die Zwischenlagerfläche und der Lagerplatz für das Lagern von Mutterboden, Baumaterialien und Baustoffen zugelassen seien. Zusätzlich dürften auf dem Lagerplatz Bauschutt in Form von Beton, Mauerwerk, Mörtel, Putzen und anderen mineralischen Baustoffen zwischengelagert und Leercontainer abgestellt werden. Da nur das Lagern bewilligt worden sei, ergebe sich aus der Baugenehmigung nicht die Berechtigung zu einer Abfallbehandlung bzw. zum Betrieb eines Brechers. Weiterhin beinhalte eine Baugenehmigung keinesfalls eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Für die Abfallbehandlung sei hier gemäß Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Nr. 2.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV sei nicht einschlägig.
Die Klägerin widersprach erneut mit Schreiben vom 8. April 2018. Sie werde die mobile Arbeitsmaschine (Steinbrecher) vom Typ Zeppelin Z 110 „zur Bestandssicherung im Gewohnheitsrecht“ ohne Einschränkung des Unternehmens weiterbetreiben.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, es benötige in Bezug auf den Zwischenlagerplatz für Recycling-Material aufgrund einer zwischenzeitlich eingegangenen wasserrechtlichen Würdigung des Vorhabens zusätzliche Angaben. Davon hänge ab, wie der Untergrund des Lagerplatzes beschaffen sein müsse. Wenn die Klägerin den Nachweis erbringe, dass die Vorgaben zur Qualitätssicherung nach dem RC-Leitfaden eingehalten würden und sichergestellt werde, dass nur RW 1-Material angenommen werde, könne auf eine wasserdichte Befestigung der Fläche verzichtet werden; anderenfalls wären die Anforderungen an eine dann notwendige Flächenversiegelung von Seiten des Landratsamtes, ggf. aufgrund weiterer Angaben der Klägerin, festzulegen.
Nach Erinnerungen des Landratsamts an die Beantwortung des Schreibens vom 28. Mai 2018 mit Schreiben vom 10. September 2018 und 29. Oktober 2018 nahm die Klägerin mit Schreiben vom 18. November 2018 ihren „Gesamtantrag vom 14. November 2016“ zurück. Aufgrund der ihr zwischenzeitlich vorliegenden Informationen (Baugenehmigungsbescheid 1996, Schreiben LRA 1997) werde sie im geltenden Gewohnheitsrecht ohne Einschränkung ihr Unternehmen weiterbetreiben, womit sich der vorgenannte Sachverhalt erledigt habe.
Aufgrund einer Ortseinsicht durch die Wasserschutzpolizei erhielt das Landratsamt am 20. Dezember 2019 die Mitteilung, dass auf dem Gelände der Klägerin große Mengen an Abbruchmaterial, Altholz und andere Abfälle gelagert sowie getrennt und sortiert würden. Vor diesem Hintergrund hörte das Landratsamt die Klägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 (fälschlich datiert auf den 23.11.2019) zu einer Betriebsuntersagung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BImSchG) sowie zur Anordnung der Beseitigung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BImSchG) an. In dem Schreiben ist ausgeführt, dass die Zwischenlagerfläche und der Lagerplatz nur für das Lagern von Mutterboden, Baumaterialien und Baustoffen zugelassen seien; zusätzlich dürften auf dem Lagerplatz Bauschutt in Form von Beton, Mauerwerk, Mörtel, Putzen und anderen mineralischen Baustoffen zwischengelagert sowie Leercontainer abgestellt werden. Aus der Baugenehmigung ergebe sich nicht die Berechtigung zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage.
Die Klägerin berief sich mit Schreiben vom 2. Januar 2020 u.a. auf die Baugenehmigung vom 7. November 1996, mit der ihr auch das Lagern von Bauschutt in Form von Beton, Mauerwerk, Mörtel, Putzen und anderen mineralischen Baustoffen genehmigt worden sei. Auch aus einem Schreiben vom 14. April 1997 sei ersichtlich, dass das Landratsamt das Lagern von Bauschutt und das Betreiben von mobilen Schredderanlagen erlaubt habe. Angesichts der Beschränkung des Betriebs auf zehn Tage pro Jahr sei es zweifelhaft, ob die Brecheranlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Die Klägerin werde deshalb den Lagerplatz und die mobile Arbeitsmaschine (Steinbrecher) zur Bestandssicherung im Gewohnheitsrecht ohne Einschränkung ihres Unternehmens weiterbetreiben. In dem von der Klägerin in Bezug genommenen Schreiben des Landratsamts vom 14. April 1997 ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung antragsgemäß für die Zwischenlagerung von Mutterboden, Baumaterialien, Bauschutt in Form von Beton, Mauerwerk, Putzen u.a. mineralischen Baustoffen und das Betreiben von Anlagen erteilt worden sei (Auflage Ziffer A 17.10 der Baugenehmigung). Der Betrieb einer mobilen Schredderanlage und die Lagerung von sortiertem Bauschutt seien nach der Baugenehmigung zulässig. Das Sortieren von Bauschutt sei unzulässig.
Auf Bitten des Landratsamtes übersandte die Verwaltungsgemeinschaft G. dem Landratsamt mit E-Mail vom 10. Januar 2020 einen Scan der Fassung der dort vorhandenen Baugenehmigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 7. November 1996. Der Scan enthält die Seiten 1 bis 3 des Baugenehmigungsbescheids einschließlich einer Unterschrift und eines Dienstsiegels auf S. 3 sowie die Seiten 1 und 2 des Anhangs zum Baugenehmigungsbescheid. Auf Nachfrage teilte die Verwaltungsgemeinschaft mit, dass von dem Anhang zu dem Baugenehmigungsbescheid bei ihr nur noch die Seiten 1 und 2 vorlägen.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, die Genehmigungssituation für die Anlagen auf der FlNr. …, Gemarkung E., sei rechtlich überprüft worden mit dem Ergebnis, dass die seitens der Klägerin vorgelegte Version der Änderungsgenehmigung vom 7. November 1996 keine Außenwirkung erreicht habe, weil sowohl das Dienstsiegel als auch die erforderliche Unterschrift fehlten. Auch sei diese Version nie Teil der Bauakte geworden. Es handele sich nach dem Stand der Ermittlungen nur um einen nicht genehmigten Entwurf. Aus Sicht des Landratsamtes gelte die Baugenehmigung in der Version, die dem Schreiben beiliege. Demnach dürften gemäß der Baugenehmigung vom 9. November 1993, Nebenbestimmung Ziffer A 17.10, auf dem Lagerplatz nur Mutterboden, Sand, Kies, Schotter und Baustoffe zwischengelagert werden. Erdaushub, Bauschutt oder Abfall dürften weder zwischengelagert noch sortiert werden. Zusätzlich dürften Leercontainer abgestellt werden. Die Änderungsgenehmigung vom 7. November 1996 ändere diesen Punkt nicht. Auch der Betrieb eines Brechers sei nicht durch eine gültige Genehmigung abgedeckt. Das Schreiben vom 14. April 1997, das zudem keine Unterschrift enthalte, entfalte keine Außenwirkung und keine Genehmigungswirkung. Der von der Klägerin eingesetzte Brecher entspreche nicht den Anforderungen der 28. BImSchV. Daher könne sich die Klägerin nicht auf die Regelung für besondere Ereignisse nach Punkt 7.2 der TA Lärm berufen. Die Anlage sei nach Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungspflichtig. Aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit sei beabsichtigt, den Betrieb der Lagerung sowie der Brecheranlage zu untersagen und in einem weiteren Schritt die Beseitigung der Anlage anzuordnen. Dazu werde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2020 ordnete das Landratsamt gegenüber der Klägerin u.a. an, dass diese ihre Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen unverzüglich, spätestens einen Tag nach Zustellung des Bescheids, stillzulegen habe (Ziffer 1. des Bescheids), ein Entsorgungskonzept zu erarbeiten und mit dem Landratsamt W. bis zum 18. März 2020 abzustimmen habe (Ziffer 4. des Bescheids) und die Anlage zum Brechen von Natursteinen und mineralischen Abfällen unverzüglich, spätestens einen Tag nach Zustellung des Bescheids, stillzulegen habe (Ziffer 6. des Bescheids). Die Klägerin verfüge nicht über die erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Klage (W 4 K 20.376).
Mit Schreiben vom 8. September 2020 beantragte die Klägerin beim Landratsamt W. unter Bezugnahme auf Art. 44 Abs. 5 Hs. 2 BayVwVfG die Feststellung der Unwirksamkeit der Ausführungen im Schreiben vom 23. Januar 2020 bezüglich der Reichweite und Gültigkeit der der Fa. S. erteilten Baugenehmigungen aus den Jahren 1993 und 1996.
Mit Schreiben vom 30. November 2020 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, bei dem Schreiben vom 23. Januar 2020 habe sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG gehandelt. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Schreibens vom 23. Januar 2020 werde als unzulässig angesehen und kostenpflichtig abgelehnt werden. Es bestehe bis zum 15. Januar 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Rücknahme des Antrags.
Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2021, beim Verwaltungsgericht Würzburg am 18. Januar 2021 eingegangen, erweiterte die Klägerin ihre Klage gegen den Bescheid vom 24. Februar 2020 (W 4 K 20.376) u.a. um den Antrag, die Verfügung des Beklagten vom 23. Januar 2020 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die einseitige Wertung des Landratsamtes in der Mitteilung vom 23. Januar 2020, dass das Landratsamt „einstimmig zu der Meinung gelangt sei“, rechtswidrig sei. Über die Klage entschied das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2021.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Ausführungen im Schreiben vom 23. Januar 2020 ab, erlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte eine Gebühr fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage.
Mit Schreiben vom 20. April 2021 hörte das Verwaltungsgericht die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid an. Die Klägerin trug mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 vor, sie sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden. Es werde gemäß § 86 VwGO der „Beweisantrag“ gestellt, „zur Situation der Genehmigungslage im Vorfeld der Verfügung vom 23. Januar 2020“ den Sachbearbeiter des Landratsamts Herrn G. als Zeugen zu vernehmen. Weiter werde beantragt, zum gleichen Beweisthema die Sachbearbeiterin des Landratsamts Frau H. als Zeugin zu vernehmen. Zudem werde der Vortrag im Verfahren W 4 K 20.376 zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht; dort wurde der „Beweisantrag“ gestellt, Herrn S. von der Verwaltungsgemeinschaft G. im Rahmen einer Zeugenvernehmung dazu zu hören, dass er eine beglaubigte Kopie erstellt und „zuvor den Umfang der Beglaubigung bzw. der Genehmigung geprüft“ habe. Ferner wurde die Beiziehung aller Bauakten seitens der Verwaltungsgemeinschaft G. bezüglich des Baugrundstücks der Klägerin durch das Verwaltungsgericht beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2021 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage ab. Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 25. Mai 2021 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021, beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag eingegangen, beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021, einem Montag, beim Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag eingegangen, sowie mit weiteren Schriftsätzen vom 11. August 2021, 1. Dezember 2021 und 21. Juni 2022.
Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung der Klägerin (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen.
1. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch nicht vorliegen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit der Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
1.1 Die Klägerin trägt vor, sie habe den Bescheid des Landratsamts vom 23. Januar 2020 innerhalb der Jahresfrist mit der Anfechtungsklage angegriffen sowie erstinstanzlich hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit beantragt. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Landratsamt den Antrag nach der Klageerhebung überhaupt noch hätte verbescheiden müssen; es habe dies bejaht. Es habe die Zulässigkeit der Anfechtungsklage offengelassen. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsgrundlage des Art. 44 Abs. 5 BayVwVfG habe lediglich den Hilfsantrag betroffen. Zunächst hätte aber über den Hauptantrag entschieden werden müssen, was nicht geschehen sei, jedenfalls nicht in ausreichender Form, da die Frage der Ermächtigungsgrundlage zur Aufhebung des Bescheides vom Verwaltungsgericht nicht behandelt worden sei. In dem Bescheid sei nicht dargestellt, nach welcher Rechtsgrundlage die Baugenehmigung von 1996 „korrigiert“ worden sei. Jedenfalls sei es unzulässig, einen Verwaltungsakt, der durch drei Mitarbeiter des Landratsamts bestätigt worden sei und auf dessen Grundlage ein Betrieb lange Jahre gearbeitet habe, als nicht existent zu deklarieren. Erst recht sei dies nicht ex tunc möglich. Die Entscheidung vom 23. Januar 2020 komme einer Rücknahme der Baugenehmigung gleich. Der Bescheid hätte deshalb im Rahmen des gestellten Anfechtungsantrags aufgehoben werden müssen. Es werde auf die Ausführungen im Zulassungsantrag zum Parallelverfahren W 4 K 20.376 verwiesen in Bezug darauf, dass das Landratsamt keine ausreichenden Recherchen bezüglich der Baugenehmigung angestellt habe. Die Deutung des Sachbearbeiters G. greife in die die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 und Art. 14 GG ein. Es hätte geprüft werden müssen, ob die Zwischenlagerung von Baumaterialien genehmigungsfähig wäre.
1.1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin als jedenfalls unbegründet angesehen. Der Beklagte sei gemäß dem Grundsatz der Bescheidungspflicht verpflichtet gewesen, über den gestellten Antrag zu entscheiden. Unterbleiben könne dies nur bei offensichtlich nicht ernst gemeinten, querulatorischen oder offensichtlich unsubstantiierten Anträgen. Die Klägerin könne nicht mit dem Vortrag gehört werden, aufgrund der im Verfahren W 4 K 20.376 erweiterten Klageanträge habe für den Beklagten keine Veranlassung mehr für eine Sachentscheidung bestanden. Sie verkenne nicht nur die Entscheidungsverpflichtung der Behörde, sondern auch das Verhältnis des Verwaltungsverfahrens zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Solange die Behörde nicht entschieden habe, sei das Verwaltungsverfahren nicht beendet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 26. Januar 2021 sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden, da es jedenfalls an der Offenkundigkeit eines besonders schwerwiegenden Fehlers fehle.
1.1.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Klägerin nicht belegt. Soweit es ihr darum geht, dass das Landratsamt den Bescheid vom 26. Januar 2021 aufgrund der Erweiterung ihrer Klage im Verfahren W 4 K 20.376 gar nicht hätte erlassen dürfen, trifft dies nicht zu. Die Klägerin hatte unter dem 8. September 2020 einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Ausführungen in dem Schreiben vom 23. Januar 2020 gestellt. Das Landratsamt hatte mit Schreiben vom 30. November 2020 angekündigt, diesen Antrag ablehnen zu wollen, und Gelegenheit zur Rücknahme gegeben. Eine Rücknahme ist beim Landratsamt nachfolgend nicht eingegangen. Die Erweiterung der Klage beim Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 15. Januar 2021 bleibt – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – ohne Auswirkung auf das beim Landratsamt anhängige Verwaltungsverfahren; dem Bescheid vom 26. Januar 2021 fehlte somit nicht das Sachbescheidungsinteresse.
Soweit die Klägerin meint, es hätte zunächst über den auf Aufhebung gerichteten Hauptantrag entschieden werden müssen, vermengt sie die Gegenstände der beiden Verfahren W 4 K 20.376 und W 4 K 21.304. Streitgegenstand des erstgenannten Verfahrens war u.a. eine Anfechtungsklage in Bezug auf das Schreiben/den Bescheid des Landratsamts vom 23. Januar 2020, hilfsweise ein Antrag auf Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit. Streitgegenstand des zweitgenannten Verfahrens, auf das sich der hier zu entscheidende Zulassungsantrag bezieht, ist demgegenüber der Bescheid des Landratsamts vom 26. Januar 2021, mit dem der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Schreibens vom 23. Januar 2020 abgelehnt wurde. Einen Haupt- und Hilfsantrag hat die Klägerin nur im Verfahren W 4 K 20.376 gestellt; das Verwaltungsgericht hat darüber entschieden. Der Antrag im Verfahren W 4 K 21.304 ist davon unabhängig, so dass darüber auch unabhängig zu entscheiden war.
Schließlich ist der Vortrag der Klägerin wohl auch dahin zu verstehen, dass sie meint, das Schreiben/der Bescheid vom 23. Januar 2020 sei wegen eines offenkundigen besonders schwerwiegenden Fehlers nichtig und der Bescheid vom 26. Januar 2021 deswegen aufzuheben, was das Verwaltungsgericht nicht hätte verneinen dürfen. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der erstinstanzlich erhobenen isolierten Anfechtungsklage, die allein auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 26. Januar 2021 gerichtet ist, kann die Klägerin mit ihrem Vortrag nicht durchdringen, da – bei Unterstellung, das Schreiben vom 23. Januar 2020 stelle einen Verwaltungsakt dar – ein offenkundiger besonders schwerer Fehler insoweit nicht erkennbar ist. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zum Inhalt der der Rechtsvorgängerin der Klägerin erteilten Baugenehmigung im Beschluss des Senats vom 29. Juni 2022 im Verfahren 22 ZB 21.1817 (dort 1.1.2). Daher kommt das Schreiben/der Bescheid vom 23. Januar 2020 auch nicht einer Rücknahme einer der Rechtsvorgängerin der Klägerin erteilten Baugenehmigung gleich.
1.2 Unter der Überschrift „Zum Hilfsantrag der Feststellung der Nichtigkeit“ führt die Klägerin in ihrem Begründungsschriftsatz vom 26. Juli 2021 weiterhin aus: Wenn das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen wäre, dass dem klägerischen Vortrag ein besonders schwerwiegender Fehler des Verwaltungsakts nicht zu entnehmen gewesen wäre, wäre die Kammer nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen und Gelegenheit zur Ergänzung des Vortrags zu geben. Die Vorschrift verpflichte das Gericht zur eigenständigen Prüfung des Vorliegens eines besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehlers. Es sei offenkundig, dass eine Baugenehmigung, die von der Behörde mehrfach in ihrem Bestand bestätigt worden sei und auf deren Grundlage ein Betrieb fast 25 Jahre gearbeitet habe, nicht ohne weiteres und jedenfalls nicht ohne Anhörung abgeändert werden könne. Das Verwaltungsgericht habe die von der Klägerin vorgelegten beglaubigten Kopien der Verwaltungsgemeinschaft G. gekannt und hätte nicht so entscheiden dürfen, wie es entschieden habe.
Die Klägerin trägt weiter in einem Schriftsatz vom 11. August 2021 vor, das Verwaltungsgericht habe den Feststellungsantrag zu Unrecht jedenfalls als unbegründet abgewiesen und dessen Zulässigkeit offengelassen. Aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2021 – 6 C 26.19 – juris ergebe sich die Zulässigkeit des Feststellungsantrags. Der Verwaltungsakt sei nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG aufgrund eines offensichtlichen schwerwiegenden Mangels, nämlich wegen Widersprüchen, gedanklicher Brüche und anderer Ungereimtheiten nichtig. Die Ausführungen dienten zur Begründung aller in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Berufungszulassungsgründe.
Mit den vorstehenden Ausführungen nimmt die Klägerin offensichtlich Bezug auf ihren Hilfsantrag auf Feststellung, dass „die einseitige Wertung des Landratsamts in der Mitteilung vom 23. Januar 2020 rechtswidrig sei“, den sie erstinstanzlich im Verfahren W 4 K 20.376 (Az. beim Verwaltungsgerichtshof: 22 ZB 21.1817) gestellt hatte. Deshalb kann sie mit diesen Ausführungen im hiesigen Verfahren nicht durchdringen. Gegenstand des hier angegriffenen Gerichtsbescheids vom 17. Mai 2021 im Verfahren W 4 K 21.304 ist lediglich die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid des Landratsamts vom 26. Januar 2021. Dahingestellt bleiben kann, welche Auswirkungen es hat, dass der Schriftsatz vom 11. August 2021 erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einging.
1.3 Soweit die Klägerin über die vorstehenden Ausführungen hinaus schließlich in ihrem Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 auf weitere vom Beklagten in seiner Stellungnahme vorgetragene Aspekte eingeht, mangelt es – ungeachtet der Überschreitung der Begründungsfrist – an einer konkreten, auf den hiesigen Streitgegenstand (Anfechtung des Bescheids vom 26. Januar 2021) bezogenen Darlegung von Berufungszulassungsgründen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung.
2. Aus Sicht der Klägerin hat die Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es sei zu klären, wie sich ein Landratsamt als genehmigungserteilende Behörde unter Wegfall der eigenen früheren Feststellungen zum Bestand und Inhalt einer Baugenehmigung auf die dazu nachweislich falsche Mitteilung einer Verwaltungsgemeinschaft stützen dürfe. Das Landratsamt habe weitere Behörden, die üblicherweise ebenfalls Abschriften von Baugenehmigungen erhielten, wie etwa die ehemalige Außenstelle des Landratsamtes in O. sowie das Wasserwirtschaftsamt und oder sonstige Behörden, gerade nicht einbezogen. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich insoweit vor allem aus der Grundrechtsrelevanz der Stilllegungsanordnung für die Klägerin, mit der in ihre Berufsausübungsfreiheit sowie ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen werde (Art. 12, Art. 14 GG); der Klägerin würden damit ihre Baufreiheit und die durch die Genehmigung von 1996 verfestigten Rechtspositionen genommen. Auch bedürfe es der grundsätzlichen Feststellung, dass man der langjährigen Tätigkeit der Klägerin mit dem Absprechen einer bestehenden Baugenehmigung entgegen dem Rechtsstaatsprinzip die Grundlage entzogen habe. Entgegen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung habe das Landratsamt für die Maßnahme im Schriftsatz vom 23. Januar 2020 keinerlei Ermächtigungsgrundlage gehabt. Bei widersprüchlichen Angaben in den Akten müsse der Sachverhalt geklärt und dies gegenüber dem Genehmigungsinhaber dargelegt werden. Nach Aktenlage hätten die Fachbehörden einer Zwischenlagerung von Baumaterialien und Baustoffen zugestimmt. Die Behörde hätte vor ihrer Entscheidung andere Beteiligte wie etwa die frühere Geschäftsführerin der Firma S. anhören müssen. Von grundsätzlicher Bedeutung sei, wie in solchen Fällen Behörden vorzugehen hätten.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3).
Dieser Zulassungsgrund ist bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), denn es wurde keine Rechtsfrage formuliert, die über den Einzelfall hinausgehend für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftig ist (zum Darlegungserfordernis s. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72). Die von der Klägerin formulierte Frage zur Ermittlung des Inhalts der Baugenehmigung lässt sich vielmehr anhand einer einzelfallbezogenen Anwendung der Regelungen zur Beweislast bei Unklarheiten über das Bestehen bzw. den Inhalt von Baugenehmigungen beantworten (s. hierzu den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2022, 22 ZB 21.1817, 2.2 sowie 1.1.2). In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin auf die Grundrechtsrelevanz und das Gewicht einer staatlichen Maßnahme nicht an. Die Frage, „wie in solchen Fällen Behörden vorzugehen“ hätten, ist viel zu allgemein formuliert, um die Darlegungsvoraussetzungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit Blick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfüllen zu können.
3. Die Klägerin macht weiterhin Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, die jedoch nicht vorliegen.
3.1 Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Verbindung der Verfahren abgesehen. Es sei um die gleichen Parteien, die gleiche Kammer und den gleichen Lebenssachverhalt, der sogar vorgreiflich gewesen sei, gegangen.
Nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Rechtsmittelführer unbeschadet dessen im Rahmen der Verfahrensrüge Mängel rügen, die als Folge einer beanstandeten Trennung der angefochtenen Entscheidung selbst anhaften, also auf die der Nachprüfung unterliegende Sachentscheidung durchschlagen (BVerwG, U.v. 18.9.2014 – 5 C 18.13 – juris Rn. 23). Ebenso liegt es im Fall der mangelnden Verbindung zweier Verfahren wie hier. Insoweit erschöpft sich der Vortrag der Klägerin jedoch darin, dass das Verwaltungsgericht das Schreiben des Landratsamts vom 23. Januar 2020 nicht als nicht nichtig hätte ansehen dürfen, weil es aus dem Parallelverfahren über das Vorliegen der beglaubigten Kopien der Genehmigungsurkunde Bescheid gewusst habe. Daraus ergibt sich nicht, dass der angefochtene Gerichtsbescheid wegen der fehlenden Verbindung der Verfahren fehlerhaft wäre. Letztlich geht es der Klägerin darum, dass aus ihrer Sicht die Baugenehmigung einen anderen Inhalt habe als vom Verwaltungsgericht angenommen, was jedoch nicht zutrifft (vgl. die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 29. Juni 2022, 22 ZB 21.1817, 1.1.2). Mängel, die aus der fehlenden Verbindung der beiden Verfahren folgen würden, ergeben sich daraus nicht.
3.2 Die Klägerin macht mit ihrem Zulassungsantrag weiter geltend, es bestehe die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der entscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg im Hinblick auf die aus Sicht der Klägerin fehlende Berücksichtigung von ihr vorgelegter beglaubigter Kopien „der vollständigen Baugenehmigung“ bzw. eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Würdigung der Unterlagen im Zusammenhang mit der Beweislast und die damit im Zusammenhang stehende Würdigung des Schreibens des Landratsamts vom 23. Januar 2020. Die Befangenheit könne erst jetzt gerügt werden, weil sie sich erst aus den Gründen des Gerichtsbescheids ergebe; die Rüge sei daher im Verfahren zur Zulassung der Berufung zu berücksichtigen.
3.2.1 Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung kann nach vollständigem Abschluss einer Instanz die Besorgnis der Befangenheit der dort entscheidenden Richter nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 6.10.1989 – 4 CB 23.89 – juris Rn. 3; s. auch U.v. 16.4.1997 – 6 C 9.95 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 29.6.2016 – 2 B 18.15 – juris Rn. 38; BGH, B.v. 11.7.2007 – IV ZB 38.06 – juris Rn. 5; BSG, B.v. 16.1.2020 – B 10 ÜG 15.19 B – juris Rn. 12). Dies wird damit begründet, dass die beteiligten Richter in diesem Fall ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben und die getroffene Entscheidung von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden kann (vgl. BGH, B.v. 11.7.2007 – IV ZB 38/06 – juris Rn. 5); zum Teil wird ein nach Abschluss der Instanz gestelltes Befangenheitsgesuch auch als prozessual überholt bezeichnet (BSG, B.v. 16.1.2020 – B 10 ÜG 15/19 B – juris Rn. 12). Das Ablehnungsgesuch nach Abschluss der Instanz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann unzulässig, wenn sich die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit erst aus den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung ergeben (BVerwG, U.v. 21.3.2012 – 6 C 19.11 – juris Rn. 18; B.v. 29.6.2016 – 2 B 18.15 – juris Rn. 38). Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO (nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts) wird vom Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen nur angenommen, wenn der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (BVerwG, U.v. 21.3.2012 – 6 C 19.11 – juris Rn. 18; B.v. 29.6.2016 – 2 B 18.15 – juris Rn. 38).
Nach anderer, v.a. in der Literatur vertretener Auffassung soll mit Blick auf das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch nach Abschluss einer Instanz bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung die Befangenheitsrüge erhoben werden können, jedenfalls wenn sich die Gründe dafür erst aus den Entscheidungsgründen ergeben; die Ablehnungsgründe müssten dann zusammen mit dem statthaften Rechtsbehelf geltend gemacht werden können und vom Rechtsmittelgericht geprüft werden (vgl. Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 98 f. m.w.N.).
3.2.2 Nach den o.g. Maßstäben der Rechtsprechung kann vorliegend die Besorgnis der Befangenheit der entscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren nicht mehr erstmals geltend gemacht werden, weil das Verfahren am Verwaltungsgericht bereits abgeschlossen ist.
Auch ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO, also eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, ist hier nach der o.g. Rechtsprechung zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kammer bei Erlass des Gerichtsbescheids eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätte vermissen lassen, so dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene. Befangenheitsregelungen schützen nicht vor fehlerhafter Verfahrensführung oder Sachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des Richters (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO; BVerwG, B.v. 12.8.2020 – 8 PKH 8.20 u.a. – juris Rn. 2); die Klägerin rügt aber einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz und letztlich eine fehlerhafte Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht aufgrund einer aus ihrer Sicht unzutreffenden Würdigung der von ihr vorgelegten Unterlagen. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit, ganz abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin zu den von ihr vorgelegten Fotokopien jedenfalls in knapper Form gewürdigt und ausgeführt hat, dass hinsichtlich des Vorliegens der Baugenehmigung in der von der Klägerin behaupteten Fassung im Klageverfahren keine neuen Beweise vorgelegt worden seien (BA S. 33). Es hat weiter erläutert, dass zum Nachweis einer Baugenehmigung der Genehmigungsvermerk auf den Bauvorlagen wie den Bauzeichnungen und der Baubeschreibung nicht ausreiche und im Fall der Unaufklärbarkeit des Bestehens einer Baugenehmigung nicht das Verbot bestehe, dies zulasten des Betroffenen zu berücksichtigen (BA S. 36). Das Verwaltungsgericht hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen keinen über die bisher vorgelegten Unterlagen hinausgehenden Beweiswert beigemessen hat und sich auch in rechtlicher Hinsicht aus seiner Sicht keine Gesichtspunkte ergeben hatten, die zu einer von den vorangehenden Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs abweichenden Einschätzung hinsichtlich des Bestehens einer Baugenehmigung in der von der Klägerin behaupteten Fassung Anlass gegeben hätten. Letztlich hat das Verwaltungsgericht damit den klägerischen Vortrag lediglich anders gewürdigt, als dies aus Sicht der Klägerin geboten gewesen wäre.
3.2.3 Nichts Anderes ergibt sich letztlich, wenn man der o.g. Literaturmeinung folgen und die Befangenheitsrüge in Bezug auf die entscheidende Kammer des Verwaltungsgerichts auch im Berufungszulassungsverfahren noch für zulässig erachten würde. In diesem Fall käme es auf die Frage an, ob sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids Gesichtspunkte ergeben, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist jedoch nicht der Fall. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit bestehen, da sich die Kritik der Klägerin allein auf die Würdigung ihres Vortrags durch das Verwaltungsgericht bezieht, aber keine persönliche Voreingenommenheit des Gerichts inmitten steht.
3.3 Die Klägerin rügt weiterhin unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dass das Gericht ihre schriftlich gestellten Beweisanträge zu Unrecht als unzulässige Beweisermittlungsanträge eingestuft und abgelehnt habe. Das Gericht hätte angesichts ihres Widerspruchs nicht durch Gerichtsbescheid, mithin ohne mündliche Verhandlung, entscheiden dürfen. Darin lägen Verstöße gegen § 86 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 96 VwGO. Hätte in einer mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme des Herrn S. von der Verwaltungsgemeinschaft G. gestellt werden können, so hätte dieser bestätigt, dass er seinerzeit die beglaubigten Kopien gefertigt habe. Damit wäre die Frage nach dem Vorliegen der Baugenehmigung in der von der Klägerin behaupteten Form beantwortet gewesen. Diesen Rügen könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung die mündliche Verhandlung hätte beantragen können. Denn sie habe sich schon vor der Entscheidung gegen den Erlass eines Gerichtsbescheides gewandt, weil die Voraussetzungen dafür (geklärter Sachverhalt) nicht vorgelegen hätten; zudem gehe aus dem Gerichtsbescheid selbst hervor, dass die Kammer in der vorliegenden Besetzung wegen Befangenheit abzulehnen gewesen sei. Die Beantragung der mündlichen Verhandlung sei ihr deshalb nicht zuzumuten gewesen.
Im Übrigen hätte die mündliche Verhandlung nach dem neu eingefügten § 102a VwGO im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen können. Abgesehen davon sei die Durchführung von Gerichtsterminen bereits im Vorfeld der Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids angesichts zurückgehender Inzidenzwerte bezüglich der Corona-Pandemie wieder möglich gewesen; der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung sei dadurch nicht zu rechtfertigen. Insoweit werde auch auf BGH, B.v. 18.11.2020 – XII ZB 179.20 – verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 führte die Klägerin aus, die Beweisanträge bezüglich der Zeugenvernehmungen würden zurückgenommen. Die vorgelegten Urkunden belegten für sich, was die Klägerin unter Beweis stellen wolle.
3.3.1 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Gerichtsbescheid ausgeführt, wegen der Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung und damit der Reduzierung des Infektionsrisikos in Pandemiezeiten biete sich der Rückgriff auf den Gerichtsbescheid vorliegend besonders an (BA S. 13). Zu den Beweisanträgen hat es ausgeführt (BA S. 16), im Hinblick auf den Streitgegenstand seien die gestellten Beweisanträge nicht nachvollziehbar. Sie seien jedenfalls als ungeeignet abzulehnen, da sich hieraus nichts Sachdienliches für das vorliegende Verfahren ergebe. Im Übrigen handele es sich um untaugliche Ausforschungsbeweisanträge.
3.3.2 Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin im Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 erklärte „Rücknahme“ ihrer Beweisanträge zulässig ist, insbesondere, ob infolgedessen die von der Klägerin erhobenen auf die Beweisanträge bezogenen Verfahrensrügen noch Erfolg haben könnten. Jedenfalls greifen die Rügen nicht durch.
3.3.2.1 Soweit die Klägerin nach ihrem fristgerecht eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 26. Juli 2021 in der Ablehnung ihres Beweisantrags einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör sieht, greift diese Rüge jedenfalls nicht durch, da die Klägerin gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nach Ergehen des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung hätte beantragen können. Ein Beteiligter muss alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt haben, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren. Sich äußern kann auch, wer lediglich die Möglichkeit hat, sich Gehör zu verschaffen. Hat ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine solche anderweitige verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, liegt in der Beantragung der mündlichen Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2003 – 7 B 62.03 – juris Rn. 13 f.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin war ihr die Beantragung der mündlichen Verhandlung zur Erlangung des von ihr eingeforderten rechtlichen Gehörs auch ohne Weiteres im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung zumutbar. Es ist kaum ersichtlich, dass oder inwieweit die Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unzumutbar sein könnte; dies folgt jedenfalls nicht aus der von der Klägerin vorgetragenen Besorgnis der Befangenheit des Gerichts. Ungeachtet dessen, dass es nach den obigen Ausführungen (3.2) für die Besorgnis der Befangenheit keine Anhaltspunkte gibt, hätte die Klägerin eine solche nach Beantragung der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren geltend machen und so bei deren Bestehen erreichen können, dass das Verwaltungsgericht in anderer Besetzung über ihre Klage mündlich verhandelt und entscheidet.
Die Klägerin kann sich vor diesem Hintergrund auch nicht darauf berufen, dass die mündliche Verhandlung nach § 102a VwGO im Wege der Bild- und Tonübertragung hätte erfolgen können. Soweit sie meint, das Gericht hätte den Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht mit der Corona-Pandemie begründen dürfen, kann dies wegen der Möglichkeit, nach Ergehen des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung zu beantragen, keinen Erfolg haben. Der Verweis auf BGH, B.v. 18.11.2020 – XII ZB 179.20 – juris, führt daher nicht weiter.
3.3.2.2 Soweit die Klägerin in der Ablehnung der Beweisanträge einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) sieht, kann sie damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Mit ihren Anträgen wollte die Klägerin unter Beweis stellen, dass der Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft G. „die beglaubigte Kopie erstellt und zuvor den Umfang der Beglaubigung bzw. Genehmigung geprüft“ habe. Diese Gesichtspunkte sind von vornherein ungeeignet zu beweisen, dass der Klägerin die Baugenehmigung in der von ihr behaupteten Fassung erteilt worden sei, geschweige denn dass – wie im vorliegenden Verfahren beantragt – das Landratsamt den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 23. Januar 2020 zu Unrecht abgelehnt habe. Denn die Tatsache der Erstellung der Fotokopie ist für einen Nachweis des Inhalts der Baugenehmigung irrelevant, ebenso eine Prüfung des Umfangs der Beglaubigung, ungeachtet dessen, was darunter zu verstehen sein soll. Soweit der Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft den Umfang der Genehmigung geprüft hätte und der Antrag bei sehr großzügiger Auslegung so zu verstehen wäre, dass mit dem „Umfang“ die Frage gemeint war, ob die Genehmigung die von der Klägerin behauptete Passage umfasste, würde eine bloße Prüfung dessen durch den Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft nicht beweisen können, was sich nicht aus der vorgelegten Urkunde selbst ergibt. Dass der Klägerin eine Baugenehmigung zum Lagern von Bauschutt erteilt worden wäre, kann auf diese Weise nicht nachgewiesen werden, ganz abgesehen davon, dass es im vorliegenden Verfahren lediglich um den ablehnenden Bescheid des Landratsamts vom 26. Januar 2021 geht.
Außerdem hatte die Klägerin beantragt, die Sachbearbeiter des Landratsamts Herrn G. und Frau H. „zur Situation der Genehmigungslage“ im Vorfeld der Verfügung vom 23. Januar 2020 als Zeugen zu vernehmen. Der Antrag enthält jedoch keine hinreichend konkrete Beweistatsache, soweit es der Klägerin darum geht, einen Nachweis zum Inhalt ihrer Baugenehmigung zu führen. Ein Bezug zum Streitgegenstand des Verfahrens W 4 K 21.304 ist schwer herstellbar.
3.3.3 Der Vortrag der Klägerin ist wohl zusätzlich dahin zu verstehen, dass sie in dem Verzicht auf mündliche Verhandlung infolge der Entscheidung durch Gerichtsbescheid einen Verstoß des Gerichts gegen § 86 Abs. 3 VwGO insoweit sieht, als das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auf die von ihm angenommene Unzulässigkeit der Beweisanträge hätte hinweisen und auf die Stellung geeigneter Beweisanträge hätte hinwirken können. Zudem moniert sie insgesamt die Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegen dem von ihr geäußerten Wunsch nach mündlicher Verhandlung; die Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen.
Mit diesem Vortrag, der auf die Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. zur Einordnung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO als Konkretisierung des Verfassungsgrundsatzes des rechtlichen Gehörs Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 112; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 84) und des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (vgl. insoweit BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493.11 – juris Rn. 36 f.) zielt, kann die Klägerin aus den unter 3.3.2.1 genannten Gründen nicht durchdringen. Sie hat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, nach Entscheidung durch Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), keinen Gebrauch gemacht. Gleiches gilt, soweit sie insgesamt den Verzicht auf mündliche Verhandlung rügt.
3.4 Die Klägerin meint zudem, es liege ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht entgegen dem klägerischen Vortrag darauf verzichtet habe, bei der Verwaltungsgemeinschaft G. eine Stellungnahme einzuholen oder sich von dort Akten vorlegen zu lassen.
Ein Verfahrensmangel ist in dem Vorgehen des Gerichts insoweit nicht zu sehen. Die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht lediglich zur Aufklärung des aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalts. Ermittlungen, auf deren Ergebnis es nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt nicht ankommt, sind nicht erforderlich (BVerwG, B.v. 30.12.2016 – 9 BN 3.16 – juris Rn. 4). Aufklärungsmaßnahmen sind in der Regel nur dann veranlasst, wenn sie sich nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen. Darüber hinaus endet die Amtsermittlungspflicht des Gerichts dort, wo die materielle Mitwirkungslast der Prozessbeteiligten beginnt (BVerwG, U.v. 30.1.2013 – 9 C 11.11 – juris Rn. 28; vgl. zum Ganzen auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 27, 33, 45).
Nach diesen Grundsätzen musste das Verwaltungsgericht weder eine Stellungnahme bei der Verwaltungsgemeinschaft G. einholen noch sich von dort Akten vorlegen lassen. Aus den Akten des Landratsamtes ergab sich, dass die Verwaltungsgemeinschaft diesem bereits im Januar 2020 einen Scan der bei ihr vorhandenen Akten übersandt hatte, der Bestandteil der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten des Landratsamtes geworden war. Es war daher nicht zu erwarten, dass eine weitere Einsicht in die Akten der Verwaltungsgemeinschaft dem Gericht weitere Erkenntnisse verschaffen würde. Angesichts dessen hätte es der Klägerin oblegen darzulegen, inwieweit eine weitere Akteneinsicht entscheidungserhebliche Erkenntnisse hätte erbringen können, die bisher nicht vorlagen. Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). Mit ihm wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).