Baurecht

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nutzungsuntersagung einer Biogasanlage, Biogasanlage in festgesetztem Überschwemmungsgebiet auf Insellage zwischen zwei Flussarmen einer Gewässers erster Ordnung, Nichterfüllung einer Baupflicht als Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, Bestandskraft von Baugenehmigungen bei Auflagenvorbehalten, Ausnahmsweise Festsetzung einer Erfüllungsfrist bei Androhung eines Zwangsgeldes hinsichtlich Unterlassungsverpflichtung nötig, wenn Vorbereitungshandlungen erforderlich werden

Aktenzeichen  AN 17 S 21.01776

Datum:
24.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 37865
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 80 Abs. 3 Satz 1, § 155 Abs. 1 Satz 3
WHG § 100 Abs. 1 Satz 2
BayBO Art. 54 Abs. 2 Satz 2, Art. 54 Abs. 4
BayVwVfG Art. 36 Abs. 2 Nr. 5
VwZVG Art. 36 Abs. 1 Satz 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer III. des Bescheides vom 23. August 2021 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. 

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Nutzungsuntersagung einer Biogasanlage durch den Antragsgegner.
Der Antragsteller ist u.a. Eigentümer der Grundstücke FlNr. …, … und … der Gemarkung …, die gleichsam wie eine Insel von zwei Flussläufen der …, einem Gewässer erster Ordnung, eingefasst sind. Auf diesen FlNrn. befindet sich eine landwirtschaftliche Hofstelle mitsamt einer Biogasanlage, welche sich über die FlNrn. …, die den Nachgärbehälter, zwei Gasspeicher und einen Blockheizkraftwerk-Maschinenraum mit Werkstatt beherbergt, und die FlNr. …, auf der der Biogasfermenter, ein Endlager, ein Substratlagerplatz (Misthalde) und ein Technikraum zu finden sind, erstreckt. Die Flussläufe der … und das weitere Umland liegen im FFH-Gebiet „…“, welches auch Teile der FlNr. …, knapp bis zur Mitte des zylinderförmigen Fermenters der Biogasanlage, umfasst; im Übrigen sind die Grundstücke des Antragstellers ausgespart. Gleiches gilt für das Vogelschutzgebiet „… und …“. Sämtliche Grundstücke des Antragstellers sind darüber hinaus Teil des festgesetzten Überschwemmungsgebietes für die … im Gebiet der Stadt … sowie der Gemeinden … und …, weiter ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets der Zone III a geplant. Südwestlich außerhalb der so beschriebenen Insel liegt, getrennt durch die unbebauten Grundstücke FlNrn. … und …, das mit einem Fahrsilo bebaute Grundstück FlNr. … Von diesem führt ein asphaltierter Weg auf das Hauptgelände des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers.
Hinsichtlich der Biogasanlage des Antragstellers kam es bereits am 10. März 2009 zu einem Auslaufen von Gülle auf einer Fläche von 10 bis 13 m² und einer Höhe von 5 bis 8 cm sowie zu einem Eintrag von Gülle in unbekannter Menge in die … Die anlässlich dieses Vorfalles durch das Wasserwirtschaftsamt … genommenen chemischen Proben zeigten laut des Berichts des Wasserwirtschaftsamtes an die Polizeiinspektion … vom 24. März 2009 die für Gülle typischen sehr hohen Konzentrationen an abbaubaren, sauerstoffzehrenden Stoffen, Ammonium-Stickstoff und Chlorid. Die Belastung der Probe liege bei den sauerstoffzehrenden Stoffen ungefähr 100-mal so hoch wie im Zulauf einer kommunalen Kläranlage. Beim Parameter Ammonium-Stickstoff betrage der Faktor 20. Durch den übermäßigen Eintrag solcher Stoffe werde die natürliche Bodenfunktion überlastet und der Boden nachteilig verändert. Die Versickerung sei im vorliegenden Fall geeignet gewesen das Grundwasser zu schädigen. Darüber hinaus sei sie ebenfalls geeignet gewesen das nachfolgende Gewässer zu schädigen. Die Einleitung derartiger Abwässer in ein Oberflächengewässer bewirke durch Abbauvorgänge eine Verringerung des Sauerstoffgehaltes sowie Eutrophierungsvorgänge und Faulschlammbildung. Im vorliegenden Fall sei anzunehmen, dass in der Nacht vom 9. auf den 10. März eine nicht unerhebliche Menge an Gülle in die … abgelaufen und diese verunreinigt worden sei. Jedoch könne das Maß der Verunreinigung nicht beurteilt werden, da zum Zeitpunkt der Probenahme durch die Polizei kein Ablauf in die … mehr erfolgte. Dass keine offensichtlichen Schäden aufgetreten seien, sei wohl auf günstige Begleitumstände wie hohe Abflussmengen in der … sowie niedrige Temperaturen zurückzuführen. Zudem wurde bei einem Außendienst der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamtes … am 29. Juli 2013 an der nordöstlichen Ecke des Fahrsilos des Antragstellers (FlNr. …, südwestlich außerhalb der Insellage) Flüssigkeitsaustritte festgestellt. Dem Geruch nach handele es sich um verdünnten Sickersaft, die genaue Austrittsursache sei nicht erkennbar, es werde aber vermutet, dass die Ursache für den Austritt im Bereich des Schachtringaufsatzes oder der Silosickersaftleitung des Fahrsilos liege. Schließlich kam es am 13. Dezember 2016 in Folge einer geplanten Stromabschaltung und dem Stillstand des Rührwerkes im Fermenter zu einem Flüssigkeitsanstieg mit Austritt von ca. 20 m³ Gärsubstrat über zwei Überdruckklappen an der Fermenterdecke. Das Gärsubstrat floss auch in die … ein. Am 8. Juni 2021 führte das Wasserwirtschaftsamt zusammen mit der Polizeiinspektion … auf Grund eines Hinweises eine Ortseinsicht beim Antragsteller durch. Dabei ist in einem Entwässerungsgraben eine deutliche Verunreinigung mit Sickersaft festgestellt worden. Am 16. Juni 2021 fand eine weitere Ortseinsicht des Landratsamtes … mit dem Wasserwirtschaftsamt … statt, bei dem festgestellt wurde, dass der Sickersaftbehälter deutlich über 2/3 gefüllt gewesen sei. Der Schachtdeckel weise einen maroden Zustand auf. Aus dem Fahrsilo sei Sickersaft ausgetreten. In einem Becken, in welches Wasser einer Drainage gelaufen sei, sei eine deutliche Verunreinigung zu sehen und Geruchsbildung wahrzunehmen gewesen. Die Fugen des Fahrsilos seien teilweise sanierungsbedürftig gewesen.
Die Genehmigungsgeschichte der Biogasanlage stellt sich wie folgt dar:
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 genehmigte das Landratsamt … dem Antragsteller den „Neubau eines Rinderstalles (Brandfall)“ nach Maßgabe der dem Bauantrag beigefügten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen. Im Bauantragsformular des Bauantrages vom 18. August 2000 war als Vorhaben beschrieben der „Wiederaufbau der abgebrannten Gebäude mit Erweiterung zum Milchviehlaufstall; Errichtung eines Güllehochbehälters“. In den mit Genehmigungsstempel des Landratsamtes versehenen eingereichten Bauzeichnungen war südöstlich neben dem sich heute auf der FlNr. … befindlichen ehemaligen Milchviehstall und in einem Abstand von 3 m ein „gepl. Fermenter u. Lagerbehälter mit Decke“ (Durchmesser 14 m, Tiefe 5 m, Inhalt 769 m³, 110 cbm als Fermenter, 659 cbm als Lagerbehälter) eingezeichnet sowie in einem Abstand von etwa 3 m von diesem und neben dem oberen Ende der südöstlichen Außenwand des Stalles situiert, eine Vorgrube (Durchmesser 2 m, Tiefe 2 m, Inhalt 25 m³). Unter dem Fermenter, in südwestlicher Richtung, waren ein Maschinenraum sowie ein Gaslagertank (50 m³) vorgesehen. Der Baugenehmigung vom 17. Oktober 2000 waren zahlreiche Bedingungen und Auflagen beigefügt, die aber nicht die Errichtung einer Schutzmauer oder von Wällen um die Biogasanlage herum, sondern andersartige Schutzmaßnahmen vorsahen [Ausschnitt]: Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen sei. Der Betreiber habe die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen (III. 18.). Stallboden und Güllekanäle seien wasserdicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten (III. 20.). Das Einleiten von wassergefährdenden Stoffen (Gülle, Jauche, Mistsickersäfte usw.) in den Untergrund, ein oberirdisches Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation seien auszuschließen (III. 25. und 31. a.E.). Die Güllegrube sei für eine mindestens sechsmonatige Lagerung zu bemessen. Sie und die Kanäle seien wasserdicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und dürften keine Abflussöffnungen enthalten. Vor Bauabnahme sei eine Dichtigkeitsprüfung durchzuführen. Unter IV. – Hinweise – war in Nr. 8 aufgenommen, dass, sollten nach Errichtung der Anlage zusätzliche oder weitere Erkenntnisse bekannt werden, die zu einer nachhaltigen Gefährdung der Umwelt (Abwasser, Boden, Oberflächenwasser, Grundwasser) führen können, weitere Auflagen vorbehalten blieben.
Nach Erteilung der Baugenehmigung vom 17. Oktober 2000 stellte das Landratsamt … bei einer Baukontrolle am 7. März 2005 fest, dass von den genehmigten Plänen im Bereich der Biogasanlage erheblich abgewichen worden sei. Nach Aufforderung durch das Landratsamt beantragte der Antragsteller mit Eingang dort am 27. April 2005 eine weitere Baugenehmigung mit der Vorhabenbezeichnung „Maschinenhalle, Werkstatt, Motorenraum“. In den dazugehörigen, mit Tekturplan zum Plan … überschriebenen Bauzeichnungen vom 30. März 2005 war im Unterschied zu denjenigen zur Genehmigung vom 17. Oktober 2000 das Gaslager (50 m³) nicht unter dem Fermenter/Lagerbehälter angeordnet, sondern in geringem Abstand rechts neben diesem. Unter dem Fermenter, also in südwestlicher Richtung, war nunmehr eine Werkstatt mit einem Motorenraum für die Biogasanlage vorgesehen und unmittelbar daran anschließend eine Maschinenhalle. Mit Nachtragsbescheid vom 30. September 2005 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller die bauaufsichtliche Genehmigung für die dem genehmigten Bauantrag nachgereichten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Nachtragsbauvorlagen vom 30. März 2005. Unter III., Bedingungen und Auflagen, war zunächst festgehalten, dass im Übrigen die Auflagen und Hinweise aus der Erstgenehmigung weiter gelten, soweit sie nicht durch diese Nachtragsgenehmigung gegenstandslos geworden seien (III. 1.). Weiter war aufgenommen, dass die Biogasanlage nach dem Stand der Technik zu montieren, installieren und betreiben sei, unter anderem durch Einhaltung der Sicherheitsregeln für landwirtschaftliche Biogasanlagen (III. 4.). Schließlich sei eine Abnahmeprüfung zu dokumentieren (III. 5.) sowie ein Explosionsschutzdokument zu erstellen (III. 6.).
Nachdem der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung durch den Antragsgegner weder das Abnahmeprüfungsdokument noch das Explosionsschutzdokument vorlegen konnte, erließ das Landratsamt … mit Bescheid vom 14. März 2006 die Anordnung, die entsprechenden Dokumente bis spätestens vier Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vorzulegen und drohte für den Fall der Nichterfüllung jeweils ein Zwangsgeld von 500 EUR an. Mit Eingang beim Landratsamt am 13. April 2006 wurden die fehlenden Dokumente durch den Antragsteller übersandt.
Mit Vorbescheid vom 7. November 2006 genehmigte das Landratsamt … dem Antragsteller die Errichtung einer Güllegrube auf der heutigen FlNr. …, dort wo nunmehr der Fermenter der Biogasanlage steht.
Mit Bescheid des Landratsamtes … vom 29. August 2007 wurde dem Antragsteller die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage – „Neubau Fermenter, BHKW 110 kW, Austausch BHKW 30kW gegen BHKW 158 kW und Errichtung Gasspeicher 70 m³“ – genehmigt. Dabei handelt es sich um den heute im nördlichen Teil der Hofstelle auf der FlNr. … stehenden Fermenter; das südwestlich an den Fermenter anschließende Endlager ist hingegen ein Bestandsgebäude. Mit Schreiben des Landratsamtes vom 11. Dezember 2007 an den Antragsteller forderte dieses Tekturunterlagen zur Überprüfung nachträglich vorgenommener Änderungen gegenüber der Baugenehmigung vom 29. August 2007 an. Bei einer Baukontrolle am 6. Dezember 2007 sei festgestellt worden, dass entgegen dem genehmigten Bauplan zwischen dem neuen Fermenter und dem Endlager ein Gebäude errichtet wurde. In diesem Gebäude sei ein Teil der Technik und eine Vorgrube eingebaut. Südlich des neu errichteten Gebäudes sei eine Außentreppe angebaut worden, an der sowie auf der begehbaren Fläche des Fermenters eine Umwehrung fehle. Schließlich sei in die bestehende Werkstatt ein dritter Motor eingebaut worden und der zum Austausch geplante Motor bleibe weiterhin in Betrieb. Daraufhin reichte der Antragsteller einen Tekturantrag ein, dessen Formblatt beim Landratsamt am 23. Januar 2008 einging. Nachdem das Landratsamt vielfach Unterlagen vom Antragsteller nachforderte, mehrere Besprechungs- und Ortstermine hinsichtlich des Bauvorhabens stattfanden, erhebliche fachliche Bedenken insbesondere durch das Wasserwirtschaftsamt … geäußert und ein Sachverständiger (Dipl. – Ing. Verfahrenstechnik …) zur Prüfung der Biogasanlage tätig wurde, zog sich das Tekturgenehmigungsverfahren über mehr als zweieinhalb Jahre in die Länge. Der Sachverständige … kam nach der erstmaligen Begehung der Anlage am 10. Oktober 2009, die im Prüfbericht nach dem Biogashandbuch Bayern vom 18. Dezember 2009 mündete, zu der Einschätzung, dass „wegen der unmittelbaren Nähe zur … und der Lage des Anlagenstandortes im Überschwemmungsgebiet eine gemeinsame Begehung der Anlage mit den Behörden, dem Anlagenbetreiber und dem Sachverständigen“ und die anschließende Erstellung eines Maßnahmenkatalogs zum Gewässerschutz nötig sei. In einer weiteren Stellungnahme vom 15. September 2010 führte er aus, dass er einen wasserrechtlich sicheren Betrieb für auf Dauer nicht möglich erachtete und bei Umsetzung bestimmter Maßnahmen einen Weiterbetrieb für die nächsten zwei Jahre billige. Zuletzt schlug er mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 folgende Maßnahmen zur Ertüchtigung der Anlage u.a. vor:
„1. Eine mindestens 100 cm hohe substratdichte Mauer wird auf dem nördlichen Teil der Halbinsel von „Mauer zu Mauer“ erstellt.
(Nrn. 7-10)“
Mit Schreiben vom 2. November 2010 forderte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die durch den Sachverständigen … im Schreiben vom 19. Oktober 2010 vorgeschlagenen Ertüchtigungsmaßnahmen, dass der Antragsteller die in Ziffer 1 geforderte Mauer zu erstellen habe. Dafür sei bis zum 31. Januar 2011 ein Antrag auf Baugenehmigung einzureichen. Hinsichtlich der Ziffer 2 werde die Vorlage des geforderten Alarmplanes beim Landratsamt … bis zum 31. Januar 2011 verlangt. Sodann folgte eine wörtliche Wiedergabe der Ziffern 3 bis 8 aus dem Schreiben des Sachverständigen …, zu denen ergänzend ausgeführt wurde, dass diese technischen und baulichen Sicherheitseinrichtungen bis zum 31. Januar 2011 umzusetzen seien. Ein Prüfbericht des Sachverständigen nach § 18 VAwS sei dem Landratsamt unmittelbar nach Umsetzung der oben genannten Maßnahmen vorzulegen.
Am 13. April 2011 (Eingang Landratsamt …) beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Ertüchtigung einer bestehenden Biogasanlage: Errichtung einer Schutzwand und eines Schutzwalles“. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurden mehrfach Unterlagen und die Beantragung einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung nachgefordert und durch den Antragsteller zunächst nicht beigebracht (Schreiben des Landratsamtes … vom 20.6.2011, 15.11.2011, 29.2.2012, 30.7.2012 und 6.6.2013), wodurch sich das Verfahren in die Länge zog. Zwischenzeitlich zeigte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. März 2012 an, dass er zwei seiner drei Blockheizkraftwerke (BHKW) – die mit „110 und 75 Kw“ – durch ein BHKW mit „219 Kw“ ersetzen wolle, was der Antragsgegner billigte. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 10. Dezember 2013 wurde der Antragsteller sodann unter Zwangsgeldandrohung verpflichtet, geänderte Planunterlagen entsprechend dem Biogashandbuch Bayern (Stand Dezember 2012) für die Errichtung einer Schutzwand und eines Schutzwalles innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheides unter Beachtung der Höhe der Oberkante der Schutzanlage von 421,44 m ü. NN einzureichen. Nach am 2. Juli 2014 vorgelegten Dokumenten mahnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 an, dass diese noch nicht vollständig seien, u.a. seien ein vollständiger Entwässerungsplan, eine detaillierte Darstellung der Toranlagen, Pläne zum möglichen Ablaufen von Gärresten durch die bestehenden Gebäude und Detailpläne zur dichten Erstellung des Übergangs der einzelnen Bauelemente in der Schutzeinrichtung, Standsicherheitsnachweise der einzelnen Bauteile und Schnittzeichnungen der geplanten und fachlich erforderlichen Baumaßnahmen bis spätestens 1. April 2015 vorzulegen. Am 1. April 2015 legte der Antragsteller über die … eine Baugrunduntersuchung und Gründungsberatung – Geotechnischer Bericht -, eine Niederschlagswasserbehandlung und Bilanzierung des Retentionsraumausgleiches und Standsicherheitsnachweise für die Winkelstützmauern und Toranlagen sowie den Grund- und Geländebruch vor.
Die entsprechenden, mit Genehmigungsstempel des Landratsamtes … versehenen Bauzeichnungen waren u.a. Teil der weiteren Heftung Standsicherheitsnachweise vom 31. März 2015. Sie sahen eine die gesamte Biogasanlage einfriedende Umwallung mit Stützmauern sowie drei Flügeltoren und einem Schiebetor vor. Die Oberkante der Hochwasserschutzwände betrug dabei mindestens 421,15 mNN (westlich neben dem Fermenter und dem Endlager). Die Nordseite der Stützwand am Übergang zur Wiese nördlich des Fermenters war mit einer Höhe Oberkante von 421,45 mNN eingezeichnet, die zur … abgrenzende Ostseite ebenfalls mit 421,45 mNN, wobei die bereits bestehende, etwa 19 m lange Ostwand der Misthalde eine Oberkante von 423,1 mNN aufwies. Die drei Flügeltore waren zum einen an der Nordseite am Übergang zur Inselwiese, weiterhin zwischen dem Werkstatt- bzw. BHKW-Gebäude unter dem Nachgärer und dem bestehenden ehemaligen Stallgebäude und schließlich zwischen der Außenwand des sich östlich der Werkstatthalle befindenden, eingehausten Trafos und dem südlichen Ende der geplanten Hochwasserschutzwand auf der Ostseite der Hofstelle vorgesehen. Das Schiebetor befand sich zwischen dem am nordwestlichen Rand der FlNr. … liegenden Hallengebäude und dem bestehenden Stallgebäude, einer Zufahrt zum Innenhof.
Der genehmigte Lageplan stellt sich wie folgt dar [Ausschnitt]:
Mit Bescheid vom 20. August 2015 erteilte das Landratsamt Ansbach dem Antragsteller zum einen die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Schutzwand und eines Schutzwalles (Ziffer I.) und zum anderen die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung unter der Bedingung, dass das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird und die Auflagen Nummer 8 und 9 eingehalten werden (Ziffer II.). In den Ziffern IV. bis VI. wurden Zwangsgelder für die Nichtbefolgung der Bedingungen bzw. Auflagen in den Nrn. 2, 8 und 9 des Bescheides angedroht. Unter Ziffer VII. – Bedingungen und Auflagen, insgesamt 26 – war unter anderem aufgenommen:
Tenorpunkt VII. 2.: „Die beantragte Schutzwand und der Schutzwall sind spätestens 1 Jahr nach Zustellung des Bescheides fertig zu stellen.“
Tenorpunkt VII.3.: „Der Bauherr hat vor Baubeginn den Sachverständigen nach § 18 VAwS zu beauftragen. Die Auftragsbestätigung ist dem Landratsamt …, Sachgebiet … zusammen mit der Baubeginnsanzeige vorzulegen.“
Tenorpunkt VII. 4.: „Die Erweiterung, insbesondere die Umwallung, ist spätestens 3 Monate nach Fertigstellung durch einen Sachverständigen nach § 18 VAwS überprüfen zu lassen. Die gesamte Anlage ist wiederkehrend alle 5 Jahre durch einen Sachverständigen nach § 18 VAwS zu überprüfen. Der Prüfungsumfang des Sachverständigen ist dem Biogashandbuch (Nr. 2.2.4.3.7) zu entnehmen (siehe Anlage „Auszug Biogashandbuch“).
Im Prüfbericht ist darzustellen, ob die Ausführung der Umwallung der baurechtlichen Genehmigung und den Anforderungen des Biogashandbuches entspricht.
Das Prüfgutachten des Sachverständigen ist dem Landratsamt …, SG …, unmittelbar nach erfolgter Prüfung vorzulegen. (…)“
Mit Schreiben des Antragstellers vom 2. August 2016 teilte dieser dem Antragsgegner mit, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage sei, die Baumaßnahmen fristgerecht zu realisieren. Die Existenz des gesamten Betriebes sei gefährdet. Daher beantrage er die Aussetzung des Vollzugs des Bescheids bis zum 31. Dezember 2018 und weiterhin, die angedrohten Zwangsgelder auszusetzen.
Nachdem am 13. Dezember 2016 etwa 20 m³ Gärsubstrat aus der Biogasanlage des Antragstellers ausgetreten und zumindest teils in die … eingeflossen waren, ordnete das Landratsamt … mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 unter Zwangsgeldandrohung die sofort vollziehbare Betriebseinstellung der Biogasanlage bis zur nachgewiesenen Errichtung einer Schutzwand (Baugenehmigung vom 20.08.2015) an. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2016 ordnete das Landratsamt … sofort vollziehbar und unter Zwangsgeldandrohung an, bis zur nachgewiesenen Errichtung der Schutzwand gemäß Bescheid vom 20. August 2015 den Betrieb der Biogasanlage so weit herunterzufahren, wie es zum Betrieb der Infrastruktur der …, insbesondere zum Betrieb der eigenen Heizungsanlage erforderlich sei. Mit weiterem Bescheid vom 27. Dezember 2016 hob der Antragsgegner seinen Bescheid vom 14. Dezember 2016 auf. Mit Bescheid vom 9. Februar 2017 [Das Bescheidsdatum ist allerdings mit Kugelschreiber durchgestrichen, die Unterschrift der Abteilungsleiterin datiert vom 27. März] wiederum hob das Landratsamt den Bescheid vom 27. Dezember 2016 – denjenigen mit der Leistungsbeschränkung der Biogasanlage – wieder auf. Sodann erließ das Landratsamt mit Bescheid vom 16. Februar 2017 gegenüber dem Antragsteller die für sofort vollziehbar erklärte und zwangsgeldbewehrte Anordnung, dass bis zur nachgewiesenen Errichtung der Schutzwand gemäß Bescheid vom 20. August 2015 das zum Betrieb der Biogasanlage eingesetzte Bayern BHKW mit einer Feuerungswärmeleistung von 657 kW komplett abzuschalten (Typbezeichnung folgt) ist. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 stellte das Landratsamt … das angedrohte Zwangsgeld aus dem Bescheid vom 16. Februar 2017 in Höhe von 20.000,00 EUR fällig, da sich aus den durch den Antragsteller vorgelegten Stromeinspeisevergütungen ergeben habe, dass das Bayern BHKW mit einer Feuerungswärmeleistung von 657 kW nicht wie gefordert abgeschaltet worden sei.
Nach einem Telefonat des Antragstellers mit dem Landratsamt übersandte dieser per Mail vom 18. Juli 2017 Lichtbilder, die teils aufgeschüttete Erdwälle und teils Betonelemente als Abgrenzung der Biogasanlage zur … zeigen. In einer diesbezüglichen Stellungnahme der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft vom 19. Juli 2017 stellte diese fest, dass anhand der vorgelegten Bilder erkennbar sei, dass die bisher erstellten Teile der Umwallung nicht den genehmigten Plänen entsprächen. Laut Planung müssten die Betonfertigteile auf einem eigens erstellten Betonfundament stehen. Im Erdwall müsse eine Winkelstützmauer vorhanden sein. Ein weiterer Erdwall sei in den Planungen nicht vorgesehen, allgemeine Grundsätze des Erdbaus seien offensichtlich nicht beachtet worden, nämlich die vorherige Entfernung des Mutterbodens sowie das lagenweise Verdichten. Die bisher vorhandene Umwallung könne allenfalls als vorübergehendes Provisorium gelten und sei zumindest besser als gar keine Umwallung. Es sei aber darauf hinzuwirken, dass die weitere Ausführung der Umwallung entsprechend der genehmigten Pläne erfolge.
Mit Eingang beim Landratsamt am 17. Januar 2018 zeigte der Antragsteller den Baubeginn hinsichtlich des Vorhabens Errichtung einer Schutzwand und eines Schutzwalles an. Bei einer Baukontrolle am 12. Dezember 2018 stellte der Antragsgegner fest, dass die Schutzwand im Bereich der Biogasanlage fertig gestellt worden sei. Die in den Plänen dargestellten Tore seien jedoch nicht vorhanden. Das Abnahmeprotokoll des Schutzwalles liege bisher nicht vor, sei aber in Arbeit. Über die Änderungen des Schutzwalles gegenüber der genehmigten Form sei laut Antragsteller bereits ein Bauantrag der Planfertigerin … ihm vorliegend.
Am 4. Februar 2019 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Tektur Generatorraum, Tragluftdach auf Gärrestelager, Nutzungsänderung best. Stallgebäude zu Maschinenunterstelle, Änderung Umwallung, Anbau Maschinenunterstelle, Sanierung Gasspeicher“ (Eingang beim Landratsamt … am 27. Februar 2019). In der eingereichten Bauzeichnung Grundriss, Schnitt, M: 1=100, Datum 28.10.18/ 17.06/ 19.12.19/ 12.02./ 17.08.20 war u.a. vorgesehen ein in einem nordöstlich ausgerichteten Halbrund um den Nachgärbehälter eingehauster Foliengassack. Für das Endlager war die Abdeckung mit einer „TFD ¾“-Kugel eingezeichnet. Hinsichtlich der Umwallung waren im Übersichtsplan, M: 1=250 mit Datum 28.09.18/07.01.19/09.07/17.08.20 als noch auszuführende Maßnahmen vorgesehen: Die Erhöhung der westlich des Fermenters und des Endlagers sowie der unmittelbar am Ufer zum westlich an der FlNr. … vorbeifließenden Teil der … liegenden Betonwand; die Errichtung eines Walls im Bereich nördlich des Fermenters im Übergang zur Wiesenfläche sowie der Einbau eines Schiebetors zwischen dem bestehenden (nun umzunutzenden, s.o.) Stallgebäude und der bestehenden Halle am nordwestlichen Rand der FlNr. …; eine Abdichtung/Verstärkung des Bereichs zwischen bestehendem Stallgebäude und der Maschinenhalle/BHKW-Raum, dort wo der Anbau der Maschinenunterstelle enden soll; ein Flügeltor anschließend an die südöstliche Außenwand der Maschinenhalle/BHKW-Raum und eine Erhöhung der an das Flügeltor anschließenden Betonwand. Vorerst war hinsichtlich des Flügeltores eine provisorische Lösung mit mobilen Leitwänden mit einer Oberkante von 421,0m üNN beschrieben.
Bei einem Ortstermin am 14. Oktober 2019 mit dem Antragsgegner, dem Antragsteller und dem Wasserwirtschaftsamt … wurde erstens festgestellt, dass die geplanten Tore bislang nicht errichtet seien. Zweitens sei die Havariefläche im Bereich des Nachgärers mittlerweile mit einer Halle überbaut worden, die als Werkstatt diene. Die vorhandenen Tore seien nicht flüssigkeitsdicht, so dass im Havariefall das austretende Gärsubstrat nach Süden ablaufen könne. Zudem sei in der Halle ein Einlauf in die Oberflächenentwässerung vorhanden und ein Durchgang zum Stallgebäude. Drittens sei die geplante Mauer an der … im Bereich des Trafos als Erdwall bis zur Brücke hin errichtet worden. Die Wallhöhe und Ausführung entsprächen nicht den Anforderungen der Plangenehmigung. Viertens fehle nördlich des Fermenters das geplante Flügeltor. Statt einer Mauer sei ein Erdwall errichtet worden, der viel zu steil ausgeführt worden sei. Fünftens habe nicht geprüft werden können, ob die errichteten Mauern den Planunterlagen entsprechen. Die erforderlichen Standsicherheitsnachweise lägen bislang nicht vor. Schließlich seien sechstens die bestehenden Havariemauern zum Teil verschoben oder nicht richtig abgedichtet. Mit dem Betreiber sei besprochen worden, dass auf das Schiebetor am Endlager nicht verzichtet werden könne. Die Tore zum Stallgebäude müssten druck- und flüssigkeitsdicht abgedichtet werden. Das geplante Flügeltor im Zufahrtsbereich neben dem Trafo könne durch eine Rampe ersetzt werden, wenn damit die erforderliche Höhe erreicht werde. Auf das Flügeltor nördlich des Fermenters könne verzichtet werden, wenn eine geeignete Rampe errichtet werde. Das Tor am Nachgärer müsse flüssigkeitsdicht nachgerüstet werden. Der vorhandene Ablauf in die Oberflächenentwässerung sei zu versiegeln. Es sei durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass austretendes Gärsubstrat nicht in das angrenzende Stallgebäude abfließe. Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise ist festgehalten, dass durch ein geeignetes Planungsbüro zeitnah ein Bestandsplan zu erstellen sei, in dem die bereits durchgeführten Havariemaßnahmen ausführlich dargestellt würden. Die geplanten Änderungen seien einzuarbeiten und als solche ausreichend zu kennzeichnen.
Mit Schreiben vom 21. November 2019 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die eingereichten Pläne nicht genehmigungsfähig seien. Insbesondere sei eine Prüfung im Hinblick auf die Havariemaßnahmen nicht möglich. Grundlegende Erläuterungen und Angaben zum Istzustand fehlten, die Pläne müssten der DIN 1356 entsprechen. Inhaltlich enthalte die neue Planung grobe Mängel. Die im Bescheid vom 20. August 2015 gesetzte Frist sei längst abgelaufen und die Havariemaßnahmen bislang wohl nur teilweise umgesetzt. Es werde eine Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der Ablehnung des Bauantrages bis 1. Januar 2020 gewährt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 forderte der Antragsgegner weitere Unterlagen an, u.a. zum Brandschutz. Nach Vorlage weiterer Unterlagen teilte das Landratsamt … dem Antragsteller mit Schreiben vom 6. März 2020 mit, dass die vorgelegte Planung erneut mangelhaft sei und setzte eine Frist zur Vorlage der vollständigen Unterlagen bis zum 15. April 2020. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 wurden erneut Unterlagen nachgefordert.
Mit Schreiben des Antragsgegners vom 10. September 2020 informierte dieser den Antragsteller, dass die erneute Überprüfung der eingereichten Unterlagen ergeben habe, dass der Bauantrag in der vorgelegten Planung nicht genehmigungsfähig sei. Die Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes …, des Sachgebiets Wasserrecht und der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft habe durchweg Bedenken gegen die vorgelegten Pläne und die nicht genehmigte Bauausführung ergeben. Diese sei nicht als Schutz gegen innere und äußere Ereignisse geeignet. Eine Bestätigung über die Standsicherheit und eine Abnahme durch einen Prüfsachverständigen für Wasserwirtschaft lägen nicht vor. Zusätzlich zur Ablehnung des Bauantrages sei beabsichtigt, die Nutzung der Biogasanlage zu untersagen, da diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werde. Insbesondere sei die Verpflichtung aus dem Genehmigungsbescheid vom 20. August 2015 zur ordnungsgemäßen Errichtung einer Schutzwand bzw. eines Schutzwalls nicht erfüllt worden und es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dies noch geschehe. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30. September 2020 gegeben.
Am 23. September 2020 benachrichtigte das durch den Antragsteller beauftragte Ingenieurbüro für Bauplanung, Dipl.-Ing. (FH) … …, den Antragsgegner, dass zur Verhinderung einer Ablehnung des Bauantrages und der Nutzungsuntersagung statische Berechnungen des Ingenieurbüros … besorgt worden seien sowie die Prüfung dieser durch das Büro Dipl.-Ing. …, …, in Begleitung durch Univ.-Prof. Dr.-Ing. … …, … … … Die entsprechenden Bestätigungen, Prüfbericht Nr. … sowie die Bestätigung Standsicherheit I und II, lägen bei. Des Weiteren sei der AWSV-Sachverständige S2. beauftragt, die Anlage und die Umwallung abzunehmen. Aus dem sich in den Behördenakten befindlichen Prüfbericht des Dipl.-Ing. K. vom 18. September 2020 bzgl. des Bauvorhabens „Errichtung einer Umwallung mit FT-Wänden der Fa. …“ gehe als Ergebnis hervor, dass die Fertigteilwände (Winkelstützwände) für den Havarielastfall, d.h. auslaufendes Substrat der Biogasanlage bzw. Gülle, bemessen werden. Die Ortbeton-Fußplatte der Wände sei mit einer ca. 20 cm dicken Betonplatte überbetoniert. Auch für den Lastfall Hochwasser seien die Wände ausreichend dimensioniert. Weiter würden die angesetzten Höhenkoten als richtig unterstellt und schließlich sei die ausreichende Standsicherheit nachgewiesen. Bezüglich der Standsicherheitsnachweise I und II lägen die ausgefüllten Vordrucke jeweils mit Stempel und Unterschrift des Dipl.- Ing. … vor, mit denen dieser die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise über die Standsicherheit bescheinige.
Am 2. Oktober 2020 legte der Antragsteller aktualisierte Pläne vor. In einem Aktenvermerk vom 16. November 2020 des Landratsamtes … ist ein Anruf des Prüfsachverständigen Prof. … vermerkt, der mitgeteilt habe, dass der Wall nach endgültiger notwendiger Oberflächenabdeckung und die Stützwände sicher seien. Was noch fehle, seien die notwendigen Tore. Er habe den Bauherren aufgefordert, sich an einen kompetenten Torhersteller zu wenden. Eine endgültige Abnahme könne nach Einbau der Tore erfolgen. Mit E-Mail vom 17. November 2020 übersandte das …, Prof. Dr.-Ing. … … einen Sicherheitsbericht und ein temporäres Havariekonzept. Im derzeitigen Zustand seien die wesentlichen Punkte von Seiten des Betreibers erfüllt worden:
„- Herstellung von Schutzwänden, der für die maßgeblichen Bemessungssituationen, Substratdruck von innen (Havarie) und Hochwasserbelastung von außen vom Ingenieurbüro Prof. …, … durch den Prüfingenieur Dipl.-Ing. … mit dem Prüfbericht vom 17. September 2020 bauaufsichtlich geprüft wurde.
– Herstellung des Schutzwalles zur …
– Herstellung einer Betonelementewand flankierend zum Schutztor 1
– Herstellung des Schutztores 1“
In der Finalisierung seien derzeit noch die Herstellung des Schutztores 2 und einzelne nicht sicherheitsrelevante Nacharbeiten. Bis dahin sei bei einem Ortstermin am 16. November 2020 festgelegt worden, dass eine weitere mechanische Sicherung am fehlenden Schutztor 2 erfolge mit der Anbringung von Betonleitplanken System BAB und seitlicher und unterer Abdichtung durch Sandsäcke. Diese Maßnahme sei am 17. November 2020 umgesetzt worden entsprechend der angehängten Lichtbilder. Für Design und Bemessung des Schutztores 2 sei ein Stahlbaufachunternehmen beauftragt worden. Für einen Havariefall stünden auf der Anlage Schutzelemente (Betonleitplanken System BAB), 200 Sandsäcke, eine Reserve mit dem teilfertiggestellten Nachklärer mit einem Volumen von ca. 750.000 Litern, ein Substratfass zum Abpumpen mit 12.000 Litern und einer Pumpleistung von 10.000 Litern pro Minute, ein Substrat- bzw. Zubringerfass zum Abpumpen im Havariefall mit 26.000 Litern und einer Pumpleistung von 8.000 Litern pro Minute und ein weiteres Substrat- bzw. Ausbringerfass zum Abpumpen im Havariefall mit 24.000 Litern und einer Pumpleistung von 6.000 Litern pro Minute. Auch diesbezüglich seien Lichtbilder beigefügt worden.
Mit Bescheid vom 19. November 2020 lehnte der Antragsgegner den Bauantrag auf Änderung Generatorraum, Tragluftdach auf Gärrestelager, Nutzungsänderung best. Stallgebäude zu Maschinenunterstelle, Änderung Umwallung, Anbau Maschinenunterstelle, Sanierung Gasspeicher, ab (Ziffer I.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Bauvorhaben zwar den Tatbestand einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB erfülle, diesem aber Belange der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB entgegenstünden. Das Vorhabengrundstück befinde sich im Überschwemmungsgebiet der …, in einem geplanten Wasserschutzgebiet der Zone III a, in einem Vogelschutz- und FFH-Gebiet und neben einem Landschaftsschutzgebiet. Durch die zwei Flussläufe der … liege eine sog. Insellage vor. Die im Februar 2019 eingereichten Pläne seien auch nach fünfmaliger Nachbesserung hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Belange nicht vollständig und inhaltlich fehlerhaft. So sei aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich, was genau und warum die mit Bescheid vom 20. August 2015 genehmigte umfassende Havariemaßnahme geändert werden solle. Zudem enthalte die Planung grobe Mängel – Einstau der gesamten Hofanlage im Havariefall, damit wäre eine Abreinigung und Aufnahme von ausgetreten Stoffen nur schwer möglich, fehlerhafte Höhenangaben etc. – und es fehlten verschiedene Angaben – etwa Entwässerungseinrichtung der Umwallung, Schnitte, Darstellung Überschwemmungsgebiet und Bemessungshochwasser, Aktualisierung Retentionsraumberechnung, fehlende mobile Verschlüsse etc. Die nicht genehmigte Bauausführung sei nicht als Schutz gegen innere und äußere Ereignisse geeignet. Eine Bestätigung über die Standsicherheit und eine Abnahme durch einen AwSV-Sachverständigen liege nicht vor. Aufgrund der Insellage und der vollständigen Lage innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes resultiere aus der Biogasanlage ein erhebliches Gefährdungspotential. In einem Begleitschreiben an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 20. November 2020 riet der Antragsgegner, die einzelnen Bauvorhaben getrennt voneinander erneut zu beantragen und die wasserwirtschaftlichen Belange hinsichtlich der Umwallungsänderung vollständig und umfassend durch ein fachkundiges Planungsbüro vorlegen zu lassen.
Nach einem erneuten Antrag auf Baugenehmigung erteilte das Landratsamt … dem Antragsteller mit Bescheid vom 9. März 2021 unter diversen Auflagen die bauaufsichtliche Genehmigung für das Vorhaben „Generatorraum, Tragluftdach auf Gärrestelager, Sanierung Gasspeicher“.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Antragsgegner beabsichtigte, den Betrieb der Biogasanlage zu untersagen und ihm zuletzt die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 15. April 2021 eingeräumt. In einem Schlussbericht der …, Prof. Dr.-Ing. … … … vom 31. März 2021 führte dieser aus, dass das Schutztor 2 hergestellt und angebracht worden sei. Entsprechende Lichtbilder würden angehängt. Per E-Mail vom 8. April 2021 übersandte der Sohn des Antragstellers weitere Lichtbilder des besagten Tores und gab an, dass sich unten an den Toren ein Gummi befinde.
Am 23. April 2021 erfolgte eine Nachprüfung der Biogasanlage durch den AwSV-Sachverständigen … …, der folgende Mängel feststellte: Die Dichtheitsprüfung der unterirdischen Substrat- und Silagesickersaftleitungen fehle bzw. sei nicht vorgelegt worden. Die AwSV-Fachbetriebsnachweise fehlten. Die Umwallung sei teilweise undicht. Die Statiknachweise der Tore und Türen der Umwallung fehlten. Schließlich fehle die Rückhaltevolumenberechnung. Die Prüfung sei nicht beendet, weitere Prüfungen seien erforderlich.
Am 8. Juni 2021 und am 16. Juni 2021 wurden bei Ortseinsichten Gewässerverunreinigungen in Folge einer unsachgemäßen Benutzung des in der Nähe der Biogasanlage befindlichen Fahrsilos festgestellt und Wasserproben genommen. Bei einer weiteren Ortseinsicht am 24. Juni 2021 war der Sickersaftbehälter bis zum Rand gefüllt und der Sickersaft staute sich in das Silo zurück. Aus einem Riss am nordöstlichen Bereich trat Sickersaft aus. Bei einem weiteren Ortstermin am 5. August 2021 wurden weiterhin Mängel hinsichtlich des sachgerechten Umgangs mit den Sickersäften festgehalten.
Mit Bescheid vom 23. August 2021 untersagte das Landratsamt … dem Antragsteller den Betrieb der Biogasanlage bis zur plangemäßen Errichtung einer bauaufsichtlich genehmigten Schutzmauer bzw. eines Schutzwalles und deren anschließender mangelfreier Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV (Ziffer I.). In Ziffer II. wurde die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung nach Ziffer I. angeordnet und in Ziffer III. für den Fall der Nichterfüllung der Anordnung aus Ziffer I. ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR angedroht. Gemäß Ziffer IV. ist die Außerbetriebnahme der Biosgasanlage von einem zertifizierten Fachbetrieb nach § 62 AwSV durchzuführen. Ziffer V. und VI. enthalten Kostentragungs- und Gebührenfestsetzungen.
Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass sich die Anordnung der Nutzungsuntersagung auf Art. 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO i.V.m. den Nebenbestimmungen aus den Ziffern VII. 2., 3. und 4. des Bescheides vom 20. August 2015 stützten. Da die Biogasanlage entgegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften ohne planentsprechende Schutzmauer und Wälle betrieben werde, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für die auflösend bedingte Nutzungsuntersagung vor. Dass keine ordnungsgemäß abgenommenen Schutzmauern vorhanden seien, zeigten die Baukontrollen am 12. Dezember 2018 und die Ortseinsichten vom 14. Oktober 2019 und 8. Juni 2021 sowie der Bericht über die Prüfung der Anlage gemäß AwSV des Ingenieurbüros … vom 23. April 2021. Die Nutzungsuntersagung sei daher nach pflichtgemäßem Ermessen anzuordnen gewesen, da sie das einzig erfolgversprechende Mittel sei, um die rechtliche Ordnung zu wahren und einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Sie sei auch verhältnismäßig und insbesondere zum Schutz des angrenzenden Gewässers erster Ordnung und zur Verhütung weiterer Störfälle geeignet und erforderlich. Es sei kein milderes Mittel ersichtlich, welches den Zweck, nämlich angrenzende Gewässer erster Ordnung zu schützen, in ebenso geeigneter Weise fördern könne. Aufgrund der Insellage und der vollständigen Lage innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes der … resultiere aus der Biogasanlage ein erhebliches Gefährdungspotential, welches bis zu Errichtung der Schutzwand in einen sicheren Betriebszustand durch die Nutzungsuntersagung zu überführen sei. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung eines weiteren Störfalles mit erheblichen Umweltschäden sei höher zu bewerten als das Interesse des Anlagenbetreibers am Weiterbetrieb. Zwar sei möglich, dass die Betriebsunterbrechung diesen in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden könne, trotzdem sei kein milderes Mittel ersichtlich. Überdies könne die Genehmigung und Abnahme des Prüfsachverständigen über den Bau einer Schutzmauer relativ zügig erfolgen. Auch sei dem Antragsteller bereits in der Vergangenheit mehr als ausreichend Zeit eingeräumt worden, die Mängel zu beseitigen, was er trotz mehrfacher Aufforderungen, Fristverlängerungen und Ortsterminen nicht getan habe.
Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. des Bescheides werde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet. Bei der Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit an einem sofortigen Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, nämlich den Fluss … vor dem Eintrag von wassergefährdenden Stoffen zu bewahren, mit den Interessen des Antragstellers habe letzteres zurückzustehen. Darüber hinaus habe der Bauherr eine sog. angemaßte Rechtsposition inne und verschaffe sich dadurch im Vergleich zu gesetzestreuen Bürgern einen Vorteil, den es zu unterbinden gelte. Sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs habe demgegenüber zurückzutreten. Es könne nicht weiter hingenommen werden, dass für die Dauer eines etwaigen, langwierigen gerichtlichen Verfahrens die Gefahr bestehe, dass wassergefährdende Stoffe durch das Betreiben der Biogasanlage in die … gelangten. Überdies sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die Biogasanlage in der Vergangenheit nicht beanstandungsfrei betrieben worden sei und weitere Störfälle in der unmittelbaren Nähe der … zu befürchten seien.
Das angedrohte Zwangsgeld stehe in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Zweck und beeinträchtige den Adressaten sowie die Öffentlichkeit am wenigsten. Nachdem es um die Untersagung einer Biogasanlage gehe, die erhebliche Mängel aufweise, sei die Höhe des Zwangsgeldes unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers angemessen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass bereits in der Vergangenheit angedrohte Zwangsgelder nicht beachtet worden seien.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 15. September 2021 mit, dass nunmehr nach einer gemeinsamen Besprechung vor Ort mit dem Prüfsachverständigen … und der Planerin … festgelegt worden sei, welche Arbeiten noch auszuführen seien gemäß des Genehmigungsbescheids vom 20. August 2015. Diese Arbeiten seien ausgeführt worden, was sich aus den anliegenden Lichtbildern ergebe. Weiter würden die durch die Planerin Frau … zusammengefassten, vor Ort getätigten Feststellungen übermittelt sowie die statische Berechnung für die eingebauten Stahlrohre. Die Stellungnahme des Prüfsachverständigen folge. Mit Schreiben vom 20. September 2021 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers eine E-Mail des Ingenieur-Büros … vom 20. September 2021, in dem dieses mitteilte, dass nach dem Besuch am 10. September 2021 durch die Betreiber mittels Fotodokumentation belegt worden sei, dass die Tore der Rückhaltung/Umwallung instandgesetzt bzw. flüssigkeitsdicht umgebaut worden seien. Die Statiknachweise der Tore sowie des Erdwalls lägen ohne Beanstandung vor. Der HQ100-Wert sei mit 420,95 m über NN seitens des Betreibers übermittelt worden. Aufgrund der Nivellierung durch den Bauingenieur … … und die Aufzeichnung der Frau … erreiche das HQ 100 die Anlage nicht.
Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. August 2021 erhob der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten zunächst am 27. September 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und stellte mit Schriftsatz vom 29. September 2021 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Zur Begründung führt er aus, dass der derzeitige bauliche Zustand nicht dem Bescheid vom 20. August 2015 entspreche, jedoch sei auf jeden Fall ein gleichwertiger Schutz durch die bisherigen Havariemaßnahmen gegeben. Die geforderten Havariemaßnahmen seien zudem größtenteils bereits umgesetzt, auch seien in der Zwischenzeit erhebliche Nacharbeiten vorgenommen worden. In einem Bericht der zuständigen Planerin, Frau Dipl.-Ing. …, vom 13. September 2021, habe diese den aktuellen Stand anlässlich eines Ortstermins am 10. September 2021, bei dem über die Standsicherheit der bestehenden Umwallung und die Funktionsfähigkeit der Umwallung als äußerer und innerer Schutz (im weiteren wohl „Punkt 1.“), die Schaffung der Flüssigkeitsdichtheit (im Weiteren wohl „Punkt 2.“), die Nachbesserung von Details (im Weiteren wohl „Punkt 3.“) und die Kontrolle der Oberkanten der Umwallung (im Weiteren wohl „Punkt 4.“) gesprochen worden sei, zusammengefasst:
Zu Punkt 1 hinsichtlich des „Bereich[s] Betonwände“ werde ausgeführt, dass die statische Berechnung des Ingenieurbüros … besorgt worden sei sowie die Prüfung dieser durch das Ingenieurbüro …, … in Begleitung durch Prof. Dr.- Ing. …, …, vorliege. Bezüglich des Bereichs „Tore neu bzw. Tor Bereich Überdachung“ sei die statische Berechnung des Dipl. – Ing. … dem Prüfsachverständigen … vorgelegt worden. Für den Bereich Erdwall sei die statische Berechnung der … … vorgelegt worden. Was Punkt 2 und die Details der Torausführungen angehe, seien diese im Baugenehmigungsverfahren nicht festgelegt worden und auch nicht genehmigungsrelevant. Hinsichtlich des Tores beim „BHKW“-Raum liege ein statischer Nachweis vor. Dieses habe derzeit Abstand zum Boden wegen seiner Rollen, die eingebauten Dichtlippen seien nicht standfest genug. Diesbezüglich sei geplant die Betonböden auszuschneiden, das Tor herunterzusetzen und in einer U-Schiene laufen zu lassen, so dass im Havariefall ggf. austretendes Subtrat das Tor an die äußere Wand der U-Schiene drücke und somit abdichte. Das „Tor Überdachung“ habe einen statischen Nachweis, müsse aber nachgestellt werden, damit es noch weiter schließe und die nachgebesserte Dichtlippe auch dicht an den Betonboden anschließe. Die daneben befindliche Pendeltür sei gegen eine abdichtende standfeste Tür auszutauschen oder alternativ das Tor zur Einfahrt nachzurüsten, so dass im Havariefall die Überdachung geflutet werden könne. Für das Tor am Trafo liege ein statischer Nachweis vor, es habe aber derzeit Abstand zum Boden und sei seitlich ebenfalls nicht gänzlich flüssigkeitsdicht. Daher werde das Pflaster ausgeschnitten und dann entweder außen ein Betonkeil anbetoniert oder ein L-Stahlprofil eingesetzt, so dass im Havariefall ggf. austretendes Substrat das Tor an die äußere Wand der L-Schiene drücke und somit abdichte. Die seitlichen Abdichtungen würden nachgebessert. Hinsichtlich des Tores am ehemaligen Futtertisch/Milchviehstall könne auf Nachbesserung verzichtet werden, da der Bereich Stall alt planmäßig geflutet werden könne. Die kleine Nebeneingangstür zur Einfahrt sei mit Dichtungen umlaufend nachzurüsten. Für die Türe zum Gasspeicher müsse geprüft werden, ob eine Flutung des Gasspeichers aus Sicht des Explosionsschutzes unproblematisch sei. Falls nicht, sei die Toröffnung bis Oberkante maximaler Füllstand im Havariefall zu schließen. Im Rahmen von Punkt 3. seien die Legosteine um den Trafo innenseitig mit Sikaflex abzudichten. Bezüglich Punkt 4. werde ausgeführt, dass die korrekten Höhen entsprechend der genehmigten Planung aus 2015 nachgewiesen werden konnten mittels GPS-Gerät. Abschließend führte die Ingenieurin … zur weiteren Vorgehensweise aus, dass die geplanten Nachbesserungen in Abstimmung mit dem Dipl.-Ing. … … sowie … … umgehend gemacht würden.
Am erwähnten Ortstermin sei zudem die Herren … vom gleichnamigen Ingenieurbüro als Prüfsachverständige vor Ort gewesen. Diese hätten mit E-Mail vom 20. September 2021 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bestätigt, dass weitergehende Maßnahmen erfolgt seien und die Tore der Rückhaltung/Umwallung instandgesetzt bzw. flüssigkeitsdicht umgebaut worden seien. Der „HQ100“ Wert sei mit 420,95 m über NN übermittelt worden. Damit sei festzustellen, dass jedenfalls aufgrund dieser weitergehenden Maßnahmen die Anlage zwar immer noch nicht dem Genehmigungsbescheid vom 20. August 2015 entspreche, aber sich die Anlage aufgrund der vorgenommenen Maßnahmen auf jeden Fall in einem sicheren Zustand befinde und eine Gefährdung der angrenzenden Gewässer ausgeschlossen sei. Insoweit sei die Nutzungsuntersagung und im Besonderen auch die sofortige Vollziehung in keinster Weise angemessen, da sie die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers nicht nur gefährde, sondern mit Sicherheit zunichtemache. Eine Betriebseinstellung führe zu nicht tragbaren (Un-)Kosten, die der Antragsteller nicht aufbringen könne.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. September 2021 gegen die Anordnung des Landratsamtes … vom 23. August 2021 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt er aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO rechtmäßig sei. Es liege eine ausreichende, gesonderte Begründung vor, die die widerstreitenden Interessen darlege und das Vollzugsinteresse nachvollziehbar höher als das Aussetzungsinteresse gewichte. Auch materiell sei die Anordnung des Sofortvollzugs nicht zu beanstanden, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid vom 23. August 2021 verwiesen werde. Im Übrigen bleibe festzuhalten, dass sich der Antragsgegner schon seit über einem Jahrzehnt mit dem Antragsteller hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausführung der Biogasanlage befasse und dieser es trotz zahlreicher Gesprächstermine und Hilfestellungen nicht geschafft habe, ordnungsgemäße Zustände herzustellen. Weil die Biogasanlage sich in einem wasserwirtschaftlich sehr sensiblen Bereich befinde, nämlich auf einer Insellage im HQ100 der …, sei es notwendig, dass der Antragsteller die ordnungsgemäße Errichtung eines Schutzwalles bzw. einer Schutzmauer durchführe. Damit solle sichergestellt werden, dass sowohl Hochwasser die Biogasanlage nicht gefährde, aber auch in Havariefällen Substrate nicht in die … gelangen können, was in der Vergangenheit bereits mehrmals geschehen sei. Bislang liege kein mängelfreier Prüfbericht des AwSV-Sachverständigen vor und sei bei der tatsächlichen Ausführung die Baugenehmigung aus dem Jahr 2015 nicht vollinhaltlich beachtet worden. So seien teils Wälle statt Mauern und dazu in planabweichenden Längen errichtet worden; letztlich gehe der Antragsteller selbst davon aus, dass die Anlage nicht entsprechend der Baugenehmigung aus 2015 errichtet worden sei. Daran vermöge auch die „Tektur“ vom 28. September 2021 des Antragstellers nichts zu ändern, da die Umwallung darin nicht Antragsgegenstand sei. Vielmehr gehe es in diesem Bauantrag um eine Tektur zum Generatorraum, eine Änderung des Tragluftdaches auf dem Gärrestelager und eine Sanierung des Gasspeichers. Zwar sei bereits am 27. Februar 2019 ein Antrag auf Änderung der Umwallung selbst eingereicht worden, jedoch habe es der Antragsteller bis zuletzt nicht geschafft, die Bedenken des Antragsgegners zu entkräften und prüffähige Unterlagen vorzulegen. Daher sei dieser Bauantrag mit Bescheid vom 19. November 2020 abgelehnt worden. Ein neuer, nachgebesserter Tekturantrag für die Änderungen in der Mauer bzw. der Umwallung sei bis zum heutigen Tage nicht eingereicht worden, was sich auch in den Ereignissen der letzten zehn Jahre widerspiegele, in denen der Antragsteller immer nur dann die minimalsten Veranlassungen getroffen habe, wenn ihm mit Zwangsmaßnahmen gedroht worden sei. Schließlich seien die Bedenken des Antragstellers gegen die Verhältnismäßigkeit nicht nachzuvollziehen. Es sei von einer erheblichen Gefahrenlage auszugehen, die sich zudem in der Vergangenheit in von der Biogasanlage ausgehenden Gewässerverunreinigungen realisiert habe. Die Belange des Antragstellers seien demgegenüber nicht so gewichtig, zumal er bereits in der Vergangenheit nicht anderweitig Abhilfe geschaffen habe. Zudem sei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auch dadurch gesichert, dass der Antragsteller es durch die auflösende Bedingung im streitgegenständlichen Bescheid in der Hand habe, die Regelungswirkung der Anordnung wieder zu beseitigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers formulierte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, wird nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO unter sachgemäßer Würdigung des Rechtschutzziels dahingehend ausgelegt, dass nicht nur die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung der Biogasanlage in den Ziffern I. und II. des Bescheides vom 23. August 2021 wiederhergestellt werden soll, sondern der Antragsteller auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das in Ziffer III. angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR begehrt.
Nicht Antragsgegenstand ist allerdings die in Ziffer IV. des Bescheides vom 23. August 2021 aufgenommene „Anordnung“, die Außerbetriebnahme der Biogasanlage von einem zertifizierten Fachbetrieb nach § 62 AwSV durchführen zu lassen. Darin liegt kein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG, sondern eine deklaratorische Wiedergabe der gesetzlichen Pflichten des Antragstellers beim Stilllegen einer Anlage nach § 45 Abs. 1 Nr. 5, § 62 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Überdies wurde die Ziffer IV. nicht unter Sofortvollzug gestellt, weswegen der Antragsteller sie nicht im Wege eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angreifen kann.
Der zulässige Antrag ist begründet, soweit er sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer III. des Bescheides vom 23. August 2021 richtet. Im Übrigen ist er unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Die aufschiebende Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer I. des Bescheides des Antragsgegners vom 23. August 2021 enthaltene Nutzungsuntersagung der Biogasanlage ist entfallen, da der Antragsgegner in Ziffer II. dieses Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ziffer I. angeordnet hat. Im Rahmen eines nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaften Antrags kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Die Klage gegen die in Ziffer III. erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 EUR, sollte die Anordnung aus Ziffer I. nicht erfüllt werden, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a BayVwZVG keine aufschiebende Wirkung, weswegen das Gericht in diesem Fall nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO deren aufschiebende Wirkung anordnen kann.
2. Der Antrag ist hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer III. des streitgegenständlichen Bescheides begründet, ansonsten aber unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung genügt zum einen den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, zum anderen überwiegt auch in der Sache das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung das gegenläufige Suspensivinteresse des Antragstellers. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Ermessensentscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Dabei hat das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 ff.). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese voraussichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (BayVGH, B.v. 18.9.2017 – 15 CS 17.1675 – juris Rn. 11). Die im Rahmen des Eilverfahrens durchgeführte summarische Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage aller Voraussicht nach bezogen auf die Nutzungsuntersagung erfolglos bleiben wird und somit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.
Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung führt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Ermessensentscheidung hingegen zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da es an der gemäß hier ausnahmsweise erforderlichen Fristsetzung gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG mangelt.
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer II. des Bescheides vom 23. August 2021 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach muss die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich begründen, also hinreichend einzelfallbezogen und nicht bloß formelhaft darlegen (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 84 f.). Eine inhaltliche Kontrolle, ob die angegebenen Gründe zutreffend sind, erfolgt hier allerdings noch nicht (BayVGH, B.v. 3.5.2018 – 20 CS 17.1797 – juris Rn. 2).
Diesen Voraussetzungen wird die Begründung im Bescheid vom 23. August 2021 gerecht. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass bei der Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit an einem sofortigen Schutz ihrer natürlichen Lebensgrundlagen, nämlich den Fluss „…“ vor dem Eintrag von wassergefährdenden Stoffen zu bewahren, mit dem Interesse des Adressaten dieser Anordnung an vorläufigem Rechtsschutz, das Interesse des letzteren zurückzustehen habe. In der Baugenehmigung vom 20. August 2015 sei als Nebenbestimmung festgesetzt worden, dass der Schutzwall entsprechend der genehmigten Pläne zu errichten sei. Da dies nicht ordnungsgemäß geschehen sei, bestehe eine latente Gefahr der Gewässerverschmutzung die im öffentlichen Interesse nicht mehr hingenommen werden könne. Weiter führte der Antragsgegner aus, dass bereits in der Vergangenheit die Biogasanlage nicht störungsfrei betrieben worden sei und daher weitere Störfälle zu befürchten seien.
b) Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung der Biogasanlage des Antragstellers überwiegt auch in der Sache das gegenläufige Suspensivinteresse des Antragstellers. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung maßgeblich anhand der Erfolgsaussichten der Hauptsache führt zu einem Zurücktreten der Interessen des Antragstellers, da dessen Hauptsacheklage insoweit voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der Bescheid des Antragsgegners vom 23. August 2021 erweist sich diesbezüglich voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
aa) Die Voraussetzungen der vom Antragsgegner gewählten Rechtsgrundlage des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO sind erfüllt, auch hat der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) zutreffend ausgeübt.
(1) Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO wird hier nicht durch den für Nutzungsuntersagungen grundsätzlich spezielleren Art. 76 Satz 2 BayBO (Manssen in Spannowsky/Manssen, BeckOK BauordnungsR Bayern, 19. Ed. 1.8.2021, Art. 54 BayBO Rn. 16) verdrängt. Die in Ziffer I. des Bescheides vom 23. August 2021 getroffene Anordnung enthält nämlich nicht nur eine Nutzungsuntersagung, sondern stellt diese unter die auflösende Bedingung der plangemäßen Errichtung einer bauaufsichtlich genehmigten Schutzmauer und deren anschließender mangelfreier Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV, die wiederum den Tenorpunkten VII. 2 und 4. der Baugenehmigung vom 20. August 2015 entspringen. Somit wird ein Konnex zwischen der Nutzungsuntersagung und einer Baupflicht sowie der Prüfung durch einen Sachverständigen hergestellt, was in einer wertenden Zusammenschau den Umfang der Befugnisnorm des Art. 76 Satz 2 BayBO überschreitet. Die Anordnung einer Baupflicht und die Vorlage von Prüfungen durch einen Sachverständigen fallen nämlich typischerweise in das Repertoire des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO (Manssen a.a.O. Rn. 22 ff.). Selbst wenn man dies anders sähe und Art. 76 Satz 2 BayBO als Rechtsgrundlage für einschlägig hielte, ergäbe sich schlussendlich kein anderes Ergebnis, da hier wie dort tragende Voraussetzung ist, dass die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften betrieben wird. Die Ermessenserwägungen ließen sich auf Art. 76 Satz 2 BayBO übertragen, insbesondere da bei Vorliegen dessen Tatbestandsvoraussetzungen typischerweise von einem intendierten Ermessen auszugehen ist (BayVGH, B.v. 5.11.2020 – 1 ZB 20.598 – juris Rn. 5).
Auch wird Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO (wie auch Art. 76 Satz 2 BayBO) nicht durch die wasserrechtliche Generalklausel des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG verdrängt. Dieser kommt zwar in ihrem Anwendungsbereich wegen der in Art. 54 Abs. 2 Satz 1 a.E. BayBO angeordneten Subsidiarität („soweit nicht andere Behörden zuständig sind“) grundsätzlich Vorrang zu; die Subsidiaritätsanordnung des Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO erstreckt sich auch auf Art. 76 BayBO (Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand Juli 2021, Art. 76 Rn. 9 f.). Bei der Biogasanlage, deren Nutzung untersagt wurde, handelt es sich aber um eine bauliche Anlage an einem Gewässer erster Ordnung, für die das Baugenehmigungsverfahren vorrangig ist, § 36 Abs. 1 WHG, Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayWG. Insofern ist spiegelbildlich auch für die Nutzungsuntersagung die untere Bauaufsichtsbehörde mit den ihr zustehenden baurechtlichen Eingriffsbefugnissen zuständig. Im Übrigen liegt hier der Schwerpunkt auf einem Verstoß gegen eine baurechtliche Anordnung, nämlich diejenige aus dem Bescheid vom 20. August 2015, die beantragte Schutzwand bis spätestens ein Jahr nach Bescheidszustellung zu errichten. Für derlei Fälle ist sowieso von einem Vorrang des Baurechts auszugehen (Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, 55. EL September 2020, § 100 WHG Rn. 60). Schließlich dürfen Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nur zur Ordnung des Wasserhaushaltes getroffen werden, können aber nicht dazu dienen, baurechtlich genehmigungsfähige Zustände herbeizuführen (Gößl a.a.O. Rn. 61).
(2) Die Anwendung des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Biogasanlage des Antragstellers Bestandsschutz zukäme.
Die die Biogasanlage in weiten Teilen, jedoch in ihrer aktuellen Ausprägung nicht vollständig umfassenden Baugenehmigungen vom 17. Oktober 2000, vom 30. September 2005 und vom 29. August 2007, entfalten keine umfassende formelle, einen Rückgriff auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO ausschließende Legalisierungswirkung. Zwar gewährleistet die der Legalisierungswirkung zu Grunde liegende Tatbestands- und Feststellungswirkung einer Baugenehmigung den rechtlichen Bestand und die Nutzung des ausgeführten Vorhabens. Jedoch kann der Bestandsschutz nur die genehmigte oder rechtmäßige Nutzung umfassen, nicht aber baurechtlich relevante Abweichungen von der ursprünglich genehmigten Ausführung (Decker in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 68 Rn. 28; Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand Juli 2021, Art. 54 Rn. 122; NdsOVG, B.v. 16.6.2014 – 1 ME 70/14 – NVwZ-RR 2014, 802).
Die Baugenehmigung vom 17. Oktober 2000 enthielt unter Ziffer III. 18. („Bedingungen und Auflagen“) die Maßgabe, dass Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe so beschaffen, eingebaut, aufgestellt unterhalten sein und betrieben werden müssen, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Unter Ziffer III. 25. war ausgeführt, dass das Einleiten von wassergefährdenden Stoffen (Gülle, Jauche, Mistsickersäfte usw.) in den Untergrund, ein oberirdisches Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation auszuschließen ist. In der Baugenehmigung vom 30. September 2005 war in dessen Ziffer III. 1. („Bedingungen und Auflagen“) aufgenommen, dass im Übrigen die Auflagen und Hinweise aus der Erstgenehmigung weitergelten. Die Baugenehmigung vom 29. August 2007 enthielt in Ziffer IV. 20 („Bedingungen und Auflagen“) folgende Inbezugnahme: Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS [mittlerweile a.K. und durch AwSV v. 8.4.2017 ersetzt]) in ihrer aktuellen Fassung (18.02.06) und die Anforderungen des Biogashandbuches Bayern (Stand Juli 2007) sind einzuhalten. In § 3 Nr. 1 VAwS a.F. wiederum war ausgeführt, dass Anlagen so beschaffen sein und betrieben werden müssen, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. In § 3 Nr. 3 war enthalten, dass austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden müssen. Trotz ihrer Bezeichnungen in den Bescheiden als „Bedingungen und Auflagen“ sind die genannten Ziffern weder das eine noch das andere im Sinne des Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG, sondern vielmehr Inhaltsbestimmungen der Baugenehmigungen, weil sie sie das genehmigte Vorhaben qualitativ inhaltlich bestimmen und die „Genehmigung erst ausfüllen“ (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 36 Rn. 93). Dass keine wassergefährdenden Stoffe aus der Biogasanlage austreten und in Oberflächengewässer gelangen dürfen ist, insbesondere, wenn wie hier die Biogasanlage zwischen zwei Flussarmen eines Gewässers erster Ordnung liegt, konstitutive Genehmigungsvoraussetzung und war dies auch schon zum Zeitpunkt der Genehmigung vom 17. Oktober 2000 und der Folgegenehmigungen (s. Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 BayBO i.d.v. 1.1.1998 bis 31.12.2007 geltenden Fassung i.V.m. Art. 59 Abs. 7 BayWG 1962 i.d.F.v. 1.6.1994 bis 30.4.2007 und ab dann bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung i.V.m. § 1a WHG a.F.).
Hinter dem so beschriebenen Regelungsgehalt der Baugenehmigungen aus 2000, 2005 und 2007 ist der Antragsteller zurückgeblieben, indem er durch die beiden aktenkundigen Vorfälle am 10. März 2009, als es zu einem Auslaufen von Gülle auf einer Fläche von 10 bis 13 m² und einer Höhe von 5 bis 8 cm kam, und am 13. Dezember 2016, als etwa 20 m³ Gärsubstrat ausgetreten waren, jeweils mit teilweisem Eintrag in die …, die Vorgabe, dass ein Austritt von bzw. eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Oberflächengewässer auszuschließen sind, verletzt hat.
Des Weiteren spricht gegen eine formelle Legalisierungswirkung der Baugenehmigungen aus 2000, 2005 und 2007, dass sie alle bestandskräftige Auflagenvorbehalte im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG enthalten, so dass er auf deren Rechtmäßigkeit nicht mehr ankommt (Ziffer IV.8. der Baugenehmigung vom 17.10.2000, Ziffer III. 1. der Baugenehmigung vom 30.9.2005, Ziffer IV. 30 der Baugenehmigung vom 29. August 2007). Auflagenvorbehalte
– auch rechtswidrige, jedoch nicht angefochtene – durchbrechen die Bestandskraft einer Baugenehmigung, weil sie der Behörde gestatten, den Verwaltungsakt nachträglich noch mit Auflagen zu versehen. Der Adressat kann sich in diesem Fall also nicht darauf einstellen, dass nicht noch weitere Verpflichtungen zu seinen Lasten begründet werden (Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 53. Ed. 1.10.2021, § 36 Rn. 72 f.).
Die Frage, ob die Biogasanlage des Antragstellers materiellen Bestandsschutz genießt, also materiell rechtmäßig errichtet wurde oder in einem Zeitraum ihrer Existenz baurechtlich genehmigungsfähig war (BayVGH, B.v. 4.10.2016 – 9 ZB 14.2173 – juris Rn. 9 f.), kann bei einer angeordneten Nutzungsuntersagung entsprechend der Grundsätze zu Art. 76 Satz 2 BayBO hier dahinstehen und ist bei der Ausübung des Ermessens bei offensichtlicher materieller Genehmigungsfähigkeit zu berücksichtigen (Decker in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 76 Rn. 288 ff.) und wird dort im Ergebnis verneint (s.u.).
(3) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO liegen vor. Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben kann die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO die erforderlichen Maßnahmen treffen und sie ist berechtigt, die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen zu verlangen.
Der Antragsgegner hatte mit bestandskräftigem Baugenehmigungsbescheid vom 20. August 2015 in Ziffer VII. 2. angeordnet, dass die beantragte Schutzwand und der Schutzwall spätestens ein Jahr nach Zustellung des Bescheides fertig zu stellen seien. Ob die Anordnung einer solchen Baupflicht auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO oder § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützt rechtmäßig wäre, kann wegen der Bestandskraft des Bescheides dahinstehen. In Ziffer VII. 3 wurde die Beauftragung eines Sachverständigen nach dem damaligen § 18 VAwS angeordnet und in Ziffer VII. 4. die Überprüfung der Umwallung durch einen Sachverständigen nach § 18 VAwS spätestens drei Monate nach Fertigstellung.
Diesen Anordnungen ist der Antragsteller bis heute nicht vollständig nachgekommen. Damit hat er eine öffentlich-rechtliche Vorschrift nicht eingehalten. Die Anordnungen aus dem Bescheid vom 20. August 2015 sind vergleichbar zur Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des Art. 76 Satz 1 BayBO bauaufsichtliche Auflagen gehören (BayVGH, B.v. 24.7.2014 – 1 ZB 13.2643 – juris Rn. 4 f.), als öffentlich-rechtliche Vorschriften auch im Sinne des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO anzusehen.
Der Ausspruch einer Nutzungsuntersagung mit auflösender Bedingung ist Teil der der Bauaufsicht nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO als Instrumente zugewiesenen „erforderlichen Maßnahmen“ (s. den umfangreichen Beispielskatalog bei Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 54 Rn. 52 ff., der u.a. das Verbot bzw. die Untersagung rechtswidrig genutzter genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen und sogar auch deren Beseitigung beinhaltet).
(4) Die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung auf Basis des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist zudem ermessensfehlerfrei, insbesondere mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ergangen (§ 114 VwGO). Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO („können“) räumt der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich „Ob“ und „Wie“ des Tätigwerdens einen Ermessensspielraum in den Grenzen des Art. 40 BayVwVfG, § 114 VwGO ein. Das dem Antragsgegner eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, bestimmt. Im Grundsatz ist aus der Rechtsprechung zu Art. 76 Satz 2 BayBO zu entnehmen, dass, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen‚ im Regelfall nicht näher begründet werden muss‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (BayVGH, B.v. 18.9.2017 – 15 CS 17.1675 – juris Rn. 29, sog. intendiertes Ermessen).
Der Antragsgegner hat zunächst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zutreffend angenommen, dass eine Nutzungsuntersagung zum Schutz des angrenzenden Gewässers erster Ordnung, der …, geeignet und erforderlich sei. Die Nutzungsuntersagung der Biogasanlage ist zum Gewässerschutz offensichtlich geeignet, da, solange sie nicht betrieben wird, die Gefahr eines Austritts wassergefährdender Stoffe und der Eintrag dieser in die … minimiert ist. Dass wegen der noch im Fermenter, im Nachgärer und im Endlager befindlichen Stoffe und Flüssigkeiten auch nach einer Außerbetriebnahme nicht jedes Risiko ausgeschlossen ist, lässt nicht die Eignung der Nutzungsuntersagung als Maßnahme entfallen, da diese schon dann gegeben ist, wenn der angestrebte Zweck zumindest gefördert wird (Grzeszick in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 95. EL Juli 2021, Art. 20 Rn. 112). Es ist auch, wie der Antragsgegner ausgeführt hat, kein milderes und gleichermaßen effektives Mittel ersichtlich (Erforderlichkeit). Zwar hätte der Antragsgegner auf eine Nutzungsuntersagung verzichten und versuchen können, den Bauzwang aus dem Bescheid vom 20. August 2015 mit Hilfe des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR (Ziffer IV.) durchzusetzen. Jedoch wäre darin kein gleich effektives Mittel im Vergleich zu einer für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung zu sehen, da im Verweigerungsfalle nur das Zwangsgeld vollstreckt werden, aber nicht unmittelbar der Gewässerschutz sichergestellt werden könnte. Auch in zeitlicher Hinsicht ist der hier gewählte Weg einer unter die auflösende Bedingung der plangemäßen Errichtung der Schutzmauer um die Biogasanlage gestellten, sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung effektiver, da diese sofort greift und nur dann automatisch wegfiele, sollte die Schutzmauer errichtet werden. Dies entspricht gleichsam einem „Nein, aber…“ bezüglich des Betriebs der Anlage, wohingegen der Weg über die Vollstreckung des Bauzwangs per Zwangsgeld aus dem Bescheid vom 20. August 2015 den Betrieb zunächst nicht in Frage stellt, sondern nur zusätzlich die Errichtung der Schutzmauer fordert („Ja, aber…“). Auch die denkbare Androhung einer Ersatzvornahme hinsichtlich der Bauverpflichtung aus dem Bescheid vom 20. August 2015 und deren anschließender Vollzug wären kein milderes und gleich effektives Mittel gegenüber der mit dem streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochenen Nutzungsuntersagung gewesen, da angesichts der Komplexität des Vorhabens die Beauftragung eines Drittunternehmens und die Durchführung durch dieses einige Zeit in Anspruch nehmen würde, während derer keine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet wäre, da die Biogasanlage unterdessen weiterliefe. Noch dazu wäre angesichts des im Laufe der gesamten Verwaltungsverfahren betreffend die Biogasanlage wenigstens unkooperativen Verhaltens des Antragstellers die tatsächliche Ausführung der Ersatzvornahme aller Voraussicht nach mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten belastet. Zwar könnte der Antragsgegner auf etwaigen Widerstand wiederum über Art. 34 BayVwZVG reagieren, jedoch minderte ein solches Vorgehen allein wegen des damit verbundenen personellen und tatsächlichen zeitlichen Aufwandes die Effektivität der Gefahrenabwehr. Schließlich wäre eine so beschriebene Ersatzvornahme hinsichtlich des Bescheides aus 2015 wegen der damit für den Antragsteller gemäß Art. 32 Satz 1 BayVwZVG einhergehenden, unter Umständen erheblichen und von ihm, da die Behörde den Unternehmer beauftragen würde, nicht mehr kontrollierbaren Kostenlast nicht eindeutig das mildere Mittel (zum Erfordernis der Eindeutigkeit: Grzeszick in Dürig/ Herzog/ Scholz, GG, 95. EL Juli 2021, Art. 20 Rn. 114).
Auch hinsichtlich der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) der Nutzungsuntersagung hat der Antragsgegner die widerstreitenden Interessen gesehen und in vertretbarer Weise miteinander abgewogen. Auf der einen Seite wurde im streitgegenständlichen Bescheid die mögliche wirtschaftliche Existenzgefährdung des Antragstellers und seiner Familie durch eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung angeführt, wobei der Antragsteller diese nach Ansicht der Kammer im Eilverfahren bis zum im Falle von Dauerverwaltungsakten maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon nicht hinreichend dargelegt hat. Allein die Behauptung einer Existenzgefährdung genügt nämlich nicht, es müsste vielmehr konkret dargelegt werden, ob und inwieweit die Biogasanlage die Haupteinnahmequelle des Antragstellers ist und dass keine Mittel zumindest für eine temporäre Überbrückung für den Zeitraum der Nutzungsuntersagung zur Verfügung stehen. Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung einmal unterstellt hat der Antragsgegner die Verhältnismäßigkeit zum einen dadurch gewahrt, dass die Nutzungsuntersagung unter die auflösende Bedingung der plangemäßen Errichtung der Schutzwand um die Biogasanlage mit anschließender Prüfung durch einen Sachverständigen gestellt wurde, es also in der Hand des Antragstellers liegt, die Nutzungsuntersagung selbst gegenstandslos werden zu lassen. Eine entsprechende Baugenehmigung zur Errichtung der Schutzmauer mitsamt den erforderlichen Planunterlagen liegt bereits vor, insofern auch von einer zeitnahen Realisierbarkeit auszugehen ist. Zum anderen hat der Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr zu Recht in seine Abwägung einstellen dürfen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit in den bauaufsichtlichen Genehmigungs- und Eingriffsverfahren betreffend die Biogasanlage mannigfach und trotz zahlreicher Hilfestellungen seitens des Landratsamtes Fristen und Gelegenheiten hat verstreichen lassen und dies trotz auftretender Zwischenfälle mit erheblicher Gefährdung der Umwelt. Insofern war es sachgerecht, den entsprechenden Verantwortungsanteil des Antragstellers für die zur Nutzungsuntersagung führende Situation zu seinen Lasten zu gewichten. Für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Nutzungsuntersagung ist seitens des Antragsgegners zudem und rechtlich zutreffend die Vermeidung weiterer Störfälle mit erheblichen Umweltschäden, insbesondere bezüglich der …, in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen worden. Dieses öffentliche Interesse ist für den hier primär interessierenden Belang des Gewässerschutzes in § 36 Abs. 1 WHG verankert. Schließlich hat der Antragsgegner die Tatsache, dass die Anlage in der Vergangenheit nicht beanstandungsfrei betrieben worden ist und in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt, in seine Ermessenerwägungen aufgenommen, was wegen der damit verbundenen erhöhten Gefährdungsprognose angemessen erscheint.
Ein Ermessensfehler bzw. ein Fehler unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit lässt sich auch nicht mit dem Argument des Antragstellers begründen, dass die Biogasanlage zwar nicht der Baugenehmigung vom 20. August 2015 entspreche, jedoch durch die bisher umgesetzten Havariemaßnahmen ein gleichwertiger Schutz erreicht worden sei. Denn zum einen legt die der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 20. August 2015 zugrundeliegende Planung der Schutzmauer ein unter Beteiligung der Fachbehörden behördlich geprüftes, adäquates Schutzniveau fest, welches der Antragsgegner als Maßstab für seine Gefahrenprognose anlegen darf. Diesem Maßstab wird der Antragsteller, wie er selbst einräumt, nicht gerecht. Des Weiteren enthält der seitens der Antragstellers vorgelegte Bericht der Dipl.-Ingenieurin … vom 13. September 2021 eine Reihe noch umzusetzender Maßnahmen insbesondere zur Dichtigkeit der Toranlagen, also eines hinsichtlich der Gewässergefährdung entscheidenden Belangs. Die E-Mail des Ingenieurbüros … (unterzeichnet von …) vom 20. September 2021, in dem dieser ausführte, dass der Antragsteller per Fotodokumentation belegt habe, dass die Tore der Rückhaltung/Umwallung instandgesetzt bzw. flüssigkeitsdicht umgebaut worden seien, vermag daran nichts zu ändern, da Fotos (des Antragstellers) nicht geeignet sind, eine Dichtigkeit von Toranlagen nachzuweisen. Auch erfüllt eine derartige E-Mail nicht die Anforderung aus Ziffer VII. 3. und 4. der Baugenehmigung vom 20. August 2015, einen Sachverständigen nach § 18 VAwS (heute § 2 Abs. 33, § 52 ff. AwSV) zu beauftragen. Im letzten formellen (Nach-)Prüfungsbericht nach der AwSV des Ingenieurbüros … vom 23. April 2021 hatte dieses u.a. als Mangel noch eine teilweise undichte Umwallung aufgeführt. Und im letzten Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 8. November 2021 ist nur diffus von „entsprechenden Maßnahmen“, die durchgeführt würden, die Rede. Angesichts dessen und des bei der Berücksichtigung wasserrechtlicher Belange geltenden und allgemein in § 5 Abs. 1 WHG grundgelegten Vorsorgeprinzips (Gude in Spickhoff, BeckOGK WHG, Stand 1.9.2021, § 5 Rn. 2) sowie der besonders gefährdeten Lage der Biogasanlage in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet nach § 78 WHG mit der dort nur ausnahmsweise zulässigen Errichtung baulicher Anlagen, § 78 Abs. 4, Abs. 5 WHG (wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung), ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner eine Nutzungsuntersagung anordnet.
Eine die Nutzungsuntersagung ausschließende offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Biogasanlage in ihrem Ist-Zustand ist nach den obigen Ausführungen nicht gegeben.
Auch ist die Störerauswahl entsprechend Art. 9 LStVG nicht zu beanstanden.
(5) Schließlich ist es für die Rechtmäßigkeit der sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung unschädlich, dass die Vorgabe in Ziffer IV. des Bescheides vom 23. August 2021, die Außerbetriebnahme durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV durchführen zu lassen, nicht unter Sofortvollzug gestellt wurde, da darin eine stets vollziehbare gesetzliche Pflicht liegt, § 45 Abs. 1 Nr. 5 AwSV (i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 5-8, Nr. 10, 11, Abs. 2, § 62 Abs. 4, § 63 Abs. 2 WHG) und der Antragsteller somit nicht zu einem gesetzeswidrigen Verhalten verpflichtet worden ist.
bb) Selbst wenn man anders als oben vertreten annehmen wollte, dass die Biogasanlage formellen Bestandsschutz genießt, könnte der Antragsgegner die Anordnung der auflösend bedingten Nutzungsuntersagung ebenso auf Art. 54 Abs. 4 BayBO stützen, der auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen nachträgliche Anordnungen zulässt, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Über den Wortlaut hinaus und im Lichte des Art. 20a GG gelesen ist auch der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie etwa des Grundwassers umfasst (Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 54 Rn. 169). Es muss sich grundsätzlich um eine schwerwiegende und nachhaltige Gefahr handeln, die konkret ist, also wenn bei Ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schadenseintritt droht. Dabei ist hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nach der Schutzbedürftigkeit und Gewichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes zu differenzieren. Bei der Gefährdung von Leben und Gesundheit genügt etwa schon die entfernte Möglichkeit des Schadenseintritts (BayVGH, B.v. 16.12.2020 – 9 CS 20.2415 – juris Rn. 22).
Die vorliegend gegebene Gefahr des Eintrags wassergefährdender Substanzen in die … als einem Gewässer erster Ordnung (s.o.) ist im Grundsatz eine schwerwiegende und nachhaltige Gefahr für die natürlichen Lebensgrundlagen, wie der aktenkundige Bericht des Wasserwirtschaftsamtes … vom 24. März 2009 dokumentiert. Hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes sind gegenüber dem sicherheitsrechtlichen Begriff der konkreten Gefahr Abstriche vorzunehmen, jedoch nicht bis zu der für die Fälle einer Lebens- oder Gesundheitsgefährdung anzulegenden Schwelle einer nur entfernten Möglichkeit des Schadenseintritts. Ein Eintritt erheblich wassergefährdender Substanzen aus einer Biogasanlage in ein Gewässer erster Ordnung bedeutete jedoch eine folgenschwere Gefährdung des Gewässerhaushalts als natürlicher Lebensgrundlage, insofern eine durch Indizien belegte, erhöhte – nicht nur entfernte, aber auch noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne einer konkreten Gefahr – des Schadenseintritts ausreichen muss. Diese wäre hier angesichts der bereits erfolgten Austritte von Gärsubstrat und dessen Eintrag in die … am 10. März 2009 und am 13. Dezember 2016 gegeben. Dazu tritt, dass die genannten Vorfälle nicht durch den Antragsteller selbst, sondern durch Dritte der Polizei bzw. dem Antragsgegner gemeldet wurden. Darin liegt ein weiteres gefahrerhöhendes Moment, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller im Havariefalle selbst die Behörden informieren würde, sondern dies letztlich vom Zufall, nämlich von der Aufmerksamkeit Dritter, abhinge und somit wertvolle Zeit für die Schadensbegrenzung verloren ginge.
Die durch den Antragsgegner im Rahmen des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO angestellten Ermessenserwägungen wären auf Art. 54 Abs. 4 BayBO übertragbar, insbesondere da hier die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des und die Zumutbarkeit für den Adressaten geringer zu gewichten sind (Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 54 Rn. 180 ff.).
c) Die in Ziffer III. des Bescheides vom 23. August 2021 verfügte Zwangsgeldandrohung in Höhe von 20.000,00 EUR erweist sich als rechtswidrig, da sie keine billigerweise festgesetzte Erfüllungsfrist gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG enthält. Zwar ist bei Unterlassungsverpflichtungen wie hier einer Nutzungsuntersagung im Allgemeinen keine Fristsetzung erforderlich (BayVGH, B.v. 15.6.2000 – 4 B 98.775 – juris Rn. 21). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn im konkreten Fall bestimmte Vorbereitungshandlungen nötig sind (Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 12. Aufl. 2021, § 13 VwVG Rn. 3e). Diese hat der Antragsgegner selbst in Ziffer IV. des Bescheides (richtigerweise) zur Voraussetzung der Außerbetriebnahme der Biogasanlage gemacht, indem er vorgab, diese sei von einem zertifizierten Fachbetrieb nach § 62 AwSV durchzuführen. Darin liegt zwar nur eine deklaratorische Wiedergabe geltenden Rechts, da die Stilllegung einer Biogasanlage nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 AwSV durch einen Fachbetrieb zu erfolgen hat und eine potentiell unbefristete Nutzungsuntersagung einer Stilllegung gleichzusetzen ist. Wenn aber ein Fachbetrieb beauftragt werden muss und der Antragsteller die Unterlassungsverpflichtung nicht unmittelbar selbst rechtskonform umsetzen kann, so ist ihm zumindest eine kurze Frist zuzubilligen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Antragsteller sind die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, da er nur hinsichtlich eines geringen Teils, nämlich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung obsiegt hat. Der rechtliche und tatsächliche Schwerpunkt des streitgegenständlichen Bescheides liegt in der angeordneten Nutzungsuntersagung der Biogasanlage (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2017 – 21 CS 17.1077 – juris Rn. 16).
4. Der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nummern 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das angedrohte Zwangsgeld hat eine Höhe von 20.000,00 EUR und somit einen höheren Wert als der für die Grundverfügung zu bemessende Streitwert. Da es sich um ein Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO handelt, ist ein Abschlag von ½ auf den so ermittelten Streitwert vorzunehmen.


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