Baurecht

„aufgesattelte“ wasserrechtliche Bewilligung, isolierte Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen, Altrecht, Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines Gewässers, Anordnung einer Vorplanung zur Gewässerdurchgängigkeit im Rahmen einer Bewilligung, Restwasserabgabe, Amtsermittlungspflicht im wasserrechtlichen Verfahren, Fischaufstiegsanlage, Befristung der Bewilligung, Inhalts- und Nebenbestimmungen einer Bewilligung

Aktenzeichen  B 7 K 19.330

Datum:
11.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2021, 344
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 13 Abs. 2, 3
WHG § 14 Abs. 2
WHG § 20 Abs. 2 S. 3
WHG § 33
WHG § 34
WHG § 35
VwGO § 42 Abs. 1
BayVwVfG Art. 24 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens stellt § 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Nebenbestimmung zur Verpflichtung der Erstellung einer Vorplanung zwecks Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Gewässers dar.
2. Die Anordnung einer Vorplanung für eine Fischwanderhilfe ist regelmäßig unverhältnismäßig, wenn schon im Zeitpunkt des Bescheidserlasses feststeht bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der späteren Errichtung und/oder dem späteren Betrieb der Fischwanderhilfe eindeutige und nicht ausräumbare Hindernisse entgegenstehen, insbesondere, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht realisierbar ist.
3. Der Anordnung einer Vorplanung für eine Fischwanderhilfe kann nicht entgegengehalten werden, dass durch den Bau und Betrieb des Umgehungsgewässers die Wasserkraftanlage nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann.

Tenor

1. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit nach teilweiser Aufhebung der Ziff. 3.2 des angefochtenen Bescheids (naturschutzfachliche Untersuchungen bzw. naturschutzfachliche Vorplanung) der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Im Hinblick auf die hier vorliegende Teilerledigung konnte die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil der Hauptsache im Urteil erfolgen (BVerwG, U.v. 2.6.1965 – 5 C 88.63 – juris; BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – juris).
II.
Die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin anhängigen Klagen gegen die mit Bescheid vom 15.03.2019 in der Fassung der Bescheidsänderung vom 01.10.2019 unter den Ziffern 3.1 Satz 1, 3.2, 3.3 und 2.1 verfügten „Inhalts- bzw. Nebenstimmungen“ bleiben ohne Erfolg.
1. Die als isolierte Anfechtungsklage zulässige Klage (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2004 – 22 B 03.3228 – juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 13 Rn. 8 ff., 22 u. 28) gegen die Verpflichtung der Klägerin, eine Vorplanung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit (Fischaufstieg und Fischabstieg einschließlich Aalabstieg) vorzulegen (Ziff. 3.2 des Bescheids vom 15.03.2019 in der Fassung vom 01.10.2020) ist unbegründet. Die streitgegenständliche Auflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Die geforderte Vorplanung stützt sich auf § 13 Abs. 2 Nr. 2d) WHG, wonach die zuständige Behörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen zu einer Bewilligung insbesondere Maßnahmen anordnen kann, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Eine Fischwanderhilfe setzt die spezifische, auf § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 10 Alt. 2 WHG i.V.m. § 34 Abs. 1 WHG beruhende Anforderung der Gewässerdurchgängigkeit um. § 34 Abs. 1 WHG bestimmt für die Errichtung und den Betrieb von Stauanlagen, dass diese nur zugelassen werden dürfen, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2019 – 8 ZB 16.1851 – juris). Da gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2d) WHG vom Betreiber der Wasserkraftanlage grundsätzlich der Bau einer Fischwanderhilfe verlangt werden kann, gilt dies erst recht für die vorliegend geforderte Vorplanung, die ein „Minus“ gegenüber der Anordnung der Errichtung einer solchen Anlage darstellt. Im Übrigen war es dem Beklagten auch nicht deshalb verwehrt, die streitgegenständliche Nebenbestimmung zu erlassen, weil die früheren „aufgesattelten“ Bewilligungen eine vergleichbare Auflage nicht zum Inhalt hatten. Eine nach Ablauf der Befristung erteilte Bewilligung ist nämlich stets eine Neuerteilung und nicht nur eine Verlängerung der alten Gestattung, wobei die Wasserrechtsbehörde in keiner Weise an ihre frühere Entscheidung gebunden ist, sondern eine völlige Neubewertung vornehmen kann (BayVGH, B.v. 5.9.2019 – 8 ZB 16.1851 – juris; BayVGH, B.v. 7.10.2004 – 22 B 03.3228 – juris). Dies gilt auch für die Verlängerung einer alten Gestattung, die rechtlich ebenfalls eine Neuerteilung darstellt, da kein eigentums- oder wasserrechtlicher Bestandsschutz für den Gewässerbenutzer existiert (BayVGH, B.v. 23.10.2020 – 8 ZB 20.1178 – juris).
b) Die Anordnung zur Erstellung einer Vorplanung ist gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt. Insoweit verfängt der Vortrag des Klägerbevollmächtigten, die Anordnung unter Ziff. 3.2 des Bescheids sei zu unbestimmt und verstoße damit gegen „§ 37 VwVfG“, nicht.
Der streitgegenständlichen Ziff. 3.2 ist mit der notwendigen hinreichenden Bestimmtheit zu entnehmen, dass dem Beklagten – unter Beachtung der näher bezeichneten Vorgaben – lediglich eine Vorplanung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit vorzulegen ist. Mitnichten kann der Ziff. 3.2 des Bescheids entnommen werden, dass die Klägerin bereits mit diesem Bescheid auch zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit, also zum Bau einer Fischwanderhilfe, verpflichtet wird. Der Beklagte hat zwar unter Ziff. 3.2 einleitend auf die §§ 34 und 35 WHG, wonach die Klägerin grundsätzlich zur Wiederherstellung der durch das Ausleitungsbauwerk der Wasserkraftanlage und der Wasserkraftnutzung unterbrochenen stromaufwärts und stromabwärts gerichteten Durchgängigkeit verpflichtet ist, hingewiesen. Aus dem Zusammenspiel mit dem nächsten Absatz und der Verwendung der Formulierung „grundsätzlich“ geht jedoch eindeutig und unmissverständlich hervor, dass einleitend lediglich allgemein auf die Gesetzeslage hingewiesen und der Klägerin anschließend nur die bindende Verpflichtung zur Vorlage einer Vorplanung aufgegeben wurde. Weiterhin führt der Hinweis auf § 34 WHG im Bescheidstenor – bei der ansonsten hinreichend bestimmten und unmissverständlichen Verpflichtung zur Erstellung einer (bloßen) Vorplanung – nicht dazu, dass die Nebenbestimmung rechtswidrig ist. Nichts Anderes folgt aus der Begründung des Bescheids. Zwar enthält diese (teilweise) auch umfangreiche Ausführungen und „Vorprüfungen“ zur (grundsätzlichen) Verpflichtung der Wiederherstellung der Durchgängigkeit, jedoch wird im Rahmen der Bescheidsgründe wiederholt klargestellt, dass mit dem Bescheid nur die Vorlage einer Vorplanung der Fischwanderhilfe angeordnet wurde (vgl. insbesondere Bescheid S. 14, S. 22 unten, S. 23 und S. 24 oben). Ferner ist dem klägerischen Vortrag aus gerichtlicher Sicht zu entgegnen, dass die Ausführungen im Bescheid und die Einlassungen des Beklagten im Klageverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Beklagte „insgeheim schon für sich entschieden hat“, dass die Klägerin die Fischwanderhilfe „auf jeden Fall“ errichten muss. Vielmehr hängt diese Frage nach glaubhafter Darlegung des Beklagten entscheidend vom Ergebnis der Vorplanung ab.
Die geforderte Vorplanung ist auch nicht zu unbestimmt im Sinne des Art. 37 BayVwVfG, weil der Beklagte der Klägerin nur die „Eckpunkte“ für die Vorplanung vorgegeben hat. Durch dieses Vorgehen ermöglicht es der Beklagte der Klägerin unter Einschaltung entsprechender Fachbüros bzw. Fachstellen, die für sie vorzugswürdigste und günstigste Variante einer Fischwanderhilfe aufzuplanen. Die Wiederherstellung der Durchgängigkeit – und damit auch die Vorplanungspflicht – fällt in den Pflichtenkreis der Klägerin als Betreiberin der Wasserkraftanlage, vgl. § 34 Abs. 2 WHG. Deshalb ist es nicht notwendig, bereits in der Auflage die Details der Maßnahme, insbesondere hinsichtlich des Verlaufs und der Bauweise der Fischwanderhilfe, vorzugeben. Diese können vielmehr der technischen Ausführungsplanung und der darauf beruhenden weiteren Abstimmung zwischen der Klägerin bzw. ihrem Planer und den Fachbehörden vorbehalten bleiben (BayVGH, U.v. 7.10.2004 – 22 B 03.3228 -juris). Anhand der im Bescheid aufgeführten Vorgaben ist es dem von der Klägerin zu beauftragenden Planer in Abstimmung mit den Fachbehörden und unter Heranziehung der einschlägigen Regelwerke ohne weiteres möglich, entsprechende Planunterlagen zu erstellen. Im Übrigen sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass der Klägerin durch den Beklagten im Laufe des Verfahrens durchaus Hinweise und Vorschläge zu einer – aus Sicht der Behörden – vorzugswürdigen Trassenführung gegeben wurden.
c) Die von der Klägerin abverlangte Vorplanung zu einer etwaigen Wiederherstellung des Gewässers steht auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. Die Forderung der Vorplanung für eine Fischwanderhilfe würde sich nach Auffassung der Kammer allenfalls dann als unverhältnismäßig erweisen, wenn bereits von vorneherein feststehen würde bzw. jedenfalls schon jetzt konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der (späteren) Errichtung der Fischaufstiegshilfe eindeutige und nicht ausräumbare Hindernisse entgegenstünden, insbesondere, wenn die Anlage aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht realisierbar wäre (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.1996 – 15 B 93.1602 – juris, zur Anordnung der Planvorlage im Baurecht; Decker in: Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2020, Art. 76 Rn. 324; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 38; vgl. auch Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme, BayWG, Stand: Februar 2019, Art. 67 Rn. 15 u. 17). Im Übrigen ist für das Gericht auch nicht ersichtlich – ohne dass es hierauf überhaupt ankäme -, dass durch eine eventuelle spätere Errichtung der Fischwanderhilfe der Mühlenbetrieb wirtschaftlich unmöglich wäre.
aa) Die Klägerin kann dem Verlangen des Beklagten insbesondere nicht entgegenhalten, dass eine Fischaufstiegshilfe teilweise über fremde Grundstücke geführt werden müsste. Grundsätzlich kann eine solche Fischwanderhilfe auch auf fremden Grundstücken realisiert werden, da zumindest die Möglichkeit besteht, sich das Grundeigentum zu beschaffen oder anderweitige privatrechtliche Vereinbarungen zu treffen. Vorliegend wurde jedoch nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass sich die Klägerin das notwendige Grundeigentum für eine Fischaufstiegshilfe nicht beschaffen könnte bzw. keine Möglichkeit bestünde, privatrechtliche Vereinbarungen mit den Grundeigentümern zu treffen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, da die behördlicherseits favorisierte – und mutmaßlich wirtschaftlichste – Lösung auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 289 und 291 der Gemarkung … errichtet werden könnte. Das Grundstück Fl.-Nr. 289 der Gemarkung …steht bereits im Alleineigentum der Klägerin, das benachbarte Grundstück Fl.-Nr. 291 der Gemarkung … im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemanns, dessen „Herz“ ebenfalls am Betrieb der Mühle hängt. Hinsichtlich anderer möglicher Trassenverläufe, die gegebenenfalls auch Grundstücke im Eigentum Dritter in Anspruch nehmen müssten, steht bislang nicht definitiv fest, dass die Anlage dort nicht realisiert werden könnte. Offensichtlich ist bei entsprechenden Grundeigentümern bislang noch nicht einmal angefragt worden.
Der Errichtung einer Fischwanderhilfe steht auch nicht unausräumbar entgegen, dass sich auf dem Grundstück Fl.-Nr. 289 der Gemarkung … ein Transformatorenhaus mit Anbindung an das Stromnetz befindet. Nach Überzeugung der Kammer und den Aussagen der Fachbehörden, steht das Gebäude einer sachgerechten und funktionierenden Tassenführung einer Fischwanderhilfe „nicht im Weg“. Gleiches gilt für die vom Transformatorenhaus aus in westlicher Richtung zum Mühlenhof abgehenden Starkstromleitungen. Zum einen erscheint es nicht zwingend erforderlich, dass die Fischwanderhilfe zwischen dem Transformatorenhaus und dem bestehenden Mühlengebäude (Sägewerksteil) verlaufen müsste. Der Fischpass könnte ohne weiteres auch östlich des vorhandenen Transformatorenhauses vorbeigeführt werden. Daneben ist in keiner Weise dargelegt bzw. für das Gericht ersichtlich, dass die Leitungen nicht entsprechend verlegt werden könnten. Entsprechendes gilt für den Vortrag, dass vom Mühlengebäude über das Grundstück der Fl.-Nr. 289 der Gemarkung … ein Stromkabel zur Wehranlage führt. Nach Erkenntnissen des Gerichts im Augenscheinstermin handelt es sich lediglich um die Stromversorgung für die Wehranlage der Klägerin und nicht um Leitungen eines Versorgers. Diese Kabel könnten im Falle des von den Fachbehörden favorisierten Trassenverlaufes ohne weiteres tiefergelegt bzw. anderweitig verlegt werden, so dass kein Konflikt mit dem Trassenverlauf des Fischpasses mehr bestünde.
Der Vortrag der Klägerseite, eine Fischaufstiegshilfe sei nicht realisierbar, da dadurch die östliche und südliche Seite des denkmalgeschützten Mühlgebäudes für Sanierungsmaßnahmen nicht mehr erreichbar sei, bzw. dass das Bayernwerk das Transformatorenhaus mit den notwenigen Gerätschaften nicht mehr erreichen könne, verfängt ebenfalls nicht. Insoweit hat der Beklagte zutreffend und umfassend dargelegt, dass Überquerungshilfen der Fischwanderhilfe, beispielsweise in Form einer Brücke oder einer Furt bzw. durch Gitterroste möglich seien. Soweit der Klägerbevollmächtigte insoweit behauptet, es gebe keine technischen Möglichkeiten zur Überquerung, bzw. entsprechende Bauwerke seien für die schweren Maschinen nicht hinreichend tragfähig, handelt es sich um schlichte Behauptungen. Es ist vielmehr allgemein – und insbesondere auch der hiesigen Kammer aus anderen Verfahren – bekannt, dass es entsprechende Ingenieurbauwerke gibt, die ohne weiteres das Gewicht von Baufahrzeugen tragen. In diesem Zusammenhang ist zudem noch darauf hinzuweisen, dass die Fischwanderhilfe – was unter Umständen auch schon aus statischen Gründen nicht möglich sein könnte – nicht derart nahe an der Gebäudewand geführt werden muss, das zwischen der Fischwanderhilfe und dem Gebäude der zwingend notwendige Arbeitsraum für Baumaßnahmen abgeschnitten würde. Die Möglichkeiten auszuloten, ob, wo und wie sich der Platzbedarf von Baumaßnahmen und Fischwanderhilfe vereinbaren lässt, ist im Übrigen gerade Gegenstand der von der Klägerin geforderten Vorplanung und steht damit nicht zuletzt in deren Gestaltungsspielraum.
Entsprechendes gilt für den jüngsten Vortrag im Klageverfahren, durch die Errichtung der Fischwanderhilfe werde die Zufahrt zum Sägewerk, welches immer noch in Betrieb sei und in Zukunft wieder stärker genutzt werden solle, abgeschnitten. Auch insoweit sind bauliche Lösungen, die den Zugang zum Sägewerk weiterhin ermöglichen, nicht von vorneherein ausgeschlossen. Im Übrigen hatte das Gericht beim Augenschein nicht den Eindruck, dass eine verstärkte Nutzung des Sägewerkes ernsthaft angestrebt wird.
Auch die Lage des Grundstücks und die in diesem Zusammenhang vorgetragene Hochwassergefahr führt nicht dazu, dass die Errichtung einer Fischwanderhilfe durch die Klägerin von vornherein unmöglich wäre. Die vom Wasserwirtschaftsamt vorgenommene hydraulische Berechnung hat ergeben, dass die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 289 bzw. 291 der Gemarkung … bei einem hundertjährlichen Hochwasser lediglich zehn Zentimeter überströmt werden. Das Gelände liegt zudem im Randbereich des Überschwemmungsgebiets, wo nur sehr geringe Fließgeschwindigkeiten und Sohlschubspannungen auftreten. Den fachkundigen Ausführungen und Berechnungen des Wasserwirtschaftsamts, die dem beauftragten Richter im Rahmen des Augenscheins vom Vertreter des Wasserwirtschaftsamts noch einmal detailliert erläutert wurden, hat die Klägerseite nichts Substantiiertes entgegengebracht. Soweit es im Hochwasserfall zu gelegentlichen Überflutungen der Fischwanderhilfe und damit einhergehend zu einer gewissen Verschlammung derselben mit einem entsprechenden Reinigungsaufwand kommen könnte, führt dies – schon und auch im Hinblick auf die Bedeutung des § 34 WHG – nicht von vorneherein zur Ungeeignetheit der betreffenden Grundstücke für die Errichtung der Maßnahme.
Mit der Argumentation, durch den Bau des Fischpasses werde das eigene bzw. das im Miteigentum stehende Grundstück zerschnitten, zum Großteil vom Fischpass beansprucht und damit wirtschaftlich wertlos, kann die Klägerseite ebenfalls nicht durchdringen. Gleiches gilt für die Ausführungen, der Erwerb fremder Flächen zur Errichtung eines Fischpasses sei finanziell unmöglich. Zum einen handelt es sich bei den benötigten Flächen lediglich um landwirtschaftliche Grundstücke im Außenbereich, die ohnehin keinen erheblichen Grundstückswert aufweisen. Zum anderen wird auch insoweit die herausgehobene Stellung des § 34 WHG verkannt, sodass im überschaubaren Verlust der landwirtschaftlichen Fläche (siehe hierzu auch die Ausführungen der Fischereifachberatung zum Flächenbedarf im Augenschein am 01.10.2020) bzw. in den eventuellen Aufwendungen für einen Zukauf keine Unverhältnismäßigkeit zu erblicken ist.
Die vom Beklagten geforderte Vorplanung ist auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil es bereits „Planungen“ des Freistaats Bayern zur Errichtung eines Fischpasses unmittelbar an der Wehranlage auf staatseigenen Grundstücken gegeben hätte. Insoweit legte die Klägerseite im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins am 01.10.2020 zwar einen „Vorentwurf“ des Wasserwirtschaftsamts … vom 01.10.2016 mit dem Titel „Umsetzung der EU-WRRL, 2_F105 (EOM 132), Itz von Coburg – Cortendorf bis Mündung in den Main, Lauter (zur Itz), Rodach von Bad Rodach bis Mündung in die Itz, Landkreise Bamberg, Haßberge, Coburg, Hildburghausen“ vor, in dem im Bereich des Wehrs auf der Ostseite der Itz eine Wanderhilfe graphisch dargestellt ist. Hierzu erklärte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts jedoch eindeutig und unmissverständlich, dass es sich hierbei nur um ein Umsetzungskonzept und um keine verbindliche Entwurfs- oder Detailplanung handele. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Ausführungen dahingehend noch vertieft, dass es nach dem früheren Ansatz üblich gewesen sei, dort zu planen, wo der Freistaat Bayern über Grundstücke verfügt, also dort, wo die Umsetzung der Durchgängigkeit am wahrscheinlichsten erschien. Von dieser Vorgehensweise habe man sich zwischenzeitlich jedoch vollkommen distanziert. Eine Verortung der Maßnahmen erfolge nunmehr ausschließlich nach fachlichen Gesichtspunkten. Im Übrigen wurde seitens des Wasserwirtschaftsamts darauf hingewiesen, dass der von der Klägerseite eingeführte Vorentwurf von der Regierung von … nicht genehmigt worden sei und deswegen vollständig überarbeitet werden müsse, um den aktuellen Anforderungen gerecht zu werden. Diesbezüglich wurde dem Gericht durch den Vertreter der Fischereifachberatung des Bezirks Oberfranken bestätigt, dass der im Vorentwurf eingezeichnete Fischpass nicht die notwendigen fachlichen Aspekte berücksichtige und es insbesondere an der notwendigen Lockströmung fehle, damit diese Variante der Fischwanderhilfe funktioniere. Dementsprechend habe sich die Fischereifachberatung bereits in den Jahren 2016/2017 ablehnend zum Vorentwurf geäußert. In diesem Zusammenhang vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass sich das Wasserwirtschaftsamt bereits vertieft mit einer Planung zu einem Umgehungsgerinne im streitgegenständlichen Bereich beschäftigt hat und – unabhängig von den offensichtlichen fachlichen Defiziten einer Tierwanderhilfe im Bereich der Wehranlage – weitergehende Erkenntnisse oder Unterlagen hätte. Es liegen insbesondere keine Höhenmessungen oder Kostenschätzungen vor, die der Klägerin zur Verfügung gestellt werden könnten. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es insoweit keinerlei Planungs- und Bauabsichten des Freistaats Bayern für einen Fischpass im Bereich der streitgegenständlichen Mühle gibt oder gegeben hat, welche die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Verpflichtung einer Vorplanung obsolet bzw. unverhältnismäßig machen könnten.
Der klägerische Vortrag, dass offenbar nicht alle bisher gebauten Fischwanderhilfen die Durchgängigkeit der Itz nach heutigen Maßstäben in vollem Umfang wiederhergestellt hätten und daher die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit gegenüber der Klägerin unverhältnismäßig seien, verfängt ebenfalls nicht. Insoweit ist schon mehr als fraglich, ob sich die Klägerin überhaupt auf Art. 3 GG berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2020 – 20 NE 20.2485 – juris). Dies kann aber letztlich dahinstehen, da nach Angaben der Fischereifachberatung die Fischaufstiegsanlagen im Umfeld der klägerischen Wehranlage ohnehin funktionsfähig sind und insoweit kein baulicher Nachbesserungsbedarf besteht (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 5.9.2019 – 8 ZB 16.1851 – juris).
Soweit die Klägerseite vorträgt, nach Teilaufhebung der Ziff. 3.2 des Bescheids, welcher ursprünglich auch naturschutzfachliche Planungen bzw. Untersuchungen zum Gegenstand hatte, laufe die Klägerin Gefahr, dass sie die wasserwirtschaftliche Vorplanung nach einer naturschutzfachlichen Beurteilung „einstampfen“ müsse und sie daher gegebenenfalls die Kosten für die Vorplanungen vergeblich aufgewandt haben würde, führt dieser Aspekt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung in der gegenwärtigen Fassung. Vielmehr ist der Beklagte mit der Teilaufhebung der Ziff. 3.2 einer Empfehlung des Gerichts gefolgt, nochmals zu überdenken, ob es im vorliegenden Verfahren derartiger intensiver und kostenträchtiger naturschutzfachliche Untersuchungen (derzeit) tatsächlich bedürfe. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die zuständige Fachkraft für Naturschutz am Landratsamt …bereits zu Verfahrensbeginn im Jahr 2012 behördenintern keine tiefgreifenden Bedenken gegen die Realisierung eines „Umgehungsbaches“ geäußert, sondern lediglich auf etwaige Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen hat. An dieser Einschätzung hielt die beim Augenschein anwesende Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts … fest, obwohl sich die früher ins Auge gefasste Variante der Aufwertung bzw. Verlängerung des vorhandenen Entwässerungsgrabens nach heutigem Stand aus fachlichen Gründen wohl nicht mehr realisieren lässt, sondern die Fischaufstiegshilfe im unmittelbaren Umgriff der Turbinenanlage zu errichten sein dürfte. Da es von der konkreten Vorplanung abhängt, wie intensiv die naturschutzfachliche Beurteilung des Vorhabens zu erfolgen hat und ob gegebenenfalls hierzu externe Büros beigezogen werden müssten, oder ob dies im Rahmen einer einfachen Beurteilung durch die Behörde selbst möglich ist, nahm die Wasserrechtsbehörde im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins Abstand von der Verpflichtung der Klägerin, bereits jetzt umfassende naturschutzfachliche Untersuchungen durch ein externes Büro vornehmen zu lassen. Dieses Entgegenkommen des Beklagten bedeutet jedoch andererseits nicht, dass der zwischenzeitlich aufgehobene Teil der Auflage zwingend als rechtswidrig anzusehen gewesen wäre. Dass die Realisierung der Fischwanderhilfe aller Voraussicht nach nicht am Naturschutz scheitern wird – und dementsprechend nicht zu erwarten steht, dass die aufgegebene wasserwirtschaftliche Vorplanung aus naturschutzfachlichen Gründen eingestampft werden muss – bestätigte der Vertreter des Beklagten auch nochmals eingehend in der mündlichen Verhandlung. Danach sei das „ob“ der Tierwanderhilfe aus naturschutzfachlicher Sicht unproblematisch. Es gehe in der naturschutzfachlichen Beurteilung lediglich um die konkrete Ausgestaltung der Anlage und ob sich gegebenenfalls durch den Bau ein naturschutzrechtlicher Ausgleichsbedarf ergibt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich ein sorgfältiger Planer bereits im Vorfeld (auch) mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung setzt, damit nach Einreichung der Planunterlagen möglichst wenig Änderungsbedarf besteht. Damit steht für das Gericht fest, dass der Beklagte mit der Teilaufhebung der Ziff. 3.2 des Bescheids ausschließlich zu Gunsten der Klägerin gehandelt und diese (zunächst) von kostenintensiven Verpflichtungen entbunden hat, auf die möglicherweise in weiten Teilen verzichtet werden kann. Insofern führt die Teilaufhebung des Bescheids umso weniger zur Unverhältnismäßigkeit des aufrechterhaltenen Teils.
bb) Die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung zur Vorlage der Vorplanung ergibt sich ferner nicht daraus, dass gegenwärtig schon feststehen würde, dass aufgrund der für den Fischpass benötigten Wassermenge kein wirtschaftlicher Betrieb der Mühle mehr gewährleistet wäre. Zum einen ist es gerade Aufgabe der Klägerin im Rahmen der Vorplanung zu klären, wie die Fischwanderhilfe am kostengünstigsten und am wassersparendsten errichtet werden kann. Zum anderen ist für das Gericht nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass aufgrund der für den Betrieb des Fischpasses benötigten Wassermenge der Weiterbetrieb der klägerischen Anlage wirtschaftlich unzumutbar wäre. Insoweit führten die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts und der Fischereifachberatung übereinstimmend aus, dass bei der im Rahmen des Augenscheins empfohlenen Trassenvariante nach Erfahrungswerten ein Wasserbedarf von ca. 250 l/s bis ca. 400 l/s anzusetzen sein dürfte. Hiervon ausgehend legte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts – bei Veranschlagung einer Wasserabgabe von 300 l/s für den Fischpass – dar, dass aufgrund der Wasserverhältnisse bei Betrieb eines Fischpasses über das Jahr gesehen ca. 7% weniger Energie durch die Anlage geleistet werden kann, als im gegenwärtigen Zustand. Nach den klägerischen Angaben wurden zwischen dem Jahr 2008 und 2018 durchschnittlich 243.661 kW/h pro Jahr an das Bayernwerk geliefert. Daneben ist den Unterlagen zu entnehmen, dass der Anlage im Jahr 2018 2,88% der Energieausbeute als Eigenbedarf entnommen worden sind, so dass bei einer durchschnittlichen Jahresanlagenleistung von ca. 250.000 kW/h pro Jahr und einem Energieverlust von rund 7% durch den Betrieb einer Fischwanderhilfe immer noch von einer Energieausbeute von ca. 232.500 kW/h jährlich auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der vom Bayernwerk gezahlten Einspeisevergütung in Höhe von 0,1246 EUR pro kW/h liegt daher der monetäre Verlust bei rund 2.250,00 EUR jährlich, was ersichtlich nicht zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Betriebs der Anlage führt.
Entsprechende Erwägungen gelten für die von der Klägerseite vorgetragenen Baukosten zur Errichtung eines Fischpasses. Zum einen ist auch insoweit darauf hinzuweisen, dass vorliegend lediglich eine Vorplanung gefordert wurde, im Rahmen derer die Baukosten zu ermitteln sind. Selbst wenn die Klägerseite von Baukosten in Höhe von 80.000,00 bis 100.000,00 EUR für eine Fischwanderhilfe ausgeht, erschließt sich in Anbetracht der weiterhin nicht unerheblichen Energieausbeute und der Tatsache, dass die Anlage nach Bekunden der Klägerin auf einen noch längeren Betrieb angelegt ist, nicht, dass die Baukosten – falls sie sich in dieser Höhe tatsächlich bestätigen sollten – zur Unverhältnismäßigkeit des Baus der Fischwanderhilfe, geschweige denn zur Unverhältnismäßigkeit einer entsprechenden Vorplanung führen würden.
Hinsichtlich der Kosten bzw. der wirtschaftlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines oberirdischen Gewässers verweist die Kammer zudem abschließend und zusammenfassend auf die aktuelle Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 5.9.2019 – 8 ZB 16.1851 – juris). Dieser führt insoweit aus:
„Die Anforderungen des § 34 Abs. 1 WHG an die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer sind als zwingende Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Benutzungszulassung zur Errichtung oder wesentlichen Änderungen ausgestaltet. Sie können deshalb nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, insbesondere nicht auf Grund wirtschaftlicher Belange wie etwa der Rentabilität der Anlage oder Unwirtschaftlichkeit des Unternehmens reduziert werden (…). Die Wasserrechtsbehörde muss ihre im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens getroffenen Entscheidungen nicht danach ausrichten, dass mit der beantragten Gewässerbenutzung in jedem Fall ein angemessener Gewinn erzielt werden kann (…). Werden die Anforderungen nach § 34 Abs. 1 WHG nicht erfüllt, hat die Wasserrechtsbehörde die Zulassung zu versagen. Es besteht auf der Ebene der Rechtsfolge kein Raum für wirtschaftliche Überlegungen und eine Abwägung zwischen dem Aufwand und den Kosten für Maßnahmen der Durchgängigkeit (..).“
Die vorstehenden Ausführungen des BayVGH werden von der hiesigen Kammer uneingeschränkt geteilt und gelten selbstverständlich erst recht im Rahmen der hier (nur) streitgegenständlichen Vorplanungsverpflichtung.
cc) Auch die eigentlichen Vorplanungskosten, die sich nach dem von der Klägerseite vorgelegten Angebot des Dipl.-Ing. …, vom 29.04.2019 auf 13.868,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer belaufen, führen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung einer Vorplanung. Zum einen fallen durch das von der Behörde gewählte „zweistufige Verfahren“ keine (wesentlich) höheren Kosten an, als wenn die Errichtung der Tierwanderhilfe unmittelbar angeordnet worden wäre, da auch in dieser Konstellation durch die und auf Kosten der Klägerin (Verfahrens-) Unterlagen zu erstellen gewesen wären. Zum anderen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Angebot auch die Kosten für die naturschutzfachlichen Maßnahmen enthält, die ursprünglich unter Ziff. 3.2 des Bescheides angeordnet waren. Da der Bescheid jedoch insoweit aufgehoben wurde, dürften sich auch die Vorplanungskosten noch einmal deutlich verringern. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts geht insoweit davon aus, dass die nunmehr geforderte Vorplanung zu einem Betrag von weniger als 10.000,00 EUR erhältlich sein dürfte.
d) Mit dem Vortrag, es liege – auch im Hinblick auf die Anordnung der Vorplanung – ein behördliches Ermittlungsdefizit vor, weil der Beklagte die Realisierbarkeit der Fischauf- und -abstiegsanlage, die dafür notwendige Wassermenge, die Baukosten und die damit verbundenen Ertragseinbußen bei der Energieerzeugung nicht hinreichend aufgeklärt habe, dringt die Klägerseite ebenfalls nicht durch.
Nach dem behördlichen Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei bestimmt sie auch Art und Umfang der Ermittlungen (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Zwar weist diese Regelung die Aufklärung des Sachverhalts nahezu vollständig dem Verantwortungsbereich der Behörde zu (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2017, § 24 Rn. 1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörde in jedem Fall zu einer vollständigen und lückenlosen Aufklärung verpflichtet wäre. Insbesondere verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz die Behörde nicht zu einem unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand, der zu dem zu erwartenden Ermittlungserfolg außer Verhältnis stünde (BayVGH, B.v. 11.1.2013 – 8 ZB 12.326 – juris; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 24 Rn. 35). Zudem wird die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung durch die Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) ergänzt. Dies beruht auf der Annahme, dass derjenige, der etwas ihm Günstiges erreichen will, alle Umstände vortragen wird, die aus seiner Sicht für die Entscheidung relevant sind. Die Behörde ist deshalb, soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, in der Regel nicht gehalten, von sich aus allen sonstigen Aufklärungsmöglichkeiten nachzugehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2496 – juris).
Daran gemessen liegt bezüglich der Anordnung unter Ziff. 3.2 des Bescheids vom 15.03.2019 in der Fassung vom 01.10.2020 kein Ermittlungsdefizit vor. In diesem Zusammenhang verkennt die Klägerseite zum wiederholten Male, dass vorliegend (nur) eine Vorplanung für die Wiederherstellung der Durchgängigkeit verlangt wurde und gerade (noch) nicht die verpflichtende Anordnung ergangen ist, die Durchgängigkeit wiederherzustellen, d.h. die Tierwanderhilfe auch tatsächlich zu errichten. Wie bereits ausgeführt, stellt diese Vorplanungsanordnung ein „Minus“ zur Anordnung der Errichtung der Anlage dar, die sich insbesondere nur dann als rechtswidrig erweisen würde, wenn schon jetzt feststehen würde, dass eine Fischaufstiegshilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht realisierbar wäre. Dementsprechend besteht die Amtsermittlungspflicht der Behörde im Verwaltungsverfahren auch nur, soweit es zur Klärung dieser Aspekte unerlässlich ist. Im hiesigen Verwaltungsgerichtsverfahren war durch den Beklagten hingegen noch nicht umfassend zu prüfen und zu ermitteln, ob (auch) die Voraussetzungen für eine ggf. nachfolgende Anordnung zum Bau der Tierwanderhilfe bis ins Detail vorliegen. Dass der späteren Errichtung jedenfalls von vorneherein keine eindeutigen und unausräumbaren Hindernisse entgegenstehen, hat der Beklagte im Verwaltungsverfahren mit der notwendigen Gründlichkeit ermittelt und geprüft. Bereits während des Verwaltungsverfahrens wurden Ermittlungen zur Grundstücks- und zur Eigentumssituation der für die Tierwanderhilfe in Betracht kommenden Grundstücke angestellt und entsprechende Stellungnahmen der Fachbehörden (insbesondere der Fischereifachberatung des Bezirks Oberfranken, des Wasserwirtschaftsamts … und der Unteren Naturschutzbehörde) eingeholt, die allesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Realisierung einer Fischaufstiegshilfe aus rechtlichen oder gar aus tatsächlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen wäre (vgl. hierzu insbesondere bereits den Aktenvermerk über einen gemeinsamen Ortstermin vom 19.10.2012, Bl. 16 ff. der Behördenakte; Ausführungen im Bescheidsentwurf vom 30.09.2015, Bl. 143 ff. der Behördenakte; Schriftsatz an den Klägerbevollmächtigten vom 21.03.2016, Bl. 195 der Behördenakte; Ausführungen im Bescheid vom 15.03.2019, Bl. 267 ff., insbesondere Bl. 286 der Behördenakte). Daneben hatte der Beklagte die für diese Anordnung notwendige und ausreichende Kenntnis von der Leistungsfähigkeit der Anlage und der gelieferten Strommenge (vgl. Bl. 235 der Behördenakte), auch wenn die Zahlen nicht bis ins letzte Detail vorlagen. Der Beklagte war auch nicht gehalten, für die Erstellung der Vorplanung durch die Klägerin eine verbindliche Wassermenge zum Betrieb des Fischpasses zu ermitteln bzw. vorzugeben. Insoweit verweist die Kammer vollumfänglich auf die Ausführungen des Beklagten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, wonach der Beklagte die Vorgaben für die Vorplanung zurecht auf das Notwendigste beschränkte und damit der Klägerin die größtmögliche Handlungsfreiheit – auch hinsichtlich des Wassereinsatzes – bei der Planung überlassen hat. Durch die fehlende Vorgabe einer Durchflussmenge bei Planung der Tierwanderhilfe war die Klägerin auch nicht derart „hilflos“ gestellt, dass ihr eine solche Vorplanung unmöglich wäre. Für die Vorplanung ist ohnehin die Beiziehung eines fachkundigen Planers notwendig, der in Abstimmung mit den Fachbehörden nähere Details abklären kann. Im Übrigen war der Klägerseite der Wasserbedarf für vergleichbare Fischwanderhilfen durchaus bekannt. Bereits bei Besprechungen im Jahr 2012 wurde von der Fischereifachberatung ein „grober Näherungswert“ (von 200 bis 400 l/s) genannt. Im Übrigen hat die Klägerseite in mehreren Schriftsätzen bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer Vorplanung selbst einen Wasserbedarf für den Fischpass von rund 300 l/s angegeben, welcher in der Größenordnung liegt, die auch von der Fischereifachberatung im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins angenommen wurde, so dass die Klägerin während des gesamten Verfahrens auch ohne explizite Nennung eines Wertes vom durchschnittlichen Wasserbedarf für eine vergleichbare Fischaufstiegsanlage Kenntnis hatte.
Abschließend weist die Kammer im Zusammenhang mit dem gerügten Amtsermittlungsdefizit auf die Rechtsprechung des BayVGH hin. Im Beschluss vom 09.01.2018 (8 ZB 16.2496) führt dieser insbesondere Folgendes aus:
„Das Landratsamt war auch nicht verpflichtet, den Minderertrag der Triebwerksanlage und die Kosten für die Errichtung der Fischauf- und -abstiegsanlage näher aufzuklären. Die behördliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts ist für solche Tatsachen beschränkt, die der Sphäre eines Beteiligten zuzuordnen sind. Die Kalkulation aus dem Betrieb seiner Triebwerksanlage liegt ausschließlich in der Sphäre des Klägers. Die für die Errichtung der Fischauf- und -abstiegsanlage zu veranschlagenden Kosten sind abhängig von der – dem Kläger obliegenden – konkreten Planung und können deshalb ohne seine Mitwirkung ebenfalls nicht abgeschätzt werden.“
Diese Ausführungen des BayVGH zur Amtsermittlung bei einer behördlichen Anordnung zur Errichtung einer Fischwanderhilfe, die vom hiesigen Gericht uneingeschränkt geteilt werden, gelten auch und erst recht im vorliegenden Fall, in dem der Klägerin lediglich eine Vorplanung aufgegeben wurde.
e) Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass durch die hier (nur) geforderte Vorplanung einer Fischwanderhilfe noch kein unzulässiger Eingriff in das neben der „aufgesattelten Bewilligung“ bestehende Altrecht gegeben ist und jedenfalls auch in keiner Weise bereits von vorneherein feststeht, dass ein evtl. späterer Bau und Betrieb der Durchgängigkeitsanlage das Altrecht in unverhältnismäßiger Weise aushöhlen würde (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 7.10.2004 – 22 B 03.3228 – juris, wonach selbst ein im Rahmen einer „aufgesattelten“ Bewilligung angeordneter Bau eines Umgehungsgerinnes regelmäßig keinen Eingriff in das Altrecht darstellt).
2. Die Klage gegen die Ziff. 3.1 des Bescheids vom 15.03.2019 in der Fassung der Bescheidsänderung vom 01.10.2020 (Wasserabgabe am Ausleitungswehr zum Schutz der Fischpopulation gem. § 35 WHG) bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
a) In prozessualer Hinsicht hat die Kammer bereits erhebliche Zweifel dahingehend, ob das von der Klägerin gewählte Vorgehen mittels einer isolierten Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO überhaupt statthaft ist. Bei der gegenständlichen Festsetzung dürfte es sich nämlich – wegen ihrer unmittelbaren Auswirkung auf den Umfang der gestatteten Gewässerbenutzung, auch wenn diese mit 50 l/s nur geringfügig ausfällt – um eine nicht isoliert anfechtbare (Bewilligungs-) Inhaltsbestimmung handeln. Gegen Inhaltsbestimmungen einer wasserrechtlichen Bewilligung kann jedoch nur im Wege einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten dahingehend, eine Bewilligung ohne die streitgegenständliche Ziff. 3.1 zu erteilen (BayVGH, U.v. 7.10.2004 – 22 B 03.3228 – juris; VG Ansbach, U.v. 6.7.2016 – AN 9 K 15.00152 – juris), gerichtlich vorgegangen werden.
b) Letztlich kann dahinstehen, ob das Begehren der Klägerin, ihre Wasserkraftanlage ohne eine Mindestwasserabgabe nach § 35 WHG zu betreiben, im Rahmen der isolierten Anfechtungsklage gegen die Ziff. 3.1 des Bescheids verfolgt werden kann, oder ob nur eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer neuen Bewilligung ohne die beschränkende Mindestwassermenge statthaft ist, da die Regelung unter Ziff. 3.1 des Bescheids jedenfalls rechtmäßig ist, so dass insoweit sowohl eine Aufhebung gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, als auch ein Anspruch auf eine inhaltliche Änderung der Bewilligung gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausscheidet (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 5.9.2019 – 8 ZB 16.1851 – juris).
aa) Die Forderung nach einer Wasserabgabe am Ausleitungswehr zum Schutz der Fischpopulation von mind. 50 l/s findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 2 Nr. 2d) WHG i.V.m. § 35 WHG. Danach kann die zuständige Behörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Insoweit regelt § 35 Abs. 1 WHG explizit, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 1 WHG, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen (§ 35 Abs. 2 WHG).
bb) Die Festlegung einer Wasserabgabe am Ausleitungswehr zum Schutz der Fischpopulation von mind. 50 l/s durch den Beklagten ist – entgegen dem klägerischen Vorbringen – nicht als willkürlich zu beanstanden. Bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurden von der Wasserrechtsbehörde umfassende Fachstellungnahmen der Fischereifachberatung des Bezirks Oberfrankens und des Wasserwirtschaftsamts … eingeholt, die fachlich nicht zu beanstanden sind. Diese Stellungnahmen wurden von beiden Fachbehörden dem Gericht im Rahmen des Augenscheins bzw. der mündlichen Verhandlung nochmals plausibel erläutert, insbesondere, dass ganzjährlich eine Abgabe von 50 l/s an der Wehrscharte für den Sauerstoffeintrag und die Zirkulation im Ober- und Unterwasser zum Erhalt der Fischpopulation notwendig ist und dass gerade aufgrund der im gegenständlichen Bereich vorhandenen Fischarten und Wasserfauna eine jahreszeitlich gestaffelte Abgabemenge nicht ausreichend ist. Diese für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbaren und plausiblen Aussagen hat die Klägerseite nicht einmal ansatzweise ernsthaft erschüttern können. Vielmehr wurden während des Verfahrens – und das auch im anderen Zusammenhang – wiederholt nur Behauptungen und Mutmaßungen aufgestellt, ohne dass auch nur im Ansatz schlüssig aufgezeigt wurde, warum die Einschätzungen der Fachbehörden – auch zur Restwasserabgabe nach § 35 WHG – als nicht vertretbar anzusehen wären. Insoweit verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des BayVGH, wonach den Auskünften der Fachberatung für Fischerei in fischereirechtlichen Fragen und den Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) besondere Bedeutung zukommt. Diesen liegt die fachliche Erfahrung aus einer jahrelangen Bearbeitung wasserrechtlicher Sachverhalte in einem bestimmten Gebiet zugrunde und nicht nur die Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall, sodass ihnen grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als den Expertisen privater Fachinstitute zukommt. Für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen musste, dass die gutachterlichen Äußerungen tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft sind (BayVGH, B.v. 23.10.2020 – 8 ZB 20.1178 – juris; BayVGH, B.v. 5.9.2019 – 8 ZB 16.1851 – juris; BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2496 – juris).
Eine Widersprüchlichkeit im vorstehenden Sinne bezüglich der fachlichen Einschätzungen des Restwasserabflusses und der Mindestwasserführung ergibt sich insbesondere nicht aufgrund der „Regelung“ unter Ziff. 2.4 des Bescheidsentwurfs vom 30.09.2015. Während im Bescheidsentwurf noch vorgesehen war, dass die Klägerin in der Ausleitungsstrecke der Itz stets einen Restwasserabfluss/eine Mindestwasserführung von mindestens 400 Liter gem. §§ 33, 35 WHG sicherzustellen hat, ist die Wasserrechtsbehörde in Abstimmung mit den Fachbehörden im maßgeblichen Bescheid vom 15.03.2019 von den ursprünglich beabsichtigten Vorgaben teilweise abgerückt. Ausweislich der nunmehr streitgegenständlichen Ziff. 3.1 wird von der Klägerin nur noch die Abgabe eines Restwasserabflusses von 50 l/s gem. § 35 WHG gefordert. Von einer Mindestwasserführung gem. § 33 WHG wurde im maßgeblichen Bescheid ausdrücklich Abstand genommen. Von daher verfängt der Vortrag des Klägerbevollmächtigten, die Forderungen nach einer Wasserabgabe am Wehr seien willkürlich und fachlich nicht gerechtfertigt in keiner Weise. Offensichtlich wird klägerseits verkannt, dass die Anforderungen aus § 35 WHG und § 33 WHG nebeneinanderstehen und selbstständig bzw. unabhängig voneinander eingefordert werden können (VGH Mannheim, U.v. 15.12.2015 – 3 S 2158/14 – juris; BVerwG, B.v. 26.1.2017 – 7 B 3/16 – juris). Im Übrigen legten die Fischereifachberatung und insbesondere das Wasserwirtschaftsamt nachvollziehbar dar, dass auf eine Wasserabgabe zur Mindestwasserführung nach § 33 WHG letztlich verzichtet werden konnte, da im streitgegenständlichen Bereich der Itz genügend Mindestwasser vorhanden und die Fließtiefe ausreichend ist. Von willkürlichen und fachlich nicht begründeten Änderungen im Bereich der Wasserabgabe kann daher keine Rede sein. Im Gegenteil hat sich insoweit die Sinnhaftigkeit und Erforderlichkeit der Ziff. 7.4.9 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts, wonach der Entwurf eines Bewilligungsbescheids dem Antragsteller vorab zur Äußerung zuzustellen ist, bestätigt, da der Beklagte nach entsprechenden Einwendungen der Klägerseite diesen Aspekt noch einmal eingehend geprüft und aufgrund der Umstände des Einzelfalls im streitgegenständlichen Gewässerabschnitt (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 5.9.2019 – 8 ZB 16.1851 – juris; BayVGH, B.v. 23.10.2020 – 8 ZB 20.1178 – juris) – und auch aus Gleichbehandlungsgründen dahingehend, dass bei Ober- und Unterliegern ebenfalls kein Mindestwasser nach § 33 WHG gefordert wurde – in nicht zu beanstandender Weise von der ursprünglichen Forderung unter Ziff. 2.4 des Bescheidsentwurfs Abstand genommen hat.
Im Übrigen ist für das Gericht schon nicht annährend nachvollziehbar, warum die Anordnung der Restwasserabgabe von 50 l/s gegen „§ 39 VwVfG“ verstoßen soll, zumal im Bescheid und während des Klageverfahrens umfassende fachliche Begründungen für die Erforderlichkeit der Maßnahme abgegeben wurden.
Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass im Vergleich zum Bescheidsentwurf insoweit auch keine weitergehende Rechtsverletzung ersichtlich ist, da die Anforderungen zur Wasserabgabe im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wehranlage letztlich deutlich reduziert wurden.
cc) Die Forderung einer Restwasserabgabe gem. § 35 WHG ist auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere vermag das Gericht schon im Ansatz nicht zu erkennen, dass durch die Wasserabgabe in einer derartigen Größenordnung der Betrieb der Wasserkraftanlage unwirtschaftlich bzw. nicht mehr rentabel würde (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2496 – juris). Seitens des Beklagten wurde insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass sich durch eine Restwasserabgabe von 50 l/s ein rechnerischer Jahresenergieverlust von 1,1% gegenüber der gegenwärtigen durchschnittlichen Jahresenergieausbeute ergibt. Umgerechnet bedeutet dies für die gegenständliche Anlage einen Verlust von 2.899 kW/h pro Jahr, was bei der gegenwärtig gezahlten Einspeisevergütung einen Betrag von rund 360,00 EUR jährlich ausmacht. In diesem Zusammenhang wurde vom Beklagten auch zutreffend berücksichtigt, dass durch eine Restwasserabgabe von 50 l/s die Leistung der Anlage nur an rechnerisch183 Tagen im Jahr geringer ausfallen wird, da nur an diesen Tagen die Itz weniger als die der Klägerin erlaubte Entnahmemenge führt.
Selbst wenn man den von der Klägerseite durch die Abgabe einer Restwassermenge von 50 l/s ermittelten Energieverlust von 1,63% (= ca. 3.776 kW/h) – welcher unter nicht schlüssiger Annahme eines Energieausbeuteverlustes von 365 Tagen im Jahr „berechnet“ wurde – zugrunde legt, würde durch die Umsetzung der streitgegenständlichen Ziff. 3.1 des Bescheids die Anlage lediglich einen Minderertrag von ca. 470,00 EUR/Jahr erwirtschaften. In Anbetracht an die Gesamtausrichtung der Anlage kann selbst bei Zugrundelegung dieser Werte schon im Ansatz von keiner unverhältnismäßigen Forderung durch den Beklagten gesprochen werden.
Im Hinblick auf die wiederholt von der Klägerseite gerügte Unverhältnismäßigkeit der Restwasserabgabe in Höhe von 50 l/s ist zudem noch bemerkenswert, dass die Klägerin offensichtlich seit Jahren mit einer unfreiwilligen Restwasserabgabe leben kann, ohne dass der Betrieb wirtschaftlich unrentabel wäre. Wie im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins zweifelsfrei zu erkennen war, ist ein Teil der Holzschütze in einem so schlechten baulichen Zustand, dass dadurch eine nicht unerhebliche Menge Wasser nutzlos verloren geht und nicht aufgestaut werden kann. Hinsichtlich der verlustigen Wassermenge sind sich die Beteiligten einig, dass gegenwärtig ohnehin schon mindestens 50 l/s an Restwasser abgegeben wird. Im Umkehrschluss folgt daraus jedoch nicht – wie offensichtlich die Klägerseite meint – dass allein aufgrund des löchrigen Holzwehres die förmliche Anordnung einer Restwasserabgabe in Höhe von 50 l/s unverhältnismäßig wäre. Insbesondere hat die Klägerin jederzeit das Recht – und sogar die Pflicht – die Anlage ordnungsgemäß instand zu halten. Im Rahmen des Augenscheins wurde auch deutlich, dass eine Instandsetzung der Wehranlage in nächster Zeit geplant ist, was bei ordnungsgemäßer Ausführung dazu führen wird, dass an der Wehranlage ohne die streitgegenständliche Bestimmung im angefochtenen Bescheid keine permanente Restwasserabgabe von 50 l/s mehr erfolgt und dementsprechend die Forderung des Beklagten aufgrund der bereits oben erwähnten fachlichen Notwendigkeit ihre Berechtigung hat. Bis zur Instandsetzung der Wehranlage erklärte sich der Beklagte sogar bereit, die gegenwärtige Undichtigkeit als ausreichende Mindestabwasserabgabe im Sinne der Ziff. 3.1 des Bescheids anzusehen, so dass die Klägerin insoweit bei baulich unverändertem Zustand gar keine weiteren Maßnahmen ergreifen muss.
dd) Die Festsetzung einer Restwassermenge in Höhe von 50 l/s erweist sich auch deswegen nicht als rechtswidrig, weil sie bei knappem Wasserdargebot unter Umständen einen Eingriff in das Altrecht der Klägerin nach sich ziehen kann.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Klägerin ein Altrecht u.a. zur Entnahme einer Betriebswassermenge von 4,65 m³/s aus der Itz zusteht. Im Zuge des Einbaus von Francis-Turbinen anstatt der früheren Wasserräder wurde der Klägerin daneben – erstmals mit Bescheid des Landratsamts … vom 04.01.1960 – eine „aufgesattelte Bewilligung“ zur Erhöhung der Betriebswassermenge auf 5,37 m³/s bewilligt. Von den 720 l/s, die die Klägerin über das Altrecht hinaus zum Betrieb ihrer Mühlenanlage nutzen darf, kann die Restwasserabgabe von 50 l/s über weite Strecken des Jahres bestritten werden, ohne dass insoweit in die altrechtlich geschützte Betriebswassermenge eingegriffen wird. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts legte insoweit plausibel dar, dass an rund 150 Tagen im Jahr der Abfluss der Itz kleiner als 4,9 m³/s ist und es sogar Situationen gibt, in denen mangels ausreichenden Wasserdargebots die Anlage ohnehin abgeschaltet werden muss. Durch die geforderte Restwasserabgabe von 50 l/s am Wehr wird dieser Zeitpunkt lediglich minimal früher erreicht. Nach einer Grobschätzung des Wasserwirtschaftsamts – da der konkrete Abschaltzeitpunkt der Anlage der Klägerin nicht dargelegt worden ist – führt die zusätzliche Abgabe von 50 l/s an Restwasser lediglich zu einem früheren Abschalten der Anlage an rund einem halben Tag im gesamten Kalenderjahr. Soweit der Klägerbevollmächtigte diese Schätzung bzw. Berechnung des Wasserwirtschaftsamts aus Erfahrungswerten wiederum für nicht verifizierbar hält, ist darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um ein erneutes – pauschales – Bestreiten der Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts handelt, ohne dass schlüssige und für das Gericht nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts ersichtlich sind. Dies gilt vorliegend umso mehr, da die Klägerseite den Abschaltzeitpunkt ihrer Anlage bei Niedrigwasser auch in der mündlichen Verhandlung nicht konkret benennen konnte. Gleiches gilt für die Behauptung, es sei mehr als zweifelhaft, ob für die Turbinenanlage überhaupt eine erhöhte Betriebswassermenge als für die früheren Wasserräder benötigt werde und damit – wenn es keine erhöhte Betriebswassermenge gäbe – die Restwasserabgabe von 50 l/s immer in das Altrecht eingreife. In diesem Zusammenhang stellt sich für das Gericht bereits die Frage, warum die Klägerin zum wiederholten Male eine „aufgesattelte“ Bewilligung beantragt hat, wenn die altrechtlich garantierte Betriebswassermenge ausreichend sein soll. Es ergibt sich insbesondere schon zweifelsfrei aus dem Gutachten des Straßen- und Flussbauamtes … vom 05.08.1948, dass durch die Umbauarbeiten (Verbreiterung des Einlaufbauwerkes und Einbau der Turbinen) das Schluckvermögen und damit die Betriebswassermenge über die altrechtliche gewährleistete Betriebswassermenge hinaus erhöht worden ist. Im Übrigen ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass – selbst wenn keine „aufgesattelte“ Bewilligung vorläge – bei Bestehen eines Altrechts in Höhe von 4,65 m³/s die Anordnung einer Restwasserabgabe von 50 l/s gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG und § 35 WHG unverhältnismäßig wäre (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2496 – juris, wonach die Zumutbarkeitsgrenze unter Abwägung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist und selbst bei einer Minderung des Wasserzuflusses von rund 10% nicht ohne weiteres von einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Altrecht auszugehen ist).
Ebenfalls nicht durchdringen kann die Klägerseite mit dem pauschalen Vortrag, die vom Wasserwirtschaftsamt herangezogenen Statistiken zur Unterschreitung des Wasserdargebotes der Itz seien veraltet und für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Anlage der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf einen Eingriff in das Altrecht der Klägerin aufgrund des Klimawandels und des sinkenden Wasserdargebots, nicht (mehr) geeignet. Zwar ist der Klägerseite dahingehend zuzustimmen, dass die letzten Abflusswerte aus dem Jahr 2006 stammen. Andererseits zieht die statistische Auswertung des Landesamts für Umwelt aus dem Jahr 2006 die Abflusswerte über einen Zeitraum von 39 Jahren, nämlich von 1968 bis 2006 heran. Das Gericht hat insoweit keine Zweifel, dass es sich hierbei um einen repräsentativen Zeitraum handelt, der verlässliche Auskünfte über das durchschnittliche Wasserdargebot im streitgegenständlichen Bereich der Itz liefert. Insoweit wird von gerichtlicher Seite die Auffassung des Beklagten geteilt, dass es auch im Zeitraum von 1968 bis 2006 trockene Perioden gegeben hat und es in den letzten 13 Jahren allenfalls zu einem geringen Schwund des Wasserdargebots in der Itz gekommen sein dürfte. Soweit der Klägerbevollmächtigte behauptet, dass es neuere Unterlagen gäbe, die zur Beurteilung des Wasserdargebots heranzuziehen gewesen wären, insbesondere Werte auf der Homepage des Hochwassernachrichtendienstes mit der Messstelle …, wies der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts nachvollziehbar darauf hin, dass statistische Auswertungen mit den benötigten Unterschreitungslinien lediglich bis zum Jahr 2006 vorhanden sind und die Auswertung der Unterschreitungslinien über einen Zeitraum von 39 Jahren jeweils nur minimale Unterschiede in den Verläufen der jährlichen Unterschreitungslinien zeigt. Diesen fachlichen Erkenntnissen kann der Klägerbevollmächtigte mit seinem pauschalen und allgemeinen Vortrag, es sei allgemein bekannt, dass sich das Klima in den letzten Jahren verändert habe und dementsprechend der Beklagte im Rahmen der Amtsermittlung weitere Unterlagen bzw. Erkenntnisse hätte einbringen müssen, nicht durchdringen. Insbesondere bleibt völlig offen, welche zusätzlichen Unterlagen bzw. Erkenntnisse in die Beurteilung hätten einfließen können, zumal keine statistischen Auswertungen der Unterschreitungslinien über das Jahr 2006 hinaus existieren.
Soweit im Zusammenhang mit dem Wasserdargebot von der Klägerseite wiederholt und hartnäckig behauptet wurde, es liege bereits seit Jahren bzw. Jahrzehnten ein Eingriff in das Altrecht vor, der durch die Forderung einer Restwasserabgabe von 50 l/s noch verstärkt werde, da infolge der unzulässigen Absenkung von Stauhöhen die altrechtlich gewährleistete Wassermenge nicht mehr zur Verfügung stehe, überzeugt dieser Vortrag unter keinem Gesichtspunkt. Der beauftragte Richter hat bereits im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins ausführlich darauf hingewiesen, dass nach Studium sämtlicher Altunterlagen keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte für den bei jeder Gelegenheit aufkeimenden Vortrag der Klägerseite, der maßgebliche Eichpfahl II am Triebwerkseinlauf sei zu niedrig gesetzt worden, vorliegen. Auch der Vortrag, durch Maßnahmen der Itzregulierung sei es zu einer Stauabsenkung an der klägerischen Mühle gekommen, ist eine bloße und nicht annähernd plausibel dargelegte Behauptung der Klägerseite. Insoweit verweist die Kammer zunächst auf das Protokoll über den gerichtlichen Augenschein vom 01.10.2020 sowie auf die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2020, wonach im Rahmen der Itzregulierung lediglich das Unterwasser bei der Anlage in …geringfügig vertieft wurde, aber an der Anlage der Klägerin keinerlei Veränderungen an der Stauhöhe vorgenommen worden sind. Letztlich bedarf es an dieser Stelle keiner weiteren Vertiefung der „Höhen- und Eichpfahl-Problematik“ mehr, da dieser Streit erfreulicherweise im Rahmen der mündlichen Verhandlung beigelegt worden ist. Die Beteiligten erklärten insoweit einvernehmlich und verbindlich zu Protokoll des Gerichts, dass die richtige Stauhöhe durch die gegenwärtige Lage der Oberkante des Eisengerippes der Eichpfahlplatte des Eichpfahls II abgebildet wird. Ferner einigten sich die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts darauf, dass die für die Stauhöhe maßgebliche Oberkante des Eisengerippes der Eichpfahlplatte von der Klägerin unter Anwesenheit des Wasserwirtschaftsamts eingemessen und der ermittelte Höhenwert nach DHHN 2016 in das Wasserbuch als maßgebliche und verbindliche Stauhöhe eingetragen wird. Damit ist geklärt, dass der Klägerin bis heute die altrechtlich gewährleistete Stauhöhe auch tatsächlich in vollem Umfang zur Verfügung steht.
Zusammenfassend ist daher im Hinblick auf das klägerische Altrecht festzustellen, dass – selbst wenn das Wasserdargebot der Itz zu bestimmen Zeiten so niedrig ist, dass die altrechtlich bewilligte Betriebswassermenge nicht abgeschöpft werden kann – die zusätzliche Restwasserabgabe in Höhe von 50 l/s in Anbetracht der zwingend notwendigen gewässerökologischen Maßnahmen und des für die Klägerin demgegenüber nur minimalen Eingriffs in das Altrecht mit kaum spürbaren wirtschaftlichen Auswirkungen, keinen widerrechtlichen Eingriff in das geschützte Altrecht darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2004 – 22 B 03.3228 – juris). Soweit die Restwasserabgabe tatsächlich die altrechtlich geschützte Ableitungsmenge tangiert, findet die Anordnung ihre (ergänzende) Rechtsgrundlage jedenfalls in § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG und § 35 WHG. Dieser Befugnis liegt allgemein der gesetzgeberische Wille zugrunde, die unter – mittlerweile völlig von den heutigen wasserwirtschaftlichen, ökologischen, ökonomischen und sozialen Standards – abweichenden Umständen erteilten Altrechte nicht uneingeschränkt zu konservieren, sondern eine möglichst weitgehende Anpassung an die geltenden rechtlichen Maßstäbe zu erreichen (BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2496 – juris). In diesem Zusammenhang verkennt das Gericht auch nicht, dass die Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der nachträglichen Einschränkung eines Altrechts höher sind als bei der Neuerteilung einer Bewilligung (BayVGH, U.v. 5.7.2005 – 8 B 04.356 – juris; BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2496 – juris). Ausgehend von den zuvor dargestellten Umständen und der Tatsache, dass die Zumutbarkeitsgrenze unter Abwägung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat (BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2496 – juris), ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass durch den Wasserentzug von 50 l/s ein rentabler Betrieb der Anlage nicht möglich und damit die Forderung einer Restwasserabgabe selbst nach den für einen Eingriff ins Altrecht geltenden Maßstäben unverhältnismäßig wäre.
ee) Soweit auch im Rahmen der Festsetzung einer Restwassermenge in Höhe von 50 l/s an der Wehrschütze Amtsermittlungsdefizite gerügt werden, führt der klägerische Vortrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Auch insoweit vermag die Kammer keinerlei Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz zu erkennen. Unter Bezugnahme auf die fachkundigen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts und der Fachberatung für Fischerei (vgl. Bl. 251 f. und Bl. 258 der Behördenakte) gelangte der Beklagte sachgerecht und vertretbar zu einer Pflicht der ständigen Restwasserabgabe in dieser Höhe. Im Übrigen – und unabhängig von der Frage, ob der Beklagte hierzu überhaupt verpflichtet gewesen war – wurde auch die verlorene Energiemenge durch die zusätzliche Wasserabgabe von 50 l/s zutreffend ermittelt. Insoweit wird auf Bl. 259 der Behördenakte sowie auf die Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins und der mündlichen Verhandlung verwiesen.
3. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage gegen die Ziff. 2.1 des Bescheids (Befristung der aufgesattelten Bewilligung bis zum 22.12.2027) ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat gegenwärtig keinen Anspruch auf eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende längere Befristung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 14 Abs. 2 WHG wird die Bewilligung für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf. Angesichts der Grundzüge des modernen Umweltrechts und des Grundsatzes der verfassungsgemäßen Auslegung einfachen Gesetzesrechts im Hinblick auf Art. 20a GG muss § 14 Abs. 2 WHG restriktiv angewendet werden. Die Befristung dient dazu, dass die wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht durch unbefristete Rechte gehemmt oder erschwert wird. Die angemessene Laufzeit der Frist bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass es eine Regelfrist von 30 Jahren gibt. Die in § 14 Abs. 2 WHG genannten 30 Jahre sind vielmehr die obere Grenze der Frist, die nur ausnahmsweise überschritten werden darf. Bei der Bestimmung der Angemessenheit hat die Behörde innerhalb des Bewirtschaftungsermessens die Interessen des Bewilligungsinhabers mit denjenigen der Allgemeinheit abzuwägen (Guckelberger in: BeckOK UmweltR, Stand: Oktober 2020, § 14 WHG Rn. 9). Für die Länge der Frist sind daher in erster Linie die Belange des Wasserhaushalts zu berücksichtigen. Im Rahmen des hiernach Vertretbaren ist die Frist nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Benutzung für den Unternehmer zu bemessen (vgl. zum Ganzen: Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 14 Rn. 31 f.; Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: August 2019, § 14 Rn. 66 ff., jeweils m.w.N.).
Gemessen hieran ist die Befristung der Bewilligung bis zum 22.12.2027 – insbesondere aufgrund der gegenwärtigen Beschaffenheit der klägerischen Anlage – nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist seit Jahren bekannt, dass sie als Unternehmerin gem. § 34 WHG grundsätzlich für die Durchgängigkeit der Itz zu sorgen hat, da ihre Wehranlage dieser entgegensteht. Ernsthafte Bemühung dahingehend, die Durchgängigkeit der Itz wiederherzustellen oder zumindest in Planungen einzutreten, hat die Klägerin bis heute nicht getätigt. Vielmehr wird seit Jahren gebetsmühlenartig vorgetragen, dass die Errichtung einer Tierwanderhilfe wirtschaftlich unverhältnismäßig und/oder technisch unmöglich und daher sogar die Forderung einer Vorplanung unverhältnismäßig sei, was jedoch – zumindest im Hinblick auf die Vorplanung – nicht der Fall ist.*Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG ist/war als Zeitpunkt zur Erreichung des Bewirtschaftungsziels der Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer der 22.12.2015 vorgesehen. Fristverlängerungen sind gem. § 29 Abs. 3 Satz 1 WHG grundsätzlich höchstens zwei Mal für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren zulässig. Nur falls sich die Bewirtschaftungsziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten – was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist – nicht innerhalb der Verlängerungen verwirklichen lassen, sind weitere Verlängerungen möglich (§ 29 Abs. 3 Satz 2 WHG). In Anbetracht dessen ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewilligung nicht zu beanstanden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte aller Voraussicht nach geklärt sein, ob die Klägerin zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit nach § 34 WHG im konkreten Einzelfall verpflichtet ist bzw. ob aufgrund der Ergebnisse der eingeforderten Vorplanung der Beklagte von einer Anordnung einer derartigen Verpflichtung Abstand nehmen kann bzw. Abstand nehmen muss. In Anbetracht der Tatsache, dass im Zeitpunkt des Fristablaufs die gesetzliche Verpflichtung des § 34 WHG schon über 15 Jahre besteht und die Klägerin bislang noch keine eigenständigen Bemühungen in diese Richtung unternommen hat, erweist sich die Fristsetzung in Anlehnung an § 29 WHG als sachgerecht. Dem steht auch der klägerische Einwand dahingehend, dass Investitionen in die Anlage nötig seien und dass es vor dem Hintergrund der kurzen Befristung an der erforderlichen Planungssicherheit fehle, nicht entgegen. Zum einen ist nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamts die Anlage technisch insoweit so gut aufgestellt, dass neben den üblichen Unterhaltungsmaßnahmen in den nächsten Jahren keine größeren Maßnahmen an der Anlage selbst – mit Ausnahme der Wehrschütze – anstehen dürften. Dass das Mühlgebäude marode ist, steht auf einem anderen Blatt und hängt insoweit mit der Wasserkraftanlage als solcher nur mittelbar zusammen. Weiterhin stellte der Beklagte bereits in Aussicht, dass in der Zukunft durchaus wieder längerfristige Bewilligungen erteilt werden könnten, wenn die Thematik der Durchgängigkeit geprüft bzw. umgesetzt oder abschließend geklärt ist.
4. Letztlich bleibt auch die Klage gegen die Ziff. 3.3 des Bescheids (Vorbehalt weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen) ohne Erfolg.
a) Nach Auffassung der Kammer spricht einiges dafür, dass die gegen Ziff. 3.3 des Bescheids erhobene Anfechtungsklage mangels Vorliegens einer Regelungswirkung und damit mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes i.S.d. Art. 35 BayVwVfG bereits unzulässig ist.
Unter der Überschrift „3.3 Vorbehalt weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen“, welche im Abschnitt 3. („Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Bewilligung – nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen zum bestehenden Altrecht“) aufgeführt ist, findet sich folgende Passage: „Die Bewilligung steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anordnung nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen nach Maßgabe des § 13 WHG.“
Ausweislich des eindeutigen Wortlauts weist die Ziff. 3.3 des Bescheides ausschließlich auf den bereits kraft Gesetzes (vgl. § 13 Abs. 3 WHG) normierten Vorbehalt zur nachträglichen Anordnung weiterer Inhalts- und Nebenbestimmung hin. Insbesondere wird damit kein über § 13 WHG hinausgehender Vorbehalt nachträglicher Anordnungen statuiert. Über diese inhaltliche Reichweite der Ziff. 3.3 im vorstehenden Sinne herrscht auch zwischen den Beteiligten Einigkeit. Sowohl die Klägerseite als auch der Beklagte wiesen wiederholt daraufhin, dass die streitgegenständliche Ziff. 3.3 nur deklaratorischer Natur sei und sich der Vorbehalt weiter Inhalts- und Nebenbestimmungen zur vorliegenden Bewilligung bereits kraft Gesetzes ergebe. Die Ziff. 3.3 ist daher nach ihrem objektiven Erklärungswert – und auch nach dem subjektiven Verständnis der Beteiligten – als bloßer (rechtlicher) Hinweis ohne unmittelbare Rechtserheblichkeit zu verstehen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 13 Rn. 24; Weiß in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 36 Rn. 50). An dieser Sichtweise bzw. Auslegung ändert sich auch dadurch nichts, dass dieser Hinweis unter der Überschrift „Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Bewilligung – nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen zum bestehenden Altrecht“ aufgeführt ist, da der materielle Gehalt der Bestimmung und nicht die Bezeichnung bzw. der Standort im Bescheid maßgeblich ist (vgl. zum Ganzen: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 36 Rn. 52; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 13 Rn. 24).
b) Selbst, wenn man im Hinblick auf den eventuellen Rechtsschein eines vermeintlichen Regelungscharakters der Ziff. 3.3 des Bescheides (vgl. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 42 Rn. 4 m.w.N.) eine Anfechtungsklage für zulässig erachten oder die Klage insoweit in eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO umdeuten würde (vgl. BVerwG, U.v.14.11.1985 – 2 C 35/34 – juris), bleibt die Klage jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Der bloße Verweis auf den gesetzlichen Inhalts- bzw. Nebenbestimmungsvorbehalt des § 13 Abs. 3 WHG ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. es bestünde kein Rechtsverhältnis dahingehend, dass der streitgegenständliche Hinweis nicht in den Bescheid hätte aufgenommen werden dürfen.
Da der Vorbehalt nachträglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen gemäß § 13 WHG bereits kraft Gesetzes gilt, bedarf es zwar keiner konstitutiven Aufnahme in den einzelnen Verwaltungsakt. Ein deklaratorischer Hinweis im Bescheid kann aber zur Klarstellung der Rechtslage im einzelnen Fall zweckmäßig sein, damit insbesondere kein schutzwürdiges Interesse am dauerhaften Bestand der vorhandenen Rechtsposition entsteht (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 13 Rn. 25 u. 89; Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 13 Rn. 36). Der Hinweis auf die Gesetzeslage macht daher – entgegen der klägerischen Auffassung – den Bescheid nicht „wegen überflüssiger Regelungen rechtwidrig“, da die Ziffer 3.3 nichts Konstitutives regelt, sondern nur auf die bestehende Rechtslage hinweist (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 13 Rn. 25).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO unter Berücksichtigung der Wertung des § 161 Abs. 2 VwGO für den übereinstimmend für erledigten Teil des Rechtsstreits.
6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben