Baurecht

Aufklärungspflicht des Gerichts

Aktenzeichen  9 ZB 21.1312

Datum:
16.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41456
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
VwGO § 74 Abs. 1, § 86 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zwar kann ein Gehörsverstoß im Zusammenhang mit einer Einzelrichterübertragung im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG zur Berufungszulassung führen, wenn kein Einverständnis der Parteien erklärt und keine Heilung eingetreten ist; allerdings unterliegt auch diese Thematik dem Darlegungserfordernis. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 20.1591 2021-03-18 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung R … und wenden sich als Nachbarn gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2020 erteilte das Landratsamt Fürth der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung R … Hiergegen erhoben die Kläger am 17. August 2020 Klage. Nach abweichender, zur Baueinstellung führender Bauausführung, anschließenden Umplanungen, insbesondere zur Tiefgarage, und Einreichung entsprechender neuer Planunterlagen genehmigte das Landratsamt das geänderte Bauvorhaben mit Bescheid vom 21. Januar 2021. Die Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2021 gestellten Antrag, die „der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Juli 2020 im Zusammenhang mit der Tekturgenehmigung am 21. Januar 2021“ aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2021 als unzulässig abgewiesen. Unter Berücksichtigung der Tekturgenehmigung sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen die Baugenehmigung vom 13. Juli 2020 entfallen. Diese existiere nur noch in der Fassung des Bescheids vom 21. Januar 2021, der den Klägern ausweislich der Verfahrensakten am 27. Januar 2021 zugegangenen sei. Die in der mündlichen Verhandlung erstmalig erhobene Klage bezüglich des Streitgegenstandes „Baugenehmigung vom 13. Juli 2020 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 21. Januar 2021“ sei verfristet. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es liegen weder die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
1. Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.
a) Die Kläger vertreten die Auffassung, einer gesonderten Anfechtung der Änderungsgenehmigung vom 21. Januar 2021 habe es nicht bedurft. Mit einer Nachtrags- oder Tekturgenehmigung würden nur kleinere Änderungen eines bereits genehmigten, aber noch nicht (vollständig) ausgeführten Bauvorhabens zugelassen, die das Vorhaben nur unwesentlich berührten und seine Identität wahrten. Sie trete in Bezug auf die Änderungen an die Stelle der ursprünglichen Baugenehmigung und bilde mit ihr eine Einheit. Bezüglich der erhobenen Klage gegen die ursprüngliche Baugenehmigung sei in der Regel davon auszugehen, dass diese aufrechterhalten bleibe. Einer Einbeziehung der Nachtragsgenehmigung in das Klageverfahren bedürfe es insbesondere dann nicht, wenn – wie hier – keine eigene Rechtsverletzung durch die Tekturgenehmigung geltend gemacht werde. Dieser Argumentation kann vorliegend nicht gefolgt werden.
Das Verwaltungsgericht ist ausweislich seiner Entscheidungsgründe davon ausgegangen, dass die Baugenehmigung vom 13. Juli 2020 nur noch in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 21. Januar 2021 existiert. Weil mit der letztgenannten Genehmigung keine alternative Baugenehmigung erteilt worden sei, sondern der Änderungsantrag dazu gedient habe, die zuvor zur Baueinstellung führenden Planabweichungen „etc. auszuräumen“, sei die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 13. Juli 2020 durch Baugenehmigung in der Fassung der (bestandskräftigen) Tektur vom 21. Januar 2021 abgelöst worden. Sie habe sich hierdurch im Sinne des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG auf andere Weise erledigt. Mit dem Tekturantrag sei auf die ursprüngliche Baugenehmigung verzichtet worden. Eine Verwirklichung der Baugenehmigung vom 13. Juli 2020 komme nicht mehr in Betracht.
Mit diesen Ausführungen setzen sich die Kläger nicht auseinander und erörtern insbesondere nicht die hier in Rede stehenden Änderungen betreffend die Tiefgarage bzw. ihre Zufahrt, gegen die sie sich im Übrigen mit Schreiben vom 11. März 2021 im erstinstanzlichen Verfahren auch gewandt haben (s. Bl. 195, 211 d.A. des VG) und was sie an anderer Stelle ihres Zulassungsvorbringens sogar geltend machen. Obwohl das Verwaltungsgericht den Begriff „Tektur“ verwendet, ist es seinen Erwägungen zufolge nicht von nur geringfügigen oder kleineren, das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berührenden bzw. identitätswahrenden Änderungen ausgegangen. Vielmehr hat es ersichtlich darauf abgestellt, dass sich das nunmehr genehmigte Vorhaben von dem ursprünglich genehmigten in baurechtlich relevanten, die Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens betreffenden Kriterien erheblich unterscheidet und eine inhaltliche „Überholung“ durch die neue Sachentscheidung vom 21. Januar 2021, die baulich auch bereits umgesetzt wurde, eingetreten ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.4.2021 – 9 B 17.1240 – juris Rn. 30 ff. m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 23.10.2019 – 15 ZB 18.1275 – juris Rn. 14). Das Zulassungsvorbringen vermag diesen nachvollziehbaren gerichtlichen Standpunkt nicht zu erschüttern.
b) Der auf den Beginn der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO bezogene Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe fälschlich angenommen, der Bescheid vom 21. Januar 2021 sei ihnen am 27. Januar 2021 zugestellt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg ihres Zulassungsantrags.
Die Kläger führen aus, ein entsprechender Zustellnachweis lasse sich der Behördenakte nicht entnehmen. Sie hätten von der Tekturgenehmigung erstmals aufgrund der Übermittlung des Schriftsatzes des Landratsamts vom 2. Februar 2021 am 19. Februar 2021 erfahren, weshalb die Klage gegen den Bescheid vom 21. Januar 2021 am 18. März 2021 nicht verspätet erhoben worden sei. Zudem ergebe sich bereits aus ihrer Klagebegründung vom 11. März 2021, dass sie sich gegen die Tekturgenehmigung gewandt und darauf hingewiesen hätten, weder telefonisch noch schriftlich von ihr informiert worden zu sein. Mit diesem Vorbringen wecken die Kläger, die sich damit nicht gegen die Heranziehung des § 74 VwGO wenden, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die erforderliche Erweiterung des Streitgegenstandes um den Änderungsbescheid nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO erfolgte, was auch ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2019 – 9 C 4.19 – juris Rn. 33 m.w.N.).
Zwar mag zutreffen, dass die Kläger die Änderungsgenehmigung vom 21. Januar 2021 bereits in ihrer Klagebegründung vom 11. März 2021 thematisiert und damit in das Verfahren einbezogen haben. Dies geschah aber nicht mehr innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass hinsichtlich des Fristbeginns nicht mit dem Verwaltungsgericht auf das Datum des tatsächlichen Zugangs am 27. Januar 2021 abzustellen, sondern gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VwZVG der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post als maßgeblich anzusehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 24.3.2015 – 1 B 6.15 – juris Rn. 6 m.w.N.). Wie sich dem Einlieferungsbeleg auf Bl. 60 der im Zulassungsverfahren übermittelten Restakte BV-548-20 (Bl. 57 ff.) des Landratsamts entnehmen lässt und wohl auch schon das Verwaltungsgericht anhand dieser in einem anderen Klageverfahren vorgelegten fortgeführten Behördenakte ersehen konnte, ist die Aufgabe des Bescheids vom 21. Januar 2021 zur Post per Einschreiben am 26. Januar 2021 erfolgt. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VwZVG ist somit – wie vom Beklagten dargelegt – von einer Zustellung an die Kläger am 29. Januar 2021 auszugehen. Im Hinblick auf die Behauptung der Kläger, ein Zugang sei tatsächlich nicht erfolgt, konnte der erforderliche Nachweis durch die Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 3 VwZVG geführt werden. Der Bescheid vom 21. Januar 2021 ist den Klägern ausweislich der von der Beklagtenseite im Zulassungsverfahren vorgelegten Kopie einer Empfangsbestätigung mit der in der Behördenakte für die Kläger vermerkten Sendungsnummer … (s. Bl. 53, 61 d.A. BV-548-20) und einem Unterschriftszug, der den Nachnamen der Kläger wiedergibt, am 27. Januar 2021 tatsächlich übergeben worden. Mit Hilfe des Einlieferungsdatums und der Einlieferungsuhrzeit auf dem Einlieferungsbeleg kann im Übrigen die betreffende Empfangsbestätigung im Internet auf der Seite der deutschen Post unter „Sendung“ weiterhin abgerufen werden. Die einmonatige Frist des § 74 Abs. 1 VwGO hat somit mit der fiktiven Bekanntgabe am 29. Januar 2021 begonnen und ist mit dem 1. März 2021 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3, § 193 BGB).
2. Der Zulassungsantrag zeigt auch keinen Verfahrensmangel auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Die von den Klägern geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht aufgrund der Abweisung der Klage als unzulässig nicht in die materiell-rechtliche Prüfung eingetreten sei und geprüft habe, ob noch weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass die Kläger die Abweisung der Klage als unzulässig – wie die vorstehenden Ausführungen zeigen – nicht in Zweifel zu ziehen vermochten, verlangt die Aufklärungspflicht nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 30.12.2016 – 9 BN 3.16 – juris Rn. 4).
b) Soweit die Kläger die Übertragung auf den Einzelrichter rügen, ohne dass hierzu gemäß § 6 VwGO zuvor angehört worden sei und ausführen, dass das Urteil auf dem unzureichenden Gehör beruhen könne, weil nicht auszuschließen sei, dass andere Mitglieder der Kammer die Klage für zulässig und begründet gehalten hätten, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
Die Kläger genügen mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil sie sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit mit § 6 Abs. 4 VwGO auseinandersetzen, der eine Anfechtbarkeit einer Einzelrichterübertragung ausschließt. Zwar kann ein Gehörsverstoß im Zusammenhang mit einer Einzelrichterübertragung im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG zur Berufungszulassung führen, wenn kein Einverständnis der Parteien erklärt und keine Heilung eingetreten ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.1999 – 6 C 30.98 – juris Rn. 16). Allerdings unterliegt auch diese Thematik dem Darlegungserfordernis (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2019 – 14 ZB 18.626 – juris Rn. 7). Soweit die Kläger ausführen, sie hätten sich, wie die Rüge in der mündlichen Verhandlung zeige, nicht mit der Einzelrichterübertragung einverstanden erklärt und es habe keine Nachholung durch die Kammer stattgefunden, gehen sie mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht darauf ein, dass sich das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe zum angefochtenen Urteil trotzdem weiterhin für zuständig angesehen hat. Es hat dies auch nicht nur mit einer möglichen Heilung begründet, weil die Rüge der fehlenden Anhörung erst am Ende der mündlichen Verhandlung erhoben worden sei, sondern zudem damit, dass die Kläger auf entsprechende Frage des Gerichts keine Gründe im Sinne des § 6 VwGO, die einer Einzelrichterübertragung entgegenstehen würden, geltend gemacht hätten. Eine Auseinandersetzung hiermit wäre im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein wegen unterbliebener Anhörung zur Einzelrichterübertragung festzustellender Gehörsverstoß in der Zeit zwischen Übertragung und Endentscheidung durch den Einzelrichter geheilt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.1999 a.a.O. Rn. 19 f.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 6 Rn. 12; Joachim Kronisch in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 6 Rn. 77; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 6 Rn. 19). Die Kläger legen außerdem auch im Zulassungsverfahren nicht dar, was sie bei rechtzeitiger Anhörung gegen die Einzelrichterübertragung eingewandt hätten (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2020 – 2 WNB 1.20 – juris Rn. 10; SächsOVG, B.v. 6.11.2019 – 5 B 263/19 – juris Rn. 10; OVG Hamburg, B.v. 6.2.1998 – Bf I 71/97 – juris Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 74 m.w.N.). Es kann daher nicht geprüft werden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verstoß beruht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene im Zulassungsverfahren einen begründeten Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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