Baurecht

Aufsichtliche Abstufung einer Gemeindeverbindungsstraße zum öffentlichen Feld- und Waldweg

Aktenzeichen  RN 2 K 15.1721

Datum:
18.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 659
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG Art. 3 Abs. 1 Nr. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 46, Art. 53, Art. 54 Abs. 1, Art. 61 Abs. 3 Nr. 2
GG Art. 2 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, § 167 Abs. 2, Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 11, § 709 S. 2, § 711
RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

1. Ein Anwesen aus zwei Wohnhäusern im Außenbereich ist kein Gemeindeteil im Sinne des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG. (Rn. 31 und 32)
2. Entscheidend für die Straßenklasse ist die Funktion der Straße im Verkehrsnetz. (Rn. 35 und 39)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Es erscheint möglich, dass sie durch die Abstufung einer Gemeindeverbindungs Straße zu einem öffentlichen Feld- und Wald Weg als anliegende Grundstückseigentümerin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sein kann. Sie würde jedenfalls für den nichtausgebauten Teil nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) zu einem Träger der Straßenbaulast für den Weg und wäre damit hierfür entsprechend unterhaltspflichtig. Soweit der ausgebaute Teil abgestuft worden ist, verbliebe die Straßenbaulast bei der Gemeinde (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Diese könnte jedoch für diesen Teil nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG bis zu 75 vom Hundert ihrer sächlichen Aufwendungen auf die Klägerin als Beteiligte umlegen. Jedenfalls bei einer rechtswidrigen Einstufung erscheint insoweit eine Verletzung der Klägerin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit möglich, da sie dann aufgrund einer rechtswidrigen Einstufung zu einer Zahlung verpflichtet werden könnte.
B. Die Klage ist jedoch unbegründet und hat keinen Erfolg, da die Klägerin durch die angegriffene Umstufungsverfügung des Beklagten nicht in eigenen Rechten verletzt ist, da die vom Beklagten verfügte Abstufung rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Umstufungsverfügung vom 24. September 2015 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
I. Sie ist formell rechtmäßig. Insbesondere handelte das Landratsamt … als sachlich zuständige Straßenaufsichtsbehörde gemäß Art. 61 Abs. 3 Nr. 2 BayStrWG. Es war für die Abstufung der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungs Straße einer kreisangehörigen Gemeinde zum öffentlichen Feld- und Wald Weg sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Straßenaufsichtsbehörde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 Satz 4 BayStrWG. Dieser Satz ist anwendbar, da sich die beteiligten Träger der Straßenbaulast des Weges „KH…“ über die Umstufung nicht entsprechend Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG einig waren. Eines besonderen Gemeinderatsbeschluss als Antrag auf den Erlass einer aufsichtlichen Umstufung bedarf es hierbei nicht, so dass es auf die Frage, ob ein entsprechender Beschluss gefasst worden war, nicht ankommt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut, der keinen Antrag voraussetzt. Zum Anderen ergibt sich dies auch aus dem Sinn und Zweck einer aufsichtlichen Umstufung, die der Herstellung rechtmäßiger Zustände dient. Wollte man für aufsichtliche Umstufungen einen Gemeinderatsbeschluss voraussetzen, so hätte es eine widerspenstige Gemeinde in der Hand, ob eine aufsichtliche Umstufung durchgeführt werden kann oder nicht. Sie könnte diese dann verhindern oder verzögern. Dies würde das Recht und die Pflicht einer Aufsichtsbehörde von Amts wegen für rechtmäßige Zustände zu sorgen, ins Leere laufen lassen. Entscheidend ist daher die fehlende tatsächliche Einigkeit der beteiligten Straßenbaulastträger über die Umstufung. Diese liegt vor, wie sich schon daraus ergibt, dass sich die Klägerin gegen die Umstufung gewandt hat.
II. Die Abstufung ist auch materiell rechtmäßig.
1. Die Voraussetzungen einer Umstufung ergeben sich aus Art. 7 Abs. 1 BayStrWG. Diese Vorschrift hat zur Folge, dass eine Straße nicht nur bei einer Änderung der Verkehrsbedeutung umzustufen ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG), sondern auch dann eine Umstufung vorzunehmen ist, wenn sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingestuft ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG). Hieraus ergibt sich, dass es nur auf die aktuelle Verkehrsbedeutung ankommt und damit die Frage einer Änderung derselben nicht entscheidungserheblich ist. Bei der Frage der Verkehrsbedeutung steht der Behörde kein Ermessen zu (vgl. BayVGH U.v.24.2.1999 – 8 B 98.1627, 8 B 98.1631 – juris Rn. 27).
Die streitgegenständliche Straße ist nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet gewesen. Sie entspricht ihrer Verkehrsbedeutung nach einem öffentlichen Feld- und Wald Weg. Auf die Frage des Ausbauzustands kommt es hierbei nicht an. Die Eingruppierung des einheitlichen Straßenzugs als ausgebauter oder nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Wald Weg führt zu keiner Unterscheidung in der Straßenklasse, sondern betrifft nur die Frage des Straßenbaulastträgers eines öffentlichen Feld- und Waldwegs (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG; Schmid in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 53 Rn. 10)
2. Vorliegend ist für die Rechtmäßigkeit der Abstufung entscheidend, dass der Straßenzug „KH…“ nicht als Gemeindeverbindungs Straße, sondern als öffentlicher Feld- und Wald Weg anzusehen ist. Als ungeschriebenes Merkmal der Einstufung in die richtige Straßenklasse ist die überwiegende Verkehrsbedeutung entscheidend (vgl. BayVGH U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn 42; Schmid aaO Art. 53 Rn. 10). Dieses ungeschriebene Merkmal ist in die Vorschriften hineinzulesen, da Straßen mit gemischten Verkehrsbedeutungen, wie etwa hier die Erschließung des klägerischen Wohnhauses und des Hauses ihres Sohnes neben der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken, anderenfalls nicht eingestuft werden könnten. Für die Verkehrsbedeutung kommt es dabei nicht entscheidend auf die reine Zahl der Fahrten an (Quantität), sondern auf die Funktion der Straße im Verkehrsnetz (Qualität der Nutzung; vgl. BayVGH U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn. 42; BayVGH U.v. 24.2.1999 – 8 B 98.1627, 8 B 98.1631 – juris Rn. 29).
3. Bisher war der Straßenzug als Gemeindeverbindungs Straße eingestuft. Eine Gemeindeverbindungs Straße ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 46 Nr. 1 BayStrWG eine Straße, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermittelt. Um die Einstufung als Gemeindeverbindungs Straße zu rechtfertigen, müsste das klägerische Anwesen jedenfalls ein Gemeindeteil sein, der durch die gegenständliche Straße etwa mit der Kreisstraße … 9 als anderem Verkehrsweg verbunden wird.
Als Gemeindeteil werden bewohnte, räumlich selbstständige Siedlungen angesehen (vgl. Edhofer/Willmitzer BayStrWG, 15. Aufl. 2016, Art. 46 Rn. 3.1). Ein Gemeindeteil im Sinne des Straßen- und Wegerechts kann aber auch nicht jeder einzelne bebaute Teil einer Gemeinde sein, da dann jeder Weg zu einem einzelnen Anwesen als Gemeindeverbindungs Straße einzustufen wäre. Demgegenüber dürften sicher Gemeindeteile im Sinne des Straßenrechts jene Siedlungen sein, die früher als Ortschaften bezeichnet worden sind (vgl. Schmid aaO, Art. 46 Rn. 5). Auch sonstige Ansiedlungen oder Gruppen von Einöden werden in der Kommentarliteratur als Gemeindeteil im Sinne des Straßen- und Wegerechts angesehen. Da es auf das Merkmal der überwiegenden Verkehrsbedeutung ankommt, muss für die entsprechende Einordnung als Gemeindeteil ein entsprechendes bauliches Gewicht einer Ansiedlung vorhanden sein, das jedoch keinesfalls die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erreichen muss. Denn nur ein nicht nur geringes bauliches Gewicht kann eine qualitative Verkehrsbedeutung erzeugen, die im Außenbereich zu einem Überwiegen der Wohnerschließungsfunktion einer Straße gegenüber dem Zweck der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen führt. Demnach können reine Einzelanwesen mangels ausreichendem baulichem Gewicht nicht als Gemeindeteil angesehen werden. Ausnahmen werden hiervon gemacht, wenn es sich bei einem Einzelanwesen um den Beginn einer baulichen Entwicklung handelt oder ein erheblicher Besucherverkehr etwa aufgrund der Nutzung als Ausflugsort stattfindet (Schmid aaO Art. 46 Rn. 5).
4. Bei der Wohnbebauung am Ende des streitgegenständlichen Weges handelt es sich um ein Einzelanwesen. Der Annahme eines Einzelanwesens steht nicht entgegen, dass dort insgesamt drei Familien ansässig sind, wobei die Klägerin zusammen mit Ihrem Mann im 2014 errichteten Ersatzbau wohnt und ihr Sohn nebenan in einem Zweifamilienwohnhaus. Vielmehr liegt, vergleichbar einem Bauernhof mit Wohnhaus und Austragshaus, ein einheitliches Anwesen am Weg an. Die zwei Wohnhäuser, hervorgegangen aus der früher dort betriebenen und namensgebenden Mühle, vermögen kein entsprechendes bauliches Gewicht zu begründen, um zur Annahme eines Gemeindeteils zu kommen. Vielmehr ergibt sich aus den Luftbildern der Eindruck einer Einöde abseits der Kreisstraße am B… Bach, die eben aus 2 Häusern besteht. Zwei bewohnte Häuser alleine führen nach der Rechtsprechung auch noch nicht zu einem Überwiegen der Verkehrsbedeutung der Erschließung von Wohnanwesen gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (vgl. BayVGH U.v. 23.4.1996 – 8 B 96.552 – juris Rn. 8).
Anhaltspunkte dafür, dass das klägerische Anwesen den Beginn einer baulichen Entwicklung darstellt oder dort ein reger Ausflugsverkehr erfolgt, bestehen nicht.
5. Die Abstufung zum öffentlichen Feld- und Wald Weg ist rechtmäßig. Sie entspricht der Verkehrsbedeutung des gegenständlichen Weges. Nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG sind öffentliche Feld- und Waldwege Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen.
Aus diesem Wortlaut und dem ungeschriebenen Merkmal der überwiegenden Verkehrsbedeutung (s.o.) ergibt sich, dass der Zweck einer solchen Straße überwiegend das Erreichen von Feldern, Wiesen und Wäldern sein muss. Auch hier kommt es wesentlich auf die Funktion der Straße im Verkehrsnetz an und nicht auf die rein zahlenmäßige Nutzung.
Betrachtet man die Luftbilder und die sich anschließenden Wege, insbesondere den südlich auf der FlNr. 3744 verlaufenden Weg, so führt dies zu dem Ergebnis, dass der gegenständliche Weg Teil eines Feld- und Waldwegenetzes zwischen B… Bach im Osten und der Kreisstraße … 9 i.V.m. der Staats Straße bei S… ist. Diese Wege führen mit Ausnahme des klägerischen Anwesens ausschließlich an Feldern, Bewaldungen und Wiesen vorbei. Ihr Zweck ist daher nicht überwiegend die Erschließung des klägerischen Anwesens, hierfür hätte eine Stich Straße ohne Weiterführung von der Kreisstraße aus ausgereicht. Vielmehr erreicht man über den gegenständlichen Weg und den sich anschließenden südlichen Weg die umliegenden Feld- und Waldgrundstücke. Auch der in den Karten verzeichnete Weg nördlich des klägerischen Anwesen, der nach Aussagen des Klägerbevollmächtigten nicht durchgängig bis zur Kreisstraße … 9 befahrbar ist, dient der Bewirtschaftung etwa der FlNr. 3236, da diese Grundstück dann nicht von Norden aus erreicht werden kann.
Dieser Zweck der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Grundstücke, die auch an die Kreisstraße … 9 grenzen, über Zufahrten zu dieser verfügen und von dort aus angefahren werden können. Denn der gegenständliche Weg dient eben nicht nur der Bewirtschaftung der unmittelbar an ihn anliegenden Flächen, sondern auch dem Erreichen von Hinterliegerflächen. Solche Hinterliegergrundstücke sind etwa jene zwischen B… Bach und dem südlich verlaufenden Weg. Die Eigentümer dieser Hinterliegergrundstücke dürften dann auch als Beteiligte im Sinne des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG anzusehen und Träger der Straßenbaulast sein.
Aus alldem ergibt sich, dass der gegenständliche Weg eine wesentliche Funktion im Feld- und Waldwegenetz des betroffenen Gebiets hat. Er dient hauptsächlich dazu, die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen zu ermöglichen.
6. Schließlich vermag auch das vom Klagebevollmächtigten vorgebrachte, zahlenmäßig häufigere Befahren des gegenständlichen Wegs mit PKWs der Klägerin und ihrer Angehörigen im Vergleich zur Häufigkeit des Befahrens durch land- und forstwirtschaftliche Maschinen nicht zu einer anderen Bewertung der überwiegenden Verkehrsbedeutung führen. Denn es mag zwar für die Einstufung in eine Straßenklasse auch auf die Quantität der Nutzung ankommen, entscheidend ist aber, wie oben dargetan, die Funktion im Straßennetz (vgl. BayVGH U.v.24.2.1999 – 8 B 98.1627, 8 B 98.1631 – juris Rn. 29. Es liegt auf der Hand, dass Fahrten zu Wohnhäusern häufiger vorkommen als Fahrten zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, da Wohnhäuser für gewöhnlich täglich angefahren werden, während landwirtschaftliche Flächen nur zur Bewirtschaftung angefahren werden. Hätte aber die Anzahl der einzelnen Fahrten entscheidende Bedeutung, so wäre wieder jedes Einzelanwesen im Außenbereich mit einer Gemeindeverbindungs Straße zu erschließen. Dies kann, wie oben aufgezeigt, nicht der Fall sein, da es hierfür nach dem Gesetz des Gewichts eines Gemeindeteils bedarf. Das häufigere Befahren durch PKW vermag deshalb nicht die Funktion der Nutzung des Weges als wesentlicher Bestandteil des Feld- und Waldwegenetzes zu beseitigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene ging mangels Antragstellung kein eigenes Kostenrisiko ein, so dass es unbillig wäre, der Klägerin insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Beigeladene trägt daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Anhaltspunkte für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bestanden nicht.


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