Aktenzeichen AN 9 K 16.01416, AN 9 K 16.01417
Leitsatz
1 Neben einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften setzt der Rechtsschutz des Nachbarn gegen einen Bauvorbescheid voraus, dass der Vorbescheid zur umstrittenen Frage überhaupt eine Feststellungen trifft, weil nur insoweit eine Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren eintritt. Dies bestimmt letztlich der Bauherr durch die seinem Vorbescheidsantrag zu Grunde gelegte Fragestellung. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es ist zulässig, den Bauvorbescheid auf die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Vorhabens (Wohnkomplex mit Kinderhort) zu beschränken und die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes (genaue Lage der Tiefgaragenzufahrt) der endgültigen Genehmigung vorzubehalten, sofern das noch zu konkretisierende Vorhaben überhaupt im Einklang mit dem Rücksichtnahmegebot ausgeführt werden kann. (Rn. 22 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
3 Das Heranrücken eines fremden Baukörpers an sein Grundstück kann dem Nachbarn nach dem Rücksichtnahmegebot nur dann einen Abwehranspruch vermitteln, wenn sein Gebäude durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird, ihm also „abriegelnde“ Wirkung zukommt. Sind die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten, ist dies allerdings ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht verstoßen wird. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des jeweiligen Verfahrens.
Gründe
Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.
1. Der mit den Klagen angegriffene Vorbescheid der Stadt … vom 23. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 71 BayBO hat der Bauherr bereits vor Einreichung des Bauantrags die Möglichkeit, zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens einen Vorbescheid zu beantragen. Dieser darf nach Art. 71 Satz 4 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BayBO nur versagt werden, wenn das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Nachbar hingegen kann den Vorbescheid mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn er rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn er in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr. zur Baugenehmigung, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017, m.w.N. – juris). Hinzu kommt, dass ein Verstoß nur gegen solche Vorschriften in Betracht kommt, zu denen der Vorbescheid rechtliche Aussagen bzw. Feststellungen trifft, weil nur insoweit eine Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren eintritt (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl., 2012 Art. 71, Rn. 17). Dies bestimmt letztlich der Bauherr durch die seinem Vorbescheidsantrag zu Grunde gelegte Fragestellung. Auch setzt eine Rechtsverletzung des Nachbarn voraus, dass die geprüfte Vorschrift überhaupt zum Prüfungsumfang des späteren Baugenehmigungsverfahrens gehören würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris, Rn. 22).
Ein solcher Verstoß ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da zum einen die in dem Vorbescheid getroffenen verbindlichen Feststellungen keine nachbarschützenden Rechte, auf die sich die Kläger berufen könnten, verletzen, und zum anderen der Vorbescheid zu den übrigen von den Klägern vorgetragenen Problemfeldern gar keine rechtlichen Feststellungen trifft.
1.1 Die Feststellungen des Vorbescheids zu Frage 1 und Frage 5 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Mit Frage 1 soll geklärt werden, ob mit der Errichtung der im Lageplan dargestellten Gebäude aus planungsrechtlicher Sicht hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche Einverständnis bestehe. Frage 5 betrifft die wegerechtliche Erschließung von Hort und Wohnbebauung unter zulässiger Ausklammerung der Prüfung von Störungen und Belästigungen nach § 15 BauNVO, soweit sie durch die geplante Tiefgaragenzufahrt bedingt werden (hierzu sogleich 1.1.2). Ohne Rechtsverstoß bejaht der Vorbescheid diese Fragen.
1.1.1
Soweit die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung festgestellt wird, ist kein Rechtsverstoß gegeben. Ein Gebietserhaltungsanspruch, der grundsätzlich unabhängig von einer individuellen Betroffenheit den Nachbarn desselben Plangebiets oder desselben faktischen Baugebiets die Möglichkeit einräumt, das Eindringen gebietsfremder Nutzungen abzuwehren, steht den Klägern nicht zur Seite. Vorbehaltlich der Frage, ob die noch festzulegende genaue Ausgestaltung des Vorhabens im Einzelfall mit unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden ist, bestehen gegen die allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung keine durchgreifenden Bedenken. Für das streitgegenständliche Gebiet besteht kein Bebauungsplan. Nimmt man wie die Stadt … an, dass das Gebiet von seiner Prägung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, so richtet sich die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung in ihrer aktuellen Fassung. Im allgemeinen Wohngebiet sind die beabsichtigte Wohnnutzung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, der Kinderhort als Anlage für soziale Zwecke (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, EL 111, § 4 BauNVO, Rn. 93, m.w.N.) gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Dass die nähere Umgebung irgendeinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entsprechen würde, in dem die genannten Nutzungen nicht zulässig wären, wurde nicht vorgetragen, und hierfür ist auch nichts ersichtlich. Geht man – wofür angesichts der Größe des zu bebauenden Areals und der Entfernung zwischen der sich östlich bzw. westlich anschließenden Bebauung einiges spricht – von einer Außenbereichslage nach § 35 BauGB aus, so scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch von vorneherein aus. Auch einen Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität gibt es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1999 – 4 B 38.99 – juris).
Was das Einfügen des Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anbelangt, so sind diese Aspekte nur zu prüfen, wenn man von einer Innenbereichslage ausgeht. Nachbarschutz wird durch sie nicht vermittelt.
1.1.2
Der angegriffene Vorbescheid verstößt durch seine zu Frage 1 und Frage 5 getroffenen Feststellungen nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung. Bei Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets findet das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich über § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Eingang in die Zulässigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11; BayVGH, B.v. 24.4.2014 – 15 ZB 13.1167 – juris), bei Annahme einer Außenbereichslage über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 2 B 16.231 – juris). Die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich des Verkehrs wurde hier jedoch von der Stadt … zulässigerweise aus der Prüfung des Vorbescheids ausgeklammert, bzw. einzelne Fragen des Verkehrs, die unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots im späteren Baugenehmigungsverfahrens Bedeutung erlangen könnten, wurden ausdrücklich von der Prüfung ausgenommen. Soweit die Feststellungen des Vorbescheids zu Fragen des Verkehrs aber Bindungswirkung entfalten, ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht anzunehmen.
Das Gebot der Rücksichtnahme stellt sich im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit als eine Art Auslegungshilfe bzw. Korrektiv dar (vgl. BayVGH, U.v. 9.9.1999 -1 B 96.3475; Simon/Busse, BayBO, Art. 71, Rn. 73), so dass es im Rahmen eines Vorbescheids jedenfalls dann nicht ausgeklammert werden darf, wenn ein endgültig konkretisiertes Vorhaben abschließend bauplanungsrechtlich beurteilt werden soll (vgl. BayVGH, U.v. 9.9.1999 – 1 B 96.347 – juris). Gleichwohl ist es möglich, einen Bauvorbescheid zu allgemeinen Fragen eines Vorhabens – wie etwa der grundsätzlichen Bebaubarkeit des Grundstücks oder der grundsätzlichen Zulässigkeit der Nutzung – zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens im Einzelnen der Prüfung in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibt, solange das noch zu konkretisierende Vorhaben durch die Art der baulichen Gestaltung oder durch technische Vorkehrungen im Einklang mit den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots ausgeführt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.1987 – 4 C 41.84 – juris; Simon/Busse, BayBO, Art. 71, Rn. 75). Zur Vermeidung eines Rücksichtnahmeverstoßes ist dann aber bereits im Vorbescheid eine sichernde Regelung aufzunehmen, die eine gegebenenfalls (zu) weit gehende Bindungswirkung ausschließt. Würde der Vorbescheid nämlich vorbehaltslos ergehen, dann stünde für das Baugenehmigungsverfahren auch bereits die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit auch dessen Vereinbarkeit mit dem Rücksichtnahmegebot vollumfänglich und einschränkungslos fest (vgl. BayVGH, B.v. 18.8. 2016 – 15 B 14.1623 – juris).
Nach diesen Maßstäben bewirken die Feststellungen des Vorbescheids keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärms. Verkehrsgeräusche auf dem Baugrundstück selbst sind dem Bauvorhaben nach Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm (in entsprechender Anwendung) zuzurechnen und dementsprechend im Rahmen des Rücksichtnahmegebots grundsätzlich zu beachten. Aus den vorgelegten Bauakten sowie dem angegriffenen Vorbescheid geht indes hervor, dass gerade noch nicht die komplette bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens vorbehaltslos geklärt werden sollte. So findet sich etwa auf Blatt 17 der Bauakte der Hinweis, dass die im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Pläne das Vorhaben nicht in seiner endgültigen Form konkretisieren, sondern erst einen Vorentwurf darstellen. Dies betrifft unter anderem die genaue Lage der Tiefgaragenzufahrt. Auch der Vertreter der Stadt … hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass im Vorbescheid nur grundsätzliche Fragen zur Bebaubarkeit des Grundstücks geklärt werden sollten, die endgültige Ausgestaltung soll einem noch nicht feststehenden Bauträger obliegen. Dementsprechend trifft der Vorbescheid nur die allgemeine Aussage, dass in dem Gebiet Wohnnutzung mit 74 Wohneinheiten sowie ein Kinderhort zulässig sind, klammert andere Fragen indes aus. Mögliche Verkehrsgeräusche auf dem Baugrundstück selbst, sowie die durch die Ein- und Ausfahrt verursachten Geräusche, die dem Bauvorhaben zuzurechnen sind, verlagert der Vorbescheid in das Baugenehmigungsverfahren, wo die Zulässigkeit der genauen Lage der Tiefgaragenzufahrt – gegebenenfalls durch Erstellung eines Lärmschutzgutachtens – geprüft werden muss. Der Vorbescheid enthält also diesbezüglich noch keine verbindliche Zulassung und kann insofern auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter diesem Aspekt bewirken. Auch hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die noch genau zu planende Tiefgaragenzufahrt so positioniert und ausgestaltet werden kann, dass mit ihr für die Kläger keine unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden sein werden. Schon ihre in den Vorbescheidsplänen unverbindlich vorgesehene Lage im überbauten Bereich zwischen Haus Süd und dem Hort lässt auf eine gewisse Abschirmung gegenüber den Klägern schließen. Gegebenenfalls ist der Bereich entsprechend einzuhausen.
Was den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr auf der öffentlichen Straße und den damit verbundenen Lärm anbelangt, können die Kläger hieraus keine Abwehrrechte gegen das Vorhaben ableiten. Die hier entsprechend anzuwendende Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm bestimmt, dass Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück so weit wie möglich vermindert werden sollen, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Im vorliegenden Fall liegt es bereits nahe, dass die Verkehrsgeräusche der Pkw der Anwohner und der Eltern der Hortkinder sich, sobald diese das Baugrundstück verlassen und die … befahren, mit den übrigen Verkehrsgeräuschen in der … vermischen und von diesen akustisch nicht mehr unterschieden werden können. Jedenfalls aber können die Kläger wegen des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen das Vorhaben nicht abwehren, sondern sind darauf beschränkt, gegebenenfalls Lärmschutzmaßnahmen zu verlangen.
1.1.3
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme lässt sich auch nicht aus Situierung und Kubatur des geplanten Baukörpers ableiten – wenngleich der Vorbescheid hierzu Feststellungen trifft. Was das Heranrücken eines fremden Baukörpers an sein Grundstück anbelangt, so kann das Rücksichtnahmegebot dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, wenn das klägerische Wohngebäude durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird, ihm also „abriegelnde“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536). Kriterien hierfür sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge, sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris). Zu berücksichtigen ist indes, dass auch die landesrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung beabsichtigen und eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung des benachbarten Grundstücks sicherstellen sollen. Sind daher die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten, bildet dies ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht verstoßen wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2326; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Danach ist ein Verstoß im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Der Baukörper von „Haus Süd“ hält gegenüber den klägerischen Grundstücken die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen ein, vor allem weil er nur über maximal vier Geschosse verfügt, wobei das oberste Geschoss im Bereich der klägerischen Grundstücke auf der den Klägern zugewandten Seite um 3,65 m zurückspringt. Zudem liegen zwischen den Wohnhäusern der Kläger und dem Baugrundstück die unbebauten Grundstücke FlNrn. … und … bzw. …, auch liegt das Bauvorhaben nördlich der Anwesen der Kläger, so dass der Verlust an Besonnung und Belichtung dort gering ausfällt. Für eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung gibt es daher keine Anhaltspunkte.
1.1.4
Auch unter dem Gesichtspunkt der verkehrsmäßigen Erschließung verletzen die Feststellungen des Vorbescheids die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Einwand der Kläger, der durch das Vorhaben ausgelöste zusätzliche Verkehr könne von der …nicht aufgenommen werden und führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Anwohner, kann nicht durchdringen. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Anschlusses an das öffentliche Straßennetz ist nicht drittschützend. Die Vorschrift dient einzig dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und soll die ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen (vgl. BayVGH, U.v. 22.3.1999 – 15 B 98.207; B.v. 18.5.2006 – 26 ZB 05.3344; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris). Eine subjektive Rechtsposition wird den Nachbarn nicht vermittelt. Die Rechtsprechung erkennt einen Abwehranspruch nur ausnahmsweise an, wenn der Vorbescheid wegen des Fehlens der Erschließung unmittelbar in das Grundeigentum der Kläger eingreifen und ihre Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen würde, etwa wenn das Fehlen der wegemäßigen Erschließung dazu führen würde, dass ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB am Grundstück des Nachbarn entstünde (vgl. BayVGH B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398; B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789; B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris). Eine solche Situation, in der den Klägern die Nutzung ihrer eigenen Grundstücke unmittelbar durch den Vorbescheid beeinträchtigt oder gar unmöglich gemacht wird, ist hier offensichtlich nicht gegeben. Ihre Befürchtungen, dass sich die Parkplatzsituation weiter verschlechtert und bei Begegnungsverkehr Fahrzeuge vermehrt (vorschriftswidrig) über den Gehweg vor ihrem Grundstück ausweichen und so sie selbst und andere gefährden, sind zwar nachvollziehbar, beziehen sich aber nicht auf das klägerische Grundeigentum, sondern ausschließlich auf den öffentlichen Verkehrsraum. Für dessen ordnungsgemäße und reibungslose Benutzung Sorge zu tragen ist Aufgabe der Stadt …, nicht aber der Kläger.
Ohne dass es für die Entscheidung noch hierauf ankäme, sei festgehalten, dass der Vorbescheid lediglich die Feststellung enthält, dass das Bauvorhaben in ausreichender Breite an der öffentlich gewidmeten … liege und die wegerechtliche Erschließung somit grundsätzlich gesichert sei. Zu allen weiteren von den Klägern problematisierten Punkten trifft er ausdrücklich keine verbindlichen Festsetzungen, sondern fordert unter Ziffer 5 der zu erledigenden Punkte für das folgende Baugenehmigungsverfahren die Vorlage eines funktionierenden Verkehrskonzepts für die Betriebsabwicklung des geplanten Horts, also des Hol- und Bringverkehrs sowie der Anlieferungen für dessen Küche. Ziffer 6 verlangt, dass für den aus der Nachverdichtung entstehenden Bedarf an öffentlich nutzbaren Stellplätzen für Zweitfahrzeuge, Besucher, Handwerker und andere auf dem Baugrundstück selbst ausreichende Flächen vorgesehen und im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden. Unrichtig ist daher die Behauptung der Kläger, mit dem Vorbescheid sei bereits die Festsetzung von (nur) 72 Kfz-Stell-plätzen verbunden. Es soll gerade sichergestellt werden, dass alle erforderlichen Kfz-Stellplätze auf dem Baugrundstück unterkommen, sodass die … durch den ruhenden Verkehr nicht weiter belastet wird. Dementsprechend bewirkt der Vorbescheid auch im Hinblick auf diese Fragen des Verkehrs keine Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren.
1.2 Die zu den Fragen 2, 3 und 4 getroffenen Feststellungen verletzen die Kläger ebenfalls nicht in ihren Rechten. Frage 2 betrifft die Einhaltung von Abstandsflächen nach Westen durch das Hortgebäude und damit eine Grundstücksseite, an der den Klägern keine eigenen Rechte zustehen. Die Fragen 3 und 4 betreffen die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit Rechtsvorschriften, die ausschließlich im öffentlichen Interesse stehen und den Klägern keinen Nachbarschutz vermitteln.
Nach alledem waren die Klagen abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.