Baurecht

Baugenehmigung, Bescheid, Beseitigungsanordnung, Einfriedung, Zwangsgeld, Unanfechtbarkeit, Gerichtsbescheid, Splittersiedlung, Bebauungszusammenhang, Aufhebung, Ermessen, Zustimmung, Rechtswidrigkeit, Klage, Kosten des Verfahrens, bauliche Anlage, Formelle Rechtswidrigkeit

Aktenzeichen  RN 6 K 21.1198

Datum:
17.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 45985
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Rottal-Inn vom 18. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung sind daher die seit Errichtung der Anlage fortdauernde formelle und wegen der Eingriffsintensität auch die materielle Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens (Busse/Kraus/Decker, 143. EL Juli 2021, BayBO Art. 76, Rn. 134). Ob und wann die Bauaufsichtsbehörde eine Beseitigungsanordnung erlässt, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Busse/Kraus/Decker, 143. EL Juli 2021, BayBO Art. 76, Rn. 206).
Die streitgegenständliche Einfriedung ist sowohl formell als auch materiell illegal. Auch das behördliche Ermessen wurde pflichtgemäß ausgeübt.
a) Die Einfriedung ist formell rechtswidrig.
Die Errichtung der Einfriedung ist baugenehmigungspflichtig, da es sich um eine bauliche Anlage gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO handelt, deren Errichtung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung bedarf. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) BayBO ist nicht gegeben, da sich die streitgegenständliche Einfriedung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befindet. Sofern man – entgegen der Überzeugung des Gerichts – das Vorliegen des bauplanungsrechtlichen Innenbereichs gem. § 34 BauGB annähme, würde das den Kläger bei hieraus folgender Genehmigungsfreiheit der Einfriedung jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen entbinden, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und ließe die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt (Art. 55 Abs. 2 BayBO). In diesem Fall wäre die (nur) materielle Rechtswidrigkeit der Einfriedung für den Erlass einer Beseitigungsanordnung tatbestandlich ausreichend.
Es liegt zudem keine Baugenehmigung vor, welche die Einfriedung in der errichteten Form formell legalisieren würde und somit einer Beseitigungsanordnung entgegenstünde. Soweit der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15. November 2021 anführt, der Kläger könne sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Zaunanlage auf Bestandsschutz berufen, handelt es sich insoweit um ein unsubstantiierte Behauptung. Ein Baugenehmigung legte die Klägerseite trotz Kenntnis der Entscheidungsgründe des Gerichts aufgrund des erlassenen Gerichtsbescheids nicht vor. Substantielle Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayBO zum jetzigen oder einem vergangenen Zeitpunkt hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch für das Gericht nicht erkennbar. Für das Gericht bestehen keine Zweifel, dass die Errichtung der Zaunanlage im bauplanungsrechtlichen Außenbereich erfolgte (siehe Ziff. Buchst. b)). Auch spricht nichts für eine privilegierte, landwirtschaftliche Nutzung i.S.v. § 201 Baugesetzbuch (BauGB). Für eine derartige Annahme ist auch die bloße Behauptung einer solchen – erstmalig vor der anberaumten mündlichen Verhandlung und zudem nach fast zweijährigem Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren – nicht tauglich. Soweit der Kläger vortragen lässt, es seien an dieser Stelle bereits auch in der Vergangenheit Schafe und Hühner gehalten worden, ergibt sich bereits aus dem Vorbringen der Klägerseite schon keine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung. Bereits aufgrund der geringen Fläche scheidet eine solche denklogisch aus und kann allenfalls von einer Hobbytierhaltung in Form der Liebhaberei ausgegangen werden. Entsprechende Nachweise, die sich aufgrund des anberaumten Verhandlungstermins und der klägerischen Kenntnis der Bescheidsgründe und des Gerichtsbescheids aufgedrängt hätten, blieb die Klägerseite schuldig, sodass insoweit von einer bloßen Schutzbehauptung auszugehen ist.
b) Eine mögliche formelle Rechtswidrigkeit führt nicht zur Zulässigkeit einer Beseitigungsanordnung, Art. 76 Satz 1 BayBO, wenn rechtmäßige Verhältnisse mit weniger eingreifenden Mitteln erreicht werden können. Dies wäre der Fall, wenn nach Verpflichtung zur Stellung eines entsprechenden Antrages die Rechtswidrigkeit durch Erlass einer Baugenehmigung entfallen könnte.
Es besteht aber kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, da die zu beseitigende Einfriedung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
Das Grundstück liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gem. § 30 BauGB noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gem. § 34 BauGB, sodass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB richtet, der das Bauen im Außenbereich regelt. Gegenteiliges ist für das Gericht nicht erkennbar und wurde klägerseitig lediglich unsubstantiiert behauptet.
Außenbereich sind entsprechend der früheren Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (i.d.F. bis 1997) und der fortbestehenden ständigen Rechtsprechung diejenigen Gebiete, die weder innerhalb eines Bebauungsplangebietes noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 BauGB liegen. Bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten (BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – juris, Rn. 22 ff.). Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln (BVerwG, U.v. 29.11.1974 – 4 C 10.73 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46; BVerwG, U.v. 14.11.1991 – 4 C 1.91 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236). Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.1992 – 4 C 15.90; BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 4 C 17.91 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 152 und 158). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.1984 – 4 C 55.81 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97). Ein Bebauungszusammenhang muss zwar nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper enden. Es verbietet sich jedoch umgekehrt auch die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird (BVerwG, U.v. 6.11.1968 – 4 C 47.68 – Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20 = juris, Rn. 19; BVerwG, U.v. 3.3.1972 – 4 C 4.69 – BRS 25 Nr. 39 = juris, Rn. 17). Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann daher stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es hieran, so liegt – deshalb – Außenbereich vor (BVerwG, U.v. 14.12.1973 – 4 C 48.72 – Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 = juris, Rn. 29). Ein Bebauungszusammenhang scheidet z.B. auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand nicht von vornherein aus. Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z.B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind und trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138; BVerwG, B.v. 18.6.1997 – 4 B 238.96; BVerwG, B.v. 20.8.1998 – 4 B 79.98 – NVwZ-RR 1998, 157 und 1999, 105 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 186 und 191).
Vorliegend steht für das Gericht aufgrund der eingesehen Luftbilder und Lagepläne fest, dass das Bauvorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich errichtet worden ist. Sofern überhaupt bei Oberbirnbach von einem Ortsteil i.Sv. § 34 Abs. 1 BauGB und nicht von einer Splittersiedlung auszugehen wäre, endet aber der Bebauungszusammenhang jedenfalls im vorliegend zu beurteilenden Fall bei für den Kläger günstiger Auslegung mit dem östlichen Ende der Außenfassade des Dreiseithofes des Klägers. Vereinzelte Sträucher und Bäume entlang des B. …s führen entsprechend der aktenkundigen Lichtbilder und Luftbilder erkennbar zu keiner trennenden Wirkung gegenüber dem Außenbereich. Da bereits aufgrund der vorliegenden Akteninhalte und frei zugänglichen Erkenntnisse die Einordnung als bauplanungsrechtlicher Außenbereich unzweifelhaft ist, bedarf es auch keiner Ortseinsicht durch das Gericht.
Das Vorhaben ist im Außenbereich nicht privilegiert bzw. teilprivilegiert zulässig gemäß § 35 Abs. 1, 4 BauGB. Das sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
Unabhängig davon, dass der bereits errichteten Einfriedung auch eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), die befürchtete Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) sowie die Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) entgegenstehen, ist durch diese jedenfalls auch der Hochwasserschutz gefährdet (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB).
Zwischen den Beteiligten unstrittig ist, dass sich das Baugrundstück im Geltungsbereich eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes befindet. Wesentliche Merkmale des Hochwasserschutzes sind die Vermeidung von Hochwasserschäden, Sicherung des Hochwasserabflusses sowie Hochwasserrückhaltung und Hochwasserentlastung in den sog. Retentionsflächen. Entscheidend sind hierbei die jeweiligen örtlichen Verhältnisse (EZBK/Söfker, 142. EL Mai 2021, BauGB § 35, Rn. 102a). Nach § 78 Abs. 4 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Abweichend davon kann nach § 78 Abs. 5 WHG die zuständige Behörde die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Unabhängig davon, dass der Kläger ein derartiges wasserrechtliches Verfahren nicht angestoßen hat, kommen vorliegend das hinzugezogene Wasserwirtschaftsamt Deggendorf wie auch die Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft in ihren fachlichen Stellungnahmen zu dem für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass sich durch die Einfriedung nachteilige Auswirkungen für Dritte und den Hochwasserabfluss ergäben und eine Erhöhung des Wasserstandes zu erwarten sei.
Dem tritt die Klägerseite im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens und im Laufe des Verwaltungsverfahrens lediglich unsubstantiiert durch die eigenen Ausführungen entgegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt jedoch, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (BayVGH, B.v. 4.2.2014 – 8 CS 13.1848 – juris; BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47; BayVGH, B.v. 19.9.2013 – 8 ZB 11.1052 – juris, Rn. 17 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12.11.2013 – 8 C 13.313 – juris; BayVGH, B.v. 9.1.2014 – 8 ZB 12.1264 – juris). Solche Gründe sind hier für das Gericht nicht ersichtlich und wurden durch die Klägerseite auch nicht vorgetragen.
Mit dem Vorbringen der ehemaligen Bevollmächtigen des Klägers im Verwaltungsverfahren hat sich die Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft am Landratsamt Rottal-Inn in mehrfacher Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Deggendorf in seiner Stellungnahme vom 18. März 2021 letztmalig bereits hinreichend auseinandergesetzt. Die nicht fachlichen Äußerungen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind nicht geeignet, die Bewertungen des Wasserwirtschaftsamts zu widerlegen. Im gerichtlichen Verfahren erfolgten keinerlei Ausführungen, die die fachliche Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt in Zweifel ziehen könnten. Bereits dem Grunde nach untauglich ist der klägerische Vortrag im Verwaltungsverfahren, andere bauliche Anlagen entlang des B. …s führten zu einer erheblich größeren Gefährdung des Hochwasserschutzes. Aus dem Vorhandensein anderer den Hochwasserschutz gefährdender – ggf. auch bestandsgeschützter – Anlagen kann gerade nicht geschlossen werden, dass durch den Beklagten weitere, in diesem Fall sogar illegal errichtete Anlagen hingenommen werden müssten, welche im Widerspruch zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB stehen.
c) Die Beseitigungsanordnung ist auch nicht unverhältnismäßig, da die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange erheblich ist und die Einfriedung ohne Einschreiten des Beklagten Vorbildwirkung für die Errichtung weiterer vergleichbarer baulicher Anlagen im weiteren Umgriff hätte und in diesem Zusammenhang bereits auch andere Einfriedungen im maßgeblichen Bereich durch den Beklagten festgestellt wurden, gegen welche ebenfalls ein bauordnungsrechtliches Einschreiten erfolgte. Demgegenüber treten die Interessen des Klägers an dem Erhalt und der Nutzung der rechtswidrig errichteten Anlagen zurück.
Die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung ergibt sich insoweit bereits aus der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit der Einfriedung. Rechtmäßige Zustände lassen sich nicht durch weniger belastende Eingriffe gegenüber dem Kläger erreichen. Sofern die Klägerseite mit Schriftsatz vom 15. November 2021 die Bereitschaft zu einer aus ihrer Sicht hochwasserangepassten Bauweise signalisiert, ändert dies nichts an der Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Der vollständige Rückbau der Zaunanlage erscheint aufgrund der einfachen Ausführungsart mittels Trapezblechen ohnehin unaufwendig möglich und am wirtschaftlichsten. Ein lediglich teilweiser Rückbau als mildere Maßnahme scheidet im vorliegenden Fall ersichtlich aus. Unbenommen bliebe dem Kläger, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Antragstellung – welche auch jedem anderen Bauherrn zugemutet wird – eine entsprechende hochwasserangepasste Planung zur bau- bzw. wasserrechtlichen Prüfung durch den Beklagten einzureichen. Aus dem Fehlen milderer Mittel folgt jedenfalls regelmäßig die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung (intendiertes Ermessen). Nicht maßgeblich ist für die Ermessensentscheidung auch, ob alle vom Beklagten im Verwaltungsverfahren genannten Einzelpunkte ordnungsgemäß begründet und abgewogen wurden. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der verfügten Beseitigungsanordnung wurden nicht nachvollziehbar vorgetragen.
2. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes steht nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Beibehaltung des derzeitigen Zustandes, Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG. Nicht zu beanstanden ist im Hinblick auf den zu erwartenden Aufwand auch die Fristsetzung von einem Monat ab Bestandskraft des Bescheides. Inhaltliche Einwendungen vollstreckungsrechtlicher Natur, die über die im Verwaltungsverfahren vorgetragene Rechtswidrigkeit einer Beseitigungsanordnung hinausgehen würden, wurden von der Klägerseite nicht angeführt.
Neben den allgemeinen sind auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben. Die Androhung eines Zwangsgeldes war zulässig und ist hinsichtlich seiner angedrohten und der dem Kläger obliegenden Handlungs- bzw. Unterlassungspflicht hinreichend bestimmt, Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Ermessensfehler bezüglich der Höhe des Zwangsgeldes von 1.000,00 EUR sind nicht ersichtlich. Der zulässige Rahmen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt mindestens 15,00 EUR und maximal 50.000,00 EUR, Art. 31 Abs. 2 S. 1 VwZVG. Das Zwangsgeld befindet sich noch im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens.
3. Die Kostenentscheidung in Ziff. 4 des Bescheides verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlagen sind die Art. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 6 und 10 Kostengesetz (KG).
Als Handlungs- und Zustandsstörer ist der Kläger Veranlasser des angefochtenen Bescheides und damit der richtige Kostenschuldner, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG. Die Gebührenhöhe unterschreitet sogar den vorgegebenen Gebührenrahmen und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG in Verbindung mit Tarif-Nr. 2.I.1/1.45 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetzes beträgt der Gebührenrahmen für die Verfügungen oder Maßnahmen, die durch Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften veranlasst werden (z.B. Beseitigung von Anlagen) 125 bis 3.000,00 EUR. Mit 100,00 EUR befindet sich die Gebühr unterhalb des Gebührenrahmens und würde im Hinblick auf den vom Kläger verursachten Verwaltungsaufwand auch einen deutlich höheren Ansatz rechtfertigen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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