Aktenzeichen 9 ZB 16.1260
Leitsatz
Verfahrensgang
5 K 15.444 2016-04-28 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung eines bereits in Hanglage errichteten zweistöckigen Garagengebäudes (3. Planänderung) auf seinem Grundstück FlNr. … Gemarkung W …, insbesondere mit einer Zufahrt unter (teilweiser) Inanspruchnahme des Außenbereichs.
Das Garagengebäude des Klägers, für das die Änderung der baulichen Ausführung beantragt wird, befindet sich an der nordöstlichen Grundstücksgrenze im Geltungsbereich des Bebauungsplans „R. C. Straße-Ö.“ – D. 6/83 – der Beklagten. Den diesbezüglichen Bauantrag des Klägers vom 12. Dezember 2013 mit Planunterlagen vom 31. März 2014 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2015 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 28. April 2016 ab. Zur Begründung wurde insbesondere darauf abgestellt, dass das Bauvorhaben aufgrund der Inanspruchnahme der nördlich gelegenen Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung W … zur verkehrlichen Erschließung des Gebäudes nicht genehmigungsfähig sei. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten sowie der Akten im Verfahren 9 ZB 16.1261, in dem der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids zu der Frage begehrt, ob die geplante Zufahrt zum Erdgeschoss über die im Außenbereich liegenden Grundstücke FlNr. … Gemarkung W … genehmigungsfähig ist, verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
Das Vorbringen des Klägers, die vom Verwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins am 17. März 2016 festgestellte Abweichung des derzeitigen Bauzustands von der bestandskräftigen 2. Tekturgenehmigung vom 3. Februar 2009 sowie der verfahrensgegenständlichen beantragten 3. Tekturgenehmigung könne nicht zur Ablehnung führen, trägt nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat die Auswirkungen der festgestellten Abweichungen im Bauzustand auf das Rechtsschutzbedürfnis ausdrücklich offen gelassen und die Klage vielmehr abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Genehmigung der 3. Planänderung hat (UA S. 14). Hierzu lässt sich der Zulassungsbegründung vom 18. Juli 2016 nichts entnehmen.
Soweit der Kläger in der mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018 nachgeschobenen Begründung ausführt, die Zufahrt sei einer Zuordnung zum Innen-/Außenbereich nicht zugänglich, das Garagengebäude befinde sich im Innenbereich, auch wenn es teilweise über den Außenbereich angefahren werde und bauliche Anlagen, die auf einem Privatgrundstück der Zufahrt zu Garagen dienten, seien keine „Erschließung“ im planungsrechtlichen Sinn, führt dies nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht und der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hat, weil sowohl die Grundzüge der Planung berührt werden (UA S. 16) als auch die weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB nicht vorliegen, insbesondere die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar ist (UA S. 19). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Dass die Gesamtkonzeption des Bauvorhabens nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf eine Zufahrt von außen gerichtet ist und darauf angelegt ist, Außenbereichsflächen in Anspruch zu nehmen, wird vom Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Auf die eventuelle Genehmigungsfähigkeit einzelner Teile des geplanten Vorhabens kommt es aufgrund der vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommenen Gesamtbetrachtung nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2018 – 1 CS 18.308 – juris Rn. 9 und B.v. 5.11.2013 – 15 ZB 12.179 – juris Rn. 10).
2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb diese Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2018 – 9 ZB 16.1068 – juris Rn. 16). Das Zulassungsvorbringen wird diesen Anforderungen jedoch bereits nicht gerecht. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht gehe „davon aus, dass durch das Tor, welches direkt zum Außenbereich führt, das gesamte Vorhaben dem Außenbereich zuzuordnen ist“, trifft nicht zu. Ausweislich der Urteilsgründe stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass sich das Bauvorhaben teilweise, „durch die Inanspruchnahme der Grundstücke FlNr. …, … und … Gemarkung W … zur verkehrlichen Erschließung des Gebäudes (…) und durch weitere bauliche Änderungen (Treppe vom geplanten Zugangspodest)“, in den Außenbereich erstreckt. Das Verwaltungsgericht verneint sodann einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, weil die Grundzüge der Planung berührt werden und insbesondere die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar ist. Die dem Zulassungsvorbringen gegebenenfalls sinngemäß zu entnehmende Frage, ob aufgrund des geplantes Tores zum Außenbereich das Gesamtvorhaben dem Außenbereich zuzuordnen ist, ist damit nicht klärungsfähig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).