Baurecht

Baugenehmigung für eine unbeleuchtete Werbeanlage, Anbauverbot an Staatsstraße, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt-06), Sichtfeld

Aktenzeichen  M 1 K 18.2778

Datum:
28.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 37323
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Halbsatz 1 BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1
Halbsatz 2 BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1
BayBO Art. 14 Abs. 2
BayStrWG Art. 24
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt-06)

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 8. August 2018 die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage auf FlNr. 665 Gem. T… zu erteilen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene Klage, die zulässigerweise als Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, fortgeführt werden konnte, ist begründet.
Die Klägerin ist durch die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung mit Bescheid vom 8. August 2018 in ihren Rechten verletzt, weil ihr gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, die im hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 BayBO. Der Beklagte hat die Erteilung der Baugenehmigung zudem zu Unrecht gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO unter Berufung auf das Vorliegen einer Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 BayBO abgelehnt.
1. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Es befindet sich im unbeplanten Innenbereich, § 34 BauGB, und fügt sich nach Art und Maß der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach dem Ergebnis des Augenscheins dürfte die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entsprechen, sodass von einem faktischen Mischgebiet auszugehen ist, § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. In der nächsten Umgebung befinden sich neben Wohnnutzungen ein Gasthof, ein Landmaschinenhandel, eine Werkstatt sowie ein Gewerbe für Sicherheitstechnik. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden sich ein Weinhandel und eine gewerbliche Halle. Das Vorhaben fügt sich nach Art der Nutzung als Gewerbebetrieb unproblematisch ein. Letztlich kann aber offenbleiben, ob hier tatsächlich ein faktisches Mischgebiet vorliegt. Selbst bei Vorliegen einer Gemengelage mit starker gewerblicher Prägung und untergeordneter Wohnnutzung wäre das gewerbliche Vorhaben nämlich der Art der Nutzung nach ebenfalls unproblematisch zulässig. Es fügt sich zweifelsohne auch insoweit nach dem Maß der baulichen Nutzung ein.
2. Dem Vorhaben stehen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind nicht entgegen, Art. 68 Satz 1 Halbs. 1, Art. 59 Satz 1 BayBO. Das gilt auch für das straßenrechtliche Anbauverbot nach Art. 24 Abs. 1 BayStrWG, Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO nicht entgegen.
Ob es sich bei den Regelungen zu den Anbauverboten nach Art. 23, 24 BayStrWG um solche des sog. „aufgedrängten öffentlichen Rechts“ i.S.v. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO handelt und ob diese damit zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehören, ist umstritten. Im Hinblick auf § 9 FStrG verneint dies der 14. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 17.11.2008 – 14 B 06.3096 – juris Rn. 18; zum Streitstand und in kritischer Auseinandersetzung: VG Würzburg, U.v. 9.8.2011 – W 4 K 10.1140 – juris Rn. 35 ff.). Im Verhältnis zu den Anbauverbotsregelungen nach dem BayStrWG lässt die überwiegende untergerichtliche Rechtsprechung die Frage unentschieden angesichts der Möglichkeit, bei entgegenstehendem Straßenrecht jedenfalls das Sachbescheidungsinteresse des Bauwerbers gemäß Art. 68 Abs. 1 2. Halbs. 2 BayBO zu verneinen. Sowohl der 25. als auch der 9. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bejahen hingegen die Zugehörigkeit der Anbauverbote nach dem BayStrWG zum Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens (vgl. BayVGH, U.v. 20.11.2001 – 25 B 99.522 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 28.6.2018 – 9 B 13.2616 – juris Rn. 34, 38; so auch Robl in BeckOK BauordnungsR Bayern, Stand: 1.8.2021, Art. 55 Rn. 18; dagegen Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand: März 2020, Art. 23 Rn. 135 f., 77, der von zwei rechtlich selbständigen Verwaltungsakten ausgeht). Die Kammer schließt sich angesichts der explizit angeordneten Verfahrenskonzentration in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG, wonach die Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, der Rechtsprechung des 9. und des 25. Senats des BayVGH an und hält die Anbauverbote nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz für aufgedrängtes öffentliches Recht im Sinne des Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO (vgl. U.v. 19.11.2019 – M 1 K 18.1095 – juris Rn. 39).
Aufgrund des Abstands der Werbetaafeln von je etwa 3,60 m zur Staatsstraße im innerörtlichen Bereich war gemäß Art. 24 Abs. 1 und 3, Art. 23 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG die Straßenbaubehörde im Verfahren zu beteiligen. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG darf diese ihr Einvernehmen zur Errichtung baulicher Anlagen im Erschließungsbereich von Staatsstraßen nur verweigern, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung erforderlich ist.
Das straßenrechtliche Anbauverbot geht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über das Ziel hinaus, eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Hiernach kommt es nicht allein darauf an, ob Gefahren oder Schäden für die Verkehrsteilnehmer eintreten könnten; geschützt werden soll auch ein normaler Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Maßstab ist also, ob eine abstrakte Gefährlichkeit gegeben ist. Anders als Art. 14 Abs. 2 BayBO fordert Art. 24 Abs. 1 BayStrWG keine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs, sondern lässt eine abstrakte Gefahr ausreichen; dabei soll der reibungslose und ungehinderte Verkehr ebenfalls sichergestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2011 – 15 ZB 10.2590 – juris Rn. 3 zu § 9 FStrG m.w.N.; VG München, U.v. 26.4.2017 – M 9 K 16.1946 – juris Rn. 40).
Es muss im Einzelfall festgestellt werden, ob und in welcher Weise das Bauvorhaben nach seiner Lage, Größe, Art, Ausgestaltung und Benutzung nach den verkehrstechnischen Erfahrungen geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu stören oder den Verkehrsablauf zu beeinträchtigen. Diese Beurteilung richtet sich nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen, bei denen insbesondere der Zustand der Straße, die Sichtverhältnisse und die Verkehrsdichte zu berücksichtigen sind, und stellt auf den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer ab. Die Anbauvorschrift ermächtigt nicht erst dann zum Verbot eines Bauvorhabens oder zu Nebenbestimmungen im Interesse der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, wenn das Vorhaben die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsgefahren oder von Verkehrsbeeinträchtigungen begründen würde. Die Vorschrift verlangt zwar die erkennbare, in konkreten Ursachen bestehende Möglichkeit, nicht aber die unbedingte Gewissheit, dass das Bauvorhaben den Verkehrsablauf auf der Straße beeinträchtigen oder gefährden würde (vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, 29. EL März 2019, Art. 24 Rn. 47 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Anlagen zur Außenwerbung seit langem zum Straßenbild gehören, den Verkehrsteilnehmern deshalb vertraut sind und dementsprechend regelmäßig keine Störungs- und Ablenkungsquellen darstellen (BayVGH, U.v. 22.8.2001 – 2 B 01.74 – juris Rn. 20).
Nach diesen Maßstäben ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Werbeanlage nicht zu befürchten, dass diese die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere einen ungehinderten Verkehrsablauf, beeinträchtigt. Dies hat die Beweisaufnahme durch Einnahme eines Augenscheins vor Ort zur Überzeugung des Gerichts ergeben.
Die streitgegenständliche Werbeanlage soll parallel zur Staatsstraße errichtet werden. Da sie zudem unbeleuchtet ausgeführt werden soll, ist davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer auf der Staatsstraße sie im Sinne einer sog. Erinnerungswerbung nur beiläufig bemerken werden. Direkt ins Auge wird sie lediglich denjenigen Verkehrsteilnehmern fallen, die sich aus der D… straße kommend der Staatsstraße nähern. Da die Werbeanlage unbeleuchtet und ohne Wechselfunktion ausgeführt werden soll, ist die Kammer davon überzeugt, dass sich angesichts der Üblichkeit von „einfacher“ Plakatwerbung entlang innerörtlicher Straßen keine ablenkende Wirkung zulasten dieser Verkehrsteilnehmer einstellen wird. Der Kreuzungsbereich an sich erfordert zwar aufgrund des starken Verkehrs auf der Staatsstraße die übliche erhöhte Aufmerksamkeit des von der untergeordneten Dorfstraße Abbiegenden, allerdings ist nicht erkennbar, weshalb hier die Anforderungen an die Aufmerksamkeit besonders erhöht sein sollten. So ist das Achtgeben auf Fahrradfahrer im innerörtlichen Kreuzungsbereich als eine Situation zu bewerten, mit der jeder Verkehrsteilnehmer vertraut ist und mit der jederzeit zu rechnen ist.
Schließlich ist die Kammer der Ansicht, dass auch im Hinblick auf die Ausfahrt aus FlNr. 110/1 die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere ein ungehinderter Verkehrsablauf, nicht beeinträchtigt würde. Der Augenschein hat gezeigt, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Verkehrsspiegel an der westlichen Seite der Ausfahrt angebracht ist. Dieser hilft dem Ausfahrenden dabei, den durch die auf FlNr. 665 vorhandene Hecke hervorgerufenen Sichteinschränkungen abzuhelfen, insbesondere im Hinblick auf die Überfahrt des gemeinsamen Fuß- und Radwegs. Die Hecke verläuft entlang der gesamten südlichen Grundstücksgrenze auf FlNr. 665 und ist ca. 1,5 m hoch. Die streitgegenständliche Werbeanlage soll entlang dieser Grundstücksgrenze mit einem Bodenabstand von 1,20 m aufgestellt werden und insgesamt 3,62 m hoch sein. Sie wird jedoch zum Grundstück FlNr. 110/1 einen Abstand von ca. 4,10 m aufweisen. Die Kammer geht daher nicht davon aus, dass es durch die streitgegenständliche Werbeanlage zu einer (zusätzlichen) Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse im Zusammenhang mit der Ausfahrt aus dem Grundstück FlNr. 110/1 kommen wird, die sich im Sinne des Anbauverbots auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auswirkt.
3. Zu Unrecht hat der Beklagte sich bei der Ablehnung der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung auf eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 BayBO berufen, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO. Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen Ablehnungsgrund. Dabei ist eine tatbestandliche Gefährdung zu bejahen, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird; eine hypothetische Ablenkungsmöglichkeit genügt nicht (BayVGH, U.v. 22.8.2001 – 2 B 01.74 – juris Rn. 19).
Diese konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs ist wegen der oben unter 2. dargestellten Gründe nicht erfüllt. Die Kammer folgt dem Vortrag des Beklagten nicht, dass eine solche Gefährdung darin zu sehen sei, dass die Werbeanlage in unzulässiger Weise in einem gemäß Nr. 6.3.9.3 der Richtlinien für den Ausbau von Stadtstraßen (RASt-06) freizuhaltenden Sichtfeld liege. Zwar sind hiernach an Knotenpunkten, Rad- und Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger Mindestsichtfelder, deren Breite von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der vorbeiführenden Straße abhängt, zwischen 0,80 m Höhe und 2,50 m Höhe von u.a. ständigen Sichthindernissen freizuhalten. Allerdings stellen die RASt-06 zum einen schon kein verbindliches Regelwerk dar. Mit Rundschreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern, Oberste Baubehörde vom 11. Februar 2009 (im Folgenden: Rundschreiben; abrufbar unter: https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/planung/iid9_einfuehr…09.pdf), wurden die RASt-06 zur Anwendung empfohlen (vgl. S. 1). Hieraus ergibt sich, dass ihre Einhaltung gerade nicht verbindlich ist. Zum anderen kann daraus, dass im Einzelfall ein nicht den RASt-06 entsprechender Zustand besteht, nicht abgeleitet werden, dass damit eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs besteht. Es handelt sich hierbei nämlich um ein Regelwerk, das den Fall einer neu zu errichtenden bzw. herzustellenden Straße behandelt. Aus den Richtlinien selbst (vgl. bereits die Bezeichnung „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen sowie S. 1 unter „0 Geltungsbereich und Aufbau“) sowie dem o.g. Rundschreiben ergibt sich, dass die RASt-06 zum einen für den Fall neu anzulegender und zu errichtender Straßen gelten und sie sich zum anderen insbesondere an den Träger der Straßenbaulast richten. Das Rundschreiben ist an die staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben und im Übrigen nachrichtlich an die Autobahndirektionen sowie jeweils den Bayerischen Gemeindetag, Städtetag und Landkreistag gerichtet. Auf Seite 3 des Rundschreibens werden zudem ausdrücklich Hinweise für die Anwendung im kommunalen Straßenbau erteilt. All dies zeigt deutlich, dass die RASt-06 weder dafür konzipiert noch geeignet sind, Aussagen darüber zu treffen, in welchen Fällen sich Situationen an Kreuzungen oder Überquerungen so darstellen, dass aufgrund baulicher Gegebenheiten von einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auszugehen ist. Vielmehr geben sie lediglich einen aus planerischer Sicht im Zuge der Neuanlage oder Herrichtung einer Straße anzustrebenden „Optimalzustand“ wieder.
5. Der Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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