Baurecht

Baugenehmigung für einen Pferdestall im Außenbereich

Aktenzeichen  15 ZB 14.401

Datum:
11.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NuR – 2017, 136
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 5
BNatSchG § 14, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 5
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll nur sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben tatsächlich in einer funktionalen Beziehung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb steht. Dagegen betrifft die Frage des Standorts nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“, sondern ist Gegenstand der Abwägung eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1992, 401; Parallelentscheidung zu VGH München BeckRS 2016, 48818). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 13.1158 2013-12-12 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Die Berufung wird zugelassen.
II.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten sowie (sinngemäß geltend gemachte) besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
Tatsächlich und rechtlich schwierig zu beurteilen sind sowohl die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob das streitgegenständliche Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“, als auch die sich hieran anschließenden, vom Verwaltungsgericht nicht mehr thematisierten Folgefragen hinsichtlich der Rechtsanwendung des § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (insbesondere: Entgegenstehen eines öffentlichen Belangs?). Ob daneben auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.
1. Die Rechtssache wirft zunächst die entscheidungsrelevante Frage auf, ob das streitgegenständliche Vorhaben – so wie das Verwaltungsgericht gemeint hat – nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“. Deren Beantwortung bereitet in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.
Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Klägerin mit ihrem Pensionspferdebetrieb als praktizierende Landwirtin im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen und sodann offen gelassen, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie sonstige öffentliche Belange i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens wurde erstinstanzlich entscheidungstragend mit dem Argument verneint, dass es diesem an der „dienenden Funktion“ für den landwirtschaftlichen Betrieb fehle, weil die von der Klägerin im Bauantrag gewählten konkreten örtlichen Standorte das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs verletzten. Näher begründet wird dies vom Verwaltungsgericht u. a. mit optischen Wirkungen und mit naturschutz- und landschaftspflegerischen Auswirkungen des Vorhabens: Bei dessen Umsetzung käme es zu einer auch optisch deutlich wahrnehmbaren, räumlich abgesetzten Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin in nördlicher Richtung in die bislang weitgehend unbebaute P.. Mit den bisherigen Stallgebäuden der Klägerin würde sich bei Realisierung des streitgegenständlichen Bauvorhabens auf den in Aussicht genommenen Grundstücken bereits eine Bebauung in einer Gesamtlänge von ca. 150 m im Nord-Süd-Verlauf des P. ausbilden. Auch käme es durch die beantragten Bauvorhaben zu einer erheblichen Zersiedelung eines bislang weitgehend unbebauten Bereichs, zumal es sich bei dem geplanten Gebäude mit den Ausmaßen von 60 m x 36 m um ein optisch deutlich in Erscheinung tretendes Gebäude handele, welches durch die nicht im Eigentum der Klägerin stehende Fläche des Grundstücks mit der FlNr. 2882 der Gemarkung K. von den bisherigen bereits vorhandenen Gebäuden des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin abgesetzt sei. Dies sei auch vor dem Hintergrund der naturschutzfachlichen Vorgaben für den betreffenden Bereich (Ausweisung des P-tals im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern als bayernweiter Entwicklungsschwerpunkt bzw. Verbundachse mit der Zielsetzung, das P-tal als offene bis halboffene Aue von Bebauung und Aufforstung freizuhalten und mit hohem Grünanteil zur Etablierung eines durchgängigen Grünlandbundes zu erhalten) bedenklich. Auch unter Berücksichtigung der existierenden naturschutzfachlichen Vorgaben würde ein vernünftiger Landwirt von dem Vorhaben gerade am vorgesehenen konkreten Standort (FlNr. …/2, …3, …4) Abstand nehmen, zumal nach den Ergebnissen des durchgeführten Ortsaugenscheins im Umgebungsbereich Alternativstandorte für die Klägerin verfügbar seien, die weit weniger die Belange von Natur und Landschaft berührten, auch wenn das Projekt dann ggf. zur Einhaltung von Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) verkleinert ausgeführt werden müsste.
Es erscheint – mit der hinreichend konkreten Darlegung der Klägerin in der Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) – in rechtlicher Hinsicht schwierig und eher fraglich, ob das Verwaltungsgericht diesbezüglich den richtigen dogmatischen Ansatz gewählt hat, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu verneinen.
Im Ausgangspunkt ist dem Verwaltungsgericht vollumfänglich darin zuzustimmen, dass bei der Auslegung des Begriffs „Dienen“ der Grundgedanke des § 35 BauGB, wonach der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten ist. Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11.89 – NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 22). Das Verwaltungsgericht ist aber über diese Rechtsprechung hinausgegangen. Es fragt nämlich zusätzlich, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch an demselben konkreten Standort errichten würde. Eine solche Einschränkung dürfte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs widersprechen. Sie dürfte auch nicht mit dem Sinn des Tatbestandsmerkmals „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB übereinstimmen (BVerwG, U.v. 19.6.1991 a. a. O. juris Rn. 23).
Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2.12 – BVerwGE 147, 37 ff. = juris Rn. 14 m. w. N.; Hamb. OVG, U.v. 28.5.2015 – 2 Bf 27/14 – juris Rn. 59, dort zum vermeintlich entgegenstehenden Belang der Entstehung einer Splittersiedlung). Das gilt auch im Regelfall im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zwar müssen, um den Anforderungen des „Dienens“ zu genügen, bei einem Betrieb mit verstreut liegenden Anbauflächen die Betriebsgebäude zumindest in einer noch angemessenen Entfernung zu den sonstigen Betriebsflächen liegen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35, Rn. 21 m. w. N.), die genaue Situierung eines Vorhabens in der konkreten Umgebung des Standorts hat aber im Übrigen für dieses Merkmal keine Bedeutung, vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 – 4 C 71.82 – NVwZ 1986, 644 = juris Rn. 14 (zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BbauG a. F.). Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll mithin (nur) sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben tatsächlich in einer funktionalen Beziehung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Zweckbestimmung des Erfordernisses liegt primär darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können und damit Vorhaben zu verhindern, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen in Wirklichkeit aber andere Zwecke verfolgt werden. Dagegen betrifft die Frage des Standorts nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“, sondern ist Gegenstand der Abwägung eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11.89 – NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 23 f.; BayVGH, U.v. 26.9.2011 – 1 B 11.550 – BayVBl 2013, 87 ff. = juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 15.2.1996 – 3 S 233/95 – BauR 1997, 985 ff. = juris Rn. 29). Insofern dürfte das Verwaltungsgericht von einer im Berufungsverfahren zu hinterfragenden Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein.
2. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind im Zulassungsverfahren auch als entscheidungserheblich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29) anzusehen, weil die Wertung, dass die Entscheidung aufgrund nicht tragender Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig wäre, so im Zulassungsverfahren allein nach Aktenlage nicht ohne weiteres möglich ist.
a) Soweit die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren vorträgt, dass sich aus den Bauplänen und Unterlagen tatsächlich kein tragfähiges nachhaltiges Betriebskonzept ergebe, so dass das Vorhaben jedenfalls aus diesem Grund nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“ erfülle, war dies weder im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren Thema noch Gegenstand der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts. Zudem stehen diese Ausführungen der Landesanwaltschaft im Schriftsatz vom 5. Juni 2014 nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg vom 7. Februar 2013 (Bl. 59 der Bauakte A1100623), die unter Bezugnahme auf eine vorherige Stellungnahme vom 5. Januar 2012 (Bl. 47 der Bauakte A1200956) das Vorhaben als sinnvoll und dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend eingestuft hatte. Damit kann das erst im Zulassungsverfahren neu vorgebrachte Argument des Beklagten nicht ohne weitere Ermittlung und Prüfung als tragfähig angesehen werden. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin mit der Berufungsbegründung ihr Betriebskonzept unter Einschluss sowohl der bestehenden als auch der beantragten Anlagen (und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Juni 2014) näher darlegt und das Investitionskonzept, das das AELF in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2012 erwähnt hat, vorlegt, um die gerichtliche Prüfung des Privilegierungstatbestands zu ermöglichen. Der Senat geht ferner davon aus, dass der Beklagte im Berufungsverfahren – sollte die Argumentation des Schriftsatzes vom 5. Juni 2014 aufrecht erhalten bleiben – den Vortrag zum unschlüssigen Betriebskonzept konkretisiert und diesen – vorzugswürdig in Abstimmung mit dem AELF als Fachbehörde – in fachlicher Hinsicht gerichtlich nachprüfbar fundiert belegt.
b) Das Urteil kann auch im Übrigen allein nach Aktenlage im Zulassungsverfahren nicht im Ergebnis als offensichtlich richtig angesehen werden. Im vorliegenden Verfahren hatte die Klägerin am 13. Februar 2013 einen von der Landschaftsarchitektin Dipl. Ing. (FH) S. erstellten Freiflächengestaltungsplan und einen Ausgleichsflächenplan mit Textteil dem Beklagten vorgelegt, u. a. um ihrer Pflicht zur Kompensation gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG, § 17 Abs. 4 BNatSchG nachzukommen. Sollte davon auszugehen sein, dass der Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einschlägig ist, weil das Vorhaben der Klägerin einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (s.o.), schließen sich diverse weitere tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen an, die erst in einem Berufungsverfahren abschließend zu klären sind. Dies betrifft maßgeblich die Frage, ob dem Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB entgegenstehen. Der Senat nimmt insofern im Einzelnen Bezug auf die Ausführungen unter 2. b) seines Beschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 14.400, mit dem gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 im Verfahren Au 5 K 13.309 ebenfalls die Berufung zugelassen wurde. Der Senat geht davon aus, dass sich die Parteien auch im vorliegenden Verfahren mit den dort aufgeführten Problemfragen in der Berufungsbegründung (Klägerseite) und in der Berufungserwiderung (Beklagte) substanziiert auseinandersetzen und ihre Sicht der Dinge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret darlegen werden.
3. Im Berufungsverfahren wird der Senat ebenfalls der Frage nachgehen, wie die Erklärung des Landratsamts Aichach-Friedberg vom 8. Mai 2012 auszulegen ist. Insbesondere wird zu hinterfragen sein, ob – wie die Klägerin vertritt – von einer Zusicherung i. S. von Art. 38 BayVwfG und einem hieraus erwachsenden Anspruch auf Genehmigungserteilung auszugehen ist.
4. Mit Blick auf einen anzustrebenden baldigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geht der Senat davon aus, dass sich die Parteien in ihren anstehenden Schriftsätzen im Berufungsverfahren auch zu den folgenden Aspekten tatsächlich und rechtlich äußern:
a) Da die Klägerin im Bauantrag einen Antrag auf Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO gestellt hat, werden die Parteien um Stellungnahme dazu gebeten, ob und ggf. welche bauordnungsrechtlichen Abweichungszulassungen notwendig sind und ob ggf. die beantragte Abweichung zulassungsfähig ist (vgl. auch den vorgelegten Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, Bl. 22 ff. und Bl. 101 ff. der Behördenakte A1200956).
b) Sind die Angaben des AELF A. vom 5. Januar 2012, wonach die Klägerin über 47 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügt (davon 15 ha im Eigentum und ca. 21 ha Grünland; zusätzlich 15,14 ha Wald) nach wie vor aktuell? Kann auf die zugepachteten Flächen langfristig zurückgegriffen werden? Die Parteien werden um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen AELF gebeten.
c) Liegt das Bauvorhaben nach wie vor im lediglich faktischen Überschwemmungsgebiet der Paar oder ist zwischenzeitlich eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet erfolgt? (Konsequenzen jeweils?)
d) Ist – auch mit Blick auf eventuelle zwischenzeitliche Geländeveränderungen – die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 28. Januar 2013 hinsichtlich des benötigten Retentionsraums und des erforderlichen Retentionsausgleich weiterhin aktuell? Wird das von der Klägerin angebotene Grundstück FlNr. …3 der Gemarkung K. (Ausgleichsflächenplan vom 18. Februar 2013) für den notwendigen Retentionsraumausgleich als geeignet angesehen? Die Beklagte wird um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des WWA D. gebeten.
e) Ist die Erschließung als gesichert anzusehen?
f) Es fällt auf, dass die von der Klägerin in den Antragsunterlagen angegebenen Baukosten (Bl. 17 der Behördenakte A1200956) und die vom Landratsamt errechneten Baukosten (Bl. 159 der Behördenakte A1200956) nicht unerheblich voneinander abweichen. Um dem Senat die abschließende Streitwertfestsetzung zu ermöglichen, werden die Parteien um Stellungnahme zu den tatsächlichen Rohbaukosten gebeten (vgl. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
5. Soweit die Parteien mit Blick auf den derzeit laufenden weiteren Bauantrag keine zeitnahe Terminierung einer mündlichen Verhandlung, sondern stattdessen ein Ruhen des Verfahrens für zielführend halten, werden entsprechende Anträge im Rahmen der Berufungsbegründung /Berufungserwiderung angeregt.
6. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.


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