Baurecht

Baugenehmigung, Normenkontrollantrag, Revision, Bebauungsplan, Gemeinde, Ausweisung, Vorhaben, Hinterlegung, Normenkontrolle, Kostenentscheidung, Plangebiet, Gemarkung, Vollstreckung, Gemeindegebiet, Kosten des Verfahrens, Zulassung der Revision, Rechte Dritter

Aktenzeichen  2 N 19.1129

Datum:
9.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 36715
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Senat entscheidet über den Antrag ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin gemäß § 47 VwGO ist unzulässig.
1. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen die 16. Änderung des Flächennutzungsplans Sauerlach vom 08. Juni 2018 ist statthaft. Möglicher Gegenstand einer Normenkontrolle gegen einen Flächennutzungsplan analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die in den Darstellungen eines Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Orten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 4 CN 1.12 – BVerwGE 146, 40). Dies ist hier der Fall.
2. Die Antragstellerin verfügt jedoch nicht über die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Antragsbefugt sind natürliche oder juristische Personen, wenn sie geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Norm in ihren Rechten verletzt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, U.v.18.11.2002 – 9 CN 1.02 – BVerwGE 117, 209). Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden (vgl. BayVGH, U.v. 5.4.2011 – 14 N 09.2434 – juris). So liegt der Fall hier.
Die Antragstellerin hat sich lediglich darauf berufen, dass durch den Flächennutzungsplan Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt würden. Sie hat jedoch nicht dargelegt, dass sie etwa im Hinblick auf die Fläche FlNr. 1366 der Gemarkung Arget, die von der 16. Änderung des Flächennutzungsplans betroffen ist, dinglich oder obligatorisch berechtigt wäre. Auch sonstige Rechtspositionen bezüglich Flächen im Plangebiet hat sie nicht dargelegt. Vielmehr hat sie sich lediglich darauf berufen, dass die von ihr beantragte Abgrabungsgenehmigung gemäß Art. 9 Abs. 3 BayAbgrG unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt würde. Es sei keineswegs erforderlich, dass sie selbst Eigentümerin der für den Kiesabbau vorgesehene Fläche sei. Damit kann jedoch keine Antragsbefugnis begründet werden. Die Situation stellt sich insofern nicht anders dar als im Baurecht. Dort wird die Baugenehmigung ebenfalls unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt (Art. 68 Abs. 5 BayBO). Auch dort vermittelt die bloße Stellung eines Bauantrags keine Antragsbefugnis im Sinn des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen einen Bebauungsplan.
Soweit sich die Antragstellerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 (Az CN 3.18 – BVerwGE 164, 74) beruft, führt dies nicht weiter. Seinerzeit war der Antragsteller Eigentümer eines außerhalb der Konzentrationszonen liegenden Grundstücks im Außenbereich und wollte dort eine oder mehrere Windkraftanlagen errichten lassen. Eine entsprechende Fallkonstellation liegt hier nicht vor, weil die Antragstellerin keine vergleichbare Rechtsposition geltend gemacht hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung in der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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