Baurecht

Baugenehmigung zur Aufstockung auf ein bestehendes gewerblich genutztes Gebäude um ein Geschoss

Aktenzeichen  M 9 K 16.712

Datum:
19.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BauNVO BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Wenn eine Baugenehmigung zur Aufstockung eines bestehenden Gebäudes um ein Geschoss auf die Ursprungsgenehmigung, die für die Errichtung eines gewerblich genutzten Gebäudes erteilt wurde, Bezug nimmt, und eine temporäre Zwischennutzung außer Betracht lässt, so führt dies nicht zu einer nachbarrechtsrelevanten Unbestimmtheit. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie ist nicht unbestimmt (1.). Das Vorhaben verletzt weder nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans (2.) noch das Gebot der Rücksichtnahme (3.).
Streitgegenständlich ist vorliegend allein die genehmigte Aufstockung des Gebäudes. Hypothetische Nutzungsszenarien des neuen Obergeschosses – bspw. eine Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber – sind nicht Gegenstand der Baugenehmigung.
1. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.
Dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Baugenehmigungsbescheids, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen für den Bauherrn nicht sicher ermitteln lässt, was von ihm verlangt wird. Auch Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seiner Nutzung erkennen können (st. Rspr. des BayVGH, vgl. z. B. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris).
Der Bescheid macht die Bauvorlagen vorliegend explizit zur Grundlage der Baugenehmigung, siehe Ziffer 2. des Tenors. Die Konkretisierung einer Baugenehmigung durch die Bauvorlagen und auch durch die vom Bauherren eingereichten Antragsunterlagen ist unproblematisch möglich (BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 – juris; BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris; Simon/Busse, Stand 122. Ergänzungslieferung 2016, BayBO, Art. 64 Rn. 75).
Bereits anhand des Baugenehmigungsbescheids, wonach eine gewerbliche Anlage in einem eingeschränkten Gewerbegebiet (GE/E) aufgestockt werden soll, ist davon auszugehen, dass auch das neue Geschoss gewerblich genutzt werden soll. Der Eingabeplan legt die Aufteilung der Räumlichkeiten fest. Die dabei verwendete Bezeichnung „Büro“ zeigt, dass die Baugenehmigung keine Wohnnutzung und auch keine Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft, die die Variationsbreite der so festgelegten und genehmigten Nutzung (dazu bspw. BayVGH, B.v. 28.6.2016 – 15 CS 15.44 – juris) überschreiten würden, legalisiert. Es sei darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Kammer bereits durch den Baugenehmigungsbescheid in Verbindung mit dem Eingabeplan eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit ausscheidet. Die Nutzung als „Büro“ impliziert, dass keine lärmintensiven Tätigkeiten ausgeführt werden dürfen. Der Baugenehmigungsbescheid selbst regelt in Ziffer 4.2 weitere Details des genehmigten „Betriebs“: Danach ist ein gewerblicher Betrieb nur tagsüber zulässig und auch dabei dürfen nur geräuscharme Tätigkeiten wie z. B. Löt- oder Montagearbeiten vorgefertigter Teile durchgeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Nachbarn durch eine aufgrund des Bescheids in Verbindung mit dem Plan eventuell noch bestehende Variationsbereite der zulässigen Nutzung – zwischen geräuscharmer gewerblicher Tätigkeit und im gegebenen GE/E nach § 13 BauNVO zulässiger freiberuflicher Tätigkeit – in ihren Rechten berührt werden könnten. Eine weitere Auslegungshilfe stellt schließlich die im Behördenakt befindliche fortlaufend nummerierte und von der Baugenehmigung in Bezug genommene Baubeschreibung (§ 3 Nr. 3, § 9 Satz 1 BauVorlV) für die Änderung gewerblicher Anlagen vom 8. Oktober 2015 (Bl. 26ff. des BA) dar. Sie bezieht sich auf die „Änderung“ der Anlage, also – im Hinblick auf die räumliche Zuordnung – eindeutig auf die Nutzungsart im neuen Obergeschoss. Sie enthält genaue Angaben zur Art des Betriebes (Mikroelektronik, Entwicklung und Vertrieb von Geräten), zu den Arbeitsabläufen‚ zur Betriebsausstattung sowie zu den Nutzungs- und Betriebszeiten (vgl. dazu BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris). Dass die Betriebsbeschreibung nachgereicht wurde, schadet nicht. Die Nachforderung von Ergänzungen ist nichts ungewöhnliches, wie Art. 65 Abs. 2 BayBO zeigt; es kommt nicht maßgeblich auf den „Urzustand“ der eingereichten Unterlagen an. Die Betriebsbeschreibung wurde im Oktober 2015 zu den Akten gegeben. Inwiefern hier ein Konflikt mit der laut Klägerbevollmächtigtem im November 2015 aufgenommenen Nutzung der Räumlichkeiten im (ausgebauten) Keller- und im Erdgeschoss bestehen sollte, erschließt sich nicht.
Auch der Umstand, dass der Baugenehmigungsbescheid das Vorhaben mit den Worten „zur Aufstockung auf ein bestehendes gewerblich genutztes Gebäude um ein Geschoss“ beschreibt, das Gebäude momentan aber durch Asylbewerber genutzt wird, ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Die Baugenehmigung nimmt u. a. in Ziffer 5.2.1 auf die Ursprungsgenehmigung aus dem Jahr 2003 Bezug, die für die Errichtung eines gewerblich genutzten Gebäudes erteilt wurde. Die Räumlichkeiten wurden im Anschluss gewerblich genutzt, bevor im November 2015 die Nutzung als Asylbewerberunterkunft aufgenommen wurde (Mietvertrag aus November 2015). Die hiesige Baugenehmigung knüpft ersichtlich an die Ursprungsbaugenehmigung an. Dass sie die temporäre Zwischennutzung, die im Zweifel nach § 246 Abs. 12 BauGB und damit zeitlich begrenzt genehmigt wurde – eine Genehmigung nach § 246 Abs. 10 BauGB kommt hier angesichts der Bebauungsplanfestsetzungen und nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 5.3.2015 – 1 ZB 14.2373 – juris) wohl nicht infrage -, außer Betracht lässt, führt nicht zu einer nachbarrechtsrelevanten Unbestimmtheit.
2. Die Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des einschlägigen Bebauungsplans Nr. 92: „Gewerbegebiet Sandkrippenfeld“. Die für das Baugrundstück maßgebenden Festsetzungen ergeben sich aus dessen Urfassung sowie der dritten, vierten und fünften Änderung.
Die grundsätzlich nachbarschützende Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, § 1 Abs. 3, § 8 BauNVO, wird durch die streitgegenständliche Baugenehmigung gewahrt. Genehmigt wurde nach Obenstehendem ein Betrieb zur Entwicklung und zum Vertrieb von Mikroelektronik. Bereits die Komponente „Vertrieb“ zeigt, dass damit eine gewerbliche Nutzung in Rede steht. Auf § 13 BauNVO, der auch eine freiberufliche Nutzung erlauben würde, kommt es damit nicht mehr an. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. Unabhängig davon bleibt die zulässige und bis dato eingehaltene GRZ ohnehin unverändert. Auch die Veränderung der GFZ – Erhöhung auf 0,72 – ist bebauungsplankonform. Ob die nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO festgesetzten absoluten Höhen drittschützenden Charakter haben, kann ebenfalls dahinstehen, da auch sie um jeweils ca. 3 m eingehalten werden.
3. Auch ein Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, ist nicht ersichtlich.
Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).
Vorgetragen wurde hierzu lediglich, dass eine mögliche Verletzung nicht überprüft werden könne, weil eine „Blanko-Baugenehmigung“ vorliege, die eine Einschätzung nicht ermögliche. Wie unter Ziffer 1. ausgeführt wurde, ist keine „Blanko-Baugenehmigung“ gegeben.
Aber auch unabhängig davon bestehen keinerlei Anzeichen für eine Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens. Im Bebauungsplangebiet kommt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme von vorn herein nur in Ausnahmefällen noch in Betracht, da eine seinen Anforderungen genügende Umsetzung regelmäßig in der den Bebauungsplanfestsetzungen zugrunde liegenden Abwägung, § 1 Abs. 7 BauGB, stattgefunden hat (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – 4 C 8/12 – juris; VG Ansbach, B.v. 13.1.2016 – AN 3 S 15.02436 – juris m. w. N.). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil vom genehmigten Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder weil es solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt würde, ist nicht ersichtlich.
Die Baugenehmigung bezieht sich mit Hinweis auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes zum ursprünglichen Bauantrag auch auf das damals erstellte Lärmgutachten. Dies gibt keinen Anlass zu Bedenken. Nach dem Ortstermin steht fest, dass gegenwärtig keine weiteren Betriebe im Gebäude vorhanden sind, weswegen es nicht zu einer Lärmkumulation, insbesondere im Hinblick auf den An- und Abfahrtsverkehr kommen kann. Die vorliegend genehmigte Nutzung stimmt auch mit der vormaligen Nutzung des Gebäudes – Betrieb für Mikroelektronik -, die seinerzeit Grundlage des Lärmgutachtens war, überein. Die Vorlage eines neuen Gutachtens konnte deshalb auch angesichts der in Ziffer 4.2.5 der Baugenehmigung festgesetzten Vorgaben unterbleiben. Die in der Baugenehmigung erfolgte zielorientierte Festlegung des Lärmschutzes stellt ebenfalls kein Problem dar, da keinerlei Anzeichen dafür bestehen – und auch klägerseitig nichts dafür vorgetragen wurde -, dass die Anlage bei regelmäßigem Betrieb im Hinblick auf die Immissionsbelastung die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten würde (BayVGH, B.v. 7.2.2013 – 15 CS 12.743 – juris; B.v. 10.2.2012 – 15 ZB 10.97 – juris).
Auch eine einmauernde bzw. abriegelnde Wirkung des aufgestockten Gebäudes ist – nicht zuletzt aufgrund des im Ortstermin gewonnen Eindrucks – nicht gegeben. Gemeint sind damit nur „Ausreißerfälle“. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris), oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Vorliegend ist das Gelände zwar hängig, das streitgegenständliche Gebäude entwickelt aber trotzdem nicht ansatzweise derartige außer Verhältnis zur Umgebungsbebauung tretende Dimensionen. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die diesbezüglich einschlägigen Vorgaben des Bebauungsplans, insbesondere zu den absoluten Höhen und zur Dachneigung, eingehalten wurden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt; sie sind damit kein Kostenrisiko eingegangen, weswegen es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten auch nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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