Baurecht

Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Asylbewerberunterkunft

Aktenzeichen  AN 9 K 16.01578

Datum:
21.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 150182
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2
DSchG Art. 6
BayBO Art. 6, Art. 47, Art. 60 S. 1 Nr. 1
BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

1 Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden. Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3 Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber gegebenenfalls von denen der Ortsansässigen abheben mögen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger werden durch die Baugenehmigung vom 11. Juli 2016 nicht in ihren Rechten verletzt, so dass ihnen auch kein Anspruch auf deren Aufhebung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Bei der Klage eines Dritten – hier eines baurechtlichen Nachbarn – hat dieser aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schon dann einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, wenn diese lediglich objektiv rechtswidrig ist; vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus solchen Normen ergeben, die zum Prüfungsumfang im bauaufsichtlichen Verfahren gehören (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1; BayVGH, B.v. 10.10.2013 – 15 ZB 11.1480 – juris Rn. 9) und zugleich aber auch dem Schutz dieses Dritten dienen (sog. Schutznormtheorie, vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20).
Das beantragte Bauvorhaben verletzt nach Maßgabe dieser Vorgaben keine Rechte der Kläger.
Bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde der dortige Sachvortrag jedenfalls in rechtlicher Hinsicht umfassend gewürdigt. Da im vorliegenden Verfahren der Hauptsache ein darüber hinausgehender Sachvortrag nicht erfolgt ist und für das Gericht auch keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen bestehen, ergibt sich auch im Hauptsacheverfahren keine andere Rechtseinschätzung. Im Einzelnen dazu:
Da das streitgegenständliche Vorhaben als Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO einzustufen ist, hat die Beklagte es hier zutreffend im Verfahren nach Art. 60 BayBO genehmigt.
Auch erweist sich das Bauvorhaben als planungsrechtlich zulässig (nachfolgend 1.). Die Kläger werden durch das Vorhaben nicht im bauplanungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt (nachfolgend 2.). Auf eine Verletzung von denkmalschutzrechtlichen Vorschriften können sich die Kläger nicht berufen (nachfolgend 3.). Eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist nicht ersichtlich (nachfolgend 4.). Auf eine Verletzung der Stellplatzverpflichtung nach Art. 47 BayBO können sich die Kläger mangels nachbarschützender Funktion dieser Norm nicht berufen. Die Einhaltung nachbarschützender brandschutztechnischer Vorschriften ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Prüfsachverständigen nachgewiesen (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO).
1. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist im Hinblick auf die Kläger nicht erkennbar (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Ein einzelner Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) kann baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob die geltend gemachte Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs nicht das gesamte Grundstück und damit die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 2 CS 13.873 – BeckRS 2013, 54525). Ob eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruches darüber hinaus das Sondereigentum der Kläger beeinträchtigen würde, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls durch die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens keine gebietswidrige, von der zulässigen Nutzungsart abweichende Nutzung hinzutritt.
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, so hat der mit seinem Grundstück im selben Baugebiet gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 – 4 B 51/96 – NVwZ-RR 1997, 463). Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem jeweiligen Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre. Bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. Als nähere Umgebung ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann, und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst.
Dahinstehen kann vorliegend, ob sich die nähere Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO darstellt, oder ob sie als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO zu werten ist. Im Hinblick auf das Bestehen von Gartenbaubetrieben in der näheren Umgebung und auch unter Berücksichtigung der gegebenenfalls nachwirkenden Prägung des Vorhabengrundstücks als Gaststätte wird nach Auffassung des Gerichts die Art der baulichen Nutzung der maßgeblichen Umgebungsbebauung wohl eher einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO entsprechen. Eine Nutzung zur Unterbringung von Asylbewerbern ist, selbst wenn sie nicht als Wohnnutzung eingestuft werden sollte, in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage zur soziale Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO regelmäßig zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.1997 – 4 C 2/96 – NVwZ 1998, 173). Eine Asylbewerberunterkunft ist somit im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich mit der umgebenden Wohnbebauung verträglich. Selbst bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebietes würde sich die streitgegenständliche Nutzung ihrer Art nach als ausnahmsweise zulässig nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO darstellen. Nach § 34 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 BauGB ist auf die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben § 31 Abs. 1 BauGB entsprechend anzuwenden. Unter Berücksichtigung der entsprechend der Betriebsbeschreibung weitgehend autarken Wohnnutzung der Bewohner der Asylbewerberunterkunft wäre vorliegend bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebietes das Ermessen der Bauordnungsbehörde hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB auf Null reduziert.
Die streitgegenständliche Nutzung als Asylbewerberunterkunft erweist sich somit mit der umgebenden Wohnbebauung als verträglich.
Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung sind demgegenüber grundsätzlich nicht nachbarschützend. Abgesehen davon entspricht die Belegung einer Asylbewerberunterkunft mit 43 Personen im Hinblick auf die Belegungsdichte im Wesentlichen einem Mehrfamilienhaus, selbst die Wohngemeinschaftsanlage mit 10 Wohneinheiten, in der die Kläger wohnen, wird bei einer Nutzung durch Familien eine ähnliche „Nutzungsdichte“ aufweisen.
Die Kläger können sich somit nicht auf eine Verletzung ihres Gebietsbewahrungsanspruchs berufen.
2. Das streitgegenständliche Vorhaben verletzt voraussichtlich auch nicht das im Einfügensgebot in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet die Verpflichtung, auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, die in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise von dem jeweiligen Vorhaben betroffen sind. Eine erfolgreiche Berufung des Grundstücknachbarn auf das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange der Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet.
Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Kläger zu unzumutbaren Auswirkungen führt. Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2015 – 9 CE 15.1318 – juris Rn. 19; B.v. 31.3.2015 – 9 CE 14.2854 – juris Rn. 19). Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012 – 2 B 12.109 – juris). Soweit auf soziale Konflikte zwischen bzw. mit den Asylbewerbern verwiesen wird, ist der erforderliche Grundstücksbezug nicht ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber gegebenenfalls von denen der Ortsansässigen abheben mögen (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012, a.a.O.; B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris). Asylbewerberunterkünfte sind auf Grund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung im Wohngebiet nachbarverträglich. Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen „Milieuschutz“ (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 – 4 C 13/94 – juris; BayVGH, B.v. 9.12.2015 – 15 CS 15.1935 – juris Rn. 19). Es ist daher kein im baurechtlichen Sinne schützenswerter Belang, bei einer Nutzung, die typischerweise Wohngeräusche verursacht, nach verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen zu differenzieren. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und dem Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz.
Die Anzahl der Wohnungen ist kein Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Ein Nachbar kann sich somit nicht auf die Unzumutbarkeit einer erhöhten Belegungsdichte bei einer Nutzung als Asylbewerberunterkunft, die zu einer „Wohnnutzung in massierter Form“ führe, berufen (vgl. VG Ansbach, U.v. 6.2.2014 – AN 9 K 13.02098 – juris Rn. 71).
Unter Berücksichtigung, dass eine Belegung mit 43 Bewohnern eine kleine Asylbewerberunterkunft darstellt, die in etwa einem Mehrfamilienhaus entspricht, können sich die Kläger demnach nicht mit Erfolg auf die mit der genehmigten Belegungsdichte einhergehende Unzumutbarkeit einer „Wohnnutzung in massierter Form“ berufen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass auch die Wohngemeinschaftsanlage, in der die Antragssteller wohnen, keine besonders aufgelockerten Wohnverhältnisse aufweist. Eine benachbarte wohnähnliche Nutzung mit bis zu 43 Bewohnern einer Asylbewerberunterkunft erweist sich gegenüber den Bewohnern einer Wohnungseigentumsanlage mit zehn Wohneinheiten nicht als unzumutbar.
Hinsichtlich der geltend gemachten Wohngeräusche können die Bewertungsmaßstäbe der TA-Lärm nicht herangezogen werden, da es sich vorliegend um verhaltensbedingten Lärm handelt, und nicht um Geräusche, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden (vgl. Nr. 1h der TA-Lärm). Bei den von den Bewohnern einer Asylbewerberunterkunft verursachten Wohngeräuschen handelt es sich um als sozialadäquat hinzunehmende Wohnimmissionen. Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, sind in der Regel auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine homogene Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. VG Würzburg, B.v. 14.3.2016 – W 4 S 16.179 – juris Rn. 33). Dies muss umso mehr gelten, als mit der bisher bestandskräftig genehmigten Nutzung als Gaststätte ebenso Geräuschimmissionen verbunden waren.
Nach alledem erweist sich die genehmigte Nutzungsänderung in eine Asylbewerberunterkunft mit 43 Betten gerade auch mit Blick darauf, dass aufgrund des dringenden öffentlichen Interesses an der Unterbringung von Asylbewerbern, den Nachbarn sogar ein Mehr an Beeinträchtigungen grundsätzlich zuzumuten wäre (HessVGH, B.v. 18.9.2015 – 3 B 1518/15 – juris Rn. 18), den Klägern gegenüber nicht als unzumutbar und rücksichtslos.
3. Das Vorbringen der Kläger, der Denkmalwert ihres Gebäudes werde beeinträchtigt bzw. gehe verloren, weil die hinreichende Gefahr der massiven Abnutzung der denkmalgeschützten Gaststätte und nunmehrigen Asylbewerberunterkunft bestehe und denkmalrechtlich relevante Gebäudeteile beschädigt werden könnten, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Denn die denkmalschutzrechtlichen gesetzlichen Anforderungen bestehen allein im öffentlichen Interesse und vermitteln einem Dritten allenfalls insoweit Drittschutz, als sein eigenes Denkmal durch eine Veränderung in der Umgebung eine Beeinträchtigung erfährt. Selbst ein allgemeiner Drittschutz zu Gunsten eines Denkmaleigentümers lässt sich jedoch dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris Rn. 22). Art. 6 BayDSchG kann Drittschutz nur insoweit vermitteln, als der Eigentümer eines Baudenkmals durch die Errichtung eines Vorhabens in der Nähe seines eigenen Denkmals in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3/08 – BVerwGE 133, 347; BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 4). Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich die Errichtung des Vorhabens auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines Baudenkmals erheblich auswirkt.
Vorliegend ist nicht erkennbar, inwieweit durch die mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Nutzungsänderung zu einer Asylbewerberunterkunft, die in der Ausführung lediglich Baumaßnahmen im Inneren des Denkmals umfasst, das Baudenkmal der Kläger erheblich beeinträchtigt werden könnte. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die das Baudenkmal der Kläger prägenden Elemente durch das streitgegenständliche Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden könnten. Auf einen nicht denkmalfachgerechten Innenausbau des Vorhabengebäudes können sich die Kläger schon nicht berufen, zudem nicht als einzelne Miteigentümer der benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaftsanlage.
4. Eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Bestimmungen zu Lasten der Kläger liegt voraussichtlich nicht vor.
Eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zum Brandschutz ist nach Vorlage des Brandschutznachweises durch den Prüfsachverständigen gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO nicht ersichtlich.
Die bauordnungsrechtlich geregelte Stellplatzverpflichtung nach Art. 47 BayBO dient ausschließlich dem Zweck, die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Kraftfahrzeugverkehr zu entlasten und stellt sich daher als nicht nachbarschützend dar (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2007 – 14 CS 07.670 – juris). Dass das Bauvorhaben wegen mangelnder Stellplätze gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte, ist unter Berücksichtigung dessen, dass die Bewohner der Asylbewerberunterkunft regelmäßig nicht über ein Kraftfahrzeug verfügen, nicht anzunehmen. Selbst wenn eine zu geringe Zahl von notwendigen Stellplätzen nachgewiesen wäre, würden die Nachbarn auch dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn Besucher der baulichen Anlage ihre Fahrzeuge in den benachbarten Wohnstraßen abstellen würden (vgl. OVG NRW, B.v. 21.7.1994 – 11 B 1511/94 – juris).
Soweit die Kläger die Richtigkeit und Vollständigkeit des Brandschutzgutachtens in Zweifel ziehen, reicht ihr Vortrag nicht aus, um die Verlässlichkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, da ihre Ausführungen bereits einen substantiierten Vortrag vermissen lassen.
Ob das Vorhaben der Nutzungsänderung eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung nach Art. 6 BayBO erfordert hätte, wofür angesichts der veränderten Nutzung im Erdgeschoss einiges spricht, kann letztlich dahinstehen, da sich die Kläger wegen eigener Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen hierauf nach Treu und Glauben nicht berufen könnten. Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben, § 242 BGB, gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris). Vorliegend halten sowohl das Gebäude des geplanten Vorhabens als auch die Wohnanlage der Kläger einen im wesentlich gleichen Grenzabstand ein.
Vor diesem Hintergrund ist die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 11. Juli 2016 nicht geeignet, die Kläger in drittschützenden Vorschriften zu verletzen. Die Klage ist mithin unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren Unterlegene haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, so dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Sie hat im Klageverfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben