Baurecht

baurechtliche Nachbarklage, Baugenehmigung für Stadionumbau, „…-Arena“, Grünfläche mit der Zweckbestimmung, Sportplatz, Rücksichtnahmegebot, Sportlärmimmissionen, seltenes Ereignis, Einzelfallbetrachtung, hinreichende Bestimmtheit, Stellplätze, Gebietsbewahrungsanspruch

Aktenzeichen  W 5 K 15.581

Datum:
18.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 140238
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BauGB § 30 Abs. 3
BBauG 1960 § 9 Abs. 1 Nr. 8
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 Alt. 1
BImSchV § 2 Abs. 2 der 18.
BImSchV § 2 Abs. 5 der 18.
BImSchV § 5 Abs. 4 der 18.
BImSchV § 5 Abs. 5 der 18.

 

Leitsatz

1. Zur Bewertung der Schutzwürdigkeit des Nebeneinanders eines in einem reinen Wohngebiet gelegenen Nachbarn und einem in einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz gelegenen Fußballstadion.
2. Die 18. BImSchV lässt im Baugenehmigungsverfahren Raum für eine einzelfallbezogene Beurteilung von Nutzungskonflikten zwischen einem Gebiet für einen Sportplatz und der angrenzenden Wohnbebauung.
3. Zur Frage der Bewertung seltener Ereignisse nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung der Stadt W. vom 22. Mai 2015 i.d.F. des Ergänzungsbescheids vom 27. Juli 2015 nicht rechtswidrig ist und damit die Kläger nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 60 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.
Im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung der Kammer ein derartiger Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO) wie auch des Bauordnungsrechts (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO) aber nicht gegeben; für eine Verletzung sonstigen zu prüfenden öffentlichen Rechts (Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO) ist von vornherein weder etwas vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Eine Verletzung des Gebots der hinreichenden Bestimmtheit ist nicht gegeben (unten 2.). Sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück der Kläger liegen jeweils im Geltungsbereich eines (eigenständigen) einfachen Bebauungsplans, der seiner Art nach hinsichtlich des klägerischen Grundstücks ein reines Wohngebiet und hinsichtlich des Baugrundstücks eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz festsetzt, so dass eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs ausscheidet (unten 3.). Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch unzumutbaren Lärm (unten 4.) kommt genauso wenig in Betracht, wie eine solche durch Abweichung von den Stellplatzvorschriften (unten 5.).
2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung und insbesondere die Auflage Ziffer 2031a verstoßen – anders als der Klägerbevollmächtigte meint – nicht zu Lasten der Kläger gegen das in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG niedergelegte Gebot der hinreichenden Bestimmtheit.
Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Diese Vorschrift gilt auch für Baugenehmigungen und die darin enthaltenen Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Sept. 2015, Art. 68 Rn. 465 ff.). Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung ist nicht auf die Vorstellungen der Personen abzustellen, die innerhalb der Behörde den Verwaltungsakt erlassen haben, sondern auf den objektiven Erklärungswert, wie er sich den Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstanden werden darf und muss. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 37 Rn. 7). Für die Bestimmtheit genügt, wenn der Inhalt der Regelung bestimmbar ist.
Die Kammer kann die Meinung der Klägerseite, wonach Ziffer 2031a Satz 5 (gemeint ist wohl Satz 3, zumal Ziffer 2031a keinen Satz 5 enthält) des Baugenehmigungsbescheids nicht den Anforderungen gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genüge, da einzelne Nachbarn nicht zweifelsfrei feststellen könnten, ob und in welchem Umfang sie betroffen seien, nicht teilen.
Gemäß Satz 1 der „immissionsschutzfachlichen Auflage 2031a“, ist „entsprechend den Angaben im Immissionsgutachten der … … … GmbH vom 09.01.2015 in der Kurve im Bereich der Zufahrtsrampe eine schalldichte Abschirmung des Lauf- und Fahrweges im Eingangsbereich zum Immissionsort IO 2 zu errichten“. Nach Satz 2 hat „die Ausführung … entsprechend den Berechnungen der … … … GmbH laut beiliegendem Schreiben vom 11.05.2015 zu erfolgen“: „Die Lärmschutzwand … muss spätestens bis zum ersten Heimspiel der Spielsaison 2015/16 fertiggestellt sein“ (Satz 3).
Der Anforderung an die hinreichende Bestimmtheit entspricht eine Genehmigung, wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens (Art. 13 BayVwVfG) – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 57/91 – NJW 1993, 1667). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 33).
Aus welchen Gründen hinsichtlich der Nebenbestimmung Ziffer 2031a Bewohnern des an das Stadion angrenzenden Wohngebiets nicht klar sein soll, ob sie Nachbarn i.S.d. Baurechts sind, kann die Kammer nicht erkennen. Jedenfalls gehen die Kläger – wie auch die Kläger in den Parallelverfahren – davon aus, dass sie Nachbarn sind. Allein der Umstand, dass – wie vom Klägerbevollmächtigten vorgetragen – das Gutachterbüro die Wohngrundstücke einzelner Nachbarn bzw. Kläger nicht „als maßgeblicher Immissionsort bezeichnet und in die schalltechnische Untersuchung einbezogen“ hat, führt nicht dazu, dass diese von der Beklagten nicht als Nachbarn i.S.d. Baurechts angesehen worden wären. Das vom Beigeladenen beauftragte Gutachterbüro hat vielmehr nur eine aussagekräftige, repräsentative Auswahl der Immissionsorte vorzunehmen. Die rechtliche Einstufung eines Anwesens als das eines Nachbarn durch die Baugenehmigungsbehörde bleibt hiervon – selbstverständlich – völlig unberührt. Darüber hinaus kann selbst für den Fall, dass weitere Nachbarn ihren Status als Nachbarn verkannt hätten, hieraus keine Verletzung der Rechte der Kläger in diesem Verfahren hergeleitet werden.
Auch sonst ist von der hinreichenden Bestimmtheit dieser Auflage auszugehen. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (BayVGH, B.v. 22.4.2009 – 1 CS 09.221 – juris, unter Bezugnahme auf OVG Münster, B.v. 14.11.2001 – 10 B 860/01 – BRS 64 Nr. 122). Der Nachbar kann dabei die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung (nur) geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Art. 68 Rn. 472 m.w.N.). Die Unbestimmtheit wäre nur dann nachbarrechtlich erheblich, wenn infolge des Mangels nicht beurteilt werden könnte, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2007 – 1 BV 04.843 – juris; VGH Mannheim, B.v. 12.2.2007- 5 S 2826/06 – BauR 2007, 1399).
Soweit die Klägerseite einen Verstoß damit begründen möchte, dass eine in immissionsschutzrechlicher Hinsicht erforderliche Auflage präzise Angaben nicht nur zu treffen habe hinsichtlich Höhe und Länge, sondern auch bzgl. des erforderlichen Flächengewichts zur Erzielung eines bestimmten Schalldämmmaßes sowie ggf. hinsichtlich der Notwendigkeit schallabsorbierender Wirkung zur Vermeidung störender Schallreflexionen, kann dem nicht gefolgt werden.
Denn selbst wenn man davon ausgehen würde, dass – wie die Klägerseite vorträgt – die Angaben in der Auflage selbst nicht präzise genug sind, so bleibt doch festzuhalten, dass mit Satz 2 dieser Nebenbestimmung die Berechnungen der … … … GmbH im beiliegenden Schreiben vom 11. Mai 2015 in Bezug genommen werden. Dieses Schreiben wird auch als Anlage Bestandteil der Baugenehmigung (vgl. S. 16 der Baugenehmigung vom 22.5.2015). Es genügt aber den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Verwaltungsakten bzw. Nebenbestimmungen, wenn sich das Erforderliche aus einer Anlage zum Verwaltungsakt ergibt. So ist bei einer Baugenehmigung ein Rückgriff auf die im Bescheid in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen zulässig (Schwarzer/König, BayBO, Art. 68 Rn. 34 m.w.N. zur Rspr.).
Die im Schreiben des Büros … vom 11. Mai 2015 gemachten Angaben und Berechnungen, wonach u.a. verlangt wird eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m, einer Länge von 60 m gemäß Lageplan und „schalldichte Konstruktion, z.B. Zaun aus Brettern, Dicke ≥ 24 mm, mit Überlappung (vgl. S. 143 des Ordners 4 der Beklagten) sind jedenfalls hinreichend bestimmt, um die Maße bzw. Werte der Abschirmung festzulegen und eine solche auszuführen. Ob die Lärmschutzwand, so wie sie tatsächlich ausgeführt wurde hinsichtlich des klägerischen Grundstücks völlig unzureichend ist – wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung gerügt hat – ist aber schon keine Frage der hinreichenden Bestimmtheit einer Nebenbestimmung und im Übrigen vollkommen unsubstanziiert.
3. Das streitgegenständliche Vorhaben ist seiner Art nach auf dem Baugrundstück zulässig. Eine Rechtsverletzung der Kläger durch eine Verletzung des sog. Gebietsbewahrungsanspruchs ist nicht gegeben. Im Einzelnen:
3.1. Von Klägerseite wird (zunächst) vorgebracht, dass das Grundstück der Kläger sich im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans befinde, mit der Folge, dass sich die Art der Nutzung nach § 34 BauGB richte und hier die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet entspreche. Da Vorhabenstandort und klägerisches Grundstück sich innerhalb desselben Baugebiets befänden und das Vorhaben seiner Art nach weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sei, sei der den Klägern zustehende Gebietsbewahrungsanspruch verletzt. Den zuletzt gemachten Ausführungen der Klägerseite im Schriftsatz vom 16. Februar 2016 ist nicht klar zu entnehmen, ob nach wie vor von einer Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs ausgegangen wird. Der Beigeladene geht jedenfalls – wie wohl auch die Beklagte – von einer sog. „Gemengelage“ aus.
3.2. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben des Beigeladenen nach § 30 Abs. 3 BauGB, da hierfür ein einfacher Bebauungsplan gegeben ist, und im Übrigen – also soweit in diesem Bebauungsplan keine Festsetzungen getroffen wurden – nach § 34 BauGB.
Das Baugrundstück liegt nicht im Bereich des „Baulinien-Auflageplans für die Ostseite des verlängerten … …weges südlich der H1.Straße“ vom 22. Oktober 1956, festgesetzt mit Bescheid der Regierung von … vom 9. Januar 1959, der ein reines Wohngebiet ausweist. Denn die Festsetzung eines reinen Wohngebietes in diesem Plan bezieht sich nur auf den Bereich der mittels Baulinien und Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Bereiche, nicht auf die sonstigen im Plan dargestellten, randlichen Flächen. Das Baugrundstück unterfällt vielmehr dem Bebauungsplan „Sportplatz am … “ vom 27. Oktober 1965 und 23. Februar 1966 der Stadt W., genehmigt mit RE vom 19. August 1966, mit der festgesetzten Nutzung „Öffentliche Grünflächen: Sportplatz“.
Die Festsetzung des Baugrundstücks für die „Grünfläche: Sportplatz“ beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1960. Die Festsetzung nach Nr. 8 verlangt die Festsetzung einer Grünfläche mit einer bestimmten Zweckbestimmung, hier eine (öffentliche) Grünfläche mit der Zweckbestimmung eines Sportplatzes. Es handelt sich hierbei um eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, die außerhalb oder neben der Festsetzung von Baugebieten nach der BauNVO anwendbar ist. Sie unterscheidet sich von Baugebieten dadurch, dass sie für bestimmte Flächen Nutzungen für bestimmte Zwecke festsetzt. Solche Festsetzungen konnten auch bereits nach dem Bundesbaugesetz von 1960 (BBauG) – wie hier – außerhalb (oder inmitten) der Baugebiete der BauNVO vorgenommen werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 2015, § 9 Rn. 124).
Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es sich mangels Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung bzw. der überbaubaren Grundstücksflächen nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB handelt. Bei Vorliegen eines einfachen Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB ist das Vorhaben – wie auch bei einem qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB – nur dann zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 32). Dies ist hier unzweifelhaft der Fall.
An das Baugrundstück schließt in nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung ein – ebenfalls mit dem Bebauungsplan „Sportplatz am …“ – als öffentliche Parkflächen festgesetzter Großparkplatz und weiter Richtung Norden (jenseits der H1.Straße) das …bad an. Richtung Süden schließt sich der … Garten (Sondergebiet „… Garten der Universität W.“) an. In östlicher Richtung wird das Stadion durch die Bundesstraße B 19 begrenzt. Richtung Westen bzw. Nordwesten folgt (reine) Wohnbebauung, nämlich: Richtung Westen Wohnbebauung im Geltungsbereich des „Baulinien-Auflageplans für den westlichen Teil des verlängerten …-Weges südlich der H1. Straße“ vom 25. Juli 1956 i.d.F. der Änderung vom 15. Januar 1958, genehmigt mit Bescheid der Regierung von … vom 30. April 1958. Dieser setzt hinsichtlich der Art der Nutzung ein reines Wohngebiet fest. Richtung Nordwesten schließt sich an das Stadion der Geltungsbereich des „Baulinien-Auflageplans für die Ostseite des verlängerten … …weges südlich der H1. Straße“ vom 22. Oktober 1956, festgesetzt mit Bescheid der Regierung von … vom 9. Januar 1959. Dieser setzt hinsichtlich der Art der Nutzung ebenfalls ein reines Wohngebiet fest. Das Grundstück der Kläger befindet sich hierin. Derartige Baulinienfestsetzungen wurden gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 als einfache Bebauungspläne übergeleitet und entfalten gemäß § 233 Abs. 3 BauGB nach wie vor Geltung. Soweit ein einfacher Bebauungsplan Regelungen bzw. Festsetzungen enthält, bestimmt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens allein danach, ob es diesen Festsetzungen widerspricht oder nicht. Lediglich ergänzend – soweit keine Festsetzungen vorhanden sind – sind die Bestimmungen der §§ 34 oder 35 BauGB heranzuziehen, was § 30 Abs. 3 BauGB ausdrücklich klarstellt. Auch weiter in nördlicher und nordwestlicher Richtung schließen sich durch einfache oder qualifizierte Bebauungspläne ausgewiesene reine Wohngebiete an.
Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die vg. Baulinien-Auflagepläne außer Kraft getreten sein könnten. Anders als die Klägerseite meint, ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan „Sportplatz am …“ unwirksam sein könnte. Insoweit bringt der Klägerbevollmächtigte nämlich lediglich vor, dass dieser Bebauungsplan des Jahres 1966 hinsichtlich der erforderlichen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BBauG u.a. hinsichtlich der privaten Belange auf die Rechtstatsache Rücksicht zu nehmen gehabt habe, dass in Gestalt des Baulinienplans vom 30. April 1958 und 9. Januar 1959 ein übergeleiteter Bebauungsplan gegeben gewesen sei.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan, also der Abwägungsentscheidung (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 214 Rn. 130; vgl. auch § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Wie sich der vom Gericht beigezogenen Akte zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sportplatz am …“ entnehmen lässt, hat sich die Beklagte aber sehr wohl mit den von den Anwohnern des angrenzenden Wohngebiets vorgebrachten Bedenken auseinander gesetzt. Ein Bebauungsplan ist nicht schon deshalb nichtig, weil er neben einem Wohngebiet einen Sportplatz durch Festsetzung einer Grünfläche ohne ausdrückliche Konkretisierung der Art der auf ihm zulässigen Sportausübung und ohne räumliche Festlegung der einzelnen Sportanlagen wie Spielfelder, Laufbahnen usw. festsetzt (VG Würzburg, U.v. 9.10.2014 – W 5 K 13.140 – juris). Mit der allgemeinen Festsetzung „Grünfläche (Sportplatz)“ ist nicht ohne weiteres jegliche Art von Sport zugelassen. Vielmehr ist eine solche Festsetzung aus dem Zusammenhang mit anderen Festsetzungen des Plans, gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme der Planbegründung (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1987 – 4 C 57.84 – juris) und aus der örtlichen Situation, auf die er trifft und die er ordnet, heraus auszulegen. Darüberhinausgehend müssen Konflikte, die sich aus der Nutzung im Einzelfall gleichwohl ergeben können, nicht schon auf der Planungsebene abschließend bewältigt werden, da im nachfolgenden Genehmigungsverfahren mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ein Instrument zur Verfügung steht, das es ermöglicht, die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu bewahren (BVerwG, B.v. 23.4.1998 – 4 B 40/98 – juris).
Davon abgesehen wären eventuelle Abwägungsmängel bei Aufstellung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung nach dem Grundsatz der Planerhaltung (§ 233 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) mittlerweile unbeachtlich geworden.
Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB gelten die Vorschriften über die Planerhaltung auch für städtebauliche Satzungen, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes, auch des Bundesbaugesetzes, in Kraft getreten sind. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt vor dem Hintergrund u.a. der Beseitigung der Rügefrist für Mängel im Abwägungsergebnis nach der derzeitigen Rechtslage klar, dass eine einmal nach früherem Recht eingetretene Unbeachtlichkeit von Mängeln davon unberührt bleibt (Jäde in Jäde/Dirnberger/ Weiss, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 233 Rn. 9).
Nach der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 des BauGB i.d.F. v. 8. Dezember 1986 (BauGB 1987) sind Mängel der Abwägung von Flächennutzungsplänen und Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Die Kläger haben gegenüber der Stadt W. innerhalb der genannten Frist keine Mängel gegen den Bebauungsplan „Sportplatz am …“ geltend gemacht.
Von diesem Bereich, von dem Lärmimmissionen ausgehen, nämlich dem der „…-Arena“, des …Parkplatzes, des …bades (einschließlich des … Gartens im Süden und des Universitätssportgeländes im Norden) eindeutig abzugrenzen ist aber der der reinen Wohnbebauung westlich bzw. nordwestlich hiervon. Dass hier zwei völlig unterschiedliche Gebiete unmittelbar aneinandergrenzen, lässt sich nicht nur den vg. Bebauungsplänen, sondern sehr eindrucksvoll auch den in der Gerichts- und der Behördenakte vorhandenen Luftbildern, die in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehen wurden, entnehmen.
Nach allem stoßen hier Gebiete unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit aneinander, so dass die jeweilige Grundstücksnutzung mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet ist (so bereits BVerwG, U.v. 12.12.1975 – IV C 71.73 – BVerwGE 50, 49). Anders als der Beigeladene meint, kann hier die Eigenart der näheren Umgebung nicht als eine – zur Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB führenden – Gemengelage charakterisiert werden. „Gemengelagen“ sind Gebiete mit mehr oder weniger engem Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungen, die sich – in der einen oder anderen Beziehung – gegenseitig beeinträchtigen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 52). Hier scheitert eine „Gemengelage“ schon daran, dass der fragliche Bereich durch (einfache) Bebauungspläne geordnet ist.
3.3. Damit scheidet aber – anders als die Klägerseite wohl meint – auch eine Verletzung des sog. Gebietsbewahrungs- oder Gebietserhaltungsanspruchs aus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 – 4 B 87/99 – NVwZ 2000, 679; U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151). Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 347 und 395).
Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) oder faktischen Baugebiet das Recht, sich – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die ihrer Art nach weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).
Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitig wirkenden Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums bzw. aus der Lage in einem faktischen Baugebiet folgenden wechselseitigen Eigentumsbindung („rechtliche Schicksalsgemeinschaft“) beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55/07; BayVGH, B.v. 31.3.2008 – 1 ZB 07.1062; U.v. 14.7.2006 – 1 BV 03.2179 u.a. – alle juris). Nach ganz überwiegender Meinung (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – juris; B.v. 22.12.2011 – 4 B 32/11 – BauR 2012, 634; BayVGH, B.v. 5.2.2015 – 2 CS 14.2456; U.v. 28.6.2012 – 2 B 10.788 – jeweils juris; U.v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211 – BayVBl 2013, 51; VG Würzburg, U.v. 29.7.2013 – W 4 K 12.552 – juris) hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet, da es hier an dem erforderlichen typischen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt.
Das Grundstück der Kläger befindet sich jedoch im Geltungsbereich des „Baulinien-Auflageplans für die Ostseite des verlängerten … …weges südlich der H1. Straße“, der seiner Art nach ein reines Wohngebiet festsetzt und damit außerhalb des Gebiets des (einfachen) Bebauungsplans „Sportplatz am …“ der Beklagten mit der festgesetzten Nutzung „Öffentliche Grünflächen: Sportplatz“, so dass den Klägern als „Nichtplanbetroffenen“ ein Gebietserhaltungsanspruch nicht zusteht.
Darüber hinaus hat ein solcher Anspruch auch deshalb auszuscheiden, weil es hier schon nicht um eine „gebietsfremde Nutzung“ bzw. um eine „schleichende Umwandlung des Gebiets“ geht, da durch die streitgegenständliche Genehmigung nichts an der Art der bisherigen Nutzung geändert wird, vielmehr nur eine Änderungsgenehmigung zur bereits – nämlich mit Bescheid vom 20. Dezember 1966 – genehmigten Stadionnutzung ausgesprochen wird.
4. Das auf Umbau und Sanierung des Stadions gerichtete Vorhaben des Beigeladenen verstößt nach Überzeugung der Kammer nicht zu Lasten der Kläger wegen des von der Arena ausgehenden und auf das klägerische Grundstück einwirkenden Lärms gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.
4.1. Hinsichtlich der Frage, wann ein Nachbar durch Lärmimmissionen, die von einer Anlage ausgehen, in seinen Rechten verletzt ist, stellt das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das unabhängig davon zu beachten ist, nach welcher Vorschrift das Bauvorhaben des Beigeladenen bauplanungsrechtlich zu beurteilen ist, den rechtlichen Ausgangspunkt dar.
Richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit – wie hier – nach § 30 Abs. 3 (einfacher Bebauungsplan) und im Übrigen nach § 34 BauGB, ergibt sich die Verpflichtung zur Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1991 – 4 C 5/88 – juris, zu § 34 Abs. 2 BauGB).
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO sind Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und ist im Wege einer Gesamtschau zu ermitteln. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22/75 – BVerwGE 52, 122).
Bei der vorzunehmenden Abwägung sind sowohl die Schutzwürdigkeit des Nachbarn als auch die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen zu berücksichtigen. Beides muss in einer dem Gebietscharakter, der Vorprägung der Grundstücke durch die vorhandene bauliche Nutzung und der konkreten Schutzwürdigkeit entsprechenden Weise in Einklang gebracht werden (BayVGH, B.v. 26.1.2009 – 15 ZB 08.2934 – juris). In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit – wie hier (s.o unter 3.3.) zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet (BVerwG, B.v. 5.3.1984 – 4 B 171/83 – NVwZ 1984, 646; U.v. 22.6.1990 – 4 C 6/87 – NVwZ 1991, 64; s.a. VGH Mannheim, U.v. 18.11.2010 – 5 S 2112/09; U.v. 19.7.2007 – 3 S 1654/06; OVG Münster, B.v. 27.2.2009 – 7 B 1647/08 – alle juris). Dies führt nicht nur zu einer Verpflichtung desjenigen, der Beeinträchtigungen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Beeinträchtigungen aussetzt oder ausgesetzt hat (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – NVwZ 1994, 686; B.v. 29.10.2002 – 4 B 60/02 – juris m. w. N. aus der Rechtsprechung).
Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Das heißt, es ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die mit einem Bauvorhaben verbundenen Nachteile das Maß dessen überschreiten, was einem Grundstücksnachbarn billigerweise noch zugemutet werden kann.
Für die Berücksichtigung des Immissionsschutzes im Bauplanungsrecht sind Grenzwerte nicht gesetzlich festgelegt. Bei der Überprüfung des konkreten Falles anhand des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, nämlich der Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen, genauer von Lärmimmissionen, ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG) und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der auch bauplanungsrechtlich bedeutsamen Legaldefinition des § 3 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz legt diese Grenze und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6/98 – BVerwGE 109, 314).
4.2. Entscheidend ist, ob die vom Bauvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen am klägerischen Grundstück unter Berücksichtigung der Bestimmungen und Wertungen der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) im vorliegenden Fall unzumutbar sind und damit das Gebot der Rücksichtnahme verletzen. Die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene 18. BImSchV stellt zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen i.S.v. § 22 BImSchG. Die 18. BImSchV enthält insoweit konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken (vgl. BVerwG, B.v. 5.5.2006 – 7 B 1.06 und OVG Münster, U.v. 27.2.2009 – 7 B 1647/08 – beide juris).
§ 2 der 18. BImSchV konkretisiert das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter (§ 2 Abs. 2) nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertagen (§ 2 Abs. 5) durch die Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte für die in § 2 Abs. 1 genannten Immissionsorte. Diese gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV sind Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise des Verordnungsgebers.
Immissionsrichtwerte unterscheiden sich von Immissionsgrenzwerten durch ihre fehlende Verbindlichkeit. Während Grenzwerte absolute Beurteilungsschwellen darstellen, die unter keinen Umständen über- oder unterschritten werden dürfen, dienen Richtwerte nur als Orientierungshilfe für den Regelfall (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug. 2015, § 2 der 18. BImschV Rn. 17).
§ 2 der 18. BImschV schließt als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG „grundsätzlich“ eine hiervon abweichende tatrichterliche Beurteilung aus (vgl. Birk, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, Stand Sept. 2015., F 181d). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ermächtigt die Festsetzung von Richtwerten nicht zu einer Herabsetzung dieser Werte im Einzelfall, sondern ermöglicht in dem durch die 18. BImSchV bestimmten Rahmen lediglich die Berücksichtigung von Besonderheiten des Sportlärms. Als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG schließt § 2 der 18. BImSchV grundsätzlich die behördliche oder auch tatrichterliche Beurteilung aus, dass Lärmimmissionen, die die Immissionsrichtwerte unterschreiten, gleichwohl als erheblich eingestuft werden (BVerwG, B.v. 8.11.1994 – 7 B 73/94 – NVwZ 1995, 993).
Für eine einzelfallbezogene Beurteilung lässt das normative Konzept nur insoweit Raum, als die 18. BImSchV durch Verweis auf weitergehende Vorschriften generell (vgl. § 4 der 18. BImSchV) oder durch Sollvorschriften für atypisch gelagerte Fälle Abweichungen ermöglicht (BVerwG, B.v. 8.11.1994 – 7 B 73/94 – NVwZ 1995, 993; ebenso BVerwG, U.v. 12.8.1999 – 4 CN 4.98 – BVerwGE 109, 246; BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BVerwGE 109, 314; Birk, Praxishandbuch, F 181d). Soweit es nämlich um atypische Konfliktsituationen geht, versagt dieser auf starre und abstrakte Gebietsabstufungen zugeschnittene Maßstab des § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV (vgl. Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, 18. BImSchV Rn. 105).
Eine solche atypische Konfliktsituation ist gegeben bei tatsächlich angetroffenen Gemengelagen. Sie ist auch gegeben, wenn planungsrechtlich völlig unterschiedliche Gebiete aneinander stoßen. Dies gilt insbesondere, wenn es – wie hier zwischen einem Sportstadion und angrenzender Wohnbebauung – um die Beurteilung betroffener Grundstücke geht, die in enger Zuordnung am Rande unterschiedlich schutzwürdiger Gebiete liegen. In solchen Fällen kann die Konfliktlage bauplanungsrechtlich nur durch eine an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der jeweils betroffenen Grundstückseigentümer orientierenden Abwägung bewältigt werden. Für solche Sachverhalte trifft § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV keine abschließende Regelung, sondern nimmt sich zurück und bleibt offen für Einzelbeurteilungen anhand des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (vgl. Bönker/Bischopink, BauNVO, 18. BImSchV Rn. 105).
Oder anders ausgedrückt (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 18. BImSchV, § 2 Rn. 18): Ergibt die Immissionsprognose oder -messung eine Überschreitung der Richtwerte in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV, muss geprüft werden, ob ein atypischer Fall vorliegt. Dann kann im Einzelfall von behördlichen Maßnahmen abgesehen werden, so bei der Überlagerung von Fremdgeräuschen (§ 5 Abs. 1), Sportanlagen von Schulen und Hochschulen (§ 5 Abs. 3), Altanlagen (§ 5 Abs. 4) und seltenen Ereignisse (§ 5 Abs. 5). Schließlich ist zu prüfen, ob die typisierende Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle der „Feinsteuerung“ im Einzelfall bedarf. Eine moderate Überschreitung der Richtwerte kann etwa zulässig sein, wenn die Überschreitungen gering und auf wenige Wochenstunden beschränkt sind und wenn das Immissionsniveau für die Umgebung ansonsten deutlich unterhalb der Richtwerte des § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV liegt.
4.3. Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Grundsätze und bei Beachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse erweist sich die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht als rücksichtslos. Die von Klägerseite gerügte Lärmbeeinträchtigung führt nicht zu einer Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots. Im vorliegenden Fall können die Kläger zwar grundsätzlich den Schutzstatus eines Zwischenwerts zwischen allgemeinem Wohngebiet und Mischgebiet verlangen (unten 4.3.1.). Insoweit liegen zwar Überschreitungen der Immissionsrichtwerte vor (unten 4.3.2.), allerdings werden die Höchstwerte für seltene Ereignisse (weitestgehend) eingehalten (unten 4.3.3). Jedenfalls liegt hier eine atypische Konfliktsituation vor, in der sich die Lärmbelastung für die Kläger noch als zumutbar erweist (unten 4.3.4.).
4.3.1. Zunächst hat in die Einzelfallprüfung im Rahmen des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme einzufließen, dass hier Baugrundstück und klägerisches Grundstück sich nicht inmitten eines einheitlichen, eines „reinen“ Gebietes wiederfinden, sondern Gebiete unterschiedlicher Qualität und unter-schiedlicher Schutzwürdigkeit aneinanderstoßen, so dass die jeweilige Grundstücksnutzung mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet ist. Von Bedeutung für die Schutzwürdigkeit sind auch die Randlage im (reinen) Wohngebiet und die Nähe zu emittierenden Nutzungen. Liegen nämlich aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit Wohngebiete und emittierende Anlagen eng zusammen, kann eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehen.
Bei der Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Sportanlage des Beigeladenen im Jahr 1967 gebaut wurde und das klägerische Wohnhaus schon zu Mitte der 1930er Jahre und damit etwa 30 Jahre früher. Es ist jedenfalls festzuhalten, dass die beiden Nutzungen nunmehr seit ca. 50 Jahren nebeneinander existieren und jedenfalls hieraus sich ergebende gegenseitige Rücksichtnahmeverpflichtungen entstanden sind. Bei einer derartigen Sachlage ist die Schutzwürdigkeit des klägerischen Wohnhauses am Rande des (reinen) Wohngebiets in Bezug auf Lärmimmissionen, die typischerweise von einer Sportanlage und insbesondere von einem Fußballstadion ausgehen, von vornherein gemindert. Mit einer vom Stadion ausgehenden Lärmbelastung mussten die Kläger, die ihr Grundstück erst im Jahr 1989 und damit deutlich nach dem Stadionbau in Kenntnis der unmittelbaren Nähe des Stadions erworben haben, auch rechnen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass hier unmittelbar östlich, an das Wohngebiet angrenzend, eine „Öffentliche Grünfläche: Sportplatz“, also eine Sportplatznutzung festgesetzt wurde, die (von Anfang an) der Unterbringung eines Stadions diente.
Aufgrund dieser plangegebenen Nachbarschaft sind die beiden zugelassenen Nutzungen von vornherein mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet. Dies bedeutet, dass einerseits die Gemeinbedarfseinrichtung auf die Wohninteressen der Nachbarn Rücksicht nehmen muss, dass aber andererseits auch der reinen Wohnnutzung weitergehende Duldungspflichten auferlegt sind mit der Folge, dass sie in erhöhtem Maß sonst – d.h. bei isolierter Betrachtung außerhalb der plangegebenen Konfliktlage – nicht (mehr) zumutbare Lärmbeeinträchtigungen hinnehmen muss. Für Bereiche, in denen Baugebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, hat die Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1975 – IV C 71.73 – BVerwGE 50, 49 und B.v. 29.10.1984 – 7 B 149.84 – NVwZ 1985, 186) zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bei Lärmimmissionen die „Bildung einer Art von Mittelwert“ für geeignet und erforderlich gehalten, der – allerdings nicht schematisch i.S. einer rechnerischen Interpolation bzw. eines arithmetischen Mittels – zwischen den Richtwerten liege, die für die benachbarten Gebiete bei jeweils isolierter Betrachtung gegeben seien (vgl. auch BVerwG, B.v. 28.9.1993 – 4 B 151.93 – NVwZ-RR 1994, 139).
Vorliegend tritt planerisch dem reinen Wohngebiet mit dem Anwesen der Kläger kein Baugebietstyp mit minderer Schutzwürdigkeit (etwa ein allgemeines Wohngebiet oder ein Mischgebiet) gegenüber. Vielmehr wird die „Störquelle“ durch eigenständige Festsetzung einer „Baufläche für Sportplatz“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1960 für eine Nutzung zugelassen. Dies rechtfertigt es, dem Anwesen der Kläger – obwohl in einem reinen Wohngebiet gelegen – nur den Schutzanspruch eines Zwischenwerts zwischen einem allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet zuzubilligen.
4.3.2. Unter Zugrundelegung der vorliegend im Baugenehmigungsverfahren erstellten Immissionsprognose und der im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Messwerte ist hier von einer teilweisen Überschreitung auch eines zwischen einem allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet gebildeten Zwischen-Immissionsrichtwerts am klägerischen Grundstück auszugehen (hinsichtlich des Spielbetriebs in der Ruhezeit sowie bei Sonderereignissen in und außerhalb der Ruhezeit). Im Einzelnen zeigt sich folgende Situation:
Zunächst bleibt festzuhalten, dass für das klägerische Grundstück Fl.Nr. …3 der Gemarkung H …, H1.Straße … selbst, das ca. 110 m in nordwestlicher Richtung vom Stadion der Beigeladenen entfernt liegt, keine Prognosewerte und auch keine Messwerte vorliegen. Die vom Gericht im Erörterungstermin mit den Verfahrensbeteiligten vereinbarte Vorgehensweise, wonach während des Ligaspiels am 17. Februar 2016 Lärmmessungen durch das vom Beigeladenen beauftragte Büro … am klägerischen Grundstück durchgeführt werden sollen, wurde dadurch konterkariert, dass die Kläger wenige Stunden vor Durchführung dieser Messungen erklärt haben, dass die Mitarbeiter des Büros … ihr Grundstück nicht betreten dürften bzw. das Betreten von Zugeständnissen abhängig gemacht haben. Dass nun keine Messwerte für das klägerische Grundstück selbst vorliegen, ist damit maßgeblich auf das Verhalten der Kläger zurückzuführen. Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten, die es verhindert haben, dass für ihr Grundstück genauere Erkenntnisse vorliegen. Dass dann vom Büro … im Auftrag des Beigeladenen am 17. Februar 2016 – an Stelle der auf dem klägerischen Grundstück vorgesehenen – auf dem südlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Grundstück Fl.Nr. …1, … H1.weg 39b (MP 3) Lärmmessungen durchgeführt wurden, hat immerhin zur Folge, dass für das klägerische Grundstück tatsächlich noch eine repräsentative Messung vorliegt. Die Kammer hat nach den Aussagen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung jedenfalls keinen Zweifel daran, dass der MP 3 repräsentativ ist für das klägerische Anwesen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich bei dem vom Büro … in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Messbericht vom 18. Februar 2016 zu den Messungen des Vortags nicht um ein umfassend ausgearbeitetes Gutachten handelt, sondern lediglich um den Vorabzug des Berichts über die Schallpegelmessungen und dass diesem noch kein Messprotokoll beigefügt ist. Dennoch hat die Kammer keinen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in diesen Bericht eingeflossenen Mess- und Berechnungswerte, zumal die Klägerseite insoweit substanziiert nichts vorgebracht hat. Auf Frage des Gerichts hat denn auch der Umweltingenieur der Beklagten zwar darauf verwiesen, dass der Bericht angesichts der Kurzfristigkeit nicht den formalen Anforderungen an einen Messbericht genüge, dass er aber inhaltlich zum jetzigen Zeitpunkt keine Einwendungen zu machen habe. Der Bericht sei plausibel und er teile auch den Ansatzpunkt des Gutachters, dass hinsichtlich des Zuschlags für die Informationshaltigkeit der obere Bereich angewendet worden sei. Der Einwand der Klägerseite, dass die in dem Bericht eingeflossenen Werte nicht verwertbar seien, da sie unter Zugrundelegung von seltenen Ereignissen gewonnen worden seien, kann nicht geteilt werden. Denn es ist die Gewinnung von Messwerten durch das Gutachterbüro klar zu unterscheiden von der durch die Kammer durchzuführenden rechtlichen Bewertung eines Ereignisses als „selten“ i.S.d. § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV.
Das Büro … hat – für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar – sowohl bei der Prognose als auch bei der Messung mehrere Immissions- bzw. Messpunkte gesetzt, die die nachbarliche Bebauung gut abdecken. Das Büro hat dabei – ebenfalls nachvollziehbar – drei Szenarien angesetzt, nämlich „Training“, „Spielbetrieb mit bis zu 5.000 Zuschauern“ und „Sonderereignis – Vollbelegung des Stadions mit 12.000 Zuschauern“. Betrachtet man den Immissionspunkt, der in Richtung des klägerischen Grundstücks gelegen ist, so zeigt sich hinsichtlich der im Baugenehmigungsverfahren erstellten Schallimmissionsprogose des Büros … vom 9. Januar 2015 in der Fassung der Fortschreibung vom 17. Dezember 2015 folgendes Ergebnis: Relevant ist hinsichtlich des klägerischen Grundstücks der Immissionsort 2 (IO 2), der sich ca. 40 m nördlich des Stadions auf dem Grundstück Fl.Nr. …2, H1.-Straße …a, an der dem Stadion zugewandten südöstlichen Gebäudewand des dortigen Wohnhauses befindet.
Hinsichtlich der Variante „Training“ werden am klägerischen Wohnhaus die schalltechnischen Anforderungen der 18. BImSchV (deutlich) eingehalten. Insoweit hat das Ingenieurbüro … am IO 2 einen Beurteilungspegel Lr von 39 dB(A) tagsüber außerhalb der Ruhezeit, von 42 dB(A) tagsüber innerhalb der Ruhezeit sowie von 30 dB(A) nachts errechnet, so dass der Immissionsrichtwert nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV sowohl für ein Mischgebiet von 60 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit, 55 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit und 45 dB(A) nachts ebenso eingehalten ist wie der eines allgemeinen Wohngebiets (55/50/40 dB(A)) und damit auch der eines Mittelwerts zwischen diesen beiden Nutzungen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation sieht es die Kammer als sachgerecht an, diesen Zwischenwert etwas näher beim Wert des Mischgebiets als bei dem des allgemeinen Wohngebiets anzusetzen, so dass ein Mittelwert von 58 dB(A) tagsüber außerhalb der Ruhezeit, von 53 dB(A) tagsüber innerhalb der Ruhezeit und 43 dB(A) nachts der weiteren Beurteilung zu Grunde zu legen war.
Hinsichtlich der Variante „Spielbetrieb mit bis zu 5.000 Zuschauern“ errechnet sich am IO 2 ein Beurteilungspegel Lr von 57 dB(A) tagsüber außerhalb der Ruhezeit. Allerdings wird dieser Wert noch relativiert durch den Umstand, dass das klägerische Anwesen etwas weiter vom Stadion entfernt liegt als der IO 2 (110 m statt 40 m) und dass sich auch der „Flächenhafte Darstellung der Beurteilungspegel“ (vgl. Seite B38 und B39 des Berichts des Ingenieurbüros … vom 17.12.2015) entnehmen lässt, dass mit der Entfernung zum klägerischen Grundstück der Immissionswert (deutlich) abnimmt. Bestätigt wird diese Prognose durch die vom Büro … im Auftrag des Beigeladenen am 17. Februar 2016 – an Stelle der auf dem klägerischen Grundstück vorgesehenen – auf dem südlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Grundstück Fl.Nr. …1, … H1.weg …b (MP 3) durchgeführten Lärmmessungen. Aufgrund der durchgeführten Messungen hat sich ein Beurteilungspegel von 52,9 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit errechnet. Es ist für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, dass diese Messung am MP 3 – wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat – repräsentativ ist sowohl für das Szenario „Spielbetrieb“ als auch für das klägerische Grundstück. Nach allem ist die Kammer davon überzeugt, dass in dem Szenario „Spielbetrieb“ am klägerischen Wohnhaus der von der Kammer angesetzte Zwischenwert von 58 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit eingehalten wird.
Nach der fortgeschriebenen Prognose des Büros … errechnet sich bei dem gleichen Szenario tagsüber innerhalb der Ruhezeit am IO 2 ein Beurteilungspegel von 61 dB(A), wobei auch hier einzufließen hat, dass aufgrund der größeren Entfernung der Wert am klägerischen Anwesen niedriger liegen wird. So lässt sich der „Flächenhafte Darstellung der Beurteilungspegel“ (vgl. Seite B38 und B39 des Berichts des Ingenieurbüros … vom 17.12.2015) entnehmen, dass der Beurteilungspegel tags innerhalb der Ruhezeit unter 60 dB(A) liegt. Nach den am 27. Februar 2016 durchgeführten Messungen ergibt sich ein Beurteilungspegel von 60,2 dB(A). Nach allem ist aber davon auszugehen, dass der Mittelwert von 53 dB(A) nicht eingehalten wird.
Hinsichtlich der Nachtzeit errechnet sich in diesem Szenario ein Beurteilungspegel von 48 dB(A). Allerdings zeigt die „Flächenhafte Darstellung der Beurteilungspegel“ (vgl. Seite B38 und B39 des Berichts des Ingenieurbüros … vom 17.12.2015), dass der Beurteilungspegel für das klägerische Grundstück unter 40 dB(A) liegt. Somit ist hier von der Einhaltung des Zwischenwerts von 43 dB(A) auszugehen.
Was die Variante „Sonderereignis – Vollbelegung des Stadions mit 12.000 Zuschauern“ anbelangt, kommt die fortgeschriebene Schallimmissionsprognose am IO 2 zu dem Beurteilungspegel Lr von 60 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit, von 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit und von 51 dB(A) nachts. Allerdings darf insoweit nicht verkannt werden, dass nach den Vorgaben des Ergänzungsbescheids vom 27. Juli 2015 dieses Szenario in dieser Größenordnung nicht mehr eintreten kann, sondern nunmehr nur noch eine Auslastung mit maximal 10.006 Zuschauern zulässig ist. Bereits dies dürfte zu einer Reduzierung der Lärmbelastung der Umgebung führen. Darüber hinaus bleibt auch zu berücksichtigen, dass mit der Entfernung vom Stadion die Beurteilungspegel (deutlich) zurückgehen, wie sich der „Flächenhafte Darstellung der Beurteilungspegel“ entnehmen lässt (vgl. Seite B40 und B41 des Berichts des Ingenieurbüros … vom 17.12.2015). So zeigt diese, dass am klägerischen Grundstück tags innerhalb der Ruhezeit von einem Wert (wohl) unter 60 dB(A) und nachts von einem solchen unter 45 dB(A) ausgegangen werden kann. Allerdings ist hier davon auszugehen, dass die gebildeten Mittelwerte von 58 dB(A) tagsüber außerhalb der Ruhezeit und von 53 dB(A) tagsüber innerhalb der Ruhezeit nicht eingehalten werden können, wohl aber der Mittelwert von 43 dB(A) nachts.
Hinsichtlich der Spitzenpegel (§ 2 Abs. 4 der 18. BImSchV) zeigen sich mit jeweils 94 dB(A) am IO 2 Überschreitungen des Wertes tags innerhalb (88 dB(A)) und außerhalb der Ruhezeit (83 dB(A)) unter Einhaltung des Wertes der Nachtzeit (63 dB(A)) bei einem errechneten Wert von 54 dB(A).
Zusammenfassend ist hinsichtlich des Szenarios „Training“ von der Einhaltung der Immissionsrichtwerte auszugehen, ebenso beim Szenario „Spielbetrieb“ außerhalb der Ruhezeit und zur Nachtzeit sowie beim „Sonderereignis“ zur Nachtzeit, nicht aber im Szenario „Spielbetrieb“ in der Ruhezeit und beim Szenario „Sonderereignis“ tags.
4.3.3. Allerdings werden hier die Höchstwerte für seltene Ereignisse (weitestgehend) eingehalten. Für seltene Ereignisse ist § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV zu beachten. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nummer 1.5 des Anhangs bei Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der 18. BImschV um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die Höchstwerte von 70 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und 55 dB(A) nachts überschreiten (Nr. 1) und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten (Nr. 2). Als seltene Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV gelten besondere Ereignisse und Veranstaltungen, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten.
§ 5 Abs. 5 der 18. BImSchV zielt allerdings nicht auf die generelle Erhöhung der Richtwerte an 18 Tagen eines Jahres, er privilegiert Richtwertüberschreitungen vielmehr nur insoweit, als sie durch Betriebssituationen auftreten, die – auch wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftreten – gegenüber dem üblichen (Normal-)Betrieb Besonderheiten aufweisen und sich insoweit als außergewöhnlich darstellen. Ob es sich bei einem Ereignis oder einer Veranstaltung um ein „seltenes Ereignis“ im Sinne von § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV i.V.m. Nummer 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV handelt, ist danach aufgrund einer wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei sind insbesondere die spezifischen Besonderheiten der konkreten Sportanlage und ihres regelmäßigen Betriebs sowie die Zielsetzung der Betriebszeitenregelungen in § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV zu berücksichtigen, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit auf der einen und der Gewährleistung einer sinnvollen Sportausübung auf der anderen Seite zu erreichen (vgl. OVG Münster, B.v. 18.3.2011 – 2 A 2580/09 – juris, m.w.N. zur Rspr).
Allerdings geht die Beklagte wie auch der Beigeladene – anders als die Klägerseite – davon aus, dass Spiele im regulären Spielbetrieb der 3. Liga, bei denen aufgrund erhöhter Zuschauerzahlen die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV überschritten würden, als seltene Ereignisse zu bewerten seien, so dass die Grenzwerte des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV maßgeblich seien, die aber eingehalten wären. Die Frage, ob tatsächlich für alle Spiele der 1. Mannschaft neben der Variante „Sonderereignis“ – also wenige Spiele im Jahr – auch für die Variante „Spielbetrieb“ – mit ca. 19 Heimspielen in der 3. Liga – die Höchstwerte für seltene Ereignisse herangezogen werden können, muss hier nicht entschieden werden, da Überschreitungen nur für das Szenario „Sonderereignis – Vollbelegung des Stadions mit 12.000 Zuschauern“ – unabhängig davon, dass nunmehr nur noch eine Auslastung mit maximal 10.006 Zuschauern zulässig ist – nur an einigen wenigen Tagen möglich sind. Jedenfalls kann aber bei Anlegung des vg. Maßstabs ein seltenes Ereignis in dem Szenario „Sonderereignis – Vollbelegung des Stadions mit 12.000 Zuschauern“ gesehen werden. Denn bei wertender Betrachtung ist es gerechtfertigt, einer solchen – im Verlauf einer Saison (nahezu) einmaligen und zudem nicht notwendigen – Veranstaltung den Vorrang gegenüber dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft einzuräumen und es als „seltenes Ereignis“ einzustufen.
Gleiches gilt auch für das Szenario „Spielbetrieb“ tags innerhalb der Ruhezeit. Insoweit bleibt festzuhalten, dass ausweislich der für die Kammer nachvollziehbaren Angaben des Beigeladenen, die auch von Klägerseite nicht bestritten wurden, in der 3. DFB-Liga das Stadion für 19 Heimspiele genutzt wird (so die Ausführungen des Beigeladenen sowohl im Erörterungstermin als auch in der mündlichen Verhandlung). Hinzu kommen allenfalls noch einige wenige Pokal-Heimspiele. Regelspieltag bzw. -beginn ist – nach den Vorgaben des DFB – in der 3. Liga samstags um 14:00 Uhr, ausnahmsweise sonntags um 14:00 Uhr. Nur ganz ausnahmsweise finden Spiele am Abend statt, nämlich freitags um 19:00 Uhr. Bisher haben – so die Beteiligten übereinstimmend – in dieser Saison nur zwei Abendspiele um 19:00 Uhr stattgefunden, wobei – so der Beigeladene – in dieser Saison nur noch ein weiteres Abendspiel stattfinden soll. Im Übrigen hat die Beklagte mit Nebenbestimmung Ziffer 2040 die Zahl der Abendspiele auf maximal 10 beschränkt. Dies bedeutet aber, dass hinsichtlich der Variante „Spielbetrieb mit bis zu 5.000 Zuschauern“, unter die die allermeisten, wenn nicht gar alle Ligaspiele zu subsumieren sind, diese in die Tageszeit außerhalb der Ruhezeit fallen. In der Nachtzeit finden überhaupt keine Spiele statt und nur an ganz wenigen Abenden im Jahr im Bereich der Ruhezeit zur Tageszeit. Falls Spiele (ausnahmsweise) am Sonntagnachmittag stattfinden sollten, ist schon fraglich, ob die Ruhezeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr (gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 der 18. BImSchV) überhaupt zu berücksichtigen ist, weil die Nutzungsdauer an diesem Tag keine vier Stunden beträgt. Somit kann auch hier unter Anwendung der og. Grundsätze von einem „seltenen“ Ereignis i.S.d. § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV gesprochen werden (zu dem Montagsspiel der 2. Fußball-Bundesliga als seltenes Ereignis vgl. OVG Münster, B.v. 18.3.2011 – 2 A 2580/09 – juris).
Unter Zugrundelegung eines „seltenen“ Ereignisses kann in dem Szenario „Spielbetrieb“ tags innerhalb der Ruhezeit der nach § 5 Abs. 5 um 10 dB(A) erhöhte Immissionsrichtwert von 63 dB(A) eingehalten werden. Nach der Messung vom 17. Februar 2015 errechnete sich ein Wert von 60,2 dB(A) und ausweislich der fortgeschriebenen Prognose ergab sich ein Wert von 61 dB(A) am IO 2, der wegen der größeren Entfernung bei den Klägern niedriger liegt. Hinsichtlich der Variante „Sonderereignis“ werden die erhöhten Werte von 68 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit, 63 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit und 53 dB(A) nachts eingehalten. So lässt sich der „Flächenhafte Darstellung der Beurteilungspegel“ entnehmen, dass am klägerischen Grundstück tags innerhalb der Ruhezeit (wohl) von einem Wert unter 60 dB(A) und nachts von einem unter 45 dB(A) ausgegangen werden kann. Für den Zeitraum tags außerhalb der Ruhezeit kommt die Prognose … schon am IO 2 zu einem Beurteilungspegel von 60 dB(A).
Allerdings ist hinsichtlich des Spitzenpegels nicht von einer vollständigen Einhaltung der erhöhten Werte gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 der 18. BImschV auszugehen: Nach der fortgeschriebenen Prognose betragen die Werte am IO 2 94 dB(A) zur Tagzeit innerhalb und außerhalb der Ruhezeit und 54 dB(A) zur Nachtzeit. Zulässig sind aber nur 88 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit sowie 83 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit sowie 63 dB(A) nachts.
4.3.4. Darüber hinaus sind aber nach Überzeugung der Kammer auch ohne Heranziehung des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV gleichwohl die zu erwartenden Lärmeinwirkungen für das Wohngrundstück der Kläger (noch) nicht als unzumutbar anzusehen. Denn es liegt hier eine atypische Konfliktsituation vor, die im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung zugunsten des Beigeladenen zu entscheiden war.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass hier – wie der Bevollmächtigte des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – keine Stadionerweiterung (im Sinne einer räumlichen Vergrößerung) vorliegt, sondern im Wesentlichen nur das Stadion sicherheitstechnisch an die aktuelle Rechtslage, insbesondere an die Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung angepasst werden soll. Im Übrigen hält sich die zulässige Zuschauerzahl mit 10.006 deutlich unter der nach dem Bau im Jahr 1967 zulässigen bzw. möglichen Zuschauerzahl von über 14.000. Darüber hinaus ist auch zu sehen, dass mit Umplanungen wie auch zahlreichen Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheiden (bspw. Anpassung der Lautsprecheranlage, Reduzierung der Zuschauerzahl) die Lärmproblematik zugunsten der an das Stadion angrenzenden Bebauung verbessert wurde.
Des Weiteren kann hier die Wertung des § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV (Altanlagenbonus), wonach von einer Festsetzung von Betriebszeiten abgesehen werden soll, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden, herangezogen werden. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV ist hier auch eröffnet, da eine Altanlage in diesem Sinne gegeben ist, nämlich die betreffende Sportanlage vor Inkrafttreten der 18. BImSchV am 26. Oktober 1991 baurechtlich genehmigt wurde. Der Altanlagenbonus ging hier nicht verloren durch den Bescheid vom 26. Februar 2013, nach dem die „mit diesem Bescheid erteilte Genehmigung (…) antragsgemäß für Veranstaltungen mit einer Besucherzahl von maximal 4.999 Personen“ gilt. Denn der Sinn der Regelung des § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV besteht darin, den Spielbetrieb bei vorhandenen Anlagen im bisherigen Umfang zu gewährleisten, so dass entscheidend für die Frage des Wegfalls des Bonus ist, ob die Veränderung zu einer Nutzungsausweitung führt, welche die Lärmsituation zum Nachteil der Nachbarn verändert (vgl. Ketteler, NVwZ 2002, 1070 m.w.N.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr ist die Beschränkung der Zuschauerzahl allein aus Gründen, die in der Versammlungsstättenverordnung begründet lagen, erfolgt. Der Altanlagenbonus ging auch nicht verloren durch bauliche Änderungen, die aufgrund der streitgegenständlichen Baugenehmigung ausgeführt werden. Denn diese liegen unterhalb der Schwelle, die praktisch der Neuerrichtung gleichkommt (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, § 5 der 18. BImSchV Rn. 47 ff.; Ketteler, NVwZ 2002, 1070).
Von wesentlicher Bedeutung ist schließlich, dass es sich im vorliegenden Fall um eine sehr geringe Anzahl von Überschreitungen der Immissionsrichtwerte handelt, die auf wenige Stunden im Jahr beschränkt sind und dass ansonsten das Immissionsniveau für die fragliche Wohnbebauung deutlich unterhalb der Richtwerte des § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV liegt. Ausgehend von den vg. Ausführungen (unter 4.3.2.) kann festgestellt werden, dass im Trainingsbetrieb die Lärmrichtwerte der 18. BImSchV deutlich unterschritten werden und dass bei einem „Spielbetrieb mit bis zu 5.000 Zuschauern“ nur bzgl. der (selten vorkommenden) Spiele innerhalb der Ruhezeiten sowie bei den (ebenfalls selten vorkommenden) „Sonderereignissen – Vollbelegung des Stadions mit 12.000 Zuschauern“ Überschreitungen der Richtwerte gegeben sind.
Damit sind die Kläger, für den Fall, dass § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV nicht zur Anwendung käme, nur an ca. fünf Tagen im Jahr von Überschreitungen der Lärmrichtwerte betroffen. Dies stellt sich für die Kammer angesichts der Gesamtsituation jedenfalls noch als zumutbar dar.
Ebenfalls als zumutbar stellen sich die Überschreitungen der Spitzenpegel zur Tagzeit dar. Diese rühren vor allem her aus dem bei Fußballspielen zwangsläufig anfallenden Torjubel. Dieser ist unvermeidlich und aufgrund der kurzzeitigen Einwirkung im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmen, zumal von den Spitzenpegelüberschreitungen nur die Tagzeit, nicht aber die Nachtzeit betroffen ist.
4.4. Soweit der Klägerbevollmächtigte gerügt hat, dass Differenzen zwischen den verschiedenen Prognosen vorhanden und nicht nachvollziehbar seien, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich nicht um mehrere Prognosen handelt, vielmehr das Büro … nur eine einzige Prognose erstellt und diese dann fortgeschrieben hat.
Der in der mündlichen Verhandlung vom Klägerbevollmächtigten bedingt – also nur für den Fall, dass das Gericht die Beweiserhebung für erforderlich hält – gestellte Antrag, „ein Gutachten eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen entsprechend den Anforderungen der 18. BImSchV einzuholen zum Beweis der Tatsache, welche Immissionswerte (am Grundstück des Klägers) festgestellt werden können bei Spielbetrieb (…) und Training“, war schon deshalb abzulehnen, weil es sich hierbei um einen sog. Beweisermittlungsantrag handelt. Denn ein Beweisantrag setzt zunächst die Behauptung einer hinreichend bestimmten Tatsache voraus, es ist also die konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache erforderlich (vgl. Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozessrecht, Rn. 55). „Welche“ Immissionswerte festgestellt werden können, ist aber schon keine Tatsache. Im Übrigen ist der Antrag schon so unbestimmt, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen erbringen kann.
5. Auch die von Klägerseite gerügte Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Kläger durch Abweichung von der gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO i.V.m. der Stellplatzsatzung der Beklagten vom 25. März 2014 erforderlichen Stellplatzanzahl kann die Kammer nicht erkennen.
Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme wird durch die Baugenehmigung nicht dadurch verletzt, dass für das genehmigte Vorhaben zu wenige Stellplätze nachgewiesen worden sind. Dabei ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen nicht die Nachbarn schützen soll. Die Vorschrift dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (BayVGH, B.v. 7.7.2010 – 14 CS 10.816 und U.v. 21.4.2004 – 20 B 02.2396 – beide juris). Rechte der Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die den Nachbarn bei Abwägung aller Umstände nicht zumutbar sind, etwa durch einen aus dem Stellplatzmangel resultierenden Park- oder Parksuchverkehr. Dafür wurde aber zum einen schon nichts Konkretes vorgetragen. Zum anderen hat die Beklagte wie auch die Beigeladene auf das „Verkehrs- und Parkkonzept“, das Anlage zum Baugenehmigungsbescheid vom 22. Mai 2015 geworden ist, verwiesen. Dieses sieht an den Spieltagen verkehrsrechtliche Anordnungen vor, mit dem dem Parksuchverkehr begegnet und die Anwohner des …s und der an die „…-Arena“ angrenzenden Wohngebiete entlastet werden sollen. Dass dieses Konzept nach anfänglichen Problemen auch Wirkung zeigt, wurde von Klägerseite schon nicht bestritten.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Da sich der Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.


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