Baurecht

Bauschuttrecyclinganlage

Aktenzeichen  Au 4 K 17.22

Datum:
28.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17219
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 327 Abs. 1
BImSchG § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 20
KrWG § 62
VwGO § 92 Abs. 3, § 113 Abs. 1 S. 4, § 155 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG erfasst auch den Fall einer erloschenen Genehmigung bzw. den Eintritt einer Endfrist. (Rn. 94) (redaktioneller Leitsatz)
2 Grundstücke, auf denen Stoffe (insbesondere Abfall) gelagert werden, sind eine Anlage gem. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG. (Rn. 95) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG sind auch bei lediglich formeller Illegalität erfüllt. (Rn. 98) (redaktioneller Leitsatz)
4 Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG vor, soll die Behörde grundsätzlich einschreiten und nur bei Vorliegen besonderer Gründe (atypischer Fall) davon absehen. Dies kommt zB in Betracht, wenn begründeter Anlass für Annahme besteht, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. (Rn. 99) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 9. Dezember 2016 abgewiesen.
Im Übrigen – hinsichtlich der Ziffern 2, 3, 8, 9 und 10 des Bescheides vom 9. Dezember 2016 – wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Soweit bezüglich der Ziffern 2., 3., 8., 9., und 10. des Bescheides vom 9. Dezember 2016 übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben wurden, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog).
Im Übrigen – hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheides vom 9. Dezember 2016 war die Klage abzuweisen.
Die Klage bezüglich Ziffer 1. ist in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellt worden.
Dabei handelt es sich nicht um eine Klageänderung nach § 91 VwGO (§ 173 VwGO i.V.m. § 364 Nr. 3 ZPO).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, weil hinsichtlich der Beseitigungsanordnung in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides nach Klageerhebung Erledigung eingetreten ist. Durch die Entfernung der Abfälle von den Grundstücken ist ein nicht mehr rückgängig zu machender Zustand eingetreten und die Anordnung ist auch nicht mehr Rechtsgrundlage für Vollstreckungsmaßnahmen (Kopp, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 104; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 113 Rn. 119). Das ursprünglich angedrohte und fällig gestellte Zwangsgeld (Ziffer 8.) wurde nicht mehr beigetrieben, ebenso wenig wie das weitere Zwangsgeld aus dem Bescheid vom 13. Januar 2017.
Für die Fortsetzungsfeststellungsklage besteht auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin ist in erster Instanz wegen des Betreibens einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden (§ 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB); das diesbezügliche Berufungsverfahren ist noch anhängig.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet. Ziffer 1. des Bescheides vom 9. Dezember 2016 war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die Beseitigung der Abfälle angeordnet.
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist.
Die Klägerin hatte nach Ablauf der Genehmigung vom 19. August 1999 keine Genehmigung für die weitere Lagerung von Abfällen auf den streitgegenständlichen Grundstücken mehr. Die Vorschrift erfasst auch den Fall einer erloschenen Genehmigung bzw. den Eintritt einer Endfrist (Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 20 Rn. 35; Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand: Juli 2015, § 20 BImSchG Rn. 46).
Für die weitere Lagerung von Abfall nach diesem Zeitpunkt war nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.12.2 Anhang 1 der 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Auch Grundstücke, auf denen Stoffe – insbesondere Abfall – gelagert werden, sind eine Anlage gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG (Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 76). Es handelte sich um eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 t oder mehr, für die ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG Anwendung findet. Anders als der Klägerbevollmächtigte ausführt, lag keine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vor, die nach Nr. 8.12 der 4. BImSchV von einer Genehmigungspflicht ausgenommen ist. Die Abfälle wurden von der Klägerin im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit der genehmigten Bauschuttrecyclinganlage von Baustellen dorthin verbracht. Auf diesen Baustellen und nicht auf den streitgegenständlichen Grundstücken sind die Abfälle „entstanden“. Insoweit kann keine künstliche Zäsur in Bezug auf die abgelaufene Genehmigung konstruiert werden; die Abfälle entstehen nicht „neu“. Auch soweit es sich um Grünabfälle (Baumschnitt) handelte, die nach Angaben des früheren Geschäftsführers der Klägerin nicht von ihm, sondern durch die Gemeinde dorthin verbracht wurden, sind diese nicht auf den streitgegenständlichen Grundstücken „entstanden“.
Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten ergibt sich aus Nr. 8.14 des Anhang 1 zur 4. BImSchV keine Genehmigungsfreiheit für die Lagerung. Nr. 8.14 regelt Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr und sieht auch nach Nr. 8.14.3.3 für eine Lagerung von weniger als 150 t, soweit es sich nicht gefährliche Abfälle handelt, eine Genehmigungspflicht vor im Wege eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 19 BImSchG.
Für das Gericht stellt bereits die Lagerung von Abfall ohne Genehmigung den Betrieb der Anlage, nämlich des Lagerplatzes dar. Für die Beseitigungsanordnung ist es daher nicht relevant, ob neben dem „Liegenlassen“ des Abfalls am 1. Dezember 2016 noch weiterer Bauschutt durch einen Fahrer der Firma … abgekippt werden sollte oder noch Maschinen auf dem Gelände betreiben wurden.
Die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind auch bei lediglich formeller Illegalität erfüllt (Jarass, a.a.O., § 20 Rn. 37).
Grundsätzlich soll die Behörde einschreiten, d.h. nur bei Vorliegen besonderer Gründe – eines atypischen Falles – darf sie davon absehen. Nach der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 15.12.1989, BVerwGE 84, 220 ff.) ist ein Absehen von einer Stilllegungsanordnung dann möglich, wenn begründeter Anlass für die Annahme besteht, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. In der materiellen Genehmigungsfähigkeit allein können derartige besondere Gründe in der Regel nicht gesehen werden (Hansmann/Röckinghausen, a.a.O., § 20 Rn. 50). Ausnahmsweise kann das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen dann von Bedeutung sein, wenn der Betreiber außerdem alles getan hat, um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung alsbald zu erlangen. Sowohl für eine materielle Genehmigungsfähigkeit fehlte vorliegend bereits die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, da die Anlage sich im Außenbereich befand und einer Bauleitplanung bedurfte. Zwar war ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet worden, Planreife gemäß § 33 BauGB lag zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses aber nicht vor. Darüber hinaus hatte die Klägerin auch nicht alles getan, um eine neue immissionsschutzrechtliche Genehmigung alsbald zu erlangen. Ein solcher Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung war zum damaligen Zeitpunkt seitens der Klägerin nicht gestellt worden, obwohl dem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21. November 2016 mitgeteilt worden war (Bl. 1200 der Verwaltungsakten), dass dies auch vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens möglich sei. Es kann insoweit nicht zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt werden, dass sie nach Angaben ihres Bevollmächtigten von Seiten der Gemeinde gebeten worden war, mit einer solchen Antragstellung bis zum Durchlaufen der ersten Anhörung zum Bebauungsplan abzuwarten. Auch bis Ende Februar 2017 war kein neuer Genehmigungsantrag für eine Recyclinganlage vorgelegt worden, wie dies noch im Schriftsatz vom 13. Februar 2017 (S. 3, Bl. 37 der Gerichtsakte) angekündigt worden war. Das „Anstreben“ einer Genehmigung (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 4.1.2018, S. 3, Bl. 82 der Gerichtsakte) spätestens zum April 2017 reicht nicht aus. Die insoweit geführten Gespräche in der Gemeinde … und mit dem Planer des zuständigen Fachplanungsbüros können keine Berücksichtigung finden. Aus einem Aktenvermerk des Planungsbüros (Bl. 1194 der Verwaltungsakten) ergibt sich bezüglich eines Betriebs einer Bauschuttrecyclinganlage, dass u.a. zu klären war, ob auf der Lagerfläche für nicht gebrochenen Bauschutt eine Abdichtung erforderlich ist. Aus der Stellungnahme des Landratsamtes im Bebauungsplanverfahren im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Bl. 1239 Verwaltungsakte) ergibt sich darüber hinaus, dass die Planung eine Abdeckung des Deponiekörpers der alten Bauschuttdeponie vorsah. Auch daraus wird ersichtlich, dass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die auch eine Baugenehmigung einschließt (§ 13 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) noch Hindernisse entgegenstanden.
In der mündlichen Verhandlung ergab sich auch, dass das Bebauungsplanverfahren bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu einem Abschluss gekommen ist.
Eine von dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. November 2016 (Bl. 1188 Verwaltungsakte) beantragte einstweilige Verlängerung der Erlaubnis und Anfrage, ob und ggf. mit welchen Anlagen ein Betrieb fortgesetzt werden könnte, hatte der Beklagte mit Schreiben vom 15. November 2016 beantwortet. Darin wurde der Klägerin neben der Aussetzung der Forderung einer Stilllegungsanzeige, so lange eine Neugenehmigung möglich erscheine, auch die Duldung der Lagerung von zertifiziertem und güteüberwachtem Bauschuttrecyclingmaterial, welches bis zum 30. November 2016 produziert wurde, über den 30. November hinaus bis zum vollständigen Verbrauch bzw. Verkauf eingeräumt sowie die Duldung der Lagerung von Maschinen. Zusätzlich wurde eindeutig darauf hingewiesen, dass auf dem Betriebsgelände die Lagerung von Abfällen (insbesondere Bauschutt) nach dem 30. November 2016 unzulässig ist.
Damit hat der Beklagte zu Recht hinsichtlich aller auf dem Gelände gelagerten Abfälle deren Beseitigung angeordnet und nicht lediglich eine Stilllegung. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass sich hinsichtlich der Lagerung der Abfälle bei einer bloßen Stilllegung nichts geändert hätte, anders als bei einem Weiterbetrieb von Maschinen, insbesondere der Brecheranlage. Das zu berücksichtigende Verhältnismäßigkeitsgebot ist hier (noch) gewahrt (Hansmann/Röckinghausen, a.a.O., § 20 BImSchG Rn. 51).
Der Klägerbevollmächtigte trägt vor, dass das Restmaterial auch als Verfüllmaterial im Zuge der Deponiesanierung durch die Gemeinde … geeignet gewesen wäre (Schriftsatz vom 13.2.2017, Bl. 27 Gerichtsakte und nochmals im Schriftsatz vom 31.1.2018, Bl. 100 Gerichtsakte). Dies zu prüfen kann aber im Rahmen der streitgegenständlichen Anordnung nicht Aufgabe des Beklagten sein. Das vom Klägerbevollmächtigten zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2007 (14 CS 07.966 – juris) ist insoweit nicht einschlägig. Dieses hat einen Bescheid zum Gegenstand, in dem die Beseitigung von Verfüllungen einer ehemaligen Deponie gefordert worden war.
Soweit der Klägerbevollmächtigte nunmehr unter Verweis auf § 2 der Gewerbeabfallverordnung vorträgt, dass bezüglich 500 t Lagermenge Betonmix eine Vorbehandlung durch Sieben erlaubnisfrei möglich gewesen wäre, geht diese Argumentation an der Tatsache vorbei, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG entweder die Stilllegung oder die Beseitigung der Anlage angeordnet werden soll.
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass zunächst ein „Aufräumen“ hätte angeordnet werden müssen und insoweit auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 1. Dezember 2017 (22. CS 17.2112 – juris) verweist, so beruhte die dort streitgegenständliche Anordnung auf § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG. Danach kann die zuständige Behörde den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Person in Bezug auf Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dort ging es demnach um die Untersagung eines noch laufenden Betriebes und nicht wie hier um eine Beseitigungsanordnung nach Ablauf einer befristeten Genehmigung. Die Klägerin hätte hier selbst Gelegenheit gehabt, bis zum Ablauf der Befristung den Lagerplatz „aufzuräumen“. Sowohl im ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 19. August 1999 als auch aufgrund der weiteren Änderungsbescheide vom 14. Februar 2012 und 27. Februar 2015 war in den Nebenbestimmungen III.A.1.4 jeweils deutlich geregelt, dass die zulässigen Materialien an unaufbereitetem Bauschutt bzw. Betonbruch und Ziegelbruch nur zwischengelagert werden dürfen. Darüber hinaus musste gemäß der Nebenbestimmung III.A.1.5 die Aufbereitung des zwischengelagerten Bauschutts mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
Daher hält das Gericht hier die der Klägerin bis zum 31. Dezember 2016 eingeräumte Frist im vorliegenden Einzelfall noch für angemessen. Die Klägerin wusste, dass die Befristung am 30. November 2016 endet und konnte sich seit längerer Zeit darauf einstellen. Zudem war sie nochmals mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 darauf hingewiesen worden.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich Ziffer1. des Bescheides vom 9. Dezember 2016 war somit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Jedenfalls hinsichtlich Ziffer 10. des streitgegenständlichen Bescheides, die übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wäre die Klage wohl erfolgreich gewesen, da die Ankündigung eines pauschalen Zwangsgeldes von 1.000,00 EUR hinsichtlich der Entsorgungsnachweise zu unbestimmt war. Bezüglich der weiteren für erledigt erklärten Ziffern des Bescheides wäre die Klage wohl erfolglos geblieben.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO


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