Aktenzeichen 15 ZB 16.2504
Leitsatz
Ein 700 m von der Hofstelle entfernt gelegener Feldstadel erfüllt nicht das Erfordernis dem Betrieb eines Landwirts zu dienen, indem es ihm funktional zugeordnet ist, wenn Vorhaben auch in unmittelbarer Nähe der Hofstelle errichtet werden könnte und die Betriebsabläufe vorteilhafter wäre. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 6 K 16.604 2016-10-11 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Unterstellhalle auf dem – nicht in ihrem Eigentum stehenden – Grundstück FlNr. … der Gemarkung W … (Baugrundstück).
Der Vorhabenstandort auf dem Baugrundstück liegt südöstlich der Hofstelle der Klägerin (FlNr. …) bei einem (vom Erstgericht zu Grunde gelegten) Fahrweg von etwa 700 m. Die Eigentümerin des Baugrundstücks hatte am Vorhabenstandort bereits im Jahr 2011 eine Überdachung mit einer Photovoltaikanlage aufgestellt und wurde mit Bescheid vom 25. November 2013 zur Beseitigung dieser baulichen Anlage verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Klage der Grundstückseigentümerin wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Mai 2014 abgewiesen (RN 6 K 13.2159); über den Antrag der Grundstückseigentümerin auf Zulassung der Berufung, der beim Verwaltungsgerichtshof nach zwischenzeitlicher Aussetzung des Verfahrens nunmehr unter dem Aktenzeichen 15 ZB 16.1254 geführt wird, wurde noch nicht entscheiden.
Auf die von der Klägerin gestellte Bauvoranfrage („Errichtung einer Unterstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen, Heu- und Strohballen“ unter Darstellung eines auf einer Flurkarte eingezeichneten Grundrisses mit den Maßen 18,18 m x 10,02 m) stellte der Beklagte mit Bescheid des Landratsamts Freyung-Grafenau vom 16. März 2016 fest, dass die Errichtung des Vorhabens auf dem Baugrundstück nicht zulässig sei. Die Klage mit dem Antrag der Klägerin, den Bescheid vom 16. März 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr den beantragten Vorbescheid zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 11. Oktober 2016 ab. Das Vorhaben befinde sich im Außenbereich und sei nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Zwar betreibe die Klägerin Landwirtschaft i.S. von § 201 BauGB, auch erfülle ihre Tätigkeit das Merkmal eines landwirtschaftlichen Betriebs. Das beantragte Vorhaben „diene“ jedoch nicht ihrem Betrieb. Als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB sei es planungsrechtlich unzulässig, weil seine Ausführung jedenfalls öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtige (natürlichen Eigenart der Landschaft; Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds). Da mithin das Vorhaben gegen gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfende Vorschriften verstoße, könne die Klägerin den beantragten Vorbescheid nicht gem. Art. 71 i.V. mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO beanspruchen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
1. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ist nicht gegeben.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens also möglich ist. Die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) dieses Zulassungsgrunds erfordert, dass innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Es bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Rechtsmittelführer muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2014 – 15 ZB 13.1167 – juris Rn. 9; B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage auf Erteilung des Bauvorbescheids (vgl. Art. 71 BayBO) zu Recht abgewiesen hat. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das auf einem Außenbereichsgrundstück geplante Vorhaben sei nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil es dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin nicht „dient“, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die schlüssige Argumentation des Erstgerichts entspricht der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Senats. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.
Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11.89 – NVwZ-RR 1992, 401 = juris Rn. 22 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 15 ZB 13.2647 – juris Rn. 16, 19; B.v. 11.7.2016 – 15 ZB 14.400 – NuR 2016, 720 = juris Rn. 6).
aa) Die Klägerin richtet sich im Zulassungsverfahren insbesondere gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein vernünftiger Landwirt würde einen anderen Standort für die Errichtung einer Unterstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen, Heu- und Strohballen wählen.
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats einwendet, eine Standortalternativenprüfung finde im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich nicht statt, betreffen die hierfür von ihr in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen (BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11.89 – NVwZ-RR 1992, 401 = juris Rn. 20 ff.; BayVGH, B.v. 11.7.2016 – 15 ZB 14.400 – NuR 2016, 720 = juris Rn. 7) andere Fallgestaltungen. In diesen Entscheidungen wurde klargestellt, dass von einem Landwirt grundsätzlich nicht verlangt werden kann, im Interesse einer weitmöglichen Schonung der in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft aufgezählten Belange auf einen (grundsätzlich wirtschaftlich sinnvollen) Standort zu verzichten, weil dasselbe Vorhaben an einem anderen, den Außenbereich ggf. weniger beeinträchtigenden Standort umgesetzt werden könnte. Insofern betrifft die Frage des Standorts nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“, sondern ist Gegenstand der Abwägung eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 a.a.O. juris Rn. 23 f.; BayVGH, U.v. 26.9.2011 – 1 B 11.550 – BayVBl 2013, 87 = juris Rn. 20; B.v. 11.7.2016 a.a.O. juris Rn. 7; ebenso: VGH BW, U.v. 15.2.1996 – 3 S 233/95 – BauR 1997, 985 = juris Rn. 29).
Die Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens kann aber dann zu verneinen sein, wenn es aus betriebsbezogenen Gründen – insbesondere unter Berücksichtigung sinnvoller betrieblicher Abläufe – von der räumlichen Lage abhängt, ob das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ erfüllt ist (BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 15 ZB 13.2647 – juris Rn. 19 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten im Einzelfall (vgl. BVerwG, B.v. 29.9.1987 – 4 B 194.87 – juris Rn. 2 f.; B.v. 20.6.1994 – 4 B 120.94 – NVwZ-RR, 1994, 637 = juris Rn. 7 jeweils zu Altenteiler-Wohnhäusern). Die Forderung nach der betriebswirtschaftlich sinnvollen räumlichen Zuordnung einer dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden baulichen Anlage – i.d.R. zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe – verfolgt dabei keine Einschränkung bei der Standortwahl im Hinblick auf ggf. entgegenstehende oder beeinträchtigte öffentliche Belange, sondern zielt allein auf die funktionale Zuordnung der Betriebsteile zueinander (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 a.a.O. m.w.N.). Hiervon ausgehend ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein ca. 700 m von der Hofstelle entfernt gelegener Feldstadel dem Betrieb eines Landwirts nicht funktional zugeordnet ist, wenn dieser ohne Weiteres ein entsprechendes Vorhaben in unmittelbarer Nähe seiner Hofstelle realisieren könnte und der Alternativstandort für die Betriebsabläufe aufgrund der Hofnähe für die Betriebsabläufe deutlich vorteilhafter wäre (für einen vergleichbaren Fall BayVGH, B.v. 16.4.2015 a.a.O., wobei der dortigen Landwirt bereits im Besitz einer Baugenehmigung für eine entsprechende landwirtschaftliche Halle im Umgriff seiner Hofstelle war). Genau hierauf hat aber das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil abgestellt. Es hat u.a. unter Bezugnahme auf die in der mündlichen Verhandlung erfolgten Ausführungen des Vertreters des Amts für Ernährung, Landwirtschaf und Forsten (AELF) die Verneinung des Merkmals „Dienen“ damit begründet, dass das Vorhaben für die Klägerin zwar einen gewissen Nutzen haben könne, dass aber ein vernünftiger Landwirt insbesondere aufgrund der Entfernung zur Hofstelle einen anderen Standort – im vorliegenden Fall etwa einen Standort auf der im Eigentum der Klägerin stehenden FlNr. … (unmittelbar südlich ihrer Hofstelle, auf der gegenüberliegenden Straßenseite) – wählen würde.
Gegen die diesbezügliche Begründung im angegriffenen Urteil hat sich die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht mit Einlassungen gewendet, die die Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfüllen. Sie hat sich in der noch rechtzeitig vorgelegten Zulassungsbegründung vom 20. Dezember 2016 mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, wonach vor allem das der Hofstelle der Klägerin unmittelbar gegenüberliegende Grundstück FlNr. … zur Errichtung der geplanten Halle für die Betriebsabläufe besser geeignet sei, nicht auseinandergesetzt. Sie beschränkt sich insofern auf die Behauptung, die Entfernung zum Vorhabenstandort von etwa 700 m sei nicht so groß, dass ein funktionaler Zusammenhang zum Betrieb entfallen würde, zumal sich einige der zu bewirtschaftenden Flächen in unmittelbarer Nähe des Vorhabenstandorts befänden. Dabei unterlässt es die Klägerin, sich mit der weiteren Erwägung im Urteil zu befassen, dass die Entfernung der zu bewirtschaftenden Flächen zum Vorhabenstandort nur eine untergeordnete Rolle spiele. In den Entscheidungsgründen wird insofern – ohne dass dies von der Klägerin konkret angegriffen bzw. thematisiert wird – ausgeführt, dass die Nähe des Vorhabenstandorts nur einen kleinen Teil der von ihr bewirtschafteten Flächen betreffe (5 ha von insgesamt 35 ha) und dass die Nähe zu diesen Grundstücken ihr lediglich an den wenigen Tagen der Einbringung der Heuernte in die Halle einen Vorteil bringe; demgegenüber wirke sich die größere Entfernung zur Hofstelle von ca. 700 m bei der Fütterung der Tiere täglich ungünstig auf den Betriebsablauf aus, weil das Heu zur Fütterung jedes Mal erst von der Halle zur Hofstelle verbracht werden müsse (vgl. insofern auch BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 15 ZB 13.2647 – juris Rn. 21).
Auch soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, es sei nicht plausibel dargelegt worden, dass eine das Grundstück FlNr. … betreffende planerische Entwicklung nicht erfolgen könnte bzw. dass für die Zu- und Abfahrt insofern relevante Verkehrsprobleme bestünden, finden sich in der Zulassungsbegründung vom 20. Dezember 2016 keine Einwendungen der Klägerin. Erst im Schriftsatz vom 8. März 2017 bringt sie vor, dass eine Zu- und Abfahrt hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Alternativgrundstücks „deutlich problematischer“ sei als beim Baugrundstück, weil sich die FlNr. … an der Hauptstraße (Staatsstraße …) im Anschluss an eine Kurve mit schlechten Sichtverhältnissen befinde und weil dort selten von den Verkehrsteilnehmern die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten werde. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag nach Ablauf der zweimonatigen Zulassungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgte und damit schon wegen Verfristung wohl nicht berücksichtigt werden dürfte, sind diese Ausführungen viel zu unkonkret, um die Substanziierungsanforderungen an eine Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) erfüllen zu können. Das Argument ist im Übrigen unplausibel, weil eine Zu- und Abfahrt auch über die nordöstlich entlang der FlNr. … verlaufende Straße (FlNr. …*) abgewickelt könnte, die die Klägerin auch benutzen müsste, um das Baugrundstück und damit den von ihrer Bauvoranfrage erfassten Vorhabenstandort zu erreichen. Selbst wenn man – wie die Klägerin ausführt – auf der FlNr. … eine hinreichend lange Einfahrt errichten müsste, um zu verhindern, dass rückwärts auf die Hauptstraße gefahren werden muss, wäre ein dortiges landwirtschaftliches Unterstellgebäude mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „Dienen“ immer noch deutlich näher an der Hofstelle als der streitgegenständliche Vorhabenstandort. Insofern sind auch die weiteren Einwände der Klägerin im (ohnehin verspäteten) Schriftsatz vom 8. März 2017 sachlich irrelevant, wonach
– es auf den vom Verwaltungsgericht erwähnten Umstand, dass der Vorhabenstandort in der Mitte des Baugrundstücks und hundert Meter von der Hauptzufahrtsstraße liege, nicht ankommen könne, da von dieser noch eine Erschließungsstraße abzweige, sodass lediglich eine ca. 25 lange Zufahrt errichtet werden müsse sowie
– auch das Alternativgrundstück FlNr. … im Außenbereich liege, sodass bei dortiger Verwirklichung des Vorhabens eine Schonung des Außenbereichs ebenso wenig gegeben wäre.
Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 8. März 2017 zudem darauf verweist, dass an das alternative Grundstück FlNr. … Wohnbebauung grenze, von der immissionsintensive Vorhaben ferngehalten werden sollten, sind auch diese Ausführungen – unabhängig von der Frage der Verspätung am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – zu unsubstanziiert, um den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes zu genügen. Denn es ist weder konkret vorgetragen noch ohne Weiteres ersichtlich, dass die (Wohn-) Nachbarschaft unter Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), wenn ein entsprechendes Vorhaben auf FlNr. … umgesetzt werden würde.
bb) Die Ausführungen der Klägerin zur Wirksamkeit des zwischen ihr und der Eigentümerin des Baugrundstücks geschlossenen Mietvertrags vom 12. Januar 2015 führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Lediglich als Zusatzargument hat das Verwaltungsgericht zur Begründung, dass das Merkmal „Dienen“ i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht erfüllt ist, ausgeführt, dass Zweifel an der vertraglichen Ausgestaltung dieses Mietvertrags bestünden. Aus dem Vertragstext ergebe sich nicht, dass – wie die Klägerin vorgetragen habe – ihr auch die Nutzung der zum Grundstück gehörenden Flächen zustehen solle. Zudem treffe der Mietvertrag keine Regelung zur Photovoltaikanlage auf dem Dach. All dies lasse es aus Sicht des Verwaltungsgerichts zumindest fraglich erscheinen, ob ein wirksamer Vertrag abgeschlossen worden sei, zumal es sich um ein im Außenbereich errichtetes Vorhaben handele, dessen Beseitigung angeordnet worden sei.
Die Formulierungen des Gerichts („Zweifel“, „lässt zumindest fraglich erscheinen“) sprechen eher dagegen, dass es sich hierbei um eine wirklich entscheidungstragende Erwägung handelt. Sollte man dies anderes sehen und von einer tragenden Zusatzerwägung ausgehen, die – neben dem Argument der unzweckmäßigen Entfernung zur Hofstelle, s.o. aa) – das Merkmal des „Dienens“ auch aus einem weiteren eigenständigen Grund ablehnt, könnte die Klägerin mit einem sachlich begründeten Angriff auf diese Argumentation aber dennoch keine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erstreiten. Ist ein angefochtenes Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulativen Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen erfolgreich ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 29 m.w.N.). Der Angriff auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Mietvertrag nutzt der Klägerin daher schon deshalb nichts, weil sie die tragenden „Primär“-Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Merkmal „Dienen“ bei den konkreten betrieblichen Abläufen an der mangelnden Nähe des Vorhabenstandorts zur Hofstelle und der Möglichkeit der Vorhabensrealisierung in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle scheitert, nicht erfolgreich am Maßstab von § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO anzugreifen vermochte, s.o. aa).
cc) Soweit die Klägerin die konkrete Lage des Vorhabenstandorts in der Mitte des Baugrundstücks mit Blick auf die gegebenen Bodenstrukturen damit erklärt, die ursprüngliche Errichtung des Vorhabens habe der Unterbringung u.a. eines kranken (und mittlerweile gestorbenen) Pferdes der Eigentümerin des Baugrundstücks gedient, ist nicht ersichtlich, inwiefern hierdurch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben diene nicht der Landwirtschaft, in Zweifel gezogen werden kann. Soweit das Argument dazu dient, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur missbräuchlichen Gestaltung des Mietvertrags zu entkräften, ist dies für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO irrelevant, s.o. bb). Soweit das Argument im Zusammenlesen mit dem (erst im Schriftsatz vom 8. März 2017 vorgebrachten) Hinweis, die Errichtung einer eigenen neuen Unterstellhalle lohne sich für die Klägerin auch mit Blick auf ihren in 15 Jahren geplanten Ruhestandseintritt wirtschaftlich nicht mehr, darauf hinausläuft, dass sie als „vernünftige Landwirtin“ ein bereits vorhandenes Gebäude zu eigenen Zwecken und unter Ersparung eigener Aufwendungen habe nutzen wollen, vermag sie auch hiermit die Voraussetzungen des Berufungszulassungsgrunds nicht darzulegen. Dass ein wirtschaftlich denkender Landwirt einen bestehenden Feldstadel, der ihm gegen Entgelt über einen Mietvertrag zur Verfügung gestellt wird, nutzen will, weil er sich eigene Aufwendungen für die Errichtung eines eigenen Gebäudes erspart, und zwar auch dann, wenn der Landwirt (hier die Klägerin) dieses Gebäude selbst nicht so errichtet hätte, erscheint zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Diese Bewertung geht aber an der entscheidenden Fragstellung vorbei, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck für einen entsprechenden Betrieb e r r i c h t e n würde (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 15 ZB 13.2647 – juris Rn. 25). Das ist hier nach den konkreten Umständen zu verneinen. Ein vernünftiger Landwirt würde ein seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Betriebsgebäude so errichten, dass es die betrieblichen Abläufe begünstigt, insbesondere, dass kurze Arbeitswege sichergestellt sind. Daran fehlt es hier, weil der auf dem (zumal in fremden Eigentum stehenden) Baugrundstück geplante – und bereits errichtete – überdachte Unterstellplatz nach den im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Angaben des Verwaltungsgerichts ca. 700 m von den Stallungen des landwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin entfernt liegt, s.o. aa).
dd) Die – im Berufungszulassungsverfahren sowohl vom Beklagten als auch replizierend von der Klägerin im Schriftsatz vom 8. März 2017 problematisierte – Frage, ob das Bauvorhaben auch mit Blick auf die konkreten Bauausführung (Dachform) das Merkmal des „Dienens“ erfüllt oder nicht, war weder Gegenstand der Bauvoranfrage bzw. des streitgegenständlichen Bescheids vom 16. März 2016 noch entscheidungstragende Erwägung im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts. Auf die diesbezüglichen Einwendungen kommt es daher im vorliegend nicht an.
b) Sonstige substanziierte Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin nicht erhoben. Da es aufgrund der räumlichen Entfernung sowie der Existenz eines der Hofstelle näheren und damit für die Betriebsabläufe deutlich besseren Standorts am Merkmal „Dienen“ fehlt, vermag die Klägerin mit dem allgemeinen Hinweis auf die vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zunächst bestätigten grundsätzlichen landwirtschaftlichen Nutzbarkeit des Vorhabens nicht durchzudringen. Soweit sie im (ohnehin nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist) eingegangenen weiteren Schriftsatz vom 8. März 2017 in Reaktion auf die Ausführungen der Beklagten sich mit der zeitlichen Dauer des Mietvertrags auseinandersetzt sowie in Abrede stellt, dass die Umsetzung des Vorhabens eine Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse, ist dies für das vorliegende Zulassungsverfahren schon deshalb irrelevant, weil das Verwaltungsgericht hierauf in seiner klageabweisenden Entscheidung nicht tragend abgestellt hat. Hinsichtlich der Splittersiedlungsthematik argumentiert die Klägerin zudem ausschließlich unter Zugrundelegung des Privilegierungstatbestands gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Wertung des Verwaltungsgerichts, es liege – unter der Prämisse der Einstufung als „sonstiges Vorhaben“ gem. § 35 Abs. 2 BauGB – eine „Beeinträchtigung“ öffentlicher Belange vor, tritt die Klägerin im Zulassungsverfahren aber nicht entgegen (zu den unterschiedlichen Maßstäben hinsichtlich des „Entgegenstehens“ gem. § 35 Abs. 1 BauGB bei privilegierten Vorhaben und hinsichtlich der „Beeinträchtigung“ gem. § 35 Abs. 2 BauGB bei sonstigen Vorhaben vgl. BVerwG, U.v. 20.1.1984 – 4 C 43.81 – BVerwG 68, 311 = juris Rn. 18, 19; BayVGH, B.v. 11.7.2016 – 15 ZB 14.400 – NuR 2016, 720 = juris Rn. 11 m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.1.2.6 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).