Baurecht

Bebauungsplan der Innenentwicklung und Einbeziehung von Außenflächen

Aktenzeichen  9 N 14.269

Datum:
26.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2019, 417
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47
BauGB § 13a Abs. 1 S. 1, § 34 Abs. 1 S. 1, § 35

 

Leitsatz

1 Das Tatbestandsmerkmal der „Innenentwicklung“ ist Voraussetzung sowohl für die in § 13a Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung und der Nachverdichtung von Flächen als auch für andere, nicht konkretisierte Maßnahmen. „Innenentwicklung“ ist der Oberbegriff, der die Anwendung des beschleunigten Verfahrens eröffnet. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 S. 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich.  (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden; eine „Innenentwicklung nach außen“ ermöglicht § 13a BauGB nicht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein „Außenbereich im Innenbereich“, der ggf. nach § 13a BauGB überplant werden kann (zum Beispiel innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen), ist eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint. Daran fehlt es aber, wenn die Freifläche nicht ringsum von einer berücksichtigungsfähigen Bebauung umgeben ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. … in der Fassung vom 30. April 2014, bekannt gemacht am 29. Mai 2013, ist unwirksam.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.
I.
Der Normenkontrollantrag wurde fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen einer möglichen Eigentumsverletzung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (BVerwG, B.v. 31.1.2018 – 4 BN 17.17 – juris Rn. 5 m.w.N.). So liegt es hier. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung B., die im Plangebiet liegen und von bauplanerischen Festsetzungen u.a. hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Mindestgrundstücksgröße betroffen sind.
II.
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
1. Der Bebauungsplan leidet an zu seiner (Gesamt-) Unwirksamkeit führenden beachtlichen Verfahrensfehlern.
a) Die Antragsgegnerin durfte bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht die verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB anwenden und deshalb u.a. nicht davon absehen, eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist.
Der Bebauungsplan durfte nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden, weil die Festlegung seines räumlichen Geltungsbereichs im spätestens in Betracht kommenden Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung das Tatbestandmerkmal der Innenentwicklung i.S.v. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB verfehlt (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 27, 21 ff.; BVerwG, U.v. 18.10.2017 – 4 CN 6.17 – BauR 2018, 472 = juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).
aa) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Das Tatbestandsmerkmal der „Innenentwicklung“ ist Voraussetzung sowohl für die in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung und der Nachverdichtung von Flächen als auch für andere, nicht konkretisierte Maßnahmen. „Innenentwicklung“ ist der Oberbegriff, der die Anwendung des beschleunigten Verfahrens eröffnet. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden; eine „Innenentwicklung nach außen“ ermöglicht § 13a BauGB nicht (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 a.a.O., juris Rn. 21 ff.; BVerwG, B.v. 20.6.2017 – 4 BN 30.16 – BauR 2017, 1632 = juris Rn. 4).
bb) Hiervon ausgehend durfte der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, weil sein räumlicher Geltungsbereich auf den Außenbereich zugreift und die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin in den Außenbereich hinein verschiebt (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 a.a.O. Rn. 26).
Der Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB erfasst in erster Linie die Flächen außerhalb der qualifiziert beplanten Gebiete i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB und der nichtbeplanten Gebiete i.S.d. § 34 BauGB. Da vor Inkrafttreten des gegenständlichen Bebauungsplans kein Bebauungsplan bestand, beurteilt sich die Frage nach der Außenbereichslage von in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen Flächen danach, ob sie selbst Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB waren.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB „innerhalb“ eines Bebauungszusammenhangs. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 11, 13 m.w.N.). Für die Ausdehnung des nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB u.a. maßgeblichen Bebauungszusammenhangs kommt es auf die formalen Grundstücks- und Parzellengrenzen nicht an; es kann deshalb sein, zumal am Rande eines Bebauungszusammenhangs, dass die auf einem Grundstück vorhandene Bebauung nicht das gesamte Grundstück in den Bebauungszusammenhang gleichsam hineinzieht (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.1972 – 4 C 4.69 – BayVBl 1973, 8 = juris Rn. 17 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben liegen die nachfolgend bezeichneten, in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen Flächen unter Verwertung der in das Verfahren eingeführten und aussagekräftigen Luft- und Lichtbilder sowie Karten und Lagepläne nicht im Innensondern im Außenbereich:
(1) Der weit überwiegende Teil des Grundstücks FlNr. … sowie die Teilfläche südlich der Bebauung auf dem Grundstück FlNr. … lagen im Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bebauungsplans im Außenbereich.
Das mit einem dichten Baumbestand bestockte, unbebaute Grundstück FlNr. … und die ebenfalls bewaldeten Teilflächen südlich des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. … umfassen eine von umliegender Bebauung nicht mehr geprägte Gesamtfläche von ca. 13.000 m², die selbst nach der – nicht maßgeblichen – im Bebauungsplan festgesetzten Mindestgrundstücksgröße von 1.500 m² mit acht Wohnhäusern bebaut werden könnte. Darin ist auch im Hinblick auf die Bestandsbebauung im Norden und Osten dieser Flächen keine Baulücke mehr zu sehen. Insbesondere besteht kein Bebauungszusammenhang zwischen der Bebauung auf den Grundstücken FlNr. … und … einerseits und den im Westen gelegenen bebauten Grundstücken FlNr. … und … andererseits. Die mit jeweils einem Wohngebäude bebauten Grundstücke FlNr. … und … haben für sich genommen nicht das Gewicht eines Ortsteils, sondern sind eine Splitterbebauung im Außenbereich. Denn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht zwischen dem Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. … und dem ihm in einer Entfernung von ca. 170 m nächstgelegenen Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. … nicht. Die zwischen diesen Gebäuden liegende Freifläche vermittelt bei wertender Betrachtung nach der Verkehrsauffassung nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, die diese Freifläche hier noch als zur Bebauung vorgesehene Fläche erscheinen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 – 4 C 2.66 – BVerwGE 31, 20 = juris Rn. 17 m.w.N.).
Die danach im Außenbereich liegenden Flächen sind auch kein sog. „Außenbereich im Innenbereich“ (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 25). Ein „Außenbereich im Innenbereich“, der ggf. nach § 13a BauGB überplant werden kann (z.B. „innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen“, vgl. BT-Drs. 16/2496 S. 12), ist eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2005 – 4 BN 37.05 – BauR 2006, 348 = juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es schon deshalb, weil die Freifläche hier nicht ringsum von einer berücksichtigungsfähigen Bebauung umgeben ist. Insbesondere kann die südlich der R.-straße bestehende Bebauung nichts zum Vorliegen eines „Außenbereichs im Innenbereich“ im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin beitragen, weil das Städtebaurecht ein Übergreifen von Ortsteilen mit der Folge ihrer Einbeziehung in die planungsrechtliche Regelung des § 34 BauGB über die Gemeindegrenzen hinweg nicht vorsieht (vgl. bereits BVerwG, U.v. 26.5.1967 – 4 C 25.66 – BVerwGE 27, 137 = juris Rn. 10, 15; BVerwG, U.v. 3.12.1998 – 4 C 7.98 – BauR 1999, 232 = juris Rn. 13 f. m.w.N.) und – soweit es das Vorliegen eines Siedlungsbereichs betrifft, der die überplanten Flächen umschließt (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 a.a.O. juris Rn. 23) – auf die Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde abzustellen ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2000 – 4 B 49.00 – BauR 2001, 79 = juris Rn. 7 f. m.w.N.).
Die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Bebauung eines Teils der vorgenannten Grundstücke verschiebt die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin somit in den Außenbereich hinein.
(2) Auch die Grundstücke FlNr. … und … liegen nach den vorangestellten Maßstäben im Außenbereich.
Die unbebauten Grundstücke FlNr. … und das dazwischenliegende Wegegrundstück FlNr. … umfassen eine Gesamtfläche von über 7.500 m². Auch unter Berücksichtigung der diese Grundstücke umgebenden und ggf. teilweise einen Bebauungszusammenhang vermittelnden Bestandsbebauung ist die außerhalb eines jeglichen Bebauungszusammenhangs liegende unbebaute Freifläche wenigstens ca. 6.000 m² groß und ließe selbst nach der nicht maßgeblichen Festsetzung zur Mindestgrundstücksgröße die Errichtung von vier Wohnhäusern zu. Orientiert man sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB an der bestehenden Bebauung im östlichen Anschluss des Plangebiets mit einer deutlich höheren Baudichte, lässt sich auf den bislang unbebauten Freiflächen eine Bebauung mit etwa zehn Wohnhäusern verwirklichen. Von einer Baulücke, die nach der Verkehrsanschauung zur Bebauung ansteht, kann bei wertender Betrachtung auch sonst ersichtlich nicht die Rede sein. Diese im Außenbereich liegende Freifläche ist aus den zuvor genannten Gründen zudem kein Außenbereich im Innenbereich. Auch insoweit erweitert der Bebauungsplan den Siedlungsbereich der Antragsgegnerin in den Außenbereich hinein.
(3) Die in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen Teile der Grundstücke FlNr. … und … (im Zeitpunkt der Planaufstellung noch FlNr. …) nördlich der vorhandenen Bebauung mit einer Gesamtfläche von etwa 5.000 m² lagen vor Inkrafttreten des Bebauungsplans ebenfalls im Außenbereich.
Der Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB endet regelmäßig am letzten Baukörper (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f. m.w.N.). Nördlich der Gebäude auf den Grundstücken FlNr. … und … ist keine weitere Bebauung vorhanden, die einen Bebauungszusammenhang herstellen könnte. Auch örtliche Besonderheiten, die es rechtfertigen würden, den Bebauungszusammenhang bis zu den nördlichen Grenzen der genannten Grundstücke auszudehnen, bestehen nicht. Insbesondere beginnt der Waldrand nicht erst an den nördlichen Grenzen dieser Grundstücke. Die bewaldeten Flächen reichen ausweislich der Luftbilder in den Planaufstellungsakten und des in der mündlichen Verhandlung an die Verfahrensbeteiligten übergebenen Luftbilds (Befliegungsdatum: 22.5.2014) bis nahe an die bestehende Bebauung heran.
Da diese nicht nur in untergeordnetem Umfang in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen Außenbereichsflächen von keinem Siedlungsbereich umschlossen sind, dürfte der Bebauungsplan auch insoweit das Merkmal der „Innenentwicklung“ verfehlen. Insoweit kommt es wohl nicht darauf an, ob die Außenbereichsflächen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ganz oder teilweise für bauliche Nutzungen in Anspruch genommen werden können und deshalb der Siedlungsbereich in den Außenbereich hinein verschoben wird oder – wie hier – eine bauliche Nutzung jenseits des vorhandenen Siedlungsbereichs durch planerische Festsetzung gerade ausgeschlossen wird. Denn § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB beschränkt den räumlichen Anwendungsbereich eines im beschleunigten Verfahrens aufgestellten Bebauungsplans durch das Tatbestandsmerkmal der „Innenentwicklung“, weshalb nur Flächen überplant werden dürfen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 23; vgl. auch BT-Drs. 16/2496 S. 12, S 15).
Da der Bebauungsplan den Siedlungsbereich teilweise jedenfalls hinsichtlich der im Außenbereich gelegenen Teile der Grundstücke FlNr. … und FlNr. … (vorstehend (1)) sowie FlNr. … und … (vorstehend (2)) in den Außenbereich verschiebt, was jeweils für sich betrachtet zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob auch die Einbeziehung der Grundstücksteilflächen FlNr. … und … nördlich der bestehenden Bebauung das Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung verfehlt.
b) Die aus der unzulässigen Anwendung der verfahrenserleichternden Bestimmungen des beschleunigten Verfahrens folgenden Verfahrensfehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
aa) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des gebotenen Regelverfahrens hat dazu geführt, dass es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 27 m.w.N.).
bb) Die bis zum 19. September 2013 geltende Bestimmung des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F., die bundesrechtlich nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwar auf den gegenständlichen, am 29. Mai 2013 bekanntgemachten Bebauungsplan Anwendung findet, darf nicht angewendet werden, weil ihr der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 a.a.O. = juris Rn. 27 m.w.N.). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat (vgl. EuGH, U.v. 18.4.2013 – C-463/11 – NVwZ-RR 2013, 503 = juris Rn. 39 ff.)
cc) Dass die Unterlassung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts in Folge der rechtswidrigen Durchführung eines beschleunigten Verfahrens, einen beachtlichen Fehler darstellt, ergibt sich aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften u.a. beachtlich, wenn die Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 8 BauGB verletzt worden sind. Das ist hier der Fall (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 a.a.O. = juris Rn. 28 m.w.N.).
Eine entsprechende Anwendung der Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Fall, dass infolge der Verkennung der Voraussetzungen des § 13 BauGB gegen die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verstoßen worden ist und die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war, kommt nicht in Betracht, weil ihr jedenfalls die vorgenannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. April 2013 entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 a.a.O. = juris Rn. 28 m.w.N.).
dd) Der Mangel der unterlassenen Umweltprüfung und des Absehens von der Erstellung eines Umweltberichts wurde von den Antragstellerinnen der Verfahren 9 N 14.1134 und 9 N 14.1175 innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Diese Fehlerrügen wirken allgemein und absolut für jedermann, also nicht nur zugunsten desjenigen, der den Mangel ordnungsgemäß geltend gemacht hatte (vgl. BVerwG, B.v. 2.1.2001 – 4 BN 13.00 – BauR 2001, 1888 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.283 – juris Rn. 31, jeweils m.w.N.).
ee) Diese sich aus der Wahl des falschen Verfahrens ergebenden Verfahrensfehler erstrecken sich nicht nur auf einzelne Festsetzungen oder einen sonst abgrenzbaren Teil des Bebauungsplans, sondern auf den Bebauungsplan im Ganzen und führen deshalb zu seiner Gesamtunwirksamkeit.
2. Ob der Bebauungsplan sonst an beachtlichen Mängeln leidet, ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich.
a) Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es den Festsetzungen des Bebauungsplans in Nr. 6.1 und Nr. 6.2 („Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“) jeweils in Verbindung mit den weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 zur Erhaltung des Bestands an Bäumen innerhalb der Schutzzone und zur Erhaltung weiterer bestimmter Bäume jedenfalls insoweit an einer Rechtsgrundlage fehlt, als diese Festsetzungen auch für die nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB festgesetzten Waldflächen Geltung beanspruchen.
Die Bestimmung in § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB, wonach im Bebauungsplan Festsetzungen u.a. über Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen getroffen werden können, scheidet – soweit es die festgesetzten Waldflächen betrifft – als gesetzliche Grundlage für die Festsetzungen in Nr. 6 des Bebauungsplans aus, weil diese Bestimmung als Wald festgesetzte Flächen von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 4 CN 4.13 – BVerwGE 150, 101 = juris Rn. 11, 16 m.w.N.).
Auch die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, wonach im Bebauungsplan Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden können, scheidet – soweit es die festgesetzten Waldflächen betrifft – als gesetzliche Grundlage für die Festsetzungen in Nr. 6 des Bebauungsplans aus, weil die Unvereinbarkeit einer Waldfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB mit Bepflanzungsvorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB nicht durch eine Kombination von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB mit Bepflanzungsvorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB umgangen werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 a.a.O. = juris Rn. 11 m.w.N.).
b) Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach bzw. entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB zwar bei der Auslegungsbekanntmachung „von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“ abgesehen werden kann. Dies entbindet die Plangeberin aber nicht von der Verpflichtung, neben dem Entwurf des Bebauungsplans und dessen Begründung auch „die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen … öffentlich auszulegen“ (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; vgl. VGH BW, U.v. 16.6.2016 – 5 S 1375/14 – BauR 2016, 2032 = juris Rn. 49). Dass dies hier geschehen wäre, ergibt sich aus den Aufstellungsunterlagen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Nr. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.


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