Aktenzeichen M 11 K 15.72
Leitsatz
Da eine Garage auch unter Einbeziehung der erteilten Befreiung ohne eigene Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 BayBO zulässig ist, ist in der Regel bzw. indiziell damit auch das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt (vgl. VGH München BeckRS 2010, 31519). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid erteilte isolierte Befreiung verletzt den Kläger nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Ein Dritter kann sich gegen eine Baugenehmigung bzw. hier eine isolierte Befreiung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall.
Der angefochtene Bescheid beinhaltet eine Entscheidung der Beklagten nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 1 und Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) auf Zulassung einer (isolierten) Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom einschlägigen Bebauungsplan. Der Bescheid befreit von der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche hinsichtlich der Garage. Entgegen der zeichnerischen Festsetzung des Garagenbaufensters im Bebauungsplan auf dem Grundstück der Beigeladenen erlaubt der Bescheid eine Überschreitung dieses Baufensters durch die Garage nach Süden um 0,80 m und nach Westen um 1,10 m.
Hinsichtlich des Nachbarschutzes ist im Rahmen der Erteilung einer isolierten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen oder von nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit wird. Weicht das Vorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes ab, hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Steht folglich die Befreiung von einer drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes inmitten, ist auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin in vollem Umfang nachzuprüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind.
Wird hingegen eine Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplanes erteilt, dann hat der Nachbar grundsätzlich nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen. Unter welchen Voraussetzungen dann eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben des drittschützenden Gebotes der Rücksichtnahme zu beantworten. Dieses „Gebot der Rücksichtnahme“ findet in qualifiziert beplanten Bereichen (§ 30 Abs. 1 BauGB) über § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. bei der Gewährung von Befreiungen bezüglich nicht nachbarschützender Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung.
Nachbarrechte werden in diesem Fall nur verletzt, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (BayVGH, B. v. 29.6.2010 – 14 CS 09.2256 -, juris Rn. 14 und 17).
Bei der Festsetzung des Garagenbaufensters handelt es sich um eine Festsetzung zur Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO). Die Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche sind nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur – anders als die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan – nicht generell nachbarschützend; vielmehr hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Festsetzung eines Bebauungsplanes über die überbaubaren Grundstücksflächen drittschützend ist, vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, B. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 -, juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 24.03.2009 – 14 CS 08.3017 -, juris Rn. 34). Die Frage der drittschützenden Wirkung einer Festsetzung über die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, hängt also von der Auslegung des jeweiligen Bebauungsplanes ab. Ob eine Festsetzung auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zu dienen bestimmt ist oder nicht, kann sich dabei aus dem Bebauungsplan selbst, das heißt aus den zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen oder auch erst aus der Begründung des Bebauungsplans ergeben (BVerwG, U. v. 16.09.1993 – 4 C 28/91 -, juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B. v. 29.08.2006 – 15 CS 06.1943 -, juris Rn. 12). Nachbarschutz besteht somit nur dann, wenn die Gemeinde einer entsprechenden Festsetzung in einem Bebauungsplan eine solche Schutzfunktion zukommen lassen will. Dies ist hier nicht der Fall; es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Beklagte das Garagenbaufenster nicht lediglich aus städtebaulichen Gründen, sondern ausnahmsweise auch zum Schutz des Klägers festgesetzt hat.
Daher geht es vorliegend um eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung.
Hinsichtlich erteilter Befreiungen von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung vermittelt § 31 Abs. 2 BauGB damit – unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiungen vorliegen oder nicht – nur insoweit einen Abwehranspruch für den Nachbarn, als die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf berechtigte Nachbarinteressen genommen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass über den Anspruch auf „Würdigung nachbarlicher Interessen“ hinaus insofern kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfrei Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde besteht (BVerwG, B. v. 08.07.1998 – 4 B 64/98 -, juris Rn. 5). Nach dem Gebot der Rücksichtnahme setzt die Gewährung von Nachbarschutz voraus, dass die Nachbarn unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch die Befreiung qualifiziert und in individualisierter Weise betroffen sind und dass die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen überschreiten, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (BayVGH, B. v. 24.03.2009 – 14 CS 08.3017 -, juris Rn. 40). Es kommt mithin darauf an, ob das im Wege der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigte Vorhaben im Ergebnis zu nicht mehr zumutbaren Nachteilen führt. Deswegen ist es unerheblich, ob die Erteilung der isolierten Befreiung, wie der Klägerbevollmächtigte meint, an Ermessensfehlern leidet. Unabhängig davon, dass ein Ermessensausfall schon deswegen nicht vorliegen kann, weil die Beklagte ausweislich der Begründung des Bescheids nicht von einem gebundenen Verwaltungsakt ausgegangen ist, ist die Frage, ob die Beklagte alle wesentlichen Umstände in ihre Entscheidung eingestellt hat, nicht entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Befreiungsentscheidung, soweit diese im Ergebnis nicht rücksichtslos ist. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt aber gerade nicht vor, wie im Folgenden dargestellt wird:
Unter Berücksichtigung des Gebotes der Rücksichtnahme wird der Kläger durch die erteilte Befreiung nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass die Garage auch unter Einbeziehung der erteilten Befreiung ohne eigene Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO zulässig ist. In der Regel bzw. indiziell ist damit auch das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt (BayVGH, B. v. 29.06.2010 – 14 CS 09.2256 -, juris Rn. 14).
Trotz Einhaltung der baurechtlichen Abstandsflächenvorschriften kann allerdings dann eine Nachbarklage erfolgreich sein, wenn der Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darin liegt, dass andere schützenswerte Belange – die nicht durch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften der Art. 6 f. BayBO abgedeckt werden – in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.
Das ist hier allerdings nicht ersichtlich.
Der Umstand, dass – wie vom Kläger gerügt – immer wieder dem Anwesen der Beigeladenen zurechenbare Kraftfahrzeuge so vor der Garage der Beigeladenen parken, dass für ihn die Zufahrt in sein Grundstück erschwert wird, ist insofern kein Umstand, der zu einer Unzumutbarkeit der nach der erteilten Befreiung entstandenen Situation führen kann. Denn die erteilte isolierte Befreiung erlaubt den Beigeladenen bzw. deren Gästen oder sonstigen Kraftfahrzeugnutzern – die möglicherweise vor der Garage parken – kein gegebenenfalls verkehrswidriges Verhalten. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, inwieweit sich der Kläger gegen derartige Verstöße wehren kann, um eine zivilrechtliche Frage zwischen dem Kläger und den Beigeladenen. Der Umstand, dass ein derartiges Verhalten – welches bereits durch die bebauungsplankonforme Errichtung der Garage wohl nicht von der Hand zu weisen ist – durch die erteilte isolierte Befreiung noch verstärkt wird, führt nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Denn insofern handelt es sich jedenfalls nicht um eine unmittelbare Folge der erteilten isolierten Befreiung, sondern allenfalls kann der Umstand der erteilten isolierten Befreiung mittelbar dazu führen, dass faktisch die Belastungen des Klägers größer werden. Das reicht jedoch für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht aus, zumal – wie oben bereits dargestellt – sich der Kläger insofern zivilrechtlich zur Wehr setzen kann.
Gleiches gilt für die übrigen von Seiten des Klägers vorgebrachten Umstände. Der Umstand, dass die Errichtung der Doppelgarage – wie geschehen – möglicherweise zivilrechtlichen Absprachen zwischen dem Kläger und den Beigeladenen widerspricht, ist vorliegend nicht von Belang. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte hiervon wusste oder wissen musste.
Ebenso wenig ist für die Frage einer Rechtsverletzung des Klägers erheblich, ob die Garage mit Vordach, Regenrinne oder Abflussrohr geringfügig in das Gemeinschaftseigentum am Wegegrundstück hineinragt. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Frage, die unter den Beteiligten zivilrechtlich zu klären ist.
Auch der in der mündlichen Verhandlung vom Klägerbevollmächtigten erhobene Einwand, dass die Doppelgarage so wie sie errichtet sei, der angefochtenen isolierten Befreiung nicht entspreche, kann nicht zur Aufhebung der Befreiung führen. Denn Streitgegenstand dieser Klage ist die erteilte isolierte Befreiung als solche, d. h. so, wie sie erteilt ist, nicht dagegen die Frage beispielsweise eines bauaufsichtlichen Einschreitens, für das die Beklagte übrigens gar nicht zuständig wäre, wenn und soweit die Garage abweichend von der Befreiung errichtet wäre. Sollte das der Fall sein, dann würde die streitgegenständliche isolierte Befreiung eine abweichende Errichtung gar nicht erlauben bzw. es wäre ggf. eine erneute isolierte Befreiung für den Bestand, sofern dieser abweicht, zu beantragen. Aus dem Gesichtspunkt, ob die Beklagte bei der Entscheidung über den Antrag wegen einer etwaigen abweichenden Errichtung der Doppelgarage etwa von einem falschen Sachverhalt ausging, vermag ebenso wenig die Rechtswidrigkeit der Befreiungsentscheidung zu folgen. Denn das könnte allenfalls zu einem Ermessensfehler führen, was aber gerade – wie oben dargestellt – dann nicht zur Aufhebung einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften führen kann, wenn wie hier im Ergebnis kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot besteht.
Schließlich ist unerheblich, ob die Verweigerung der isolierten Befreiung dazu geführt hätte, dass dann südlich von der Doppelgarage unter Umständen mehr Platz für einen oder mehrere Stellplätze neben oder hinter der Garage bzw. westlich von ihr zur Verfügung gestanden hätte.
Auch die übrigen Einwände der Klage gegen die mit dem streitgegenständlichen Bescheid verfügte Befreiung greifen nicht durch.
Unerheblich ist insbesondere, ob die isolierte Befreiungsentscheidung unter kommunalrechtlichen Verfahrensfehlern leidet. Solches könnte der Kläger nicht geltend machen. Abgesehen davon sind nach dem Akteninhalt derartige Verfahrensverstöße nicht ersichtlich.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 sowie Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Beigeladenen haben sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten aufgrund ihres Obsiegens dem Kläger aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.