Baurecht

Begriff der näheren Umgebung bei der Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens

Aktenzeichen  M 8 K 16.4575

Datum:
18.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 71
BauGB BauGB § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist maßgeblicher Beurteilungsrahmen die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.   (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2 Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken. Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bebauung der Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt.     (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3 Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Die Antwort zu Frage 3 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, Frage 3 des Vorbescheidsantrages vom 14. Juni 2016 – Plan-Nr. … – positiv zu beantworten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Soweit die Parteien das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Vorbescheidsfragen 1, 4, 5, 6, 7, 8 und 10), war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen (I.). Die Beklagte war zu verpflichten, hinsichtlich der Vor-bescheidsfrage 3 einen positiven Vorbescheid zu erteilen, da den Klägern ein Anspruch auf eine positive Beantwortung dieser Vorbescheidsfrage zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (II.).
Im Übrigen war die Klage abzuweisen (III. und IV.).
I.
Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung zu den Vorbescheidsfragen 1, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 ist für diesen Teil des Verfahrens ipso jure die Rechtshängigkeit beendet worden, sodass das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen war.
Da sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat, war kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die – auch in diesem Fall nicht der Anfechtung unterliegende – Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Urteil zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75/98, NVwZ-RR 1999, 407 – juris Rn. 2).
II.
Hinsichtlich der Vorbescheidsfrage 3 steht den Klägern ein Anspruch auf eine positive Beantwortung zu.
Gemäß Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann vor Einreichung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherren zu einzelnen, in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherren gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest und entfaltet während seiner regelmäßigen Geltungsdauer von 3 Jahren (Art. 71 Satz 2 BayBO) Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren.
1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
2. Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 14 B 11.1238 – juris Rn. 19 m.w.N.). Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bebauung der Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 111. EL 2013, § 34 Rn. 36). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B.v. 27.9.2010 – 2 ZB 08.2775 – juris Rn. 4; U.v. 10.7.1998 – 2 B 96.2819 – juris Rn. 25; U.v. 18.7.2013 – 14 B 11.1238 – juris Rn. 19).
Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B.v. 6.11.1997 – 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 14 B 11.1238 – juris Rn. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B.v. 16.12.2009 – 1 CS 09.1774 – juris Rn. 21 m.w.N.).
3. Hinsichtlich des Kriteriums „überbaubare Grundstücksfläche“ nach § 34 Abs. 1 BauGB, das zum einen Anforderungen an die konkrete Größe und Lage des Vorhabens auf dem Grundstück und zum anderen an die hier in Rede stehende Bebauungstiefe stellt, kommt es auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage der Zugehörigkeit der Bebauung auf der Nordseite der …straße zwischen …platz und …straße nicht an. Die von dem Bauvorhaben verwirklichte Bebauungstiefe von 34,30 m (abgegriffen aus der sog. Dachaufsicht und dem Schnitt C-C) findet entsprechende Vorbilder bei dem Gebäude „…platz 14 a“ (Bebauungstiefe: 43 m) und auch „…platz 6“ (Bebauungstiefe: 34 m), ganz abgesehen davon, dass die Bebauungstiefen im Quartier auf Seiten der …straße noch deutlich größer sind (…str. 37 (60 m), …str. 31 a (ca. 82 m)). Auch diese Bebauungstiefen sind für das Vorhaben maßgeblich, da bei der Bebauungstiefe nicht nur die Bebauung auf Seiten der jeweils zugehörigen Erschließungs Straße zu berücksichtigen ist, sondern auch diejenige, die zu der gegenüberliegenden Erschließungs Straße im Quartier gehört. Die Bebauungstiefe weist vornehmlich einen Bezug in das Quartiersinnere auf, weshalb eine Aufteilung des Quartiers nach zugehörigen Erschließungsstraßen nicht sachgerecht erscheint. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich hier zumindest in den oberen zwei Dritteln des Quartiers, keine einheitliche Trennungslinie zwischen der, den verschiedenen Erschließungsstraßen zugehörigen Bebauung finden lässt (vgl. insoweit auch VG München, U.v. 26.6.2017 – M 8 K 16.2407 – juris).
Die Beklagte war daher zu verpflichten, die Vorbescheidsfrage 3 positiv zu beantworten.
III.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Frage 2) ist entscheidend, ob zu der näheren Umgebung auch die Bebauung auf der Nordseite der …straße und hier insbesondere die Gebäude …str. 22 b und 18/20, wobei letztere wohl als einheitliches Gebäude anzusehen sind, zählen. Nach den Kriterien der Rechtsprechung – wie sie unter II. 2. dargelegt wurden, ist davon auszugehen, dass diese Bebauung sich nicht prägend auf das Baugrundstück auswirkt. Zwar gilt in der Regel als Bereich gegenseitiger Prägung das Geviert und die gegenüberliegende Straßenseite. Allerdings kann diese Regel nicht schematisch angewandt werden, da auch innerhalb eines Gevierts Entfernungen oder Strukturunterschiede die gegenseitige Prägung ausschließen können. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Quartier …platz/ …weg/ …straße/ …straße um ein relativ großes Quartier mit den entsprechenden Entfernungen handelt. Das Vorhabengrundstück liegt in der nördlichen Hälfte des Quartiers und weist somit schon eine deutliche Entfernung – über 100 m – zu der Bebauung am Südende des Quartiers (Nordseite der …straße zwischen …platz und …straße) auf. Wie im Augenschein festzustellen war, besteht keinerlei Sichtbeziehung zwischen dem Vorhabengrundstück und der Bebauung …str. 22 b und …str. 18/20. Dies ist zum einen der starken Durchgrünung des Quartiers geschuldet. Vor allem wird die Sichtbeziehung durch die Gebäude …str. 29/31, 31 a und …platz 4 unterbrochen, die sich als durchgehender Bauriegel in Ost-West-Richtung am Beginn des unteren Drittels des Quartiers darstellen. Nördlich dieser Gebäude ist die Bebauung deutlich aufgelockerter und es finden sich weder dreigeschossige Gebäude noch Gebäude mit vergleichbaren Grundflächen und Kubaturen wie die der …strasse 22b und 18/20.
Entgegen der Ansicht der Klagepartei können die in einem Abstand von ca. 10 m und auf eigenem Grundstück stehenden Gebäude …platz 14 und 14 a nicht als bauliche Einheit angesehen werden, weshalb auch die Kubaturen dieser Gebäude in keiner Weise mit der des Vorhabens vergleichbar sind. Das Gebäude …str. 29/31 als Bestandteil des die oberen zwei Drittel des Quartiers von dem unteren Drittel des Quartiers trennenden Bauriegels mag zwar noch zur maßgeblichen, prägenden Umgebung des Vorhabengrundstücks zählen; allerdings wird auch hier kein vergleichbares Maß der baulichen Nutzung wie bei dem Vorhaben verwirklicht. Das Gebäude weist zwar eine Grundfläche von etwa 352 m², wohingegen die des Vorbescheidsvorhabens nur bei 335 m² (abgegriffen aus der „Dachaufsicht“) liegt. Das Gebäude …str. 29/31 ist allerdings nur zweigeschossig mit Flachdach – wie beim Augenschein, entgegen der Darstellung im vorliegenden Lageplan, festgestellt wurde – so dass dessen Kubatur bei Weitem unter der Größenordnung des Vorhabens liegt.
2. Grundsätzlich können auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, sich dennoch in diese Umgebung einfügen. Beim Einfügen geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Allein daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung – überhaupt oder doch nicht in dieser oder jener Beziehung – ohne Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es ihm an der harmonischen Einfügung fehlt (Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 Rn. 94). Das Einfügenserfordernis hindert damit schlechthin nicht daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die – sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung – geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen und die vorhandenen Spannungen zu erhöhen (BVerwG, U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75, BVerwGE 54,73-80 und juris).
Insoweit ist die Annahme der Beklagten im Bescheid vom 7. September 2016, dass durch das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen ausgelöst werden können, berechtigt. Durch die abgefragte massive Bebauung entsteht im maßgeblichen Bereich eine negative Bezugsfallwirkung, da ein Großteil der Grundstücke im oberen, nördlichen Bereich des Quartiers für eine erhebliche bauliche Nachverdichtung offen wäre. Diese voraussichtliche Vorbildwirkung des Vorhabens für die nähere Umgebung ist geeignet, beachtliche bodenrechtliche Spannungen auszulösen.
IV.
Im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des abgefragten Vorhabens hat die Beklagte auch die Fragen 9 und 11 zu Recht negativ beantwortet.
Die Frage 9 bezüglich eines Dachaufbaus in Form einer Aufzugsüberfahrt in Höhe von bis zu 1 m lässt sich nicht positiv beantworten, da das Hauptgebäude planungsrechtlich nicht zulässig ist.
Hinsichtlich der Frage 11 ist die Beantwortung ebenfalls korrekt, da für ein nicht zulässiges Bauvorhaben weder die Ausnahmevoraussetzungen des § 5 BaumSchVO noch die Befreiungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 3 BaumSchVO i.V.m. § 67 BNatSchG, Art. 56 BayNatSchG gegeben sind.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 25.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKGi.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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