Baurecht

Begründung einer Baugenehmigung hinsichtlich schriftlicher Einwendungen eines, Nachbarn, Heilung, Bestimmtheit einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer baulichen Anlage hinsichtlich der Lage des Vorhabens auf dem Grundstück bei fehlerhaftem Lageplan, Kein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch auf Erhaltung eines faktischen Baugebietes zugunsten eines Grundstückseigentümers außerhalb dieses Gebietes, Erhaltung eines faktischen Dorfgebietes bei vorübergehender oder dauerhafter Einstellung einer landwirtschaftlichen Tierhaltung unter weiterer Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes, Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf Geruchsimmissionen: Bewertung von Geruchsimmissionen anhand von Mindestabständen sowie anhand von mittels einer Ausbreitungsberechnung ermittelten relativen Häufigkeiten von Geruchsstunden, Erforderlichkeit der Ermittlung der Gesamtbelastung der Geruchseinwirkungen aus der vorhandenen Belastung und der aufgrund einer Ausbreitungsberechnung zu erwartenden Zusatzbelastung bei ausreichendem Abstand (verneint)

Aktenzeichen  B 2 K 20.231

Datum:
10.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 47661
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 68 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 2. Alt.
BayVwVfG Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
BayVwVfG Art. 3a Abs. 2
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BayVwVfG Art. 13
BayBO Art. 66 Abs. 2
BauGB § 34 Abs. 1, 2
BauNVO § 15 Abs. 1
BImSchG § 3 Abs. 1, 2
BauNVO § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Da ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch voraussetzt, dass eine Gemeinde nachbarschützende Festsetzungen ihres Bebauungsplanes auch Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebietes zugutekommen lassen will und sich dies aus dem Inhalt der Festsetzungen und ihrer Begründung ableiten lässt, ist ein Gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch im Falles eines faktischen Baugebietes ausgeschlossen. Denn Festsetzungen sind bei Vorliegen eines faktischen Baugebietes gerade nicht gegeben.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.
Das Gericht kann über die Klage nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt haben.
II.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann.
Das mit Baugenehmigung vom 10.02.2020 genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt gegen keine zugunsten des Klägers drittschützende Vorschrift (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Baugenehmigungsbescheid vom 10.02.2020 ist nicht wegen des Verstoßes gegen das nachbarschützende (Lechner in: Simon/Busse, BayBO, 139. EL Oktober 2020, Art. 68 Rn. 476) Begründungserfordernis aus Art. 68 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 2. Alt. der Bayerischen Bauordnung – BayBO – formell rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht diesbezüglich in seinen Rechten. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich nicht aus dem Vortrag, dass der Beklagte wesentlichen Vortrag des Klägers bei der Entscheidung über den Bauantrag unbeachtet gelassen habe und die Baugenehmigung nicht erkennen lasse, dass der Beklagte sich mit den nachbarrechtlichen Belangen ausreichend auseinandergesetzt habe. Dies gilt auch in Bezug auf den Vortrag, der Kläger habe mit E-Mail vom 11.07.2019, die sich nicht der Behördenakte findet und die auch nicht im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde, die fehlende Nachbarverträglichkeit des Vorhabens gerügt. Selbst wenn es diese E-Mail gegeben hat und diese nach Art. 68 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 2. Alt. BayBO das Erfordernis der Begründung der Baugenehmigung hinsichtlich schriftlicher Einwendungen eines Nachbarn ausgelöst haben sollte, ist keine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten gegeben. Denn ein solcher Begründungsmangel ist als Verfahrensfehler nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – durch nachträgliche Begründung der Baugenehmigung hinsichtlich der Einwendungen auch noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens heilbar. Eine solche Heilung ist vorliegend mit der Antragserwiderung des Beklagten vom 16.04.2020 im Verfahren B 2 S 20.230 (Bl. 28 der Gerichtsakte zum Verfahren B 2 S 20.230) gegeben, da der Beklagte sich in der Antragserwiderung mit den Einwendungen des Klägers zum Bauvorhaben auseinandergesetzt und die Baugenehmigung damit diesbezüglich begründet hat (s. o.). Darüber hinaus erscheint fraglich, ob eine Begründung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 2. Alt. BayBO überhaupt erforderlich war, da die Einwendungen nach dem Vortrag nicht schriftlich erhoben worden sind. Nach Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG kann die durch Art. 68 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 2. Alt. BayBO angeordnete Schriftform zwar durch die elektronische Form nach Art. 3a Abs. 2 S. 2 BayVwVfG mittels qualifizierter elektronischer Signatur sowie durch die weiteren in Art. 3a Abs. 2 S. 4 BayVwVfG geregelten Mitteilungsformen ersetzt werden, dass diese Anforderungen erfüllt sind trägt der Kläger jedoch bereits nicht vor.
2. Der Baugenehmigungsbescheid vom 10.02.2020 verstößt nicht in einer Weise gegen die Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, die eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten bedeuten würde. Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss eine Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diesen Anforderungen genügt eine Baugenehmigung, wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung (Art. 35 BayVwVfG) für die Beteiligten des Verfahrens (Art. 13 BayVwVfG) – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.1993 – 8 C 57/91 – juris Rn. 15). Beteiligter in diesem Sinne ist auch der Kläger als Nachbar (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (BayVGH, B. v. 22.4.2009 – 1 CS 09.221 – juris Rn. 20). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich dabei nach der Bezeichnung des Bauvorhabens und den Regelungen im Baubescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Lechner in: Simon/Busse, BayBO, 139. EL Oktober 2020, Art. 68 Rn. 466).
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die streitgegenständliche Baugenehmigung hinreichend bestimmt. Soweit geltend gemacht wird, die in den Bauantragsunterlagen eingezeichneten Gebäude und Freilaufflächen für die vorgesehene Schweinehaltung entsprächen nicht den tatsächlich vorhandenen baulichen Gegebenheiten, trifft dies bezüglich des mit Genehmigungsvermerk versehenen Auszugs aus dem Liegenschaftskataster mit eingezeichnetem Bauvorhaben (Bl. 19 der Behördenakte) zwar zu, da der als Schweinestall bezeichnete Unterstand, der aus der auf dem Grundstück vorhandenen Überdachung errichtet werden soll, und der eingezeichnete Auslauf nicht maßstabsgetreu in den Auszug aus dem Liegenschaftskataster eingezeichnet sind. So trägt die parallel an der östlichen Grundstücksgrenze verlaufende Seite des Unterstandes die Maßangabe 5 m, ist aber nicht entsprechend des Maßstabs der Flurkarte von 1:1000 5 mm, sondern ca. 7 mm lang. Aufgrund der nicht maßstabsgetreuen Einzeichnung kann anhand dieses Planes nicht bestimmt werden, wo sich der Unterstand und die Auslauffläche auf dem Baugrundstück befinden sollen. Die Baugenehmigung ist aber dennoch hinreichend bestimmt, da Lage und Maße des genehmigten Vorhabens, als nachbarrechtlich relevante Merkmale, mittels Auslegung eindeutig zu erkennen sind. Denn die Lage des geplanten Unterstandes ergibt sich aus der Lage der vorhandenen Überdachung, die im Rahmen des Augenscheins noch als Bestand erkennbar war und deren Nutzungsänderung mit der Baugenehmigung genehmigt wurde. Ausgehend davon sind Lage und Maße des Unterstandes sowie des Auslaufes anhand des weiteren mit Genehmigungsvermerk versehenen Planes (Bl. 17 der Behördenakte) eindeutig bestimmbar, denn die zeichnerische Darstellung und die Bemaßung dieses Planes entsprechen einander und die Lage der Auslauffläche lässt sich relativ zum Unterstand feststellen. Damit sind auch der Abstand des Unterstandes und der Abstand der Auslauffläche zum klägerischen Grundstück und zum Wohnhaus des Klägers anhand der Bauvorlaugen eindeutig bestimmbar.
Eine Auflage zur maximal zulässigen Anzahl der Gesamttiere ist nicht erforderlich, da die Baugenehmigung vom 10.02.2020 nach der Bezeichnung des Vorhabens „Nutzungsänderung der vorhandenen Überdachung für den Unterstand von zwei Scheinen“ eindeutig lediglich die Haltung von zwei Schweinen zulässt.
Soweit geltend gemacht wird, nach Ziffer II Auflage Nr. 3 der Baugenehmigung müsse auch der Auslaufbereich über eine wasserundurchlässige Bodenplatte verfügen, was nicht erfüllt sei, wird nicht eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung, sondern die Erfüllung von Auflagen gerügt. Diese ist nicht Gegenstand der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung. Soweit damit auch eine Unbestimmtheit der Auflage geltend gemacht wird, kann sich hieraus eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten nicht ergeben. Nach Auflage Nr. 3 unter Ziffer II der Baugenehmigung müssen das Festmistlage, der Abkotbereich und der Stall über eine wasserundurchlässige Bodenplatte verfügen und eventuell anfallende Jauche ist durch geeignete Maßnahmen so zurückzuhalten, dass ein Versickern sicher verhindert wird. Eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung in Bezug auf ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal ist mit dieser Regelung nicht gegeben. Die Auflage dient nicht dem Nachbarschutz und damit auch nicht dem Kläger, sondern ausschließlich dem Gewässerschutz, indem die Auflage das Versickern und damit das Gelangen von Jauche in das Grundwasser verhindern soll. Dass diese Auflage nicht auch dem Nachbarschutz dient, ergibt sich aus dem Zusammenwirken der Auflagen insgesamt. Zur Vermeidung von Immissionen und damit dem Nachbarschutz dienen die Auflagen Nr. 1, 2 und 4 unter Ziffer II der Baugenehmigung. Darüber hinaus erscheint die Regelung der Auflage Nr. 3 nicht unbestimmt, da Abkotbereich im Sinne der Auflage so verstanden werden kann, dass die gestellte Anforderung für jeden Bereich des Vorhabens gelten soll, an dem tatsächlich mit dem Anfall von Jauche zu rechnen ist.
Eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben des Marktes … vom 03.06.2019 (Bl. 20 der Behördenakte). Dieses Schreiben bezieht sich offenbar auf eine Bitte des Beklagten um Stellungnahme an den Markt … aufgrund einer Anfrage der Beigeladenen vor Stellung des Bauantrages vom 13.06.2019 mit entsprechenden Bauvorlagen ebenfalls vom 13.06.2019. Aufgrund dieses Bauantrags wurde die Baugenehmigung dann hinreichend bestimmt (s. o.) erlassen.
3. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt gegen keine zugunsten des Klägers drittschützend wirkende Vorschrift, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen ist. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist anzuwenden, da es sich bei der Nutzungsänderung der vorhandenen Überdachung für den Unterstand von zwei Schweinen mit Auslauffläche nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.
a) Soweit geltend gemacht wird, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig nach § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuchs – BauGB -, da das Baugrundstück in einem faktischen Mischgebiet liege, kann sich eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten hieraus nicht ergeben, da die Art der baulichen Nutzung im Bereich des Vorhabengrundstücks dem Kläger gegenüber keine drittschützende Wirkung hat.
Zwar ist ein Anspruch auf Erhaltung eines faktischen Baugebietes nach § 34 Abs. 2 BauGB als Gebietserhaltungsanspruch denkbar, sofern nach § 34 Abs. 2 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils einem der Baugebiete der BaunutzungsverordnungBauNVO – entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151, juris Rn. 13; vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39/13 – juris Rn. 3; vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 139. EL August 2020, § 34 Rn. 143), da Gebietsfestsetzungen im Rahmen eines Bebauungsplanes aufgrund des wechselseitigen Austauschverhältnisses der Planbetroffenen (in dem die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks dadurch ausgeglichen wird, dass auch andere Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind) für die Planbetroffenen grundsätzlich nachbarschützend sind und faktische Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB mit geplanten Baugebieten gleichgestellt sind (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151, juris Rn. 12 f.).
Jedoch kann der Kläger einen Anspruch auf Erhaltung eines faktischen Baugebietes im Bereich des Vorhabengrundstücks nicht geltend machen, da er nicht in einem wechselseitigen Austauschverhältnis zu den von diesem Gebiet Betroffenen steht, da sein Grundstück nicht in diesem Gebiet liegt, sondern in dem benachbarten mit Bebauungsplan festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet. Da ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch voraussetzt, dass eine Gemeinde nachbarschützende Festsetzungen ihres Bebauungsplanes auch Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebietes zugutekommen lassen will und sich dies aus dem Inhalt der Festsetzungen und ihrer Begründung ableiten lässt (BayVGH, B.v. 3.5.2013 – 22 ZB 13.7 – juris Rn. 20), ist ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch im Falle eines faktischen Baugebietes ausgeschlossen. Denn Festsetzungen sind bei Vorliegen eines faktischen Baugebietes gerade nicht gegeben.
b) Unabhängig davon, ob das Vorhaben insgesamt nach § 34 Abs. 1 BauGB oder bezüglich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V. m. der BauNVO zu beurteilen ist, ist keine Verletzung des Klägers in seinen Rechten gegeben, da das Vorhaben nicht zulasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
Soweit das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, liegt eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten nur vor, wenn das Vorhaben gegen das im Merkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, U.v. 26.5.1978 – IV C 9.77 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7/15 – juris Rn. 17) verstößt. Derselbe Prüfungsmaßstab ergibt sich bei einer Prüfung des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB aus der Anwendung der BauNVO. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme erfordert eine Interessenabwägung, bei der die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen sowie die Intensität der Beeinträchtigung mit den Interessen des Bauherrn abzuwägen sind. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher er beeinträchtigt wird. Umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich kommt es darauf an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.08.1996 – 4 C 13/94 – juris Rn. 66). Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG – zurückgegriffen werden (BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris Rn. 29). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Solche Immissionen sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG u. a. auf Menschen einwirkende Luftverunreinigungen und Geräusche. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1983 – 4 C 74/78 – juris Rn. 11).
(1) Für die Bestimmung des immissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes an Immissionen ist von der Lage des Vorhabens in einem faktischen Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V. m. § 5 BauNVO auszugehen, da die Eigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet entspricht.
Die nähere Umgebung wird von der vom Vorhaben ca. 70 m entfernten aktiven landwirtschaftlichen Hofstelle auf dem Grundstück Fl.-Nr. … geprägt. Dabei ist unerheblich, ob die auf der Hofstelle genehmigte Schweinehaltung, bei der es sich aufgrund betriebseigener Futtergrundlage im Sinne des § 201 BauGB um Landwirtschaft handelt, noch Bestandsschutz hat. Denn auch wenn die Schweinehaltung keinen Bestandsschutz mehr haben würde, wovon aufgrund der jederzeit gegebenen Möglichkeit der Wiederaufnahme der Schweinehaltung nicht auszugehen ist, ist mit der Hofstelle weiterhin eine aktive Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 5 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 BauNVO vorhanden. Denn die zum Betrieb gehörenden und ehemals zur Erzeugung des Futters für die Schweinehaltung zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen werden von der noch bestehenden Hofstelle aus weiter bewirtschaftet. Eine weitere dorfgebietstypische Nutzung stellt die vom Vorhaben ca. 47 m entfernte zum Zuschnitt und zur Lagerung von Holz genutzte Scheune auf dem Grundstück Fl.-Nr. … dar. Hierbei handelt es sich um eine forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 5 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 BauNVO. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich beim Ortskern des Ortsteils … historisch um ein Dorfgebiet handelt. Nach dem im Rahmen des durchgeführten Augenscheins gewonnenen Eindruck wird dieser Ortskern durch die Baulichkeiten landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe geprägt. Trotz des Strukturwandels in der Landwirtschaft und der damit verbundenen Aufgabe landwirtschaftlicher Betriebe und deren Umwandlung in Wohnnutzungen ist in der näheren Umgebung der aktiven Hofstelle das bauplanungsrechtliche faktische Dorfgebiet erhalten geblieben. Dies ergibt sich für das Gericht aus der Überlegung, dass den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe in einem faktischen Dorfgebiet ein Gebietserhaltungsanspruch (vgl. oben) zusteht und dieser auch durch Betriebsaufgaben in der näheren Umgebung nicht verloren gehen kann. Im Gegensatz zu einer aktiven Umwandlung eines Baugebiets durch die Erteilung von Baugenehmigungen für gebietsfremde Nutzungen kann sich ein Landwirt gegen die schleichende Umwandlung von landwirtschaftlichen Anwesen zu Wohnanwesen durch Betriebsaufgabe nicht zur Wehr setzen und damit seinen Gebietserhaltungsanspruch auch nicht aktiv verteidigen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb kann folglich in einem Dorfgebiet nicht dadurch zum städtebaulichen Fremdkörper werden, dass umgebende landwirtschaftliche Betriebe aufgegeben und nur noch zu Wohnzwecken genutzt werden, denn das Dorfgebiet ist städtebaulich der Landwirtschaft zugewiesen und sie genießt dort einen gewissen Vorrang. Zumindest solange ein landwirtschaftlicher Betrieb weitergeführt wird, kann er sich seiner näheren Umgebung gegenüber auf das Vorliegen eines faktischen Dorfgebietes berufen. Nachdem der tatsächliche Charakter eines Gebietes in seiner rechtlichen Bedeutung einer Festsetzung durch Bebauungsplan nicht unähnlich ist, erscheint es dem Gericht nicht fernliegend, an die Umwandlung eines faktischen Baugebietes ähnliche Maßstäbe anzulegen wie an die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans. Eine solche tritt nach der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 27.02.2020 – 2 B 19.2199 – juris Rn. 12) jedoch nur ein, wenn der Bebauungsplan seine Steuerungsfunktion verloren hat und die Betroffenen ein schutzwürdiges Vertrauen auf dessen Fortbestand nicht mehr entwickeln können. Davon kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein, denn der weiter bestehende landwirtschaftliche Betrieb genießt weiterhin Bestandsschutz und er prägt in dieser Eigenschaft auch seine nähere Umgebung, zu welcher auch das von dem Grundstück der Hofstelle nur durch eine Abzweigung der Straße … getrennte Vorhabengrundstück gehört. Der Abstand zwischen den Grundstücken beträgt lediglich ca. 4 m. Die oben genannten Abstände stellen den Abstand des Vorhabens zu dem jeweils bestehenden nächsten Gebäude dar. Die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung wirkt auf diese Umgebung prägend ein und lässt sie wegen der räumlichen Nähe am Vorliegen eines faktischen Dorfgebietes teilhaben.
(2) Von dem Unterstand für zwei Schweine sowie dem sich daran anschließenden Auslauf gehen keine für den Kläger unzumutbaren Geruchsimmissionen aus, da sowohl der Unterstand für zwei Schweine als auch der sich daran anschließende Auslauf vom Grundstück und vom Wohnhaus des Klägers ausreichend weit entfernt sind.
Für die Beurteilung, ob von einer Tierhaltung unzumutbare Geruchsimmissionen ausgehen, kann sowohl auf anhand von Erfahrungen ermittelte Abstände, bei deren Einhaltung nicht mehr mit unzumutbaren Geruchsimmissionen zu rechnen ist, als auch auf mittels einer Ausbreitungsberechnung ermittelte relative Häufigkeiten von Geruchsstunden, wie sie der Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – zugrunde liegen, zurückgegriffen werden. Die GIRL kann im Einzelfall als Orientierungshilfe im Sinne eines antizipierten Sachverständigengutachtens herangezogen werden, auch wenn sie in Bayern nicht als Verwaltungsvorschrift eingeführt wurde (BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.1890 – juris Rn. 12).
Aufgrund des Abstandes der Auslauffläche von ca. 23 m und des Unterstandes von ca. 29 m zum Wohnhaus des Klägers sowie der Auslauffläche von ca. 18,5 m zum Grundstück des Klägers ist bereits davon auszugehen, dass sowohl von der Auslauffläche als auch von dem Unterstand keine unzumutbaren Geruchsimmissionen für den Kläger ausgehen. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 02.08.2019 (Bl. 31 f. der Behördenakte) sowie der sich dieser Stellungnahme anschließenden Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs des Beklagten vom 21.08.2019 (Bl. 41 der Behördenakte) sowie vom 18.03.2020 (Bl. 82 der Behördenakte) mit einer Darstellung der Windhäufigkeitsverteilung in der Umgebung des Vorhabenstandorts nach dem Windrosenkartendienst des Landesamtes für Umwelt (Bl. 82 f. der Behördenakte). Danach ist nach dem Abstandsdiagramm für Schweine gemäß erweiterter VDI 3471 unter 10 Großvieheinheiten (GV) bei zwei Schweinen im Dorfgebiet ein Abstand von 10 m zur nächsten Wohnbebauung ausreichend. Dieser Abstand erscheint nach dem in Bezug genommenen Abstandsdiagramm großzügig zugunsten einer Schonung der Nachbarbebauung bemessen. Nach dem in Bezug genommenen Abstandsdiagramm lassen sich Mindestabstände für Schweinehaltungen unter 10 GV, wobei 1 GV 500 kg Tierlebendmasse entspricht, für verschiedene nach Punkten bezüglich der Entstehung und Verteilung luftverunreinigender Stoffe bewertete Haltungsformen ermitteln. Nach diesem Diagramm benötigt die mit 25 Punkten bewertete, den größten Abstand erfordernde Haltungsform innerhalb und zu Dorfgebieten bei 10 GV einen Mindestabstand von 80 m, bei 0,79 GV einen Mindestabstand von 10 m. Dieser Abstand beginnt bei 0 GV mit 4 m und steigt linear mit einer Steigung von 7,6 m/GV ((80 m – 4 m) : 10 GV) an. Bei der mit Baugenehmigung vom 10.02.2020 genehmigten Haltung von zwei Schweinen geht das Gericht von einem Umfang der Schweinehaltung von maximal 0,4 GV aus, da es sich nicht um Haltung zur Schweinemast, sondern um Hobbytierhaltung handelt. Im Gegensatz zu Mastschweinen, die aufgrund ihrer erheblichen Gewichtszunahme während ihrer Haltung mit einer mittleren Einzeltiermasse deutlich unter ihrem Zielgewicht bewertet werden (vgl. Tabelle 10 Nr. 5.4.7.1 der nach § 48 BImSchG erlassenen Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft: 0,15 GV für Mastschweine bis 120 kg entspricht einer mittleren Einzeltiermasse von 75 kg), wird vorliegend von einer mittleren Einzeltiermasse von 100 kg ausgegangen. Dem liegt zugrunde, dass die Schweine während ihrer Haltung keine der Schweinemast vergleichbare Gewichtszunahme erfahren, dass sie also bereits zu Beginn der Haltung schwerer sind. Demnach ergibt sich unter Zugrundelegung der nach dem Abstandsdiagramm den größten Abstand erfordernden Haltungsform ein Mindestabstand von 7,04 m (7,6 m/GV * 0,4 GV + 4 m). Der Abstand der zum Grundstück des Klägers am nächsten gelegenen Auslauffläche ist also bereits mehr als zweieinhalbmal so groß, wie der zu fordernde Mindestabstand zu Wohnbebauung. Das Wohnhaus des Klägers ist von der Auslauffläche etwa 3,2-mal so weit entfernt, wie mindestens erforderlich.
Aufgrund dieses den Mindestabstand deutlich übersteigenden Abstands des Unterstandes für zwei Schweine mit Auslauffläche vom klägerischen Grundstück sowie vom Wohnhaus des Klägers und aufgrund der Windhäufigkeitsverteilung in der Umgebung des Vorhabenstandorts nach dem Windrosenkartendienst des Landesamtes für Umwelt (Bl. 82 f. der Behördenakte), nach der Wind vom Vorhabenstandort in Richtung Westen, also vom Unterstand und der Auslauffläche in Richtung des Grundstücks des Klägers, mit einer Häufigkeit von deutlich unter 2% auftritt, ist eine Ermittlung der Gesamtbelastung der Geruchseinwirkungen aus der vorhandenen Belastung und der aufgrund einer Ausbreitungsrechnung zu erwartenden Zusatzbelastung nach Nr. 4.2 GIRL zur Feststellung, dass der Grenzwert für ein Dorfgebiet von 0,15 sowie für ein Wohngebiet von 0,10 der relativen Häufigkeit der Jahresgeruchsstunden nach Nr. 3.1 GIRL eingehalten wird, nicht erforderlich. Auch der Kläger gibt zu erkennen, dass er eine Beweiserhebung zu den tatsächlich zu erwartenden Jahresgeruchsstunden durch Sachverständigengutachten nach seiner ursprünglichen Beweisanregung nicht mehr für erforderlich hält, indem er mit Schreiben vom 18.11.2020 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet.
Es ist auch keine Einzelfallbeurteilung nach Nr. 5 b GIRL erforderlich aufgrund von Ekel und Übelkeit auslösenden Gerüchen. Nach Nr. 5 GIRL ist in den dort aufgeführten Fällen für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der ermittelten Kenngrößen mit den in Tabelle 1 unter Nr. 3.1 GIRL festgelegten Immissionswerten nicht ausreichend. Ekel oder Übelkeit auslösende Gerüche gehen von dem Unterstand für zwei Schweine mit Auslauffläche nicht aus. Solche Gerüche konnten weder im Rahmen des durchgeführten Augenscheins festgestellt werden, noch wurden Umstände vorgetragen, die nahelegen, dass solche Gerüche von dem Vorhaben ausgingen.
Da aufgrund des ausreichenden Abstands von dem Unterstand für zwei Schweine sowie dem sich daran anschließenden Auslauf keine für den Kläger unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgehen (s. o.), ist das Bauvorhaben dem Kläger gegenüber auch dann nicht rücksichtslos, wenn die Auslauffläche auch noch weiter vom Wohnhaus des Klägers entfernt hätte errichtet werden können, was vorliegend allerdings nicht ersichtlich ist. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Kläger keinen Anspruch auf eine seinen Interessen möglichst optimal entsprechende Vorhabengestaltung, denn Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots (s. o.), sind also als nicht rücksichtslos hinzunehmen.
(3) Von dem Unterstand für zwei Schweine sowie dem sich daran anschließenden Auslauf gehen auch keine für den Kläger unzumutbaren Geräuschimmissionen aus. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass durch die Nutzung des Unterstands oder des Auslaufs mit Geräuschimmissionen zu rechnen ist, die den Grenzwert für ein Allgemeines Wohngebiet am Wohnhaus des Antragstellers von tags 55 dB(A), also in der Zeit von 6 bis 22 Uhr, oder von nachts 40 dB(A), also in der Zeit von 22 bis 6 Uhr, nach Nrn. 6.1 und 6.4 der nach § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – überschreiten. Darüber hinaus ist mit Auflage Ziffer II Nr. 4 des Bescheides festgelegt, dass lärmrelevante Stallarbeiten nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr, also in der Zeit für die der Grenzwert von 55 dB(A) gilt, zulässig sind.
4. Auch der Vortrag des Klägers, die Entscheidung über den Bauantrag leide an einem Ermessensausfall, weil bei dieser Entscheidung nicht alle vorliegenden entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt worden seien, begründet keine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten. Denn bei der Entscheidung über die Erteilung der mit Bauantrag vom 13.06.2019 beantragten Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 BayBO handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der die Behörde gerade nicht ermächtigt ist, im Sinne des Art. 40 BayVwVfG nach ihrem Ermessen zu handeln. Denn nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zur Baugenehmigung vom 10.02.2020 waren auch keine Vorschriften zu prüfen, die den Beklagten möglicherweise zu einer Ermessensentscheidung ermächtigt hätten (vgl. Lechner in: Simon/Busse, BayBO, 139. EL Oktober 2020, Art. 68 Rn. 25); Abweichungen nach Art. 63 BayBO sowie Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB waren nicht beantragt.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und beruht bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, da sie keinen Sachantrag gestellt und damit selbst gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko übernommen haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO.


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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