Baurecht

Benutzungsgebühr für öffentliche Entwässerungsanlage

Aktenzeichen  Au 6 K 17.21

Datum:
19.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 9484
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG § 8 Abs. 2, Abs. 5
BGS-EWS 2015 § 9, § 9a

 

Leitsatz

Im Abgabenrecht können Typisierungen und Pauschalierungen durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein; der Satzungsgeber ist im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit möglichst jedem Einzelfall entsprochen werden kann.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2016 in Form des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
A.
Die Klageänderung dahingehend, dass der Kläger zuletzt nur noch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten in Höhe 264,00 EUR anstatt wie ursprünglich in Höhe von 396,00 EUR begehrt, ist zulässig. Zum einen ist die Klageänderung sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO, da der Kläger lediglich Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Entwässerungsgebühren einschließlich der diesbezüglichen Grundgebühr geltend macht, nicht hingegen hinsichtlich der Wasserversorgungsgebühr. Zum anderen hat die Beklagte sich in einem (weiteren) Schriftsatz zur Klage eingelassen, ohne der Klageänderung zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO).
B.
Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben.
Der Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016 wurde dem Kläger am 8. Dezember 2016 zugestellt (Bl. 51 der Behördenakte). Damit begann die Klagefrist gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am 9. Dezember 2016 zu laufen. Der grundsätzliche Ablauf der Monatsfrist am 8. Januar 2017 um 24.00 Uhr gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 Var. 1 BGB verschob sich um einen Tag auf den 9. Januar 2017 um 24.00 Uhr, da der 8. Januar 2017 ein Sonntag war (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Die Klageerhebung am 9. Januar 2017 erfolgte damit fristwahrend. Eine Einlegung der Klage per Telefax erfüllt nach ständiger Rechtsprechung auch das Formerfordernis gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerfG, B.v. 11.2.1987 – 1 BvR 475/85 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 13.2.1987 – 8 C 25/85 – juris Rn. 15 m.w.N.).
C.
Die Klage ist indes unbegründet, da sie zwar gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist, jedoch der Bescheid vom 11. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2016 rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Die Klage richtet sich gegen den richtigen Beklagten.
Dieser ist gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Gemeinde, da diese den streitgegenständlichen Bescheid durch die Verwaltungsgemeinschaft … erlassen hat. Dagegen ist ausweislich Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) nichts zu erinnern. Der Kläger hat die Gemeinde als richtige Beklagte in seinem Klageschriftsatz vom 9. Januar 2017 auch zutreffend als Beklagte angegeben.
Lediglich im Klagebegründungsschriftsatz vom 15. März 2017 und in weiteren Schriftsätzen vom 11. November 2018 und vom 5. März 2018 nennt der Kläger im Betreff den Freistaat Bayern („In Sachen [Kläger] gegen Freistaat …“). Insoweit ist jedoch nicht von einem gewillkürten Beklagtenwechsel auszugehen, sondern lediglich von einem redaktionellen Versehen.
Dass die Gemeinde weiterhin die Beklagte sein sollte, ergibt sich schon aus den auf den Betreff folgenden Anträgen. In Nr. 1 beantragt der Kläger die Aufhebung des Bescheids der Verwaltungsgemeinschaft … „für die Gemeinde …“. In Nr. 2 beantragt der Kläger, dass „die Beklagte“ (und nicht „der Beklagte“) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Im ersten Satz der auf der nächsten Seite folgenden Sachverhaltsdarstellung nennt der Kläger wiederum „die beklagte Gemeinde“.
II. Der streitgegenständliche Bescheid vom 11. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 6. Dezember 2016 ist rechtmäßig.
Formelle Fehler des Bescheids in Hinblick auf Zuständigkeit, Verfahren und Form sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.2007 – 23 BV 07.761 – juris Rn. 31).
1. Die Grundgebühr in Höhe von 60 EUR ist rechtmäßig.
Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) kann die Gemeinde zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) ihrer öffentlichen Einrichtung eine Grundgebühr erheben, die – unter besonderer Beachtung von Art. 8 Abs. 5 KAG – so zu bemessen ist, dass neben ihr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfindet. Die Gebührenbemessung bei der Wasser- und Abwasserbeseitigung hat dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu dienen (Art. 8 Abs. 5 KAG). Als Grundgebühr wird im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten und sie wird deshalb nicht – verbrauchsabhängig – nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern – verbrauchsunabhängig – nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, U.v. 1.8.1986 – 8 C 112/84 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dabei ist es dem Ermessen des Satzungsgebers überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen auswählt; er muss sich dabei nicht für den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Bei seiner Auswahl darf er sich auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, wobei gewisse Ungenauigkeiten hinzunehmen sind. Nur im Falle der Überschreitung der äußersten Grenzen dieses Ermessens, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (BayVGH, U.v. 6.12.2001 – 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 – juris Rn. 21).
Das Gericht ist davon überzeugt, dass eine Grundgebühr, die pro Wohneinheit ohne Differenzierung anhand der Wohnungsgröße erhoben wird, zulässig ist.
a) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht bisher grundsätzlich davon aus, dass bei einer Grundgebühr nicht gänzlich von der Berücksichtigung der unterschiedlichen Größe von Wohneinheiten abgesehen werden darf.
Etwas anderes gelte nur, wenn die jeweilige Größe für die Kapazitätsbestimmung der Entwässerungsanlage und damit für die Vorhaltekosten (Abschreibung und kalkulatorische Zinsen) ohne jede Bedeutung sei oder wenn im Entsorgungsgebiet die Wohneinheiten im Wesentlichen von gleicher Größe (Vernachlässigungsgrenze 10%) seien (BayVGH, U.v. 6.12.2001 – 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 – Leitsätze). Die Größe der Wohneinheiten sei ein zusätzlicher Anhalt für die Zahl der Personen, die sich in diesen Räumen aufhielten bzw. wohnten und damit für die Wahrscheinlichkeit des Umfangs der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung (BayVGH, a.a.O. – juris Rn. 23 f.; ebenso VG Bayreuth, U.v. 7.8.2002 – B 4 K 01.440 – juris Rn. 18; Schieder/Happ, KAG, Stand Juni 2016, Rn. 93 zu Art. 8). Dies gelte umso mehr, wenn auch die gewerbliche, freiberufliche und dienstleisterische Nutzung auf einem Grundstück einer Wohneinheit entsprechen solle und damit jeder Wohnung und jedem Appartement gleichgesetzt würde. Auch Praktikabilitätsgründe rechtfertigten eine pauschale Gebühr pro Wohneinheit nicht. Insbesondere wenn die Gemeinde mit Fragebögen individuell die Zahl der Wohneinheiten erhebe, sei es kein zusätzlicher Aufwand, gleichzeitig deren Größe zu erfragen (BayVGH, a.a.O. – juris Rn. 25).
Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die jeweilige Größe der Wohnung für die Kapazitätsbestimmung der Entwässerungsanlage und damit für die Vorhaltekosten (Abschreibung und kalkulatorische Zinsen) ohne jede Bedeutung sei oder dass im Entsorgungsgebiet die Wohneinheiten im Wesentlichen von gleicher Größe (Vernachlässigungsgrenze 10%) wären (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2001 – 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 – Leitsätze). Gegen ein im Wesentlichen einheitliches Wohngebiet spricht vielmehr, dass die Beklagte eine durchmischte Siedlungsstruktur mit Hotelanlagen, sonstigen Beherbergungsbetrieben, Gewerbebetrieben sowie Ein- und Mehrfamilienhäusern aufweist. Mithin wäre nach der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur eine Grundgebühr, die nach der Wohnungsgröße differenziert, zulässig.
b) Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in Hinblick auf einen öffentlich-rechtlichen Verband, der auf privatrechtlicher Grundlage die einem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer mit Frischwasser versorgte, die Auffassung, dass ein Grundpreis ohne weitere Differenzierung nach der Größe der Wohneinheiten nicht unbillig i.S.v. § 315 BGB sei (BGH, U.v. 20.5.2015 – VIII ZR 164/14 – juris; ebenso OVG LSA, U.v. 1.4.2004 – 1 K 93/03 – juris Rn. 16; OLG LSA, U.v. 13.11.2008 – 6 U 63/08 – juris Rn. 18; OLG Brandenburg, U.v. 17.11.2015 – 2 U 36/14 – juris Rn. 55 m.w.N.; SächsOVG, U.v. 23.6.2016 – 5 A 243/14 – juris Rn. 41; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Mai 2017, Teil IV, Frage 33, Ziff. 5.5; offen Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand: August 2017, Anm. 3b) zu Nr. 20.092). Dabei liege eine parallele Fallgestaltung zu einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser vor (BGH, a.a.O. – juris Rn. 16). Die Billigkeitskontrolle werde maßgeblich durch die Bindung insbesondere an die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung geprägt (BGH, a.a.O. – juris Rn. 20 f.). Der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip geböten indes keine weitere Differenzierung des Grundpreises z.B. nach der Wohnungsgröße (BGH, a.a.O. – juris Rn. 31). Im Abgabenrecht könnten Typisierungen und Pauschalierungen durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt werden; der Satzungsgeber sei im Rahmen des im zustehenden Ermessens nicht gehalten, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall – im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit – entsprochen werde. Es genüge, dass die Grundgebühr zum Umfang der Benutzung in einer nur annähernden Beziehung stehe (BGH, a.a.O. – juris Rn. 33 m.w.N.). Dem werde eine Grundgebühr je Wohneinheit in sachlich einleuchtender Weise gerecht. Zum einen müsse in Ansatz gebracht werden, dass der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten von Wasser gewährte Vorteil für jede Wohneinheit unabhängig vom jeweiligen Verbrauch im Großen und Ganzen gleich zu bewerten sei. Insbesondere erfordere auch das Maß der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten mangels individueller Ausscheidbarkeit einzelner Leistungsteile unter Zuordnung zu speziellen Vorteilen keine weitere Differenzierung (BGH, a.a.O., juris Rn. 35). Zum anderen existiere auch kein belegbarer Erfahrungssatz, dass die Anzahl der Bewohner und damit auch der Benutzungsgrad mit der Größe der Wohnung steige. Ob nämlich eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband bewohnt werde, hänge von den individuellen Umständen, namentlich den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, den Wohngewohnheiten, dem Wohnumfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestimmungsfaktoren ab, die zu ermitteln und zu berücksichtigen ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung seines Gebührengestaltungsermessens und einer dabei unerlässlichen Typisierung aber jedenfalls billigerweise auch keine Rücksicht nehmen müsse (BGH, a.a.O., juris Rn. 36, 38 ff. m.w.N.). Für die Billigkeit des gewählten Maßstabs spreche auch die Praktikabilität, die zugleich den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einfachen, leicht handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs maßgeblich entgegenkomme (BGH, a.a.O. – juris Rn. 40).
Diese Rechtsprechung ergänzte der Bundesgerichtshof dahingehend, dass auch ein Grundpreis, der pauschal zwischen den Nutzergruppen des Haushaltsbedarfs, des landwirtschaftlichen Bedarfs und des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs differenziert, zulässig sei und dass eine zusätzliche Differenzierung unter den gewerblichen Nutzungen, beispielsweise in Hinblick auf Kleingewerbebetreibende, nicht nötig sei (BGH, U.v. 8.7.2015 – VIII ZR 106/14 – juris Rn. 25), weil eine Abgrenzung nach der jeweiligen Tätigkeitsart sowie der individuellen Größe des Geschäftsbetriebs und der darin vorhandenen betrieblichen Einrichtungen vom Versorger im Rahmen der ihm zuzustehenden Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung billigerweise nicht erwartet werden könne (BGH, a.a.O. – juris Rn. 36). Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers ende erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar sei (BGH, a.a.O. – juris Rn. 32).
In Fortführung seiner Rechtsprechung entschied der Bundesgerichtshof des Weiteren, dass es ebenfalls zulässig sei, den Grundpreis bei einer Wohnnutzung nach Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten zu bemessen, in Hinblick auf industriell, gewerblich oder sonstig genutzte Grundstücke hingegen auf die Größe des eingebauten Wasserzählers abzustellen (BGH, U.v. 17.5.2017 – VIII ZR 245/15 – juris Rn. 27; B.v. 22.8.2017 – VIII ZR 279/15 – juris Rn. 9). Da verschiedene Nutzergruppen die Vorhalteleistungen typischerweise in deutlich unterschiedlichem Umfang in Anspruch nähmen, bewege sich ein Trinkwasserversorger in seinem Gestaltungsspielraum, wenn er die Grundpreise nach Nutzergruppen differenziere (BGH, a.a.O. – juris Rn. 30). Eine Grundgebühr bzw. ein Grundpreis nach Wohneinheiten benachteilige ferner Mehrfamilienhäuser gegenüber Einfamilienhäusern und Gewerbebetrieben nicht unangemessen (BGH, a.a.O. – juris Rn. 22, 27, 29, 32 ff.). Vielmehr entspreche dies der sachlich einleuchtenden Grundannahme, dass bei typisierender und pauschalierender Betrachtung die potentielle Inanspruchnahme der Vorhalteleistung mit der Zahl der Wohneinheiten linear steige (BGH, a.a.O. – juris Rn. 35). Eine „Vergleichsrechnung“ zwischen der Zahl der Wohneinheiten bei Wohnnutzungen und der gröberen Staffelung nach Nenngröße des Wasserzählers bei sonstigen Nutzungen verkenne, dass das Wasserversorgungsunternehmen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung zulässigerweise verschiedene Maßstäbe anwende (BGH, a.a.O. – juris Rn. 38).
c) Das Gericht ist der Überzeugung, dass eine Differenzierung nach der Wohnungsgröße bei einer Grundgebühr für die Entwässerung in Hinblick auf den Äquivalenzgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zwar zulässig, aber nicht zwingend rechtlich geboten ist und schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der diesem folgenden Oberverwaltungs- und Oberlandesgerichte an.
Das Abgabenrecht ist von einem weiten Ermessensspielraum des Satzungsgebers geprägt. Die Gemeinde muss sich nicht für den zweckmäßigsten, vernünftigsten, wahrscheinlichsten oder gerechtesten Maßstab entscheiden (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 31.3.2003 – 23 B 02.1936 – juris Rn. 31 f. m.w.N.). Eine Grenze ist nur dann erreicht, wenn die Gemeinde einen völlig ungeeigneten Maßstab wählt. Der Maßstab einer Grundgebühr je Wohneinheit ist indes nicht völlig ungeeignet, so dass die Beklagte die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht überschritten hat. Eine immer weitere Ausdifferenzierung der Gebührenmaßstäbe zur Sicherstellung einer – vermeintlichen – Einzelfallgerechtigkeit ist im Übrigen nicht möglich und von den Gemeinden deshalb auch nicht zu fordern, so dass auch ein pauschalierender Ansatz wie der von der Beklagten gewählte möglich ist.
Des Weiteren dient die Grundgebühr nach Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG der Deckung verbrauchsunabhängiger Kosten. Die Vorhaltekosten pro Hausanschluss sind jedoch im Wesentlichen gleich und regelmäßig unabhängig von der konkreten Größe des Wohnraums, so dass es nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn die Vorhaltekosten alle Wohnungsinhaber gleich treffen.
Entscheidend kommt hinzu, dass die Größe der Wohnung in keiner unmittelbaren Beziehung zur Anzahl der darin wohnenden Personen steht. Zwar kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass mit der Größe der Wohnung auch die Wahrscheinlichkeit steigt, dass in der Wohnung mehrere Personen leben, weshalb eine Differenzierung nach der Wohnungsgröße im Rahmen des weiten Ermessensspielraums der Gemeinden (weiterhin) zulässig ist. Indes ist dieser Schluss nicht zwingend und trifft in vielen Fällen auch nicht zu, so dass eine Differenzierung nach der Wohnungsgröße jedenfalls nicht zwingend erforderlich ist. Wie viele Personen in einem Haushalt leben, hängt – wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausführt – von vielfältigen Faktoren ab. Gerade in touristisch geprägten Gemeinden wie der Beklagten werden viele Wohnungen lediglich als Zweitwohnung genutzt, so dass diese Wohnungen im Jahresmittel durchschnittlich von weniger Personen genutzt werden als diejenigen Wohnungen, die als Hauptwohnsitz einer Person genutzt werden. Wie viele Personen auf einer bestimmten Fläche wohnen, ist zudem maßgeblich vom Einkommen und Vermögen der Personen abhängig. So werden Personenkreise mit vergleichsweise geringen Einkommen wie beispielsweise Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII, Studenten, Alleinerziehende und im Niedriglohnsektor tätige Personen aus Kostengründen versuchen, in möglichst kleinen Wohnungen zu leben oder sich in größeren Wohnungen in Wohngemeinschaften zusammenzuschließen. Demgegenüber bewohnen einkommens- und vermögensstarke Personen auch allein oder zu zweit große Häuser oder sogar Villen. Insbesondere bleiben Ehepaare nach dem Auszug der erwachsenen Kinder oft im ehemaligen Familienheim wohnen, dies teilweise auch noch nach Versterben des ersten Ehegatten, so dass eine einzige Person – oft schon im Rentenalter – in einem Wohnraum wohnt, der Platz für eine gesamte Familie böte. Wie Daten des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung zeigen (vgl. Bl. 81 ff. der Behördenakte), hängt die Wohnfläche pro Person auch noch von weiteren Faktoren wie beispielsweise dem Geschlecht, dem Alter, der Staatsangehörigkeit und dem Beruf ab. Eine Differenzierung nach der Wohnfläche ist daher zur Vorteilsabgeltung nicht zwingend geboten.
Darüber hinaus erfordern auch Praktikabilitätserwägungen, dass die Gemeinden auch einen Maßstab unabhängig von der Wohnungsgröße wählen dürfen. Zwar können die Gemeinden neben der Anzahl der Wohneinheiten auf Fragebögen auch deren Größe abfragen. Jedoch ist die genaue Größe der jeweiligen Wohneinheit deutlich schwieriger zu überprüfen als die Frage, ob überhaupt eine Wohneinheit vorliegt. Die Zahl der Wohneinheiten kann beispielsweise anhand von Bauakten, Grundbuchauszügen, Grundrissen und der Zahl der Klingelschilder und Briefkästen mit nur geringem Aufwand überprüft werden. Demgegenüber ist die Bestimmung der exakten Größe der Wohnung insbesondere in den Grenzbereichen der Gebührensprünge (regelmäßig z.B. von 50 m2 auf 51 m2) deutlich aufwändiger. Allein sich auf die Angaben der Bürger bei der Erfassung der Fragebögen zu verlassen, ist wenig sachgerecht, da ein Anreiz zu Falschangaben zur Verringerung der Gebührenhöhe besteht. Die auch nur stichprobenhafte Überprüfung hingegen erfordert einen hohen Aufwand, insbesondere bei Streitfragen um die konkrete Art der Bemessung (beispielsweise in Hinblick auf Dachneigung, Giebel, Balkone etc.), der in Hinblick auf die nur geringe Höhe der Grundgebühren anders als bei den finanziell bedeutsamen Herstellungsbeiträgen nicht gerechtfertigt ist. Im Übrigen ist die kreisangehörige Beklagte auch nicht Bauaufsichtsbehörde, so dass sie die erforderlichen ergänzenden Informationen zur Gegenprüfung nur über das zuständige Landratsamt einholen könnte.
Im Übrigen liegt es auch im Sinne der Einheit der Rechtsprechung, wenn auch den Gemeinden, die ihre Wasserversorgung öffentlich-rechtlich organisieren, eine Grundgebühr ohne Differenzierung nach der Wohnungsgröße möglich ist. Dass die Gemeinde allein durch Wechsel ihrer Organisationsform zumindest im Bereich der Wasserversorgung bei ansonsten gleichbleibendem Lebenssachverhalt – insbesondere bei Beibehaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs – eine pauschalierende Grundgebühr einführen kann oder abschaffen muss, wird durch eine insoweit einheitliche Rechtsprechung vermieden.
d) Die diesbezüglichen Regelungen zum Grundgebührenmaßstab bei Gewerbetreibenden sind rechtmäßig.
Auch insoweit gilt, dass der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zukommt und sie sich nicht für den zweckmäßigsten, vernünftigsten, wahrscheinlichsten oder gerechtesten Maßstab entscheiden muss (vgl. oben). Insbesondere ist das Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überzeugt, dass auch in Bezug auf Gewerbetreibende weitgehende Pauschalierungen zulässig sind und insbesondere Sonderregelungen für Kleingewerbetreibende zwar möglich, aber nicht rechtlich geboten sind.
Es begegnet in Hinblick auf den weiten Ermessensspielraum der Satzungsgeber keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte zehn Gästebetten einer Wohneinheit zuordnet. Zwar werden regelmäßig Wohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen, von weniger als zehn Personen genutzt. Indes ist entscheidend, dass Gästebetten regelmäßig nicht ganzjährig belegt sind und anders als Hauptwohnungen regelmäßig auch nicht die Führung eines eigenständigen Haushalts ermöglichen. Insbesondere in Hotels bestehen oft keine Koch- und Waschgelegenheiten, so dass der Vorteil eines Gästebettes nicht dem Vorteil eines Privatwohnhauses entspricht.
Ebenso ist es im Rahmen des weiten Ermessensspielraums zulässig, dass die Beklagte für andere gewerbliche Grundstücke und sonstige Grundstücke nach deren Größe (400 m2, 1500 m2 und weitere angefangene 1000 m2 als Schwellenwerte) grob differenziert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, U.v. 8.7.2015 – VIII ZR 106/14 – juris Rn. 25) ist selbst ein Grundpreis zulässig, der für jeden gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf gleich hoch ist und insbesondere ohne Differenzierungen für Kleingewerbetreibende oder nach der Nutzungsintensität des Gewerbebetriebs auskommt (vgl. zur diesbezüglichen Preisgestaltung LG Köln, U.v. 5.3.2014 – 9 S 169/13 – juris Rn. 8). Demgegenüber ist es auch zulässig, völlig verschiedene Maßstäbe – beispielsweise nach Wohneinheiten für Privathaushalte und nach der Größe des eingebauten Wasserzählers für Gewerbetreibende – zu wählen (BGH, U.v. 17.5.2017 – VIII ZR 245/15 – juris Rn. 27; B.v. 22.8.2017 – VIII ZR 279/15 – Rn. 9). Dementsprechend ist auch eine Differenzierung nach der Nutzfläche sachlich gerechtfertigt. Zwar werden die wenigsten privaten Wohneinheiten eine Fläche von 400 m2 aufweisen, indes ist eine gewerbliche Nutzung nicht stets intensiver in Hinblick auf den Abwasseranfall als eine private Nutzung, sondern kann sogar geringer ausfallen, beispielsweise bei einer reinen Büronutzung. Daher ist der von der Beklagten gewählte Maßstab innerhalb ihres weiten Ermessensspielraums zulässig. Im Übrigen wird der Erhalt des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes über die Erhebung der Verbrauchsgebühr sichergestellt.
e) Auch die absolute Höhe der Grundgebühr von 60 EUR je Wohneinheit ist angemessen.
Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG muss neben der Grundgebühr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfinden. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.
Dabei ist nicht auf den einzelnen Nutzer, sondern auf das Verhältnis der Grundgebühr zu den insgesamt umlagefähigen Kosten abzustellen, wobei ein Anteil von 40% bis 60% der Grundgebühren noch als zulässig erachtet wird (BayVGH, U.v. 11.4.1988 – 23 B 86.00886 – GK 1989 Rn. 192; U.v. 11.4.1998 – 23 B 95.4088 – juris Rn. 52; B.v. 11.4.2000 – 4 B 96.3647 – juris Rn. 34). Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass (lediglich) 19,84% des Gebührenaufkommens durch die Grundgebühr finanziert werden, 80,16% hingegen durch die Verbrauchsgebühr. Diese Angaben hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt.
Auch die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, dass es nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG nicht auf die prozentuale Kostenverteilung ankommt, sondern darauf, ob mehr als die Hälfte der Gebührenschuldner eine höhere Verbrauchs- als Grundgebühr zahlen (Thimet in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand September 2017, Teil IV, Frage 33 Nr. 2.3) kommt hier zu keinem anderen Ergebnis. Nach den Angaben der Beklagten, die diese durch die Vorlage sämtlicher Gebühreneinnahmen je Haushalt belegt hat und die auch vom Kläger nicht substantiiert bestritten werden, zahlen nur 3,87% der Abnahmestellen weniger Verbrauchsgebühren als die festgesetzte Grundgebühr von 60 EUR pro Jahr. Damit zahlt die Mehrheit der Gebührenschuldner eine höhere Verbrauchs- als Grundgebühr.
Die von der Beklagten festgesetzten Satzungsregelungen zur Grundgebühr sind mithin rechtmäßig.
2. Der vom Kläger erhobene Einwand, die geltend gemachten Gebühren verstießen deswegen gegen das Verursacherprinzip, weil sich Fremdwassereinleiter nicht an den Kosten der Entsorgung beteiligten, greift ebenfalls nicht durch.
Grundsätzlich können Kosten für Fremdwasser als allgemeine Betriebskosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen ein Einrichtungsträger im Hinblick auf seine Entwässerungsanlage ergreift, hier insbesondere zur Reduzierung des Fremdwasserzuflusses, liegt in der Regel in seinem weiten Planungs- und Ermessensspielraum. In diesem Gestaltungsrahmen wird der Verfassungsrang besitzende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch eine höhere Gebührenbelastung dann nicht verletzt, wenn die Gemeinde bestrebt ist, einen überproportional hohen Fremdwassereintrag zu vermindern (BayVGH, U.v. 6.7.2010 – 20 B 10.121 – juris Rn. 32 m.w.N.; Schieder/Happ, KAG, Stand Juni 2016, Rn. 69a zu Art. 8; Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand: August 2017, Anm. 3.6.3 zu Nr. 60.10). Etwas anderes kann sich allenfalls durch der Beklagten bekannte und dem Grundstückseigentümer bewusste Fehlanschlüsse ergeben (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Mai 2017, Teil VI, Frage 3, Ziff. 6.2.2).
Dies ist hier nicht der Fall: Zum einen ist ein Fremdwasseranteil seit dem Jahr 2015 von nur noch 6,87% nicht überproportional hoch. Zum anderen hat der Kläger lediglich pauschal vorgetragen, dass die Beklagte Fehleinleitungen durch Dritte dulden würde. Diesbezügliche Konkretisierungen fehlen völlig, so dass diesem pauschalen, unsubstantiierten Vorwurf nicht weiter nachgegangen werden musste. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Fremdwassereinleitungen seit 2010 kontinuierlich verringert: Bis zum Jahr 2015 ist ihr bereits im Vergleich zu 2010 ein Rückgang um über 660 m3/Tag gelungen und damit eine Reduktion um über 33%; im Jahr 2016 sank der Anteil an Fremdwassern auf 6,15% (1.078,538 m3), was einem Rückgang des Fremdwasseranteils von über 45% im Vergleich zum Jahr 2010 entspricht. Die Beklagte ergreift mit den von ihr dargelegten Maßnahmen zur Kanalsanierung konkrete Maßnahmen zur Verringerung der Fremdwassereinleitungen und hat zudem substantiiert dargelegt, dass sich der Trockenwetterabfluss im Trend auch insgesamt verringert (vgl. Bl. 15 der Behördenakte). Die Beklagte hat folglich ihren weiten Planungs- und Ermessensspielraum nicht dadurch überschritten, dass sie einen überproportional hohen Fremdwasserzufluss zu Lasten der Gebührenschuldner duldet. Im Gegenteil wiesen die erzielten Verbesserungen durch Kanalsanierungen sogar darauf hin, dass der Fremdwasseranteil nicht maßgeblich auf bewusste Fehleinleitungen Dritter, sondern auf eindringendes Grundwasser zurückzuführen ist.
3. Rechtmäßig ist des Weiteren, dass die Satzung der Beklagten keine gesplittete Abwassergebühr enthält und nicht nach den Schmutz- und Niederschlagswasserkosten differenziert. Die Erhebung sowohl einer Schmutzwassergebühr als auch einer Niederschlagswassergebühr ist im vorliegenden Fall rechtlich nicht geboten.
Nach Art. 8 Abs. 4 KAG sind die Gebühren nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung benutzen; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange das rechtfertigen. Um dem in Art. 8 Abs. 4 KAG verankerten Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen, hat die Beklagte in § 10 Abs. 1 BGS/EWS 2015 bestimmt, dass sich die Einleitungsgebühr nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten Frischwassermengen, abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht ausgeschlossen ist (§ 10 Abs. 2 und 3 BGS/EWS 2015).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eignet sich dieser Frischwassermaßstab grundsätzlich uneingeschränkt für die Gebührenbemessung des Abwassers. Solange keine genaue oder annähernd genaue Erfassung der von den angeschlossenen Grundstücken abfließenden Abwassermenge möglich oder zumutbar ist, stellt der modifizierte Frischwassermaßstab für die Berechnung der Einleitungsgebühr im Mischsystem einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar, der heute nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität bei den meisten bayerischen Gemeinden üblich ist und als geeignet anerkannt wird. Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass, wer eine bestimmte Menge Frischwasser bezieht, auch einen bestimmten Anteil davon der Entwässerungseinrichtung wieder zuführen wird, wobei unter Zugrundelegung vergleichbarer Verhältnisse die endgültig auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen nicht in nennenswertem Maße voneinander abweichen, dass also umso mehr Schmutzwasser der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, je mehr Frischwasser bezogen wird. Dabei ist die bezogene Frischwassermenge auch bei zusätzlicher Einleitung von Niederschlagswasser ein grundsätzlich geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Beklagte hat bei der Wahl des Gebührenmaßstabs unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes, des Äquivalenzprinzips und des Grundsatzes des sachgerechten Vorteilsausgleichs (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV) einen weiten Ermessensspielraum und muss sich nicht für den zweckmäßigsten, vernünftigsten, wahrscheinlichsten oder gerechtesten Maßstab entscheiden (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 31.3.2003 – 23 B 02.1936 – juris Rn. 31 f. m.w.N.).
Eine gesplittete Niederschlagswassergebühr ist hingegen dann erforderlich, wenn die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht geringfügig sind, d.h. wenn sie 12% der nach Abzug der Straßenentwässerungskosten verbleibenden gebührenfähigen Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung übersteigen (sog. Erheblichkeitsschwelle, siehe BayVGH, U.v. 16.12.1998 – 23 N 94.3201, 23 N 94.20002 – juris Rn. 20 m.w.N.; BayVGH, U.v. 17.2.2005 – 23 BV 04.1732 – juris Rn. 18 f. m.w.N.) und deswegen die intensivere Nutzung der Entwässerungsanlage durch Niederschlagswassereinleitungen ausgeglichen werden müsste. Dies gilt nur dann nicht, wenn im Gemeindegebiet eine homogene Siedlungsstruktur vorliegt und bereits deshalb die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr unterbleiben kann (BayVGH, U.v. 17.2.2005 – 23 BV 04.1732 – juris Rn. 20 ff.).
Zwar hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass sie eine homogene Siedlungsstruktur aufweist und deshalb die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr unterbleiben könne (vgl. oben). Indes ist vorliegend die Erheblichkeitsschwelle von 12% nicht überschritten, so dass aus diesem Grund keine Pflicht zur Einführung einer gesplitteten Niederschlagswassergebühr besteht.
a) Nach der Beweislastverteilung muss die Beklagte, wenn der Kläger die Geringfügigkeit substantiiert in Frage gestellt hat, die Unterschreitung der Erheblichkeitsschwelle nachvollziehbar und substantiiert darstellen (BayVGH, U.v. 16.12.1998 – 23 N 94.3201, 23 N 94.20002 – juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 17.2.2005 – 23 BV 04.1732 – juris Rn. 26; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Mai 2017, Teil IV, Frage 36, Ziff. 3.1). Die Beklagte hat das Schreiben des Bayerischen Kommunalen Prüfverbands vom 21. Juli 2017, aus dem sich die angesetzten Prozentsätze ergeben, nebst dessen mehrseitigen Berechnungen der kalkulatorischen Kosten, aus denen sich ein Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung von 9,5% an den Gesamtkosten im Jahr 2015 und von 10,80% im Jahr 2016 ergibt, vorgelegt. Diese fachliche Kalkulation hat der Kläger seinerseits nicht substantiiert in Frage gestellt:
b) Maßgeblich für die Festsetzung der Vorauszahlung für das Jahr 2016 ist die Kalkulation aus dem Jahr 2015, denn eine Berechnung für das Jahr 2016 konnte weder zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (hier: 11. Februar 2016) noch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016) mangels Ablauf des Jahres 2016 vorliegen. Doch selbst nach der Kalkulation für das Jahr 2016 liegen die prozentualen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung unter 12%, so dass die Vorauszahlungen für das Jahr 2016 auch insoweit rechtmäßig sind.
c) Der Einwand des Klägers, die von der Beklagten vorgelegte Kalkulation sei nicht nachvollziehbar, greift nicht durch. Die Beklagte hat umfangreiche Kalkulationen zu den Kosten der Entwässerungseinrichtung vorgelegt. Dies gilt erst recht, wenn die Kalkulation nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch einen sachkundigen Dritten (hier: Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband) überprüft wurde. Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband verfügt im Hinblick auf kommunale Gebührenkalkulationen über eine besondere Sachkunde und prüft unabhängig von der Beklagten, so dass grundsätzlich ohne substantiiertem Gegenbeweis von der Richtigkeit seiner Berechnungen auszugehen ist.
d) Die Beklagte hat insbesondere auch nicht die Pflicht oder die Befugnis, dem Kläger zur Überprüfung ihrer Kalkulation die stichprobenartige Überprüfung einzelner Mehrfamilienhäuser zu gestatten, wie er verlangt.
Zum einen hat der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt, weshalb Zweifel an der Richtigkeit der von der Beklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu ihren Kalkulationsgrundlagen bestünden. Die Beklagte ist nach Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden, folglich ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die Beklagte rechtstreu verhält, Beiträge und Gebühren gleichmäßig und den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erhebt und insbesondere keine Zahlen beschönigt oder verfälscht, wie es ihr der Kläger vorwirft. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich. Zum anderen sind die in ihrem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümer und Mieter der Mehrfamilienhäuser nicht verpflichtet, Kontrollen der sie betreffenden Abwasserzähler durch beliebige private Dritte zu dulden. Der Kläger verlangt damit von der Beklagten rechtlich Unmögliches, wenn er stichprobenhafte Kontrollen Dritter durch ihn persönlich fordert.
e) Das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten, bei der Kalkulation müssten die gesamten Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung (138.767 EUR), also auch die Kosten für die Straßenentwässerung, angesetzt werden, ist unzutreffend.
Die rechnerische Bezugsgröße sind nur die gebührenfähigen Gesamtkosten. Dazu zählen nicht die Kosten der Straßenentwässerung, die der Allgemeinheit zu Gute kommt und daher nur aus den allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzieren ist. Deshalb sind nur die Positionen „Anteil Schmutzwasser“ und „Anteil Grundstücksoberflächenwasser“ zu Grunde zu legen (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Mai 2017, Teil IV, Frage 36, Ziff. 2; Schieder/Happ, KAG, Stand Juni 2016, Rn. 65, 69 zu Art. 8; Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand August 2017, Anm. 12 zu Nr. 20.09). Die Beklagte hat daher zu Recht die Bezugsgröße aus einer Addition der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung (beispielsweise im Jahr 2016: 452.658 EUR) und der Kosten der Grundstücksentwässerung (54.795 EUR) berechnet (insgesamt 507.453 EUR) und hierbei den prozentualen Anteil der Grundstücksentwässerung (54.795 EUR von 507.453 EUR) auf 10,80% berechnet. Die Kosten der Straßenentwässerung (83.972 EUR) mussten dabei außer Betracht bleiben. Wie der Kläger zu einem Kostenanteil von 27% kommt, hat er nicht substantiiert dargelegt. Lediglich wenn man die Kosten der gesamten Niederschlagswasserbeseitigung (138.767 EUR) zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung (452.658 EUR) und der Niederschlagsbeseitigung in Bezug auf die Grundstücksentwässerung (54.795 EUR) in Verhältnis setzt, erhält man einen Kostenanteil von 27,3%. Eine derartige Berechnung ist jedoch nicht sachgerecht, da zu Unrecht auch die Kosten der Straßenentwässerung miteingerechnet sind (vgl. oben zur Nichtberücksichtigung der Straßenentwässerungskosten). Wie der Kläger auf einen Kostenanteil von 38% kommt, ist ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Die diesbezügliche Größenangabe erschließt sich dem Gericht mangels Angabe der konkreten Zahlen und der Rechenmethode nicht. Demgegenüber sind keine Rechenfehler des Kommunalen Prüfungsverbandes ersichtlich, dieser hat vielmehr die richtigen Kostenanteile zueinander in Verhältnis gesetzt.
f) Die Behauptung des Klägers, dass die Gemeinde in Hinblick auf die Umlage an den Abwasserverband … falsche Zahlen in der Kalkulation angegeben habe, greift ebenfalls nicht durch.
Die Gemeinde hat schlüssig dargelegt, warum in der Kalkulation zur Berechnung der Kostenanteile im Verhältnis der Schmutzwasserbeseitigung zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht sämtliche Umlagen an den … eingeflossen sind und sich insoweit Abweichungen zu ihren Angaben zu den (Gesamt-)Zahlungen an den Abwasserverband … ergeben.
Die Beklagte bzw. der Kommunale Prüfungsverband haben bei der Kalkulation die Verwaltungsumlage Abwasserverband … bei den Kosten berücksichtigt, nicht jedoch den Schuldendienst und die Vermögensumlage (vgl. Haushaltsnummern 7230 und 8630). Dass und warum diese Kostenberechnung fehlerhaft sein sollte und sich in Hinblick auf das prozentuale Verhältnis der Kostenanteile im Ergebnis auswirkt, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr ist es schlüssig, reine Vermögensumschichtungen nicht den Kosten zuzurechnen. Vermögenswirksame Ausgaben wie eine Vermögensumlage sind nicht ansatzfähig (vgl. Nitsche/Baumann/Mühlfeld, a.a.O., Anm. 11a zu Nr. 20.09). Auch die Tilgung von Krediten stellt eine vermögenswirksame Ausgabe dar und hat damit keinen Kostencharakter (Nitsche/Baumann/Mühlfeld, a.a.O. Anm. 11c zu Nr. 20.09). Damit konnte auch der Schuldendienst an den Abwasserverband … außer Betracht bleiben. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Berücksichtigung des Schuldendienstes bei den Schmutzwasser- und Grundstücksentwässerungskosten überhaupt zu einer unterschiedlichen prozentualen Verteilung der Gesamtkosten geführt hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Schuldendienst zu über 50 Prozent der Grundstücksentwässerung zuzurechnen wäre, wofür keine Anhaltspunkte bestehen.
Zweifel an den Berechnungen ergeben sich auch nicht dadurch, dass der Kläger pauschal rügt, die Verwaltungsumlage an den Abwasserverband … hätten mit einem höheren Prozentsatz der Niederschlagswasserbeseitigung zugerechnet werden müssen. Der Kommunale Prüfungsverband hat in seinem Bericht unterschiedliche Kosten mit unterschiedlichen Prozentsätzen (100%, 90%, 80% 50%) der Schmutzwasserbzw. der Niederschlagswasserbeseitigung zugeteilt und die Berechnung dieser Prozentsätze in einem Begleitschreiben erläutert. So seien die prozentuale Aufteilung für Mischwasserkanäle nach einem Berechnungsmodell der Kommunalen Vereinigung für Wasser- und Abfallwirtschaft e.V. erfolgt; die prozentuale Aufteilung für Trennkanäle sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch eine Aufteilung von je 50% für die Grundstücks- und Straßenentwässerung für Regenkanäle und 100% für Schmutzwasserkanäle erfolgt. Für die Betriebskostenumlage an den … habe man überschlägig anhand des Haushaltsplanes des … einen Anteil von 90% für die Schmutzwasserbeseitigung ermittelt. Der Kommunale Prüfungsverband hat sich bei seiner prozentualen Quotelung damit an anerkannten Maßstäben orientiert, insbesondere die Umlage an den Abwasserverband … wurde anhand dessen Haushaltsplans ermittelt. Dass insoweit eine fehlerhafte Ermittlung der Quoten erfolgt wäre, hat der Kläger nicht substantiiert gerügt; er beschränkt sich vielmehr auf pauschale Behauptungen. Im Übrigen wurde die Kalkulation durch eine unabhängige, neutrale und besonders sachkundige dritte Stelle erstellt, so dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Kommunale Prüfungsverband den Haushaltsplan des Abwasserverband … korrekt geprüft hat. Des Weiteren ist anerkannt, dass die Kosten einer Klägeranlage (hier betrieben durch den Abwasserverband …) maßgeblich der Schmutzwasserbeseitigung zuzurechnen sind, da eine Kläranlage (insbesondere chemische und biologische Teile sowie eine Schlammbehandlung) wesentlich der Schmutzwasserbeseitigung dient und in Bezug auf die Niederschlagsentwässerung kein zusätzlicher Investitionsaufwand entsteht. Lediglich mechanisch-hydraulische Teile kommen auch der Niederschlagswasserbeseitigung zu Gute. Mangels zusätzlichen Investitionsaufwandes und Klärungsbedarfs ist es in der Regel sogar zulässig, 100% der diesbezüglichen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung zuzurechnen (BayVGH, U.v. 19.8.2004 – 23 B 04.200 – GK 2005, Rn. 88). Alternativ kommt – wie vom Kommunalen Prüfungsverband berechnet – ein Anteil von 10% für die Niederschlagswasserbeseitigung auf die Grundstücksflächen in Betracht (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand September 2017, Teil VI, Frage 7, 5.3). Im vorliegenden Fall wurden 5% der Kosten der Grundstücksentwässerung zugerechnet. Der weite Beurteilungsspielraum der Gemeinde (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.1990 – 23 N 88.2823 – juris Rn. 7) ist damit nicht überschritten. Im Übrigen ist der Kläger jedenfalls nicht beschwert, wenn – wie nicht – zu Unrecht nicht 100%, sondern nur 90% der Verwaltungsumlage an den AOI der Schmutzwasserentwässerung zugerechnet worden wären. Denn bei einer Zurechnung von 100% würde sich der prozentuale Anteil der Schmutzwasserentwässerung sogar noch einmal erhöhen.
Dass generell eine Quotelung zwischen Grundstücksentwässerung und Straßenentwässerung von je 50% nicht sachgerecht wäre, hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere ergibt sich aus dem Flächen- und Nutzungsplan kein Anhalt dafür, wie viele Flächen (insbesondere der Freiflächen und der Flächen anderer Nutzungen) versiegelt sind und damit das Wasser nicht versickert, sondern entsorgt werden muss. Zudem handelt es sich beim Flächen- und Nutzungsplan lediglich um eine überblicksartige Darstellung der Bebaubarkeit von Flächen; die tatsächlich vorhandene Bebauung einschließlich ihrer konkreten Ausmaße ergibt sich daraus nicht. Der Flächen- und Nutzungsplan ist damit nicht geeignet, die grundsätzlich sachgerechte Quotelung auf je 50% in Frage zu stellen. Im Übrigen kommt es auf die Ausführungen des Klägers zum Jahr 2016 nicht an, da hier das maßgebliche Jahr 2015 ist (vgl. oben).
g) Ferner hat die Beklagte auch nicht die Erlöse von den Kosten abgezogen, um den prozentualen Anteil der Niederschlagswassergebühren zu bestimmen, sondern nur dargelegt, wie die erzielten Erlöse (Kanalbenutzungsgebühren, Kleinleiterabgabe, Sonderrücklagen) in der Gesamtkalkulation im Verhältnis zu den Kosten stehen, ob also im jeweiligen Jahr eine Über- oder Unterdeckung eintrat.
Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr hat sie sich jedoch ausschließlich an den Kosten orientiert (s.o.) und die Erlöse nicht berücksichtigt.
h) Die Behauptung des Klägers, dass es Ungereimtheiten beim Ansatz der kalkulatorischen Zinsen gebe, genügt nicht den Anforderungen an eine substantiierte In-Frage-Stellung der gemeindlichen Kalkulation. Der Kläger hat diese Behauptung weder hinreichend konkretisiert noch dargelegt, welche Teile der Gebührenkalkulation der Beklagten deshalb fehlerhaft seien und welche Abweichungen sich insoweit ergäben. Im Gegenteil hat die Beklagte ihre Daten offengelegt.
i) Sonstige Fehler der Kalkulation der Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine ungefragte weitere Fehlersuche durch das Gericht ist nicht angezeigt (BayVGH, U.v. 23.11.2014 – 4 N 12.2074 – juris Rn. 35 m.w.N.). Die Ausführungen des Klägers persönlich sind im Übrigen unverständlich und damit auch unschlüssig.
4. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte gegen das Deckungsprinzip verstößt und dauerhaft durch die Gebührenerhebung mehr einnimmt als ihr die Entwässerungsanlage an gebührenfähigen Kosten verursacht.
Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG soll das Aufkommen die Kosten nicht übersteigen, wenn – wie hier – die Schuldner zur Benutzung der Anlage verpflichtet sind. Aus der Sollvorschrift des Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG ergibt sich ein Spielraum für den Satzungsgeber dahingehend, dass geringfügige Überschreitungen als unbeabsichtigte Folge prognostischer Unsicherheiten keine Verletzung des Kostenüberdeckungsverbots darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind Kostenüberdeckungen von bis zu 12% grundsätzlich unschädlich, soweit sie nicht bewusst und gewollt herbeigeführt wurden (BayVGH, U.v. 17.8.2017 – 4 N 15.1685 – juris Rn. 24 m.w.N.). Da die Kostenentwicklung für den Kalkulationszeitraum nur prognostiziert werden kann, sind Kostenüberdeckungen oder -unterdeckungen am Ende des Bemessungszeitraums zu erwarten. Hierzu trifft Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG die Regelung, dass Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen sind. Dies ist Ausdruck des Grundsatzes der Periodengerechtigkeit und trägt den systemimmanenten Ungenauigkeiten Rechnung, die sich aus einer Vorauskalkulation ergeben (BayVGH, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).
Die Beklagte hat insoweit dargelegt, dass sie etwaige abrechnungsperiodenspezifische Über- oder Unterfinanzierungen durch entsprechende Nachkalkulation in den Folgejahren wieder ausgleicht, sodass auch das Deckungsprinzip gewahrt bleibt. Dass die Beklagte bewusst entgegen dem Kostendeckungsprinzip mit der Abwasserbeseitigung Gewinne erwirtschaftet, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Die Ausführungen des Klägers zum Gesamtverbrauch an Abwasser sind schon deshalb nicht geeignet, die diesbezüglichen Angaben der Beklagten zu erschüttern, weil sich vom Gesamtverbrauch der Benutzer der Entwässerungsanlage nicht ohne weiteres auf die Gesamteinnahmen der Gemeinde schließen lässt. Zum einen sind dabei Zahlungsausfälle zu Lasten der Gemeinde und weitere Einnahmen der Gemeinde nicht berücksichtigt. Zum anderen sind die diesbezüglichen Berechnungen des Klägers zum Gesamtverbrauch – wie er inzwischen selbst einräumt – grob fehlerhaft. Die Nachprüfung des Gerichts hat ergeben, dass die Summe der letzten Spalte seiner Anlage K1 (Bl. 178 der Gerichtsakte) 47.802 m3 ergibt und nicht wie angegeben 170.619 m3. 170.619 m3 ist vielmehr die Gesamtsumme aller Summen aus allen Spalten mit Ausnahme der letzten Spalte. Durch die Multiplizierung dieser Summe mit dem Faktor zwei wurde die Berechnung des Klägers unbrauchbar. Eine dauerhafte Überdeckung der Gemeinde ist daher auch nicht nur ansatzweise dargelegt. Addiert man hingegen in der Tabelle des Klägers 170.619 m3 und 47.802 m3 ergibt sich ein Verbrauch von 218.421 m3, der wiederum sogar etwas geringer ist als der von der Gemeinde selbst angegebene Verbrauch von 235.640 m3. Bei einem sogar noch geringeren Verbrauch ergäben sich keine höheren als von der Gemeinde angegebenen Einnahmen und damit erst recht keine langfristige Überdeckung. Im entscheidungserheblichen Jahr 2015 hat die Beklagte nach Berechnungen des Kommunalen Prüfungsverbandes vielmehr sogar einen Verlust von 254.386 EUR hinnehmen müssen. Eine Überdeckung ist damit erst recht nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Klägers sind mithin nicht geeignet, die schlüssig und nachvollziehbar erläuterten Angaben der Beklagten in Zweifel zu ziehen.
Die übrigen Ausführungen des Klägers sind weder verständlich noch substantiiert; der Vorwurf des Klägers, die Beklagte versuche, Spekulationsverluste durch andere Einnahmequellen auszugleichen, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Die Beklagte hat vielmehr – auch vom Kläger nicht bestritten – vorgetragen, etwaige Verluste bzw. Überschüsse in der nächsten vierjährigen Kalkulationsperiode zu berücksichtigen und insoweit auszugleichen (vgl. Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG). Dass die Gemeinde dem nicht nachkomme, wurde nicht substantiiert vorgetragen.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
E.
Die Berufung ist zuzulassen, da das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 6.12.2001 – 23 B 01.1017, 23 B 01.1018) abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).


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