Baurecht

Berufung, abnahme, Rechtsmittel, Berufungsverfahren, Abnahmeprotokoll, Streitwert, Kostenentscheidung, Zinsen, Lieferung, Sicherung, Bedeutung, Stellungnahme, Hinweis, Rechtssache, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Aktenzeichen  27 U 2207/20 Bau

Datum:
11.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 53397
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 HK O 1715/19 2020-04-08 Endurteil LGMEMMINGEN LG Memmingen

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 08.04.2020, Aktenzeichen 1 HK O 1715/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 327.360,18 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Urkundsprozess die Rückzahlung von geleisteten Anzahlungen für die Errichtung einer Autowaschanlage inklusive SB-Waschplatzsystem.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Memmingen vom 08.04.2020 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass der Beklagten ein Vergütungsanspruch in einer die geleisteten Abschlagszahlungen übersteigenden Höhe gegen den Kläger zustehen würde.
Ohne Erfolg berufe sich der Kläger darauf, dass der Beklagten nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich ein Anspruch in Höhe von 15% der vereinbarten Nettovergütung zustünde. Diese Vertragsklausel regele ausschließlich Ansprüche der Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Die vertraglich geschuldeten Anlagen seien hergestellt werden. Lediglich die Lieferung und Montageleistungen seien noch nicht erbracht worden, weil der Kläger keinen Liefertermin gewährt hätte. Durch das vorgelegte Abnahmeprotokoll vom 01.08.2017 sei bewiesen, dass eine Abnahme ohne sichtbare Mängel erfolgt sei.
Gegen diese, am 08.04.2020 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers vom 09.04.2020.
Er beantragt im Berufungsverfahren:
I. In Abänderung des am 08.04.2020, Az. 1 HK O 1715/19, verkündeten Endurteils des Landgerichts Memmingen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 327.360,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2018 zu bezahlen.
II. In Abänderung des am 08.04.2020, Az. 1 HK O 1715/19, verkündeten Endurteils des Landgerichts Memmingen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.718,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechshängigkeit zu bezahlen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er u.a. vor, dass das Erstgericht rechtsfehlerhaft eine Abnahme angenommen hätte.
Eine freie Kündigung des Vertrags sei möglich gewesen.
Nach der Bestimmung in den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stehe dieser nur ein Anspruch auf 15% der Vergütung zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 08.05.2020 Bezug genommen.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Zur Begründung trägt sie u.a. vor, dass es ihr frei stehe, welchen Anspruch sie geltend mache. Sie hätte vom Kläger gerade keinen Schadensersatz, sondern vielmehr ihre Vergütung gefordert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung vom 16.06.2020 verwiesen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 08.04.2020, Aktenzeichen 1 HK O 1715/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 20.07.2020 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Die Stellungnahme des Klägers vom 05.08.2020 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine 27 U 2207/20 Bau – Seite 4 – andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Der Kläger wiederholt insoweit nur seine in der Berufungsbegründung vorgetragenen Tatsachendarstellungen und Rechtsansichten.
Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 20.07.2020 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung.
Lediglich ergänzend ist daher auszuführen wie folgt:
1. Entgegen dem Vortrag des Berufungsführers wurde vorliegend die Abnahme durch das Abnahmeprotokoll vom 01.08.2017 (Anlage B 1) nachgewiesen.
Ausweislich dieser Urkunde wurde gerade eine Gesamtabnahme vorgenommen, so dass die vorsorglichen Ausführungen zur (Teil) abnahme dahinstehen können.
Auch bei einem nicht fertiggestellten Werk steht es dem Auftraggeber grundsätzlich frei, eine Abnahme durchzuführen (Messerschmidt/Voit/Messerschmidt, 3. Aufl. 2018 BGB, § 640 Rn. 114; BeckOK BGB/Voit, 54. Ed. 01.05.20, BGB, § 640 Rn. 6).
Letzteres hat der Kläger vorliegend ausdrücklich getan. Als im Geschäftsverkehr Kundiger, der beabsichtigte, eine Waschanlage zu betreiben, mussten ihm – ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 153, 157 BGB – auch die Folgen einer derartigen Erklärung bekannt sein.
Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch eine Teilabnahme möglich ist, wenn insoweit eine gebrauchstaugliche, selbständige Einheit abgenommen wird. Eine bestimmte Funktionalität der Teilleistung ist hierfür nicht erforderlich (Busche/Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 640 Rn. 23).
2. Der Beklagten steht damit die vertraglich vereinbarte Vergütung, die diese mittels Urkunden – entgegen dem Vortrag des Berufungsführers – in den Anlagen B 11 nachgewiesen hat, zu. Dieser Betrag übersteigt die Abschlagszahlungen, weshalb das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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