Baurecht

Berufung, Ersatzpflicht, Berufungsverfahren, Rechtsmittel, Gutachten, Klage, Streitwert, Bauherr, Kostenentscheidung, Abwendung, Stellungnahme, Sicherung, Bedeutung, Rechtssache, Die Fortbildung des Rechts, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  28 U 3243/19 Bau

Datum:
9.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 58744
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

2 O 4634/12 2019-05-21 Endurteil LGTRAUNSTEIN LG Traunstein

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 21.05.2019, Aktenzeichen 2 O 4634/12, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 358.006,18 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger machen gegen den Beklagten Ansprüche wegen mangelhaft erbrachter Architektenleistungen geltend.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21.05.2019 Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Klägern gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vorfinanzierung in Form eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages in Höhe von 278.006,18 € zzgl. Zinsen (eingeklagt waren zuletzt 285.600,00 €) sowie einen Anspruch auf Zahlung von 2.743,43 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (eingeklagt waren 3.418,87 €) zugesprochen.
Es hat darüber hinaus die Ersatzpflicht des Beklagten für etwaige weitere Schäden festgestellt, welche sich daraus ergeben, dass sich das Gebäude der Kläger zu tief im Gelände befindet und eine unzureichende Bauwerksabdichtung aufweist und die Ersatzpflicht des Beklagten für etwaige, sich hieraus ergebende Umsatzsteuerbeträge festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand und hinsichtlich der Begründung des Ersturteils wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen landgerichtlichen Urteils sowie auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 7.4.2020 unter Ziffer I. Bezug genommen.
Der Beklagte verfolgt seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag im Wege der Berufung weiter.
Wegen der Berufungsrügen des Beklagten wird auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 7.4.2020 unter Ziffer II. Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte:
1. Das Endurteil des LG Traunstein, Az. 2 O 4634/12 vom 21.05.2019 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Wegen der Berufungserwiderung der Kläger wird auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 7.4.2020 unter Ziffer III. Bezug genommen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 7.4.2020 darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Hierzu gingen binnen der hierfür gesetzten Frist Schriftsätze des Berufungsführers vom 22.6.2020 und 30.6.2020 ein.
Auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren wird im Übrigen Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 21.05.2019, Aktenzeichen 2 O 4634/12, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Zur Gegenerklärung ist Folgendes auszuführen:
1. Antrag auf nochmalige mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Ing Z.
Die beklagtenseits geforderte erneute mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. Ing Z. durch den Senat ist nicht veranlasst.
a) Der Beklagte begründet seinen diesbezüglichen Antrag damit, dass sich hieraus ergeben werde, dass der Abriss des Hauses der Kläger nicht erforderlich sei, sondern einfachere Maßnahmen zur Abwendung der angeblichen Überschwemmungsgefahr ausreichte. Der Sachverständige Dr. Ing Z. habe bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Erstgericht keineswegs erläutert, dass das klägerische Anwesen abgerissen und neu errichtet werden müsse.
Das Landgericht hat den Sachverständigen Dr. Ing Z. nach Erstellung seines schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung am 23.4.2019 mündlich angehört. Die damaligen Angaben des Sachverständigen Dr. Ing Z. sind protokolliert.
Dessen schriftlichen „Erläuterungen zum Gutachten Termin 23.04.2019“ vom 6.4.2019 sowie 28 U 3243/19 Bau – Seite 5 – den Angaben des Sachverständigen Dr. Ing Z. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ist zu entnehmen, dass dieser die Auffassung vertrat, dass es grundsätzlich auch möglich sei, das klägerische Grundstück durch geeignete bauliche Maßnahmen wie Entwässerungsgräben u.ä. gegen Überflutung von außen zu schützen.
b) Hierüber war sich das Landgericht durchaus im Klaren und auch der Senat hat diese Äußerung des Sachverständigen zur Kenntnis genommen. Es gibt daher kein Missverständnis, welches durch eine erneute Sachverständigenanhörung zu beseitigen wäre.
Bei der Beantwortung der Frage, ob sich die Kläger auf die vom Sachverständigen als möglich erachteten Maßnahmen einlassen müssen, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Diese wurde vom Landgericht zutreffend dahin beantwortet, dass die vom Sachverständigen Dr. Ing Z. wie auch die vom Sachverständigen Dipl. Ing. R. aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten, über die sich die Sachverständigen im Übrigen untereinander nicht einig waren (Sickerschächte, Umspundungen oder kleine Mauern, Entwässerungsgräben) Nachteile und Einschränkungen mit sich bringen und eine Überflutungsgefahr auch nicht mit hinreichender Sicherheit und Zuverlässigkeit beseitigen. Dieser Auffassung schließt sich der Senat vollumfänglich an. Die Kläger müssen sich nicht auf im Ergebnis unsichere Maßnahmen verweisen lassen.
2. Inhalt und Umfang des Leistungssolls des Beklagten hinsichtlich der Planung der Oberflächengestaltung Soweit der Beklagte damit argumentiert, dass er als Architekt keine Planung der Oberflächengestaltung geschuldet habe, das Baugrundrisiko bei den Bauherrn liege und die Gefällesituation nicht erkennbar gewesen sei, erschöpft sich die Gegenerklärung in einer Wiederholung früheren Sachvortrags.
Der Senat hat sich hiermit in seiner Verfügung vom 7.4.2020 unter Ziffer IV. zu Teil I) auseinandergesetzt. Hieran wird festgehalten.
Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass es völlig unstreitig ist, dass der Beklagte keine Planung der Freianlagen schuldete. Hiervon ist das Landgericht auch ausgegangen. Dies entband den Beklagten allerdings nicht davon, die ihm obliegende Gebäudeplanung so zu erstellen, dass diese einen ausreichenden Schutz des klägerischen Gebäudes vor zulaufendem Oberflächenwasser gewährleistete.
Was das Baugrundrisiko angeht, ist es zwar zutreffend, dass dies der Bauherr als Grundstückseigentümer trägt. Dies entband den Beklagten jedoch nicht davon, sich im Rahmen der Grundlagenermittlung bzw. spätestens der Vorplanung mit den Geländeverhältnissen zu befassen, umso mehr, als die Bauherrn nach dem eigenen Vortrag des Beklagten das Haus „unbedingt möglichst tief in das Gelände setzen“ wollten“ (Bl. 46 d.A.) und der Beklagte selbst davon ausging, dass der Boden eine geringe Wasserdurchlässigkeit aufweist, also eine Versickerung „nur sehr langsam (wenn überhaupt) erfolgen würde“ (Bl. 36 d.A.). Wenn der Beklagte nicht selbst beurteilen konnte, ob der Wunsch der Bauherrn bei den vorliegenden Geländeverhältnissen auch im Hinblick auf etwaige Überschwemmungsgefahren realisierbar war, hätte er darauf hinweisen müssen bzw. darauf hinwirken müssen, dass die Kläger einen Sonderfachmann einschalten.
Soweit der Beklagte in seiner Gegenerklärung – wie bereits erstinstanzlich – vorträgt, dass „Unterfertigter“, also sein Prozessbevollmächtigter, bei mehrfachen Besuchen vor Ort mit bloßem Auge keine relevante Hangneigung habe erkennen können, ist bereits nicht ersichtlich, wie eine derartige Wahrnehmung eines architektonischen Laien den Beklagten als Architekten zu entlasten vermag.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 47, 48 GKG bestimmt, wobei der Feststellungsantrag, wie bereits im Ersturteil, mit 80.000,00 € angesetzt wurde.


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