Baurecht

Beschwerde, Drittanfechtung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis, wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, keine Rechtsverletzung, Dritter durch planabweichende Ausführung eines wasserrechtlich gestatteten Vorhabens, fakultative Anhörung eines Drittbetroffenen

Aktenzeichen  8 CS 21.2389

Datum:
4.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8448
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO §§ 80 Abs. 5, 80a, 146 Abs. 4
Art. 13, 28 Abs. 1 BayVwVfG
WHG §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1
BayWG Art. 15

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 8 S 21.819 2021-08-19 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. August 2021 für beide Rechtszügen jeweils auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die sofortige Vollziehung einer der beigeladenen Stadt erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme und zum Zutagefördern von Grundwasser. Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Trinkwasser- und Nutzwasserversorgung im Versorgungsgebiet der Beigeladenen.
Die Beigeladene unterhält für die öffentliche Wasserversorgung auf den Grundstücken FlNr. … und … der Gemarkung O* … zwei Tiefbrunnen. Wasserrechtlich erlaubt wurde die Ableitung von Grundwasser erstmals mit Bescheid vom 18. Oktober 1968 (Tiefbrunnen II) bzw. vom 20. Mai 1969 (Tiefbrunnen III) jeweils befristet auf 20 Jahre. Mit Bescheid vom 25. Februar 1992, der auf die in den Jahren 1966 bis 1969 geprüften und genehmigten Pläne Bezug nimmt, wurde eine gehobene Erlaubnis befristet bis zum 31. Dezember 2012 erteilt. Am 6. Februar 2015 erhielt die Beigeladene für beide Tiefbrunnen eine bis 31. Dezember 2020 beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und zum Zutagefördern von Grundwasser.
Der Antragsteller ist Eigentümer von drei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die im Umgriff der engeren Schutzzone für den Tiefbrunnen III bzw. in der gemeinsamen weiteren Schutzzone des mit Verordnung der Beigeladenen vom 12. Juli 1991 für die Tiefbrunnen II und III festgesetzten Wasserschutzgebiets liegen. Auf einem seiner Grundstücke befindet sich ein Fischteich.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2020 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen befristet bis zum 31. Dezember 2023 eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und zum Zutagefördern von Grundwasser aus den Tiefbrunnen II und III auf den FlNr. … und … Der Benutzung wurden die Pläne und Unterlagen des Bescheids vom 25. Februar 1992 zugrunde gelegt und geregelt, dass die Bedingungen und Auflagen unter Nr. 1.2 des Bescheids vom 25. Februar 1992 mit den erfolgten Änderungen und Anpassungen weiterhin gelten.
Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Regensburg am 28. April 2021 Klage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2020 erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich stellte er einen Eilantrag.
Am 22. Juli 2021 ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung für den Bescheid vom 17. Dezember 2020 an.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, mit Beschluss vom 19. August 2021 abgelehnt. Der Antragsteller werde durch die der Beigeladenen erteilte beschränkte Erlaubnis voraussichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Es liege kein Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot vor.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter.
Der Antragsgegner und die Beigeladene treten der Beschwerde entgegen und beantragen deren Zurückweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vollziehungsanordnung den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.
Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022 erstmals rügt, der Sofortvollzug leide an einem Begründungsmangel, ist dieser Einwand erst weit nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist eingegangen. Da er insoweit keinen fristgerecht eingereichten Vortrag vertieft, ist der Einwand nicht berücksichtigungsfähig. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die dem Antragsteller vom Senat gewährte Fristverlängerung. Zum einen bezog sich diese Verlängerung allein auf die Antragsreplik und nicht auf den Vortrag neuer Beschwerdegründe. Zum anderen handelt es sich bei der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO um eine gesetzliche Frist, die nicht zur Disposition des Gerichts steht und daher nicht verlängerbar ist (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO; vgl. OVG NW, B.v. 13.12.2002 – 10 B 2359/02 – NVwZ-RR 2003, 389).
2. Das Erstgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtigerweise abgelehnt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2014 – 7 VR 1.14 – NVwZ 2015, 82 = juris Rn. 10). Bei offenen Erfolgsaussichten findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2005 – 4 VR 1005.04 – BVerwGE 123, 241 = juris Rn. 12).
Nach diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis das gegenläufige Suspensivinteresse des Antragstellers, weil dessen Drittanfechtungsklage in der Hauptsache nach der gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Landratsamt getroffene Entscheidung betreffend die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis (§ 8 Abs. 1, § 12 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG) erging voraussichtlich ohne Verletzung drittschützender Normen. Auf die objektive Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids kommt es nicht an (BVerwG, U.v. 26.1.2011 – 6 C 2.10 – NVwZ 2011, 613 = juris Rn. 32).
a) Aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen, somit auch bei der beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 BayWG i.V.m. § 12 Abs. 2 WHG im Rahmen der Ermessensbetätigung Belange Dritter einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden. Diesen Dritten steht ein Anspruch auf ermessensgerechte – d.h. insbesondere rücksichtnehmende – Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit dem ihnen objektiv zustehenden Gewicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.8.2021 – 8 ZB 21.1100 – juris Rn. 11 m.w.N).
Das Verwaltungsgericht hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass die erlaubte Entnahme und das Zutagefördern von Grundwasser keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Grundstücke des Antragstellers – insbesondere nicht in Form von Austrocknungen – haben und die weiteren Einwände des Antragstellers bezüglich der aktuellen baulichen Ausgestaltung der Brunnen und deren Betrieb nicht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Erlaubnis betreffen.
Mit alldem setzt sich die Beschwerde über weite Strecken nicht konkret auseinander, sondern erschöpft sich in der bloßen Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beschwerdebegründung genügt insoweit nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung bedarf einer konkreten Begründung, warum diese änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2019 – 11 CS 19.1102 – juris Rn. 11 m.w.N.), die hier weitgehend fehlt.
Dessen ungeachtet stellen die einzelnen Argumente des Antragstellers die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung nicht in Frage.
aa) Soweit der Antragsteller nachteilige Auswirkungen der Brunnennutzung auf seine Flächen geltend macht, da der Teich auf einem seiner Grundstücke dauerhaft ausgetrocknet und Schäden an seinen Fichtenbeständen aufgetreten seien, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat sich in diesem Punkt auf das für das Landgericht Amberg angefertigte Gutachten der … & Partner GmbH vom 11. Juli 2018 gestützt, wonach eine Beeinflussung des oberflächennah vorhandenen Grundwasserstocks im Bereich der Grundstücke des Antragsstellers unabhängig von der Entnahmemenge auszuschließen ist (vgl. BA S. 15). Die Tragfähigkeit dieser Aussage hat die Beschwerde nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht durfte dieses von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten verwerten. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass das Gutachten grobe Mängel aufweist. Der pauschale Hinweis auf eine angebliche Befangenheit des Gutachters wegen seiner „üblichen Auftraggeber“ führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Auch die von der Beschwerde angesprochenen Korrekturen des Erstgutachtens belegen keine Zweifel an der Sachkunde des Gutachters, zumal aus der Stellungnahme vom 19. November 2019 klar hervorgeht, dass der Gutachter damit nicht sein Erstgutachten korrigiert, sondern nur im Auftrag des Landgerichts Amberg die vom Antragsteller aufgeworfenen weiteren Fragen beantwortet und seine im Juli 2019 getroffenen Feststellungen aufrechterhält. Ungeachtet dessen bestätigt das Wasserwirtschaftsamt Weiden, dessen gutachterlicher Tätigkeit eine besondere Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2018 – 8 N 16.2439 – W+B 2018, 227 = juris Rn. 35 m.w.N.), dass das Gutachten der … & Partner GmbH vom 11. Juli 2018 und dessen Ergänzung vom 18. November 2019 aus wasserwirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar und plausibel sind (WWA vom 13.10./12.11.2021 S. 3). Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten.
Soweit die Beschwerde die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2015 getroffenen Feststellungen des Sachverständigen Dr. P* … bestreitet, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht diese Stellungnahme seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat.
bb) Der Einwand, die Brunnen II und III seien angeblich defekt oder undicht, berührt ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Erlaubnis wie die geltend gemachte Überschreitung der zulässigen Entnahmemengen und deren fehlende Dokumentation. Denn der Bescheid würde nicht rechtswidrig, wenn die mit ihm erlaubte Anlage planwidrig betrieben würde (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2020 – 8 ZB 19.1481 – ZfW 2020, 134 = juris Rn. 15). Gegenstand der Beurteilung für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine wasserrechtliche Erlaubnis ist ausschließlich das erlaubte Vorhaben, nicht aber eine möglicherweise davon abweichend verwirklichte Ausführung (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.2020 – 4 VR 7.20 – Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 4 = juris Rn. 12 f. zur Planfeststellung; BayVGH, B.v. 12.7.2016 – 15 ZB 14.1108 – juris Rn. 14 sowie OVG MV, B.v. 5.7.2017 – 3 M 179/17 – juris Rn. 17 zur Baugenehmigung). Im Übrigen hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit durch die Verletzung der Verpflichtung, einen Wasserzähler einzubauen bzw. die Wassermenge zu dokumentieren, rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers berührt sein könnten (vgl. BA S. 14). Ob die von der Beschwerde insoweit aufgeworfenen Bedenken berechtigt sind, bedarf mithin keiner Entscheidung.
cc) Die Beschwerdebegründung legt auch nicht schlüssig dar, weshalb die Ableitung von Oberflächenwasser in den Brunnen sich aus der Ankopplung des unterirdischen an das oberirdische Einzugsgebiet ergeben soll. Weder der Beschluss des Verwaltungsgerichts noch der angefochtene Bescheid enthalten dazu Ausführungen. Offensichtlich bezieht sich diese aus dem Erlaubnisantrag der Beigeladenen vom 8. Dezember 2020 zitierte Aussage auf das oberirdische Einzugsgebiet des Brunnens IV, der nicht streitgegenständlich ist. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus Rückschlüsse auf die Brunnen II und III ziehen lassen.
dd) Dem Beschwerdevorbringen zu den anderweitig vorhandenen Bezugsmöglichkeiten von Trinkwasser kann nicht gefolgt werden. Es fehlt bereits an einem rechtlich geschützten Interesse des Antragstellers.
b) In Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Heilung der fehlenden Anhörung des Antragstellers als möglicher Drittbetroffener (vgl. BA S. 15) ist fraglich, durch welches konkrete Tätigwerden des Landratsamts die Anhörung i.S.v. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachgeholt worden sein soll (vgl. dazu BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 16/11 – BVerwGE 142, 205 Rn. 18). Allerdings kann dies offenbleiben, da eine Anhörung des Antragstellers bereits nicht erforderlich war. Denn nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes nur einem Beteiligten i.S.v. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG die Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Antragsteller ist jedoch kein Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift. Es liegen weder die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vor noch hat das Landratsamt von der fakultativen Beteiligung des Antragstellers nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG Gebrauch gemacht. Letztere steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, dessen fehlerhafte Ausübung vorliegend nicht erkennbar ist.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese durch ihre Antragstellung sich einem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 in entsprechender Anwendung und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Senat geht dabei davon aus, dass das Interesse des Antragstellers, der sich gegen die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis wendet, ähnlich gewichtig ist wie bei einem Antrag auf Abwehr eines Vorhabens auf baurechtlicher Grundlage. Der insofern in der Hauptsache anzusetzende Streitwert von 10.000 Euro war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist entsprechend abzuändern (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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