Baurecht

Beschwerde (erfolglos), Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Gebot der Rücksichtnahme, Geruchsbelastung, erdrückende / abriegelnde Wirkung, Verschattung, bauordnungsrechtliche Abstandsflächen

Aktenzeichen  15 CS 22.873

Datum:
22.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 10624
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a, § 146
BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
BayBO Art. 6

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 5 S 22.321 2022-03-03 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines von ihm im Jahr 2009 erworbenen Grundstücks mit Wohntrakt und landwirtschaftlichen Nebengebäuden (FlNr. … Gemarkung W …, FlNr.-Angaben im Folgenden betreffen dieselbe Gemarkung). Er wendet sich in diversen gerichtlichen Verfahren gegen fünf dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen für jeweils ein Doppelhaus auf den nördlich und nordwestlich seines Anwesens gelegenen (heutigen) FlNr.-Paaren …2 und …3, …4 und …5, …6 und …7, …8 und …9 sowie …10 und …11. Die betroffenen Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die mit Bescheid vom 24. November 2021 erteilte Baugenehmigung für ein Doppelhaus auf den heutigen FlNrn. …10 und …11 (Az. des Landratsamts Dillingen a.d. Donau 430-333/21), gegen die der Antragsteller am 23. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht Augsburg eine dort weiterhin anhängige Anfechtungsklage (Az. Au 5 K 21.2571) erhoben hat.
Vor dem Erlass der vorliegend streitgegenständlichen Baugenehmigung hatte das Landratsamt dem Beigeladenen mit Bescheiden vom 5. Juli 2021 unter den Aktenzeichen 430-520/20 und 430-348/20 bereits zwei Baugenehmigungen für Doppelhäuser auf den (heutigen) FNrn. …2, …3 und …4, …5 erteilt. Hiergegen hatte der Antragsteller Anfechtungsklagen erheben und Eilanträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klagen stellen lassen.
In einer E-Mail des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Nördlingen-Wertingen vom 26. Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht Augsburg heißt es:
„(…) Herr … schilderte mir die Situation aus seiner Sicht folgendermaßen:
Er erwarb die Hofstelle in W … vor ca. 10 Jahren bereits mit dem Gedanken, dort eine kleine Landwirtschaft mit Tierhaltung zu führen.
Die Eltern von Herrn … (…) stellten nach unseren Informationen erstmals 2014 einen Mehrfachantrag und betrieben aktiv Landwirtschaft. Seit 2017 übernahm Herr … jun. nach seinen Angaben die Flächen und stellt seitdem unter eigener Betriebsnummer einen Mehrfachantrag. Er bewirtschaftet rund 7 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche, besitzt aber insgesamt 20 ha. Ein Teil ist derzeit verpachtet, er möchte die Flächen nach Auslauf der Pachtverträge wieder selbst in Bewirtschaftung nehmen. Laut Herrn … werden in W … aktuell 6 Schafe gehalten. Er möchte die landwirtschaftliche Betätigung in W … ‚moderat‘ ausweiten.
Er plant eine kleinere qualitativ hochwertige Direktvermarktung mit Tieren aus besonders tiergerechter Haltung mit hohem Freilandanteil.
Zu diesem Zweck hat er Kontakt mit Fachberatern des AELF aufgenommen.
Er äußerte die Befürchtung, dass sich in den neu errichteten Wohneinheiten ggf. ortsfremde Menschen niederlassen, die sich an den Emissionen aus seiner Landwirtschaft stören könnten. (…).
Nach meiner Einschätzung besteht auch nach Fertigstellung der Wohngebäude die Möglichkeit, Landwirtschaft mit einer kleineren Tierhaltung an der Hofstelle W … … zu betreiben. Immissionsschutzrechtlich wäre bei einem Abstand von 40 – 50 m im Dorfgebiet auch eine größere Tierhaltung vermutlich kein Problem. Eine Versicherung gegen Nachbarschaftsstreitigkeiten ist der Abstand jedoch nicht und die Sorgen von Herrn … erfahrungsgemäß nicht ganz unbegründet.“
In einer weiteren E-Mail an das Verwaltungsgericht desselben Tags ergänzte das AELF u.a. zur vormaligen landwirtschaftlichen Tätigkeit von Herrn … … (Voreigentümer des Antragstelleranwesens):
„(…) unsere Erfassung von Mehrfachantragsdaten geht bis zum Jahr 1992 zurück.
Nach Rücksprache mit Frau … aus unserer Förderabteilung können wir ausschließen, dass nach 1992 unter der Adresse W … … bzw. … oder dem Namen … … ein Betrieb gemeldet war.
Seit 2017 stellt Herr … Mehrfachantrag. Da er jedoch nicht an der Betriebsstätte in W … wohnt, tauchte er bei der Überprüfung, ob benachbart landwirtschaftliche Betriebe angesiedelt sind, nicht auf.“
Mit Beschlüssen vom 3. November 2021 (Az. Au 5 S 21.2075, Au 5 S 21.2076) lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg die Eilanträge des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Baugenehmigungsbescheide vom 5. Juli 2021 erhobenen Anfechtungsklagen ab; hiergegen wurden keine Beschwerden eingelegt.
Unter dem 9. November 2021 reichte der Antragsteller bei der Standortgemeinde einen Bauantrag für das auf seinem Grundstück FlNr. … umzusetzende Vorhaben „Umbau und Sanierung des bestehenden Stallgebäudes und Einbau eines modernen Schweinestalles in das Stall- und Stadelgebäude“ ein, der nach Versagung des gemeindlichen Einvernehmens beim Landratsamt am 2. Februar 2022 einging und über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde.
Mit Urteilen vom 24. Februar 2022 (Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661) wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klagen auf Aufhebung der Baugenehmigungen vom 5. Juli 2021 ab. Über die hiergegen gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung (Az. 15 ZB 22.867 und 15 ZB 22.868) hat der Senat noch nicht entschieden.
Den vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Februar 2002 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage auf Aufhebung der vorliegend streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 24. November 2021 lehnte das Verwaltungsgericht – ebenso wie in den ebenfalls Baugenehmigungen für (benachbarte) Doppelhäuser betreffenden Parallelverfahren Az. Au 5 S 22.320 und Au 5 S 22.322 – mit Beschluss vom 3. März 2022 ab. Der Antragsteller sei – so die Beschlussbegründung – voraussichtlich nicht in zum Prüfprogramm gem. Art. 59 BayBO rechnenden nachbarschützenden Rechten verletzt, sodass die Klage in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg habe. Ein sog. Gebietserhaltungsanspruch scheide aus. Eine Nachbarschutzverletzung sei auch nicht mit Blick auf mögliche Einschränkungen einer vom Antragsteller vorgetragenen künftigen Schweinehaltung über das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ersichtlich. Für die landwirtschaftlichen Gebäude auf der FlNr. … lägen keine Baugenehmigungen für eine Tierhaltung vor; der Antragsteller trage insofern die materielle Beweislast für einen Bestandsschutz. Selbst wenn man das Vorliegen einer Baugenehmigung unterstellte, sei davon auszugehen, dass auf eine wie auch immer vormals bestandsgeschützte Schweinehaltung nach langjähriger Nutzungseinstellung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls verzichtet worden sei. Die nunmehr vom Antragsteller vorgebrachte Absicht, die Schweinehaltung künftig zu intensivieren bzw. wiederaufzunehmen, sei nicht als von vornherein absehbare Beendigung einer Nutzungsunterbrechung, sondern als neue Nutzung einzustufen. Der gestellte Bauantrag vom November 2021 spreche mit Blick auf den in der Vorhabenbeschreibung benutzten Begriff „Sanierung“ indiziell dafür, dass der Antragsteller selbst davon ausgehe, dass das Bestandsgebäude in seinem derzeitigen Zustand nicht für eine Schweinehaltung genutzt werden könne bzw. dürfe. Bei Unterstellung des Vorliegens einer weiterhin gültigen Baugenehmigung für eine Schweinehaltung spreche gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots, dass eine Verschlechterung der rechtlichen Rahmenbedingungen gegenüber der vorher gegebenen Lage nicht erkennbar sei. Schließlich liege auch unter dem Gesichtspunkt eines Erweiterungsinteresses des Antragstellers voraussichtlich kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Im Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung für das Doppelhaus sei das für die Stallnutzung anvisierte Gebäude vom Antragsteller selbst niemals für eine genehmigungsbedürftige Schweinehaltung genutzt worden. Auch der Formblattantrag des Antragstellers vom 9. November 2021 sei viel zu vage, als dass aus ihm Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung in konkreten Erweiterungsinteressen ableitbar wären. Er enthalte keine detaillierten Angaben zum beabsichtigten Tierbestand oder sonstige konkrete Angaben zur Ausgestaltung der Stallnutzung, anhand derer eine Prüfung der zu erwartenden Geruchsemissionen und der damit einhergehenden, ggf. erforderlichen Mindestabstände von Wohnbebauung vorgenommen werden könnte. Schon aufgrund der diesbezüglichen Unvollständigkeit des Bauantrags sei ungewiss, ob dieser positiv beschieden werden könne. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheide auch unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung aus, zumal das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen die gem. Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gegenüber dem südlich angrenzenden Grundstück des Antragstellers ohne Weiteres einhalte. Vom Antragsteller gerügte, über die zeichnerische Darstellung in den genehmigten Bauvorlagen hinausgehende Aufschüttungen seien nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung und damit auch nicht im Rahmen des gestellten Eilantrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vorliegend verfahrensgegenständlich. Aus den genehmigten Bauunterlagen ergäben sich die geplanten Gesamthöhen des Bauvorhabens. In den genehmigten Bauantragsunterlagen seien nur beschränkte Geländeauffüllungen dargestellt, trotz derer das Objekt keine Gesamthöhe aufweise, bei der von einer erdrückenden Wirkung gesprochen werden könne. Sollte der Beigeladene durch etwaig vorgenommene oder noch vorzunehmende Auffüllungen oder Aufschüttungen von den genehmigten Planunterlagen dauerhaft abweichen, wäre dies im Wege eines bauaufsichtlichen Verfahrens zu klären. Dasselbe gelte für eine vom Antragsteller gerügte – ungenehmigte – Stützmauer im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Dass mit dem Bauvorhaben eine unzumutbare Verschattung für das Grundstück des Antragstellers eintrete, sei nicht näher dargetan worden und sei auch angesichts der Tatsache, dass das Bauvorhaben nördlich des Grundstücks des Antragstellers liege, nicht ersichtlich. Eine mögliche Verringerung des Lichteinfalls sei ohnehin regelmäßig unter Nachbarn hinzunehmen.
Mit seiner Beschwerde, mit der er Kopien eines neuen, aktualisierten Bauantrags vom 30. März 2022 für das auf dem Grundstück FlNr. … umzusetzende Vorhaben „Umbau und Sanierung des bestehenden Stallgebäudes und Einbau eines Schweinestalls in das Stall- und Stadelgebäude“ u.a. unter (erstmaliger) Angabe einer Schweinehaltung für „Mastschweine (25 kg bis 110 kg)“ mit einer Stückzahl von 180 („Baugrundstück alter Bestand“) vorlegt, verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzinteresse weiter.
Das Verwaltungsgericht – so sein Beschwerdevortrag – verkenne, dass nach Maßgabe zahlreicher verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen sein Betrieb nach den Grundsätzen des Schutzes landwirtschaftlicher Betriebe vor heranrückender Wohnbebauung schutzwürdig sei und dass das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen gegen diese Grundsätze verstoße. Er habe sich ganz bewusst für den außerhalb seines Wohnorts gelegenen Standort in W … entschieden, um entsprechenden Freiraum zur Entwicklung seines Betriebes zu haben. Dieser Freiraum würde ihm mit Realisierung des Bauvorhabens des Beigeladenen sowie der weiteren vier Doppelhaushälften genommen. Eine vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1993 passe vorliegend nicht, weil sich diese auf Rinderhaltung und nicht auf einen genehmigten Schweinebetrieb beziehe. Die Bestandsgebäude auf seinem Anwesen seien baurechtlich genehmigt und genössen Bestandsschutz. Die vorgelegten Genehmigungsunterlagen für die Kniestockerhöhung des Bestandsgebäudes, die Fassadenänderung sowie der Dunglege mit Jauchegrube implizierten die materielle und formelle Legalität des Baubestands auf seinem Grundstück. Anders als im Fall eines vom Verwaltungsgericht zitierten Urteils des Senats vom 13. Dezember 2021 (Az. 15 N 20.1649) seien vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Anlagen auf seinem Grundstück abweichend von erteilten Baugenehmigungen errichtet worden seien. Mit der Genehmigung des Kniestockaufbaus am Bestandsgebäude sowie der Genehmigung der Dunglege mit Jauchegrube habe die Baugenehmigungsbehörde die Rechtmäßigkeit des bis dahin bestehenden Bestands bestätigt. Es seien hinreichend Nachweise vorgelegt worden, dass er seine landwirtschaftliche Hofstelle unter Futtermittelerzeugung auf etwa 7 ha Land bewirtschafte und darüber hinaus noch – wenn auch derzeit noch in geringerem Umfang – Tierhaltung betreibe. Auf der Hofstelle seien die für die Erzeugung der Futtermittel erforderlichen Maschinen und Geräte vorhanden, ebenso existiere eine unstreitig genehmigte Gülleanlage und ein genehmigter Schweinestall, der zu keiner Zeit baulich verändert worden sei. Er habe zu keiner Zeit nach außen manifestiert, diesen landwirtschaftlichen Betrieb endgültig oder auch nur vorübergehend aufzugeben. Hiergegen sprächen auch die Zahlung von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft und nicht zuletzt auch die Einstufung des AELF als „aktiver Nebenerwerbsbetrieb“. Er habe nicht nur die Landwirtschaft im genehmigten Bestand betrieben, vielmehr habe er ganz konkrete Erweiterungsabsichten, die sich aus dem neuen Bauantrag hinreichend deutlich und hinreichend konkret ergäben. Zudem handele es sich bei dem Bestandsgebäude um einen Schweinestall, in dem eine Tierhaltung von derzeit etwa 50 Schweinen möglich sei; diese Tierhaltung sei lediglich vorübergehend nicht vorgenommen worden, stattdessen sei sein landwirtschaftlicher Betrieb zunächst allein auf den Anbau von Futtermitteln auf den angrenzenden etwa 7 ha großen Ackerflächen ausgerichtet gewesen. Er habe lediglich aus dem Grund, eine besonders tiergerechte Haltung auf dem Hof zu betreiben, die Haltung von Schweinen nicht weiter vorgenommen. Dies werde er aber kurzfristig wieder. Der Bestandshof werde nunmehr auf eine Tierhaltung mit 180 Schweinen umgestellt. Bei dem aktuell eingereichten Bauantrag gehe es nicht um eine begehrte Baugenehmigung für den gesamten baulichen Bestand. Vielmehr solle der genehmigte Bestand nur saniert und umgebaut werden, um eine tiergerechte Schweinehaltung zu ermöglichen. Mit diesem Bauantrag sei kein Bekenntnis verbunden, die bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude seien formell und materiell illegal. Dieser Antrag sei nicht nur auf eine vage oder unrealistische Erweiterungsmöglichkeit seines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs gerichtet, sondern beinhalte nunmehr eine konkret bezifferte Erweiterung des Bestands. Sein Architekt habe bei den Planungen den „QS-Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung“ berücksichtigt, insbesondere würden die Punkte Stallklima mit Stallklimacheck, Tageslicht, Tränkwasser, Zugang zu Raufutter, Lüftungsvorrichtungen, organisches Beschaffungsmaterial, Komfortliegebereich, Kratzmöglichkeit, Freiauslauf mit doppeltem Zaun sowie Sonnenschutz beachtet. Mit den neuerlich eingereichten Bauunterlagen werde die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es lägen für einen Rücksichtnahmeverstoß nur irrelevante vage und unrealistische Erweiterungsinteressen vor, widerlegt. Auch wenn der Bauantrag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu den Verfahren Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 nicht derart detailliert gewesen sei wie der nun aktuelle, so könne auch aus den dortigen Angaben etwa unter Heranziehung der VDI-RL 3471 der erforderliche Mindestabstand jedenfalls ermittelt werden. Wende man die VDI-RL 3471 auf den vorliegenden Fall mit geplanten 180 Mastschweinen an, ergäbe sich ein abstandsrelevanter GV-Wert von 27, bei dem ein grundsätzlicher Mindestabstand zur Wohnbebauung von 140 Metern geboten sei, der hier ganz massiv unterschritten werde. Eine deshalb gebotene Sonderbeurteilung durch Fachbehörden oder Sachverständige sei unterblieben. Das AELF habe die Einschätzungen hinsichtlich seines Betriebs unbrauchbar „ins Blaue hinein“ vorgenommen; es habe die konkreten Umstände des Falls erst gar nicht sorgfältig untersucht und aufgearbeitet. Ferner seien – so die Beschwerdebegründung weiter – die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen falsch beurteilt worden. Diese seien vom maßgeblichen unteren Höhenbezugspunkt aus zu beurteilen. Dieser entspreche dem ursprünglichen Geländeverlauf. Weder eine unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtete Betonmauer noch eine bis auf die Oberkante dieser Mauer beabsichtigte Aufschüttung des Grundstücks seien genehmigt worden. Die maßgeblichen Abstände würden dadurch unterschritten. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den massiven Aufschüttungen des Beigeladenen seien unzutreffend. Es gehe insofern nicht um die Zwischenlagerung von Aushubmaterial. Problematisch sei vielmehr, dass die Bodenplatte des Kellers des Bauvorhabens des Beigeladenen tatsächlich auf dem natürlichen Geländeniveau liege und der Bereich um die gesamten Kellerumfassungswände danach um etwa 2 m aufgeschüttet werde. So werde das gesamt Bauareal insgesamt um etwa 2 Meter angehoben. Gerade hierdurch entstehe eine erhebliche erdrückende und abriegelnde Wirkung des gesamten geplanten Baukomplexes auf sein Anwesen. Auch komme es hierdurch zu einem Lichtentzug bzw. einer Verschattung zu seinen Lasten. Die Aufschüttung selbst sei nicht genehmigt und formell sowie materiell illegal.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2022 die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung mit dem Az. 430-333/21 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Vorlage einer Stellungnahme des Landratsamts vom 19. April 2022, in der neben einer Zusammenfassung der erstinstanzlich vorgebrachten Argumente ergänzend mitgeteilt wird, der Bauantrag des Antragstellers zur Schweinehaltung vom November 2021 sei aufgrund Unvollständigkeit mit Schreiben vom 21. März 2022 als zurückgenommen behandelt worden. Ein neuer Bauantrag vom 22. März 2022 sei beim Landratsamt noch nicht eingegangen. Ein Bestandsschutz zur Haltung von 180 Mastschweinen könne auch hiermit nicht dargelegt werden.
Auch der Beigeladene wendet sich – ohne eigene Antragstellung im Beschwerdeverfahren – schriftsätzlich gegen die Beschwerde und lässt die erstinstanzliche Entscheidung von seinen Bevollmächtigten als richtig verteidigen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen zum vorliegenden Verfahren und zu den Parallelverfahren gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen für die vier weiteren Doppelhäuser sowie auf die jeweils zugehörigen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage zu Recht als unbegründet abgelehnt. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die mit dem Ziel der Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung gerichtete Anfechtungsklage des Antragstellers auf Basis des Beschwerdevortrags und nach Maßgabe der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unbegründet erweisen wird und dass deswegen als Ergebnis der gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unbegründet ist.
a) Die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid wird voraussichtlich nicht wegen einer Verletzung der Rechte des Antragstellers aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, das nach Maßgabe der – vom Antragsteller nicht infrage gestellten – Einstufung der Umgebung als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO) über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder (bei Einstufung als Außenbereichsvorhaben) über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Anwendung findet, Erfolg haben.
Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Soweit – wie vorliegend – ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Beachtenspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Eine heranrückende Wohnbebauung bzw. eine sonstige heranrückende immissionsempfindliche Nutzung verletzt daher gegenüber einem bestehenden emittierenden (insbes. landwirtschaftlichen) Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss (zum Ganzen vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 9.6.2020 – 15 CS 20.901 – juris Rn. 27; B.v. 23.2.2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn. 77; B.v. 21.1.2022 – 1 CS 21.2866 – juris Rn. 14).
Von daher kann sich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer geplanten Wohnnutzung in der Nachbarschaft grundsätzlich auch ein Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb (z.B. Geruchs-) Immissionen ausgehen. Der Antragsteller wird sich hingegen im Verfahren der Hauptsache (Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung) voraussichtlich nicht mit Erfolg auf eine Rücksichtslosigkeit wegen einer für die dem Beigeladenen genehmigte Wohnnutzung unzumutbaren Geruchsbelastung, die von einer von ihm – dem Antragsteller – angekündigten Schweinehaltung auf seinem Grundstück ausgehen werde, berufen können. Nach Aktenlage vermag der Senat schon nicht zu erkennen, dass der Antragsteller eine nach dem Rücksichtnahmegebot schutzwürdige Rechtsposition innehat, die ihm unter dem Gesichtspunkt der Inhaberschaft einer bestandgeschützten geruchsemittierenden landwirtschaftlichen Nutzung einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben des Beigeladenen verschaffen würde. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass grundsätzlich nur die Beeinträchtigung, die eine (bei genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die Baugenehmigung vermittelte) legale Nutzung mit sich bringt, im Rahmen des vom Rücksichtnahmegebot geforderten Interessenausgleichs als Vorbelastung in Ansatz gebracht werden kann, die der Rücksichtnahmeverpflichtete – hier der Beigeladene – hinzunehmen hat (BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – NVwZ 1993, 1184 = juris Rn. 27). Eine solche ist vorliegend nicht nachweisbar, jedenfalls wäre ein eventueller vormaliger Bestandsschutz hinsichtlich einer Gebäudenutzung zur Schweinehaltung zwischenzeitlich erloschen [im Folgenden aa) und bb) ]. Bezogen auf den relevanten Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vermag sich der Antragsteller hinsichtlich einer angekündigten Schweinehaltung auch nicht auf hinreichend konkrete, im Rahmen der Anwendung des Rücksichtnahmegebots berücksichtigungsfähige Erweiterungsabsichten hinsichtlich seines landwirtschaftlichen Betriebs, der bis dato rein landbestellend (mit allenfalls hobbymäßiger Pferde- bzw. geringer Schafhaltung) ausgerichtet war, zu berufen [s.u. cc) ].
aa) Eine schutzwürdige Schweinehaltung kraft Bestandsschutzes würde grundsätzlich voraussetzen, dass diese Nutzung und ihr konkreter Umfang durch eine Baugenehmigung gedeckt sind. Bestandsschutz ist nicht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern aus den das Eigentum ausformenden gesetzlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) abzuleiten (BVerwG, U.v. 12.3.1998 – 4 C 10.97 – BVerwGE 106, 228 = juris Rn. 25 f.; VGH BW, U.v. 9.11.2020 – 3 S 2590/18 – juris Rn. 63 ff.; Decker, BayVBl. 2011, 517 / 519 ff.; ders. in Simon/Busse, BayBO, Stand: Okt. 2020, Art. 76 Rn. 115 ff.). Bestandsschutz wird insofern primär durch die aus Art. 68 BayBO und den entsprechenden Vorgängernormen abzuleitende Feststellungs- und Gestattungswirkung einer gem. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG wirksamen Baugenehmigung abgeleitet. Im Fall einer nicht von einer bestandskräftigen Baugenehmigung gedeckten Nutzung kommt ein (passiver, auch gegen konkurrierende Nutzungen gerichteter) Bestandsschutz für diese Nutzung allenfalls dann in Betracht, wenn die Nutzung (hier: Schweinehaltung) in irgendeinem namhaften Zeitraum dem maßgebenden materiellen Recht entsprochen hat und im früheren Zeitraum ihres Bestands eine förmliche Genehmigung nicht erforderlich war (Decker in Simon/Busse a.a.O. Rn. 117 unter Rekurs u.a. auf BayVGH, U.v. 17.10.2006 – 1 B 05.1429 – juris Rn. 24 m.w.N.), die Anlage m.a.W. vormals verfahrensfrei errichtet werden durfte. Allein eine lange – nicht genehmigte, aber genehmigungspflichtige – tatsächliche Nutzung begründet demnach keinen Bestandsschutz (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.3.2021 – 15 ZB 20.2906 – Rn. 18; U.v. 17.10.2006 – 1 B 05.1429 – juris Rn. 24 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 17.12.2021 – 1 LA 91/20 – ZfBR 2022, 272 = juris Rn. 27; Decker, BayVBl. 2011, 517/520 f. m.w.N. und 524; Decker in Simon/Busse a.a.O. Rn. 117).
Es ist vorliegend nach Aktenlage nicht als erwiesen anzusehen, dass die Nutzung „Schweinehaltung“ hinsichtlich des an den Wohnteil seines Wohngebäudes anschließenden Nutztrakts bestandsgeschützt ist. Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zu Baugenehmigungen auf seinem Grundstück (FlNr. …) vermögen nicht den sicheren Schluss zu rechtfertigen, dass der an sein Wohnhaus anschließende Nutzteil „als Schweinestall“ und in welchem Umfang eine eventuelle Schweinehaltungsnutzung genehmigt wurde. Den Behörden des Antragsgegners liegt gerade keine Baugenehmigung für die Nutzung eines Stallgebäudes auf der FlNr. … vor. Der Antragsteller hat im Zuge der Baugenehmigungs- und gerichtlichen Verfahren lediglich
– Kopien von Baugenehmigungsunterlagen für das Vorhaben „Fassadenänderung und Neubau einer Dunglege mit Jauchegrube“ einschließlich zweier Planzeichnungen der „Dunglege mit Jauchegrube“ mit Genehmigungsstempel des Landratsamts Dillingen a.d. Donau vom 24. Januar 1967,
– Kopien von Genehmigungsunterlagen (Textteil, ohne Planzeichnung und ohne sonstige gestempelte Bauvorlagen) für das Bauobjekt „Aufbau eines Kniestocks“ vom 6. März 1950 sowie
– Kopien einer nicht-unterschriebenen und nicht mit Genehmigungsstempel versehenen Bauplan-Zweitschrift für den Einbau einer Garage vom 17. Februar 1955
vorgelegt (vgl. Bl. 27 ff. der Bauakte Az. 430-348/20, Bl. 26 f. der VG-Akte Az. 5 K 21.1660, Bl. 26 f. der VG-Akte Az. 5 K 21.1661).
Beruft sich ein betroffener Eigentümer gegenüber einer bauordnungsrechtlichen Eingriffsmaßnahme auf Bestandsschutz – etwa auf eine (ggf. nicht mehr auffindbare) legalisierende Baugenehmigung -, so trägt dieser hierfür die materielle Beweislast und damit das Risiko der Nichterweislichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.1979 – IV C 86.76 – NJW 1980, 252 = juris Rn. 14; B.v. 19.2.1988 – 4 B 33.88 – juris Rn. 3; B.v. 23.12.1994 – 4 B 262.94 – juris Rn. 10; B.v. 17.7.2003 – 4 B 55.03 – NJW 2003, 3360 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 20.1.2014 – 2 ZB 11.2878 – juris Rn. 4; B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris Rn. 29; B.v. 10.11.2021 – 15 ZB 21.1329 – juris Rn. 10; OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.5.2017 – OVG 10 N 27.14 – juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 18.1.2001 – 10 B 1898/00 – ZfBR 2001, 354 = juris Rn. 2 ff.). Vorliegend vermag sich der Antragsteller hinsichtlich eines aus Baugenehmigungen abzuleitenden Bestandsschutzes bezogen auf die Nutzung „Schweinehaltung“ allenfalls auf Indizien zu stützen. Die vorgelegten Kopien für Baugenehmigungen mögen hinreichende Anhaltspunkte für einen Bestandsschutz des baulichen Bestands geben. Der Antragsteller kann aber mit den vorgelegten Unterlagen nicht konkret aufzeigen und nachweisen, dass für ihm gehörige Gebäude resp. für den an den Wohnteil unmittelbar anschließenden Gebäudetrakt ein über eine Baugenehmigung vermittelter Bestandsschutz gerade für die Nutzung einer Schweinehaltung gegeben ist. Damit vermag er (anders als der Berechtigte bei VGH BW, U.v. 4.3.2009 – 3 S 1467/07 – BauR 2009, 1881 = juris Rn. 28) Bestandsschutz weder für das Ob noch für den konkreten Umfang einer emissionsträchtigen Tierhaltung nachzuweisen. In Bezug auf Letzteres wäre hier auch völlig offen, welche maximale Tieranzahl bzw. Großvieheinheit (GV) in Anwendung diverser sachverständiger Abstandstabellen und / oder der GIRL (vgl. hierzu zusammenfassend BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 24 m.w.N.) anzusetzen wäre, um die örtlichen Grenzen / Abstände der Zulässigkeit einer immissionsempfindlichen Wohnnutzung für die Nachbarschaft rechtssicher abstecken zu können. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der längstens wohl bis 1992 als Schweinestall genutzte Gebäudebestandteil oder ein sonstiges (fortbestehendes) Gebäude auf der FlNr. … vormals gem. einer Vorgängerregelung zum heutigen Art. 57 BayBO baugenehmigungsfrei war und deshalb formell legal ohne Baugenehmigung errichtet und als Schweinestall genutzt werden durfte.
bb) Selbst wenn die Existenz einer Baugenehmigung unterstellt würde, die für eine Schweinehaltung erteilt wäre und diese vormals abdeckte, ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass der hierdurch vermittelte Bestandsschutz zwischenzeitlich erloschen ist. Jedenfalls auch deswegen kann sich eine womöglich vom Antragsteller geplante – aber zumindest nicht mehr von einer bestandsschutzvermittelnden Baugenehmigung abgedeckte – Wiederaufnahme einer Schweinehaltung auf seinem Grundstück (FlNr. …) in Anwendung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme nicht gegen die dem Beigeladenen genehmigte Wohnnutzung in der Nachbarschaft durchsetzen.
Da der Bestandsschutz durch eine Baugenehmigung durch Landesrecht als Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ausgestaltet wird (s.o.), richtet sich auch die Frage, ob und in welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer durch diese Baugenehmigung vermittelte Rechtsposition unter Berücksichtigung einer längeren Zeit der Nichtnutzung und der damit zusammenhängenden Umstände noch Schutz genießt, nach den einschlägigen landesrechtlichen Rechtsnormen. Das vormals vom Bundesverwaltungsgericht zum Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bzw. der Vorgängerregelung im BBauG entwickelte „Zeitmodell“ (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 – 4 C 20.94 – BVerwG 98, 235 = juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 5.6.2007 – 4 B 20.07 – ZfBR 2007, 696 = juris Rn. 4 f.; krit. bereits BVerwG, U.v. 7.11.1997 – 4 C 7.97 – NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 25; zuletzt offenlassend BVerwG, B.v. 5.5.2015 – 4 BN 2.15 – juris Rn. 18 m.w.N.) und die allein hieran anknüpfende Frage, ob nach einem bestimmten Zeitablauf noch mit der Wiederaufnahme einer unterbrochenen Nutzung zu rechnen ist, dürfte insofern zu kurz greifen, weil es das für die Geltung / Wirksamkeit einer Baugenehmigung maßgebliche Landesrecht außer Acht lässt. Art. 69 BayBO betrifft allein die Geltungsdauer einer nicht umgesetzten Baugenehmigung und kann daher auf eine Nutzungsunterbrechung nach kompletter Anlagenerrichtung nicht analog angewendet werden. Da die BayBO mithin keine ausdrückliche Regelung zum Erlöschen des Bestandsschutzes bei Nutzungsunterbrechungen enthält, ist auf Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG abzustellen. Liegt keine Erledigung der Baugenehmigung durch behördliche Aufhebung (Art. 48, Art. 49 BayVwVfG) oder durch Zeitablauf im Falle einer auflösend bedingten Baugenehmigung vor, kommt es für das Erlöschen der Baugenehmigung und den Wegfall eines über diese vermittelten Bestandsschutzes darauf an, ob sich die Baugenehmigung „auf andere Weise“ erledigt hat. Hierfür ist grundsätzlich zu verlangen, dass der Berechtigte aus objektiver Sicht zumindest konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen will, m.a.W. dass er (ggf. stillschweigend) auf sie verzichtet, bzw. dass eine (ggf. stillschweigende) Übereinkunft der Beteiligten getroffen wurde, die Baugenehmigung sei obsolet (zusammenfassend: BayVGH, U.v. 13.12.2021 – 15 N 20.1649 – juris Rn. 52; hierzu auch: BayVGH, B.v. 20.2.2003 – 15 B 00.1363 – NVwZ-RR 2003, 726 = juris Rn. 24 ff.; U.v. 1.7.2007 – 2 B 05.2470 – BayVBl 2008, 667 = juris Rn. 22; B.v. 6.2.2014 – 1 ZB 11.1675 – juris Rn. 3; B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 16; B.v. 26.5.2020 – 15 ZB 19.2231 – juris Rn. 14; U.v. 2.11.2020 – 15 B 19.2210 – NVwZ 2021, 1637 = juris Rn. 15 ff.; NdsOVG, B.v. 25.3.2021 – 1 MN 20/21 – ZfBR 2021, 662 = juris Rn. 18 ff.; U.v. 7.10.2021 – 1 KN 17/20 – UPR 2022, 112 = juris Rn. 46 ff.; OVG NW, U.v. 7.5.2019 – 2 A 2995/17 – NVwZ-RR 2020, 94 = juris Rn. 125 ff.; VGH BW, U.v. 4.3.2009 – 3 S 1467/07 – BauR 2009, 1881 = juris Rn. 27 ff.; U.v. 16.10.2018 – 8 S 2368/16 – ZfBR 2019, 47 – juris Rn. 45 f.). In die diesbezügliche Gesamtbetrachtung sind neben dem Zeitablauf alle nach außen getretenen Umstände einzustellen, die Rückschlüsse auf den Willen des Eigentümers zulassen. Zu berücksichtigen sind beispielsweise der Zustand der baulichen Anlage und das gegebenenfalls erforderliche Maß notwendiger Investitionen vor einer Wiederaufnahme der Nutzung, die tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen, und – über das öffentliche Baurecht hinaus – rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen einer erneuten Nutzung, die nach außen getretenen Gründe für die damalige Beendigung der Nutzung, sonstige Veränderungen des Baugrundstücks und der darauf bestehenden baulichen Anlagen, etwaige vertragliche Bindungen, gegebenenfalls auch das Vorliegen eines langfristigen Nutzungskonzepts. Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter die Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der Verkehrsauffassung verstehen muss (NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. Rn. 22; U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 50).
Die vom Verwaltungsgericht auf Basis des Vortrags der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Beendigung der Schweinehaltung des Voreigentümers der FlNr. … spätestens im Jahr 1992 und damit ein mittlerweile abgelaufener Zeitraum von ca. 30 Jahren seit der letzten Schweinehaltung wird vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt und wird daher auch vom Senat wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei der vorliegenden rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Auch wenn das Zeitmoment alleine nicht für die Annahme des Wegfalls der Genehmigung und damit für einen durch eine Genehmigung vermittelten Bestandsschutz ausschlaggebend ist (s.o.), so ist doch schon aufgrund des wirtschaftlichen Wertes die Nutzung einer baulichen Anlage die Regel, ein nutzungsloser Zustand die Ausnahme. Je länger eine bauliche Anlage ungenutzt bleibt, umso drängender stellt sich daher aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten die Frage, ob noch von einer bloßen Nutzungsunterbrechung und nicht schon von einer endgültigen Nutzungsaufgabe auszugehen ist. Je länger keine Nutzung stattfindet, umso eher ist mithin bei einem Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme begründet, die Nutzung solle auch in Zukunft nicht wiederaufgenommen werden. Insofern stellt bereits die hier anzusetzende Einstellung der Nutzung des Gebäudes als Schweinestall jedenfalls vor 30 Jahren ein starkes Indiz für eine endgültige Nutzungsaufgabe dar. Insofern kann insbesondere – worauf das Verwaltungsgericht unter Rekurs auf überzeugende Erwägungen des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts verwiesen hat – der Strukturwandel einer vormals durch wirtschaftliche Klein- / Familienbetriebe zu einer durch Großbetriebe geprägten Landwirtschaft die Entscheidung herbeigeführt haben, die bisherige eher kleinbetrieblich ausgerichtete Tierhaltung wegen mangelnder Rentabilität und einer mangelnden Perspektive eines wirtschaftlich nicht mehr tragfähigen Tierhaltungsbetriebs durch eine nachkommende Generation endgültig aufzugeben und eine ggf. verbleibende landwirtschaftliche Betätigung auf Landbestellung umzustellen, statt sich der Entwicklung anzupassen und die bis dato betriebene Landwirtschaft mit entsprechenden Investitionen auf einen marktgängigen Tierhaltungs-Großbetrieb umzustellen. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht daher jedenfalls bei landwirtschaftlichen Nutzgebäuden davon aus, dass bei einer Nutzungsunterbrechung in einer Zeitspanne von mehr als 20 Jahren die Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung rechnet (NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. Rn. 23 ff.; U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 51 ff.).
Unabhängig von der von den Verfahrensbeteiligten nicht thematisierten und vom Verwaltungsgericht auch nicht näher aufgeklärten Frage, ob ggf. bereits der Voreigentümer vor 30 Jahren die Schweinehaltung aus den vorgenannten Gründen (oder auch aus ggf. anderen Motiven) bereits endgültig aufgegeben und auf eine Nutzungsberechtigung aus einer (eventuellen) Baugenehmigung zur Schweinehaltung konkludent verzichtet hat, spricht vorliegend schon der Umstand, dass das Anwesen auch seit dem nunmehr 12 bis 13-jährigen Zeitablauf nach Erwerb des Anwesens durch den Antragsteller im Jahr 2009 nicht mehr landwirtschaftlich-gewerblich mit Tierresp. Schweinehaltung, sondern allenfalls mit Landbestellung bzw. Landverpachtung bewirtschaftet wurde, jedenfalls für einen Verzicht auf die Schweinehaltung durch den Antragsteller als neuen Erwerber. Der Wechsel des Eigentums am Hofgut auf schuldrechtlicher Basis eines Verkaufs an den Antragsteller als familienexternen Dritten stellt hier eine relevante Zäsur dar. Auch wenn eine landwirtschaftliche Nutzung in Form der Bestellung von 7 ha Land zur Futtermittelproduktion fortgesetzt wurde, kam es unstreitig nach Erwerb des Anwesens weder durch die Eltern des Antragstellers noch durch ihn selbst über eine sporadische Hobby-Tierhaltung von vormals Pferden und aktuell von einigen Schafen hinaus zu einer landwirtschaftlich-gewerblichen Tierhaltung. Allein schon der Umstand, dass ein außerhalb der Familie des veräußernden Landwirts stehender Erwerber ein landwirtschaftliches Anwesen übernimmt, dann aber über mehrere – hier: 12 – Jahre nichts unternimmt, um eine schon viele – hier 17 Jahre – Jahre vor dem Erwerb eingestellte Tierhaltung wieder aufleben zu lassen, stellt ein starkes Indiz für eine Nutzungsaufgabe dar. Andernfalls könnte sich der Erwerber eines landwirtschaftlichen Anwesens potenzielle Nutzungen aus jahrzehntelang nicht ausgenutzten Baugenehmigungen praktisch „unendlich“ als Nutzungsoption aufrechterhalten, um hierüber etwa das Heranrücken unliebsamer Wohnnutzungen abwehren zu können, obwohl er im Erwerbzeitpunkt diesbezüglich noch keinerlei Nutzungsvorstellungen hatte. Vor diesem Hintergrund ist gerade das Nutzungsverhalten des Erwerbers in der Zeit seit dem Erwerb von besonderer Bedeutung. Eine konkludent erklärte Nutzungsaufgabe kann sich daher daraus ergeben, dass eine vormalige Nutzung des Voreigentümers durch den Erwerber über eine nicht unerhebliche zeitliche Dauer durch eine ganz andere Nutzung ersetzt wird (vgl. VGH BW, U.v. 4.3.2009 – 3 S 1467/07 – BauR 2009, 1881 = juris Rn. 34; vgl. auch NdsOVG, U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 44). Vorliegend wurde der vormals vom Voreigentümer zur Schweinehaltung genutzte Gebäudetrakt nach Erwerb des Anwesens im Jahr 2009 nach der eigenen Einlassung des Antragstellers über einen mehrjährigen Zeitraum zur hobbymäßigen Unterstellung von Pferden genutzt. Insofern ist im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 24. Februar 2022 zu den Verfahren Au 5 K 21.1660, Au 5 K 21.1661 als Aussage des Antragstellers protokolliert: „Zwischen 2009 und 2014 habe seine Freundin dort Pferde eingestellt, was eher einer Hobbyhaltung diente.“ Spätestens durch diese unmittelbar mit bzw. kurz nach Eigentumserwerb des Anwesens aufgenommene mehrjährige Dauernutzung des Gebäudes zur hobbymäßigen Pferdehaltung hat der Antragsteller nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach außen seinen Verzicht auf eine vormalige (s.o.: nach den Behauptungen des Antragstellers genehmigte), bereits zum Übernahmezeitpunkt aber bereits langjährig schon nicht mehr praktizierte Nutzung als Schweinestall manifestiert.
Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, weist der Senat ergänzend noch auf Folgendes hin: Das Verwaltungsgericht hat zudem nachvollziehbar auf möglicherweise verschärfte Tierwohlanforderungen sowie Veränderungen des Standes der Technik gem. § 22 BImSchG verwiesen, die zu kostenträchtigen Umbauten zwingen könnten und auch hiermit in der Gesamtschau aller Umstände den Wegfall eines behaupteten Bestandsschutzes hinsichtlich der Nutzung „Schweinehaltung“ begründet. Dem ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass er die Schweinehaltung ohne Weiteres auch ohne erhebliche (jahrzehntelang unterbliebene) Investitionen zur Einhaltung aktueller tierschutzrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher gesetzlicher Standards wiederaufleben lassen könnte.
cc) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist schließlich nicht aufgrund eines Erweiterungsinteresses des Antragstellers (Umstellung des bisherigen landbewirtschaftenden Betriebs auf einen geruchsintensiven Tierhaltungsbetrieb) gegeben.
Als rücksichtnahmerelevanter Belang auf Seiten des Antragstellers gegenüber der heranrückenden geruchsimmissionsempfindlichen Wohnnutzung des Beigeladenen könnten auch in einem Dorfgebiet allenfalls bereits konkret geplante oder bei realistischer Betrachtung naheliegende Entwicklungsmöglichkeiten in den Blick genommen werden. Nicht ausreichend und daher nicht der Rücksichtnahmepflicht des Beigeladenen unterliegend sind demgegenüber nur vage und unrealistische Erweiterungsinteressen (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 12.7.2004 – 25 B 98.3351 – juris Rn. 41; B.v. 23.11.2004 – 25 B 00.366 – NVwZ-RR 2005, 605 = juris Rn. 31; B.v. 21.1.2013 – 9 CS 12. 1507 – juris Rn. 15; B.v. 25.8.2016 – 22 ZB 15.1334 – juris Rn. 44; OVG NW, B.v. 21.6.2017 – 10 B 15/17 – juris Rn. 23). Hinreichend konkrete Planungen des Antragstellers waren jedenfalls im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage relevanten Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 – 4 B 40.98 – NVwZ 1998, 1179 = juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 20.8.2008 – 4 C 11.07 – BVerwGE 131, 352 = juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2326 – juris Rn. 4; B.v. 28.4.2020 – 9 ZB 18.2074 – juris Rn. 16; B.v. 19.6.2021 – 1 ZB 18.2158 – juris Rn. 12) nicht ersichtlich. Den Bauakten des Landratsamts sowohl zum streitgegenständlichen Doppelhaus als auch zu den anderen vier geplanten Doppelhäusern ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt mehr als vage Nutzungsabsichten im Sinne einer geruchsintensiven Tierhaltung vorgebracht hat.
Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, dass der Antragsteller keine hinreichend konkret geplante oder naheliegende Entwicklungsmöglichkeit vorgebracht hat, indem er gegenüber dem im Genehmigungsverfahren beteiligten AELF mitgeteilt hat, er wolle die landwirtschaftliche Betätigung auf seinem Grundstück „moderat“ ausweiten, indem er eine kleine, qualitativ hochwertige Direktvermarktung mit Tieren aus besonderer tiergerechter Haltung mit hohem Freilandanteil plane. Aus diesen vagen Angaben kann schon nicht annähernd der Grad der Geruchsbelastung für die Umgebung abgeleitet und damit die Zumutbarkeit am Maßstab des Rücksichtnahmegebots beurteilt werden, zumal zum Zeitpunkt der Genehmigung des streitgegenständlichen Wohnbauvorhabens des Beigeladenen unabhängig vom hier offenen konkreten Umfang der Tierhaltung weder ein näherer Zeithorizont im Raum stand noch ein näheres Betriebskonzept als Beurteilungsgrundlage vorlag.
Das Verwaltungsgericht geht ferner zu Recht davon aus, dass sich aus dem mit Datum vom 9. November 2021 eingereichten Bauantrag für das Vorhaben „Umbau und Sanierung des bestehenden Stallgebäudes und Einbau eines modernen Schweinestalles in das Stall- und Stadelgebäude“ keine konkreten und daher im Rahmen des Rücksichtnahmegebots relevanten Erweiterungsabsichten des Antragstellers ableiten lassen. Auf den neuen Vortrag des Antragsgegners, wonach dieses Bauvorhaben gem. Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBO mit Schreiben vom 21. März 2022 als zurückgenommen behandelt worden sei, kommt es dabei nicht an. Denn unabhängig von dem Umstand, dass diese Planungen dem Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde wohl erst durch Übermittlung des Bauantrags über die Standortgemeinde am 2. Februar 2022 und damit erst nach Erlass der streitgegenständlichen Baugenehmigung bekannt wurden, war dieser Bauantrag in der bis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage relevanten Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen (24. November 2021) mangels detaillierter Angaben zum beabsichtigten Tierbestand sowie zur Ausgestaltung der Stallnutzung gerade hinsichtlich zu prognostizierender Geruchsbelastungen unvollständig und damit zu unbestimmt und zu vage, als dass aus ihm Aussagen für gegenseitige Rücksichtnahmen hätten abgeleitet werden können. Weder enthalten die vom Antragsgegner dem Verwaltungsgericht vorgelegten Bauantragskopien zum Bauantrag vom 9. November 2021 (vgl. Bl. 164 ff. der VG-Akte 5 K 21.1660, Bl. 150 ff. der VG-Akte 5 K 21.1661) eine Betriebsbeschreibung mit einer konkret angegebenen Maximalanzahl zu haltender Schweine, noch ergibt sich aus den hierzu beigefügten zeichnerischen Darstellungen / Bauvorlagen die konkrete Zahl der unterzubringenden Tiere (zur Notwendigkeit mit Blick auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG: BayVGH, B.v. 17.6.2016 – 15 ZB 15.644 – juris Rn. 5; B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 f.; B.v. 11.3.2022 – 15 ZB 21.2871 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die Vorlage eines Bauantrags ohne konkrete Angabe der Tieranzahl und zudem ohne Angabe zu sonstigen emissionsträchtigen Betriebsteilen (z.B. Mistlagerstätte) spricht nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 (hier i.V. mit § 146) VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dafür, dass hier – unmittelbar nach vorherigem Unterliegen in den Eilverfahren zu den beiden Doppelhausvorhaben auf den (heutigen) FlNrn. …2, …3 sowie und FlNrn. …4, …5 (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2021, Az. Au 5 S 21.2075 und Au 5 S 21.2076) – vom Antragsteller, der bislang nicht als landwirtschaftlich-gewerblicher Tierhalter in Erscheinung getreten ist, ein Bauantrag „ins Blaue hinein“ ohne bislang hinreichende konkretisierte Umsetzungsvorstellungen gestellt wurde, um seine Rechtsstellung als abwehrender Nachbar hinsichtlich der beim Verwaltungsgericht vormals anhängigen Klageverfahren Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 sowie hinsichtlich der damals noch nicht beschiedenen Bauanträge für die drei weiteren Doppelhäuser formal zu verbessern. Jedenfalls und unabhängig hiervon bleibt eine vorgebrachte Absicht auf Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs – hier auf eine Umstellung von einem (bisherigen) reinen Anbau- / Ackerbetrieb zu einer (für den Antragsteller erstmaligen) Schweinehaltung -, auch wenn diese durch einen Bauantrag formal dokumentiert wird, ohne Angabe der maximalen Tierbelegzahl in Bezug auf die rechtliche Einschätzung, ob von einem realistischen resp. genehmigungsfähigen Erweiterungsinteresse auszugehen ist, zu unbestimmt und daher zu vage. Denn der Antragsteller hat bei Aufnahme einer Schweinehaltung hinsichtlich der Geruchsbelastung auch auf sonstige, bereits bestehende Wohnnutzungen in der Umgebung Rücksicht zu nehmen. Ob dies für die vom Beigeladenen geplanten unmittelbar benachbarten Doppelhäuser auf den (heutigen) FlNrn. …2, …3 sowie und FlNrn. …4, …5 gilt, deren Baugenehmigungen (Bauakten 430-348/20 und 430-520/20, VG-Verfahren Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661) auf den 5. Juli 2021 und damit auf einen Zeitpunkt deutlich vor Einreichung des Bauantrags vom 9. November 2021 datieren, kann offenbleiben, zumal diesbezüglich beim Senat noch Berufungszulassungsverfahren (Az. 15 ZB 22.867 und 15 ZB 22.868) anhängig sind. Jedenfalls existieren laut den vorliegenden Lageplänen auf den umliegenden Grundstücken diverse Wohnhäuser, so etwa auf den FlNrn. …1, … und …, auf die eine zukünftige Schweinehaltung auf dem Anwesen des Antragstellers mit Blick auf die Geruchsbelastung Rücksicht zu nehmen hätte. Die Parameter der gebotenen Rücksichtnahme sind hinsichtlich der Geruchbelastung aber gerade von der beabsichtigten Maximalbelegzahl der zu haltenden Schweine abhängig, sodass eine realistische Umsetzungsmöglichkeit eines solchen Vorhabens nicht einschätzbar ist, solange ein entsprechender Bauantrag nicht mit Tierhaltungszahlen konkretisiert wird.
Der mit der Beschwerdebegründung in Kopie vorgelegte aktualisierte Bauantrag des Antragstellers für das Vorhaben „Umbau und Sanierung des bestehenden Stallgebäudes und Einbau eines modernen Schweinestalls in das Stall- und Stadelgebäude“ auf seinem Grundstück FlNr., mit dem erstmals die Haltung von 180 Mastschweinen angegeben wird, datiert auf den 30. Mai 2022 und ist daher mit Blick auf den für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgeblichen Erlasszeitpunkt der streitgegenständlichen Baugenehmigung (24. November 2021) nicht zu berücksichtigen.
b) Die Beschwerde ist auch nicht aufgrund von umfassenden Aufschüttungen bis zur Grundstücksgrenze, die der Antragsteller mit der Antragsbegründung erneut behaupten und rügen lässt, begründet. Es kommt dabei im Ergebnis nicht darauf an, ob und welche Aufschüttungen der Beigeladene tatsächlich durchgeführt hat oder noch durchführen wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Verlauf des natürlichen Geländes in den von der streitgegenständlichen Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen richtig dargestellt ist.
Eine Aufschüttung bis zur nördlichen Grenze des Antragstellergrundstücks ist ebenso wie eine bereits errichtete Mauer in der Nähe der Grundstücksgrenze nicht von den vom angefochtenen Baugenehmigungsbescheid umfassten Bauvorlagen gedeckt. Insofern trifft die streitgegenständliche Baugenehmigung hierzu keine Aussage; ihr kommt diesbezüglich weder eine Feststellungs- noch eine Gestattungswirkung zu, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen könnte. Dasselbe gilt im Übrigen für die vier weiteren angefochtenen Baugenehmigungen für Doppelhäuser nördlich / nordwestlich des Anwesens des Antragstellers. Sofern der Beigeladene tatsächlich dauerhafte Aufschüttungen unter Einbeziehung der Stützmauer an der gemeinsamen Grenze als Stützmauer durchführen sollte, wäre deswegen nicht die Baugenehmigung (nachbar-) rechtswidrig. Sollte der Beigeladene mit den vom Antragsteller befürchteten bzw. behaupteten Aufschüttungen einen nachbarrechtswidrigen Zustand geschaffen haben bzw. noch schaffen, wäre Nachbarrechtsschutz entweder zivilrechtlich oder beim Landratsamt über die Geltendmachung eines Anspruchs auf bauordnungsrechtliches Eingreifen bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein solches Eingreifen zu suchen.
c) Da im vorliegenden Fall die bauordnungsrechtlich geforderten Abstandsflächen durch die von der Baugenehmigung gedeckte bauliche Anlage sicher eingehalten werden – hierzu im Einzelnen unten e) – kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass von dem genehmigten Vorhaben und den von der Baugenehmigung gedeckten (überschaubaren) Geländeveränderungen eine gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende erdrückende oder abriegelnde Wirkung ausgehen könnte. Insbesondere ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen – auch in Zusammenschau mit den vier weiteren (ebenso die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhaltenden) genehmigten Doppelhäusern – dem Anwesen des südlich benachbarten Antragstellers förmlich „die Luft nimmt“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude des Antragstellers nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2020 – 15 CS 20.57 – BayVBl 2020, 340 = juris Rn. 23 f. m.w.N.; B.v. 24.7.2020 – 15 CS 20.1332 – NVwZ-RR 2020, 961 = juris Rn. 32 m.w.N.; Beispiele aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung: BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück). Im Übrigen irrt der Bevollmächtigte des Antragstellers, soweit er von der Errichtung von sechs Doppelhaushälften (also von drei Doppelhäusern) unmittelbar an der Nordgrenze seines Grundstücks FlNr. … ausgeht. Tatsächlich werden dort nur zwei Doppelhäuser errichtet, während drei weitere von seinem Grundstück aus gesehen in der dahinterliegenden Reihe mit deutlich größerem Abstand entstehen sollen.
d) Schon mit Blick auf die sichere Einhaltung der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen – vgl. im Folgenden e) – kann von einer unzumutbaren, rücksichtslosen Verschattung des Anwesens des Antragstellers bzw. von einem unzumutbaren Lichtentzug keine Rede sein. Gewisse Verschattungen sind in bewohnten Ortsteilen unter Nachbarn regelmäßig hinzunehmen. Weil das genehmigte Bauvorhaben – ebenso wie die anderen vier genehmigten Doppelhäuser – nördlich bzw. nordwestlich des Anwesens des Antragstellers liegen, ist im Übrigen mit Blick auf den täglichen Sonnenverlauf von Osten (morgens) über Süden (mittags) nach Westen (abends) nicht ersichtlich, dass es auch bei Umsetzung aller fünf (jeweils durch Einzelbescheide) genehmigten Doppelhäuser überhaupt zu einer spürbaren Verschattung des Antragstellergrundstücks kommen kann (vgl. BayVGH, U.v. 31.7.2020 – 15 B 19.832 – NVwZ-RR 2020, 1004 = juris Rn. 32; zur Darstellung orts- und datumsbezogener Sonnenverläufe vgl. z.B. https://www.sonnenverlauf.de).
e) Soweit im Beschwerdevortrag des Antragstellers hinsichtlich einer behaupteten ca. 2 m hohen Aufschüttung auf dem Beigeladenengrundstück der Sache nach gerügt wird,
– dass die in den genehmigten Bauplänen dargestellten Verläufe des vorhandenen Geländes falsch seien und
– dass das natürliche / vorhandene Gelände tatsächlich auf Höhe der Oberkante des Fußbodens des Kellergeschosses und damit laut Angabe in der Planzeichnung „Schnitt 1: 1“ bei – 2,435 m) verlaufe,
versteht der Senat diese Einwendung mit Blick auf Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO dahingehend, dass aus Sicht des Antragstellers die Abstandsflächenbeurteilungen auf den Bauvorlagen von einem zu geringen Ansatzwert „H“ ausgingen, sodass sich bei aus seiner Sicht richtiger Berechnung mit einer Wandhöhe, die von der Oberkante des Fußbodens des Kellergeschosses als unterem Bezugspunkt ermittelt wird, eine größere, womöglich dann nicht die Vorgaben des Art. 6 BayBO einhaltende Abstandsfläche ergebe.
Der Senat lässt es dahinstehen, ob der Antragsteller hinsichtlich des Sachverhalts zum vorherigen / natürlichen Geländeverlauf richtig liegt (vgl. hierzu den Gegenvortrag des Antragsgegners schon im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21. Februar 2021 und zuletzt wiederholend in der vorgelegten Stellungnahme des Landratsamts vom 19. April 2022; vgl. auch den Vortrag des Beigeladenen im Beschwerdeerwiderungsschriftsatz vom 13. April 2022). Sollte der Vortrag des Antragstellers diesbezüglich richtig sein, würde sich hieraus dennoch kein Verstoß gegen Art. 6 BayBO ergeben: Bemisst man die für die Abstandsflächenberechnung relevante Wandhöhe (Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 BayBO) nach Maßgabe der genehmigten Bauvorlagen von der Oberkante des Kellerfußbodens als (unterstelltem) unteren Bezugspunkt, ergibt sich auf der traufseitigen Südseite (in Richtung des Antragstellergrundstücks) eine Wandhöhe von ca. 8,50 m. Rechnet man hierzu gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO ein Drittel der Dachhöhe (4,06 m) – mithin 1,35 m – hinzu, würde sich bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Antragstellers ein für die Abstandsflächenberechnung anzusetzendes Maß „H“ von 9,85 m ergeben. Bei einem gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO anzusetzenden Abstandsflächenmaß von 0,4 H ergäbe sich mithin eine einzuhaltende Abstandsfläche nach Süden (in Richtung des Antragstellergrundstücks) von 3,94 m. Bei einem kürzesten Abstand zur Nordgrenze des Grundstücks des Antragstellers von 7,44 m wären daher selbst bei der vom Antragsteller geforderten Betrachtung des ursprünglichen / natürlichen Geländes als unterem Bemessungspunkt für die Wandhöhe die Abstandsflächen sicher eingehalten. Vor diesem Hintergrund wird auch das oben gefundene Ergebnis, dass keine gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßende unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung zulasten des Antragstelleranwesens vorliegt, bestätigt.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene in der schriftsätzlichen Stellungnahme vom 13. April 2022 im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, trägt dieser billigerweise seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die im Beschwerdeverfahren keine Einwände erhoben worden sind.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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