Baurecht

Beseitigung einer Einfriedung – Widerruf einer abgegebenen Erledigungserklärung

Aktenzeichen  1 B 14.2215

Datum:
9.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
RÜ2 – 2018, 189
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 4 S. 2, Abs. 9 Nr. 1, Art. 58 Abs. 2 Nr. 2, Art. 76 S. 1, Art. 81 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2
BauGB § 9 Abs. 4, Abs. 8, § 31 Abs. 2, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 215 Abs. 1 Nr. 1
BayVwVfG Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
BNatschG § 30, § 44 Abs. 1
BayNatSchG Art. 23 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 3 Abs. 1
ZPO § 580
VwGO § 161 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

1. Eine Erledigungserklärung kann grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, zu dem der Prozessgegner noch nicht zugestimmt hat. Dabei ist die Fiktion des § 161 Abs. 2 S. 2 VwGO der ausdrücklichen Zustimmung des Prozessgegners gleichzustellen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Prozesshandlungen können unter bestimmten Umständen widerrufen werden. Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinn des § 580 ZPO vorliegt. Ein Widerruf kommt ferner dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Weder aus § 9 Abs. 8 BauGB noch aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt eine förmliche Begründungspflicht für die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen in einen Bebauungsplan. Da die Planbegründung nur der besseren Verständlichkeit dient, stellt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dar, die nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4. Beim Erlass von Beseitigungsanordnungen darf die Bauordnungsbehörde ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben. Der Gleichheitssatz gebietet allerdings nicht, dass gegen unterschiedlich gelagerte Fälle in gleicher Weise vorgegangen werden muss. Geboten ist lediglich ein systemgerechtes Vorgehen, das auch vorliegt, wenn die Behörde gegen “Schwarzbauten” gleichsam Schritt für Schritt vorgeht. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 9 K 12.2971 2013-07-10 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 wird der Bescheid des Beklagten in Nr. 1a und Nr. 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufhoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung des Klägers (§ 124 Abs. 1 VwGO) hat teilweise Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtshängigkeit der Klage nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten entfallen ist. Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. August 2012 die Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagte hat der Erledigungserklärung bei entsprechender Belehrung durch das Gericht nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Kläger konnte seine Erledigungserklärung aber nachträglich wirksam widerrufen.
Eine Erledigungserklärung kann grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, zu dem der Prozessgegner noch nicht zugestimmt hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.7.1972 – IV CB 13.72 – DÖV 1972, 796; U.v. 15.11.1991 – NVwZ-RR 1992, 276; B.v. 27.3.2006 – 6 C 27.05 – NVwZ 2006, 834). Dabei ist die Fiktion des § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO der ausdrücklichen Zustimmung des Prozessgegners gleichzustellen, da auch damit die Prozesslage abschließend gestaltet wird. Das bedeutet indessen nicht, dass sich der Kläger an seiner Erklärung ausnahmslos festhalten lassen muss. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Prozesshandlungen unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinn des § 580 ZPO vorliegt. Ein Widerruf kommt ferner dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommen Prozesshandlung festzuhalten. In diesem Zusammenhang kann auch eine Rolle spielen, ob der Betroffene durch eine richterliche Belehrung oder Empfehlung zu einer bestimmten prozessualen Erklärung bewogen worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.1.1985 – 6 B 222.84 – NVwZ 1985, 196; B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – NVwZ-RR 1999, 407).
Nach diesen Grundsätzen ist die Widerrufserklärung des Klägers wirksam. Ein Widerrufsgrund liegt aber nicht darin, dass die Beigeladene nach der abgegebenen Erledigungserklärung Klage gegen den Abhilfebescheid des Beklagten erhoben hat. Ändert die Behörde ihren Bescheid während des Rechtsstreits und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt auch ein, wenn der Änderungsbescheid von einem Dritten angefochten wird; der Änderungsbescheid muss nicht erst bestandskräftig geworden sein. Die gerichtliche Sachprüfung verlagert sich in ein zweites Verfahren, auch wenn die Beteiligten am zweiten Verfahren mit vertauschten Parteirollen beteiligt sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.2007 – 3 C 11.06 – BVerwGE 129, 66). Das Verwaltungsgericht hat daher den KIäger mit Schreiben vom 27. August 2012 zu Recht aufgefordert, eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben. Im Übrigen war das Schreiben des Gerichts für die Abgabe der Erledigungserklärung nicht kausal, da der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 27. August 2012 von sich aus die Hauptsache für erledigt erklärt hat. Allerdings hat das Gericht den Beklagten in der mündlichen Verhandlung veranlasst, den Abhilfebescheid aufzuheben. Durch die Rücknahme des Abhilfebescheides wurde die Beseitigungsanordnung wieder wirksam, da mit den Aufhebungsgründen (fehlende Anhörung und Beteiligung der Gemeinde im Aufhebungsverfahren) die ursprüngliche Regelung wieder aufleben sollte (vgl. Kopp in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 172; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 251). Die Empfehlung des Gerichts, den Abhilfebescheid wieder aufzuheben, der der Beklagte nachgekommen ist, war auch kausal dafür, dass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung, die gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG in dem Klageverfahren der Beigeladenen möglich gewesen wäre, nicht mehr stattfand. Es würde daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, dem Kläger auch eine Überprüfung in seinem Verfahren zu verwehren, indem er an die abgegebene Prozesserklärung gebunden wäre.
2. Die Beseitigungsanordnung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit er verpflichtet wurde, die Mauern an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze zu beseitigen (Nr. 1b und 1c des Bescheides vom 30. Mai 2012). Sie ist rechtswidrig und daher aufzuheben, soweit der Kläger verpflichtet wurde, an der östlichen Grundstücksgrenze den Sockel und den Holzzaun zu beseitigen (Nr. 1a des Bescheides vom 30. Mai 2012). Weiter war die Anordnung in Nr. 2 des Bescheides aufzuheben, mit der dem Kläger die Zahlung eines bestimmten Zwangsgeldes angedroht wurde, wenn er die Beseitigungsanordnungen nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides erfüllt.
Gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Vereinbarkeit der Anlage mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften beurteilt sich grundsätzlich nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Beseitigungsanordnung gilt, es sei denn die Anlage ist zum Zeitpunkt der Errichtung materiell legal gewesen (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1992 – 4 B 161.92 – NVwZ 1993, 476; BayVGH, U.v. 30.7.1997 – 14 B 95.3645 – BayVBl 1998, 81; U.v. 17.10.2006 – 1 B 05.1429 – juris Rn. 22; offen gelassen für rechtserhebliche Änderungen nach Erlass der Beseitigungsanordnung BVerwG, U.v. 12.12.2013 – 4 C 15.12 – NVwZ 2014, 454).
Die Gemeinde hat wirksame örtliche Bauvorschriften zu Einfriedungen erlassen, insbesondere sind die bauplanerischen Festsetzungen inhaltlich bestimmt und auch nicht durch die tatsächliche Entwicklung in dem Baugebiet funktionslos geworden (2.1). Mit der Errichtung der Mauern und des Zauns hat der Kläger gegen diese Festsetzungen verstoßen; der Beklagte hat zu Recht eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgelehnt (2.2). Die Ermessensausübung des Beklagten ist hinsichtlich der Mauern nicht zu beanstanden. Natur- und artenschutzrechtliche Bestimmungen stehen einer Beseitigung nicht entgegen (2.3). Bei der Beseitigungsanordnung für den Holzzaun mit Sockel hat der Beklagte die bestehenden Einfriedungen auf den Nachbargrundstücken nicht mit dem erforderlichen Gewicht in die Ermessensausübung eingestellt (2.4). Die Fristsetzung für die Beseitigung der Einfriedungen ist im Hinblick darauf, dass der Kläger Handwerker beauftragen muss, nicht angemessen; die Aufhebung der Nr. 2a des Bescheides war bereits durch die Aufhebung der Nr. 1a veranlasst (2.5).
2.1. Die Beigeladene hat mit dem ursprünglichen Bebauungsplan „… …“, der zur Zeit der Errichtung der Einfriedungen galt, und mit der 1. Änderung dieses Bebauungsplanes vom 12. Juli 2010, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsverfügung galt, Regelungen über Einfriedungen als örtliche Bauvorschriften erlassen (Art. 81 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BayBO, § 9 Abs. 4 BauGB). Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans „… …“, die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgte, wurde die zulässige Gesamthöhe der Einfriedungen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen um 0,20 m auf 1,10 m angehoben; im Übrigen wurden die bisherigen Regelungen übernommen. Das Planungsziel dieses Bebauungsplans, die Festsetzungen zu liberalisieren und behutsam weiterzuentwickeln, ist damit auch in der Änderung der örtlichen Bauvorschriften ablesbar.
Soweit der Kläger geltend macht, dass kein wirksamer Bebauungsplan mehr vorliege, da die Beigeladene mit der 1. Änderung des Bebauungsplans „… …“ den alten Bebauungsplan komplett aufgehoben habe und die Änderungsfestsetzungen allein nicht bestehen bleiben könnten, ist das nicht zutreffend. Mit dem vom Kläger aus der Begründung zitierten Satz „Mit Inkrafttreten dieser 1. Änderung wird der rechtskräftige Bebauungsplan … … aufgehoben“ hat die Beigeladene zum Ausdruck gebracht, dass der Änderungsbebauungsplan den ursprünglichen Bebauungsplan ersetzen soll. Werden sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der Änderung durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jeweils erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein „Fortwirken“ alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene. Darauf, ob die Änderung im normalen oder im sog. vereinfachten Verfahren beschlossen wurde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1992 – 4 NB 22.92 – juris Rn. 18). Die Gemeinde hat mit den Festsetzungen (vgl. auch die Begründung) jeweils zum Ausdruck gebracht, welche Änderungen sie vorgenommen hat und welche Regelungen unverändert bestehen bleiben sollen. Ein Aufhebungsbeschluss mit der Folge, dass die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall – und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans auch ersatzlos – beseitigt werden, bedarf im Übrigen einen – im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden – selbständigen Aufhebungsbeschluss der Gemeinde (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.2017 – 4 B 24.16 – juris Rn. 4).
Die Begründung des Bebauungsplans muss nur die wichtigsten Punkte ansprechen und sollte dies im Interesse der Übersichtlichkeit auch tun (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.1986 – 4 N 1.85 – BVerwGE 74, 47 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 5.7.1974 – IV C 50.72 – BVerwGE 45, 309). Es folgt weder aus § 9 Abs. 8 BauGB noch aus dem Rechtsstaatsprinzip eine förmliche Begründungspflicht für die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen in einen Bebauungsplan (vgl. BVerwG, B.v. 3.11.1992 – 4 NB 28.92 – NVwZ-RR 1993, 286; U.v. 16.3.1995 – 4 C 3.94 – NVwZ 1995, 899 zu örtlichen Bauvorschriften im Bebauungsplan; Stier, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Aufl. 2015, Rn. 505). Da die Planbegründung nur der besseren Verständlichkeit dient, stellt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht im Übrigen eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dar (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB), die nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.11.1992, a.a.O.).
Auch ein Mangel im Abwägungsergebnis der Bebauungspläne liegt nicht vor. Die Begründung eines Bebauungsplans kann Hinweise auf die Richtigkeit der Abwägung geben, dies aber nicht ausschließlich. Vor allem kann sich die Richtigkeit der Abwägung aus den Festsetzungen selbst, aus ihrem Zusammenhang untereinander und aus ihrem Bezug zur örtlichen Situation ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.1986 – 4 N 1.85 – BVerwGE 74, 47). Der Erlass örtlicher Bauvorschriften zu Einfriedungen zielt erkennbar darauf ab, übergeordnete Gesichtspunkte der Baugestaltung und des Schutzes des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse zu wahren (vgl. BayVGH, U.v. 22.2.2000 – 2 B 94.2587 – juris Rn. 26). Nicht zu beanstanden sind die genannten Überlegungen, auf der Straßenseite die Einfriedungen schön zu gestalten und darüber hinaus die Sichtbeziehungen vom Ortsrand in die freie Landschaft sowie die Durchlässigkeit zur Förderung von Wechselbeziehungen von Tieren zu erhalten (vgl. auch die textlichen Festsetzungen zur Grünordnung 7.2.2). Auch wird dadurch nicht unzulässig in das Eigentumsrecht oder die Berufsausübung des Klägers eingegriffen (vgl. BayVGH, U.v. 22.2.2000, a.a.O.).
Aus dem Inhalt einer Rechtsvorschrift muss sich mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln lassen, was von den pflichtigen Personen verlangt wird. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift lässt noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit entfallen (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1994 – 4 C 2.94 – BVerwGE 96, 110). Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans können auch unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten; denn der Plan ist trotz seines mehr oder weniger konkret-individuellen Regelungsgehalts Norm und nicht Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, B.v. 20.10.1989 – 4 B 115.89 – juris Rn. 5). Nach diesen Grundsätzen sind die Regelungen in B.6. – in dem ursprünglichen Bebauungsplan und der 1. Änderung des Bebauungsplans – hinreichend bestimmt. Die Vorschrift bezieht sich nur auf bauliche Anlagen, die Bepflanzung der Grundstücke mit Bäumen, Sträuchern und Hecken ist in B.7.2 geregelt. Die Sätze 1 – 4 betreffen nach Auffassung des Senats die Einfriedungen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen. Hier sind Zäune aus Holz oder Metall zulässig, nicht dagegen Mauern und Maschendrahtzäune. Satz 5 regelt die Einfriedungen zwischen Nachbargrundstücken; hier können (nur) sockellose grüne Maschendrahtzäune ausgeführt werden. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass sich Satz 3 („Einfriedungen als massive Mauern, gleich welcher Art sind nicht zugelassen“) nicht ausdrücklich auf Einfriedungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen bezieht, ist dies zwar richtig, die Regelung schließt sich aber nahtlos an die vorhergehenden Sätze an. Es mag auch sein, dass die Beigeladene den allgemeinen Ausschluss von Mauern besonders herausstellen wollte, ein entsprechender Bedeutungsinhalt, der sich aus dem vorgetragenen Trennen des zunächst einheitlichen Satzes ergeben sollte, ist aber objektiv nicht erkennbar. Letztlich kann die Frage dahinstehen, ob sich das Verbot von Mauern als Einfriedungen zu allen Grundstücksseiten schon aus Satz 3 oder aus Satz 3 und Satz 5 ergibt. Satz 5 („Einfriedungen zwischen Nachbargrundstücken können als sockellose grüne Maschendrahtzäune mit einer Höhe von bis zu 1,20 m ausgeführt werden“) ist dahingehend auszulegen, dass zwischen den Grundstücken „nur“ Maschendrahtzäune errichtet werden dürfen. Die Einfügung des Wortes „nur“ wäre zur Klarstellung hilfreich gewesen, war aber nach Sinn und Zweck der Regelung nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2014 – 1 ZB 13.351 – juris Rn. 8). Der Satzungsgeber wollte erkennbar die Einfriedungen als bauliche Anlagen abschließend regeln, es sollten keine Lücken verbleiben. Der Bauherr sollte auch nicht verpflichtend zwischen Nachbargrundstücken Zäune errichten müssen. Das Wort „können“ hat hier den Bedeutungsinhalt von „dürfen“ (vgl. Duden, Wörterbuch). Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass einzelne Vertreter des Beklagten im Verfahren Zweifel an der Bestimmtheit der Festsetzungen geäußert hätten, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Die ausführliche Ortseinsicht des Senats hat gezeigt, dass die Grundstückseigentümer von einzelnen Ausnahmen abgesehen die Vorschriften zutreffend verstanden und angewandt haben. Auch die Höhenregelungen sind ausreichend bestimmt. Satz 1 verwendet für den Zaun den Begriff Gesamthöhe, da ein Sockel mit maximal 0,20 m zulässig ist. Satz 5 spricht von Höhe, weil Maschendrahtzäune nur sockellos ausgeführt werden können. Der Begriff „Gelände“ nimmt erkennbar auf die Geländeoberfläche Bezug, die auch Bezugspunkt für die Abstandsflächen ist (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO).
Die bauplanerischen Festsetzungen zu Einfriedungen sind auch nicht gegenstandslos geworden. Eine Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 – IV C 39.75 – BVerwGE 54, 5). Einzelne abweichende Baugestaltungen führen nicht zur Funktionslosigkeit der bauplanerischen Festsetzungen.
2.2. Mit der Errichtung der Mauern an der Süd- und Westseite des Grundstücks und der Errichtung des Holzzauns an der Ostseite hat der Kläger gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoßen. Es ist unerheblich, dass die Mauern nicht direkt an den Grundstücksgrenzen errichtet wurden, sondern die Mauer im Westen einen Abstand von ca. 2,60 m zur öffentlichen Verkehrsfläche hat und die Mauer im Süden mit einen kleinen (Pflanz) Abstand zur Nachbargrenze errichtet wurde. Einfriedungen sind bauliche oder sonstige Anlagen, die ein Grundstück ganz oder teilweise nach außen abschirmen, sei es zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten, zum Zweck der Abwehr von Witterungs- oder Immissionseinflüssen (z.B. Lärm, Wind, Straßenschmutz) oder zur Verhinderung der Einsicht (vgl. BayVGH, U.v. 10.1.1978 – Nr. 230 I 75 – BayVBl 1978, 762; VGH BW, U.v. 11.10.2006 – 3 S 337/06 – juris Rn. 24). Aus dem Abwehrzweck folgt, dass eine Einfriedung nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen muss, sondern auch etwas abgerückt von ihr verlaufen kann. Das Merkmal der Lage einer Einfriedung „an öffentlichen Verkehrsflächen“ setzt nicht voraus, dass die Einfriedung unmittelbar an diese angrenzt, vielmehr ist diese Lage auch dann gegeben, wenn ein schmaler Streifen zwischen Einfriedung und öffentlicher Verkehrsfläche liegt (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.1973 – Nr. 175 II 67 – BayVBl 1973, 610; U.v. 10.1.1978, a.a.O. bejaht bei einer Entfernung bis zu 3,10 m von der öffentlichen Verkehrsfläche). Die südliche Mauer ist auch nicht (teilweise) zulässig, weil sie Teil eines an der Grenze zulässigen Nebengebäudes ist. Der Kläger hat zur südlichen Grundstücksgrenze kein in den Abstandsflächen zulässiges Nebengebäude (vgl. Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO), so dass auch die Mauer nicht als Teil eines Nebengebäudes privilegiert sein kann. Zu einer einschränkenden Regelung im Hinblick auf eine künftige Bebauung (vgl. Nr. 1c) war der Beklagte nicht verpflichtet. Bei der südlichen Mauer wurde hier offenbar davon abgesehen, um nicht den Eindruck bei dem Kläger zu erwecken, dass es sich bei den bei der Gemeinde eingereichten Plänen um ein zulässiges Nebengebäude handelt. Soweit der Kläger vorträgt, dass es sich bei dem Betonsockel des Holzzauns an der Ostseite um eine Stützmauer für die verfahrensfrei zulässige Aufschüttung des klägerischen Grundstücks handele, hat die Stützmauer mit der Funktion als Fundament des Zauns ihre bauliche Selbständigkeit aufgegeben (vgl. VGH BW, U.v. 24.3.2014 – 8 S 1938/12 – BauR 2014, 1752 zu einer als Fundament einer Grenzgarage dienenden Sockelwand). Der Betonsockel, die Zaunpfosten und Zaunlatten sind eine Gesamtanlage.
Der Beklagte hat auch zu Recht eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Nach Wortlaut und Sinn des § 31 Abs. 2 BauGB gilt für alle drei Fallgruppen der Vorschrift, dass eine Befreiung nicht schon erteilt werden kann, wenn die jeweiligen speziellen Voraussetzungen einer der Nrn. 1 – 3 vorliegen, sondern dass zusätzlich die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 1.11.1999 – 4 B 3.99 – NVwZ 2000, 680). Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – NVwZ 1999, 1110; B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – juris Rn. 3). Wie oben ausgeführt gehört zur Planungskonzeption der Beigeladenen für die Einfriedungen, die nicht hoch und massiv errichtet werden dürfen, die Durchlässigkeit und die Blickbeziehung zur freien Landschaft zu erhalten. Es kommt für diese Grundzüge der Planung nicht entscheidend darauf an, welche Bedeutung das Baugebiet selbst für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild hat. Soweit der Kläger vorträgt, dass sich aus der Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren ergebe, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt würden, hatte die Änderung nur zur Folge, dass eine geringfügige Erhöhung der Einfriedungshöhe zur Straßenseite zugelassen wurde; die Planungskonzeption blieb unverändert.
2.3. Bei dem Erlass von Beseitigungsanordnungen darf die Bauordnungsbehörde ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 – 4 B 99.98 – BauR 1999,734). Der Gleichheitssatz gebietet allerdings nicht, dass gegen unterschiedlich gelagerte Fälle in gleicher Weise vorgegangen werden muss. Geboten ist lediglich ein systemgerechtes Vorgehen, das auch vorliegt, wenn die Behörde gegen „Schwarzbauten“ gleichsam Schritt für Schritt vorgeht (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.1990 – 4 B 184.90 – juris Rn. 4).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Beseitigung der Mauer an der Süd- und Westseite des Grundstücks gefordert hat. Bei den Bezugsfällen handelt es sich entweder nicht um vergleichbare Sachverhalte oder der Beklagte hat ein gestuftes Vorgehen geplant. Auf dem Grundstück FlNr. … begrenzen zwei versetzte Mauerstücke die Terrasse, die nach der oben genannten Definition nicht mehr als Einfriedung angesehen werden können. Auch die Verhältnisse auf den Grundstücken FlNr. …, … sind nicht vergleichbar. Auf dem Grundstück Fl.Nr. … befinden sich Grenzbauten (Garage, Nebengebäude), der anschließende geschlossene Zaun auf dem Grundstück FlNr. … hat nur eine geringere Ausdehnung. Die Zulässigkeit von Hecken wird gesondert in der textlichen Festsetzung B.7.2.2 geregelt; danach sind Hecken nur zum Ortsrand hin nicht erlaubt. Die (niedrigere) Steinmauer zwischen den Grundstücken „Am P* … 13“ und „Am P* … 11“ wird der Beklagte nach rechtskräftiger Entscheidung der Streitsache aufgreifen.
Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Mauer zur Straße hin als Trockenmauer im Bauplan eingezeichnet war. Der Kläger hat im Freistellungsverfahren gebaut, eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde nicht beantragt. Ob das Bauvorhaben nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 2 BayBO den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, ist eigenverantwortlich vom Bauherr und den von ihm beauftragten Personen zu prüfen, eine Prüfpflicht der Gemeinde besteht nicht (vgl. Taft in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 58 Rn. 35). Eine umfassende Prüfpflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gemeinde eine einzelne Beanstandung (Situierung der Garage) ausgesprochen hat. Im Übrigen hat der Kläger die Mauer auch nicht als Trockenmauer ausgeführt.
Die Beseitigungsanordnung der Mauern ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil es der Beklagte versäumt hätte aufzuklären, inwiefern in dem Garten des Klägers geschützte Tier- und Pflanzenarten vorhanden sind. Ein entsprechender Vortrag erfolgte nicht im Verwaltungsverfahren (vgl. Schriftsatz vom 27.1.2011), sondern erstmals im Klageverfahren, in dem auf ein entstandenes, sich weiter entwickelndes Biotop und eine Lebensstätte mit diversen seltenen und geschützten Tierarten abgestellt wurde. Ohne konkrete Anhaltspunkte war der Beklagte nicht gehalten, dieser Frage bereits im Verwaltungsverfahren nachzugehen. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um einen „normalen“ Hausgarten handelt (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 – 1 ZB 13.2643 – NVwZ-RR 2014, 874). Im Übrigen hat der Beklagte im Gerichtsverfahren die vorgetragenen Umstände mit der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 berücksichtigt (§ 114 Satz 2 VwGO). Daraus ergibt sich nachvollziehbar, dass durch die Beseitigung der Mauern keine negativen Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt zu befürchten sind. Der genannte Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatschG liegt nicht vor, da mit der Beseitigung der Mauern die genannten Tierarten oder deren Nachwuchs weder zerstört werden noch die Steinmauern Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sind. Soweit vorgetragen wird, dass durch die Mauern ein Raumklima geschaffen wird, in dem sich geschützte Tierarten bevorzugt aufhalten, kann dieser Umstand einer Beseitigungsanordnung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Auch ein Verstoß gegen § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG ist nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob ein schützenswertes Biotop vorhanden ist, ist mit der Entfernung der Mauern keine erhebliche Beeinträchtigung erkennbar. Im Übrigen gelten die Verbote nach § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht bei gesetzlich geschützten Biotopen, die nach Inkrafttreten eines Bebauungsplans entstanden sind, wenn eine nach diesem Plan zulässige Nutzung in seinem Geltungsbereich verwirklicht wird (Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 BayNatSchG). Wenn man diese Regelung nach Sinn und Zweck nicht bereits unmittelbar auch darauf anwendet, dass eine nach dem Bebauungsplan unzulässige Nutzung wieder beseitigt wird, so ist die Vorschrift jedenfalls analog anzuwenden.
Soweit geltend gemacht wurde, dass der Kläger und seine Ehefrau ihren Garten auch beruflich nutzen würden und hierfür auf geschützte Örtlichkeiten im Garten angewiesen seien, ist dies im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu berücksichtigen, da das öffentliche Baurecht grundstücksbezogen ist. Persönliche oder wirtschaftliche Umstände sind bei dem Erlass der Beseitigungsanordnung nicht zu prüfen (vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 11.10.2007 – 1 A 10555/07 – NVwZ-RR 2008, 164).
2.4. Der Beklagte hat das Ermessen allerdings nicht rechtmäßig ausgeübt, soweit er den Kläger verpflichtet hat, an der östlichen Grundstücksgrenze den Sockel und den Holzzaun zu beseitigen. Wie der Senat bei dem Augenschein feststellen konnte, haben auch die Nachbargrundstücke einen ähnlich hohen Einfriedungssockel zur landwirtschaftlichen Fläche (vgl. Fotos 8 und 11 der Anlage zur Niederschrift vom 20.3.2018). Diesen Umstand konnte der Beklagte bei Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht außer Acht lassen. Da es sich bei dem Einfriedungssockel und den Zaunlatten um eine bauliche Einheit handelt, war die Anordnung insgesamt aufzuheben. Das Gericht kann das Ermessen nicht anstelle des Beklagten ausüben; der Beklagte hat zu entscheiden, ob er unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf den Nachbargrundstücken erneut eine (teilweise) Beseitigungsanordnung ausspricht; eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben.
2.5. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des Bescheides vom 30. Mai 2012 war aufzuheben, da die für die Beseitigungspflichten gesetzte Frist von 4 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides nicht angemessen ist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Der Kläger wird die Mauern nicht selbst abbrechen, er benötigt dafür entsprechende Fachkräfte. Es ist allgemein bekannt, dass eine kurzfristige Beauftragung von Baubzw. Abbrucharbeiten in der Regel nicht möglich ist. Es liegt auch kein gefährlicher Zustand vor, bei dem ein sofortiges Einschreiten notwendig wäre. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 2a des Bescheides war bereits aufzuheben, da die Grundanordnung keinen Bestand hat.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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