Baurecht

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Aktenzeichen  M 1 K 18.1476

Datum:
21.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41294
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 76 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit kann ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beseitigungsanordnung, denn diese ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. So liegt es hier.
a) Die Kammer folgt der herrschenden Auffassung auch in der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 11.4.2017 – 1 B 16.2509 – juris Rn. 19; B.v. 23.11.2015 – 1 ZB 15.1978 – juris Rn. 5), wonach die formelle Illegalität eines Bauvorhabens für eine rechtmäßige Beseitigungsanordnung nicht ausreicht, sondern die materielle Baurechtswidrigkeit hinzukommen muss. Beide Voraussetzungen sind erfüllt, denn die vom Kläger errichtete Garage ist weder von der unter dem 28. August 2014 erteilten Baugenehmigung gedeckt, noch ist sie genehmigungsfähig. Es können somit auch nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Die Ausübung des in Art. 76 Satz 1 BayBO eröffneten Ermessens in dem Bescheid vom … März 2018 entspricht dem Zweck der Ermächtigung und ist nicht zu beanstanden.
Wegen der mangelnden Genehmigungsfähigkeit der streitigen Garage wird auf die Entscheidungsgründe in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 21. Januar 2020 in der Sache M 1 K 18.2496 Bezug genommen, mit dem die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung abgewiesen wurde.
b) Rechtliche Mängel der Zwangsgeldandrohung wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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