Baurecht

Beseitigungsanordnung für eine Aufschüttung und einen Stadel im Außenbereich

Aktenzeichen  1 ZB 15.2594

Datum:
12.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 138356
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, § 201
BayBO Art. 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9, Nr. 15
BNatSchG § 14 Abs. 1

 

Leitsatz

Eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Forstwirtschaft setzt die Nutzung größerer Waldflächen und eine gewisse Betriebsintensität voraus (vgl. BVerwG BeckRS 9998, 161719). Sie müsste nach Art und Umfang geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden (vgl. BVerwG BeckRS 2012, 59372). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 1 K 15.3686 2015-10-27 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks gegen die Anordnung der Beseitigung einer Aufschüttung und eines Stadels.
Im Rahmen einer Ortseinsicht stellte das zuständige Landratsamt fest‚ dass sich auf dem ca. 19.000 m² großen Grundstück des Klägers eine ca. 8.000 m² große Aufschüttung mit einer Höhe zwischen 2‚5 m und 4 m sowie ein Stadel mit einer Fläche von 11 m x 5 m befinden. Mit Bescheid vom 22. Juli 2015 verpflichtete das Landratsamt den Kläger, die auf dem Grundstück vorgenommene Aufschüttung/Auffüllung und den Stadel bis spätestens vier Monate nach Bestandskraft des Bescheids zu beseitigen. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2015 abgewiesen. Sowohl die Aufschüttung als auch der Stadel seien im Außenbereich baugenehmigungsbedürftig und nicht genehmigungsfähig. Hinsichtlich der Aufschüttung liege keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 BauGB vor. Es liege weder ein Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung zur Produktion von Humus vor noch sei die Aufschüttung auf den genannten Standort zwingend angewiesen. Durch die beiden baulichen Anlagen würden öffentliche Belange beeinträchtigt. Sie widersprächen den Darstellungen des Flächennutzungsplans und beeinträchtigten die natürliche Eigenart der Landschaft. Die Aufschüttung stelle darüber hinaus einen Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG dar‚ der zu unterbleiben habe.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011‚ 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004‚ 838). Das ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen‚ dass der Bescheid im angefochtenen Umfang sowohl hinsichtlich der Aufschüttungen als auch des Stadels in nicht zu beanstandender Weise auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützt wurde.
Die Aufschüttungen auf dem Grundstück des Klägers sind gemäß Art. 55 Abs. 1‚
Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO genehmigungsbedürftig. Nach den behördlichen Feststellungen war die aufgefüllte Fläche bereits befahrbar (Baukontrolle am 14. Oktober 2014; Bl. 18 der Behördenakte). Die im Zulassungsantrag geschilderte Absicht, Torfgemische zwischenzulagern und aufzubereiten, lässt sich mit der festgestellten Befahrbarkeit der aufgefüllten Fläche nicht in Einklang bringen. Es wird daher nicht hinreichend schlüssig dargelegt, dass es sich bei dem zu beseitigenden Material nicht um eine auf Dauer angelegte künstliche Bodenveränderung im Sinne einer Aufschüttung gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO handelt. Eine Verfahrensfreiheit nach dieser Vorschrift scheidet aus‚ da die Aufschüttungen sowohl hinsichtlich der Höhe als auch bezüglich ihrer Fläche die dort genannten Maximalgrenzen überschreiten.
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich eine Verfahrensfreiheit der Aufschüttung auch nicht aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a BayBO ableiten. Danach sind Lagerplätze verfahrensfrei‚ sofern sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2‚ § 201 BauGB dienen. Soweit sich der Kläger auf diese Norm beruft, übersieht er‚ dass Gegenstand der angefochtenen Beseitigungsanordnung in Nr. 1 des Bescheids vom 22. Juli 2015 nicht die Untersagung der Nutzung des Grundstücks als Lager Platz, sondern die Anordnung der Beseitigung der aktuell bestehenden Aufschüttungen ist. Die in Nr. 1 des Bescheids getroffene Anordnung wird erfüllt‚ wenn das derzeit vorhandene Auffüllmaterial beseitigt wird. Eine in die Zukunft gerichtete Anordnung zur Verhinderung künftiger Ablagerungen in Form einer Nutzungsuntersagung oder der Anordnung zur Beseitigung eines Lagerplatzes wurde demgegenüber nicht getroffen. Die Ausführungen des Klägers zu den bereits bestehenden oder künftigen Nutzungsabsichten der betroffenen Fläche gehen somit ins Leere.
Im Übrigen bestünde eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a BayBO nicht. Dies würde voraussetzen‚ dass der Lager Platz einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2‚ § 201 BauGB dient. Aus dem Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers lässt sich nicht erkennen, inwiefern der Betrieb des Klägers die Voraussetzungen für die Annahme des Bestehens eines Betriebs der gartenbaulichen Erzeugung i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfüllen könnte. Dies würde einen auf Dauer eingerichteten, mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betrieb voraussetzen‚ der der Erzeugung gartenbaulicher Produkte dient (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand November 2015, § 35 Rn. 50). Das Bestehen dieser Voraussetzungen ist weder dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den Behördenakten (Bl. 55)‚ dass der Kläger als Maurer Geschäftsführer eines Bagger- und Fuhrbetriebs ist. Weiter ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auf dem Grundstück gemischter Bauaushub abgeladen wurde und somit die von Klägerseite dargestellte und als gartenbauliche Erzeugung qualifizierte Humusproduktion nicht vorliegt (UA S. 7). Diese Feststellung wird durch den Zulassungsantrag nicht mit überzeugenden Argumenten in Frage gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen‚ dass auch für den Stadel eine Genehmigungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 BayBO besteht. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO als Gebäude‚ das einem forstwirtschaftlichen Betrieb dient, besteht offenbar nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt‚ in welcher Form er einen forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1‚ § 201 BauGB betreibt. Allein die behauptete Nutzung der von Krankheit befallenen Bäume auf dem Waldteil des streitgegenständlichen Grundstücks reicht für die Annahme des Bestehens eines forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs nicht aus. Eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Forstwirtschaft setzt vor allem die Nutzung größerer Waldflächen und eine gewisse Betriebsintensität voraus (BVerwG‚ U.v. 6.6.1975 – IV C 15.73 – BVerwGE 48, 271). Sie müsste nach Art und Umfang geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden (BVerwG‚ U.v. 11.10.2012 – 4 C 9.11 – BayVBl 2013, 282). Beides ist hier nicht der Fall. Ausweislich der Stellungnahme des Amts für Ernährung Landwirtschaft und Forsten vom 3. Februar 2016‚ die mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 26. Februar 2016 vorgelegt wurde, verfügt der Kläger lediglich über Waldflächen von ca. 0‚8 ha. Damit ist weder ein ausreichender Umfang forstwirtschaftlicher Betätigung noch eine nennenswerte Gewinnerzielungsabsicht gegeben.
Der Zulassungsantrag wirft auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung auf soweit das Erstgericht angenommen hat‚ dass weder die zu beseitigende Aufschüttung noch das Stadelgebäude genehmigungsfähig sind. Beide Anlagen widersprechen dem Bauplanungsrecht.
Die Aufschüttung kann nicht als eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegierte Anlage angesehen werden, da – wie bereits ausgeführt – nicht dargelegt wurde, dass ein Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung besteht. Eine Privilegierung der Aufschüttung lässt sich auch nicht aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ableiten. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich bevorzugt zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden soll. Daher können nur Anlagen zugelassen werden, die wegen ihrer besonderen Anforderungen auf den Außenbereich angewiesen sind und nicht auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden können (BVerwG, B.v. 12.4.2011 – 4 B 6.11 – BauR 2011, 1299). Diese Voraussetzungen sind für die Aufschüttung nicht erfüllt. Die Lagerung von Erdaushub wäre in Gewerbegebieten allgemein zulässig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO).
Auch bei dem Stadelgebäude handelt es sich nicht um eine privilegierte Nutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen‚ dass sowohl die Aufschüttungen als auch der Stadel eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn von § 35 Abs. 2‚ 3 BauGB beinhalten. Soweit der Kläger vorträgt‚ das Erstgericht habe bei der Prüfung dieser Frage unzutreffend einen unzulässigen Eingriff nach § 14 BNatSchG angenommen, kann dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht begründen. Es kommt hierauf für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben nicht an. Die naturschutzrechtliche Beurteilung des Vorgangs kann offen bleiben‚ da das Erstgericht seine Begründung auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt hat. Es hat sowohl hinsichtlich der Auffüllung als auch hinsichtlich des Stadels neben der Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Beeinträchtigung weiterer Belange gesehen. Die Berufung kann indes nur zugelassen werden‚ wenn im Hinblick auf jede der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG‚ B.v. 8.8.2008 – 9 B 31.08 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33). Bei der Frage‚ ob eine Anlage nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig ist, genügt schon der Verstoß gegen einen der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange (BVerwG‚ B.v. 8.11.1999 – 4 B 85.99 – BauR 2000‚ 1171). Das Verwaltungsgericht hat neben dem naturschutzrechtlichen Verstoß auch ausgeführt‚ dass die Aufschüttung und der Stadel den Darstellungen des Flächennutzungsplans‚ der das Grundstück teilweise als Feuchtfläche‚ Fläche für Landwirtschaft sowie als Waldfläche darstellt, widersprechen. Darüber hinaus werde die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (UA S. 8). Dies ist schon dann der Fall, wenn durch die bauliche Anlage die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzogen wird (BayVGH, B.v. 11.08.2011 – 15 ZB 11.1214 – juris Rn. 5), was sowohl für die Aufschüttung als auch das Gebäude zu bejahen ist. Schon aufgrund dieser zutreffenden Feststellungen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anlagen bauplanungsrechtlich unzulässig seien, gerechtfertigt. Wie bereits ausgeführt‚ handelt es sich bei der Aufschüttung sowie dem Stadel nicht um Anlagen, die einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung oder der Land- und Forstwirtschaft dienen, weshalb ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der neben Wald und Feuchtfläche für das Grundstück „Fläche für Landwirtschaft“ vorsieht, gegeben ist.
Nachdem die materielle Rechtswidrigkeit der zu beseitigenden Anlagen aufgrund ihres Verstoßes gegen Bauplanungsrechts vom Erstgericht zutreffend erkannt wurde, waren Ausführungen zu einer nachträglichen Genehmigungsmöglichkeit nicht geboten.
Auch die Überprüfung der Ermessensausübung des Landratsamts durch das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen. Indem der Kläger vorbringt‚ das Gericht beschränke sich auf die Wiedergabe der Ausführungen des Vertreters des Sachgebiets Naturschutz und verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verkennt er‚ dass das Erstgericht keine eigene Ermessensentscheidung zu treffen und die für und gegen die Beseitigung streitenden Belange zu gewichten hat, sondern lediglich eine Überprüfung der behördlichen Entscheidung auf Ermessensfehler durchführen kann. Hierzu hat das Gericht in den Urteilsgründen zu Recht auf die Beschränkung des § 114 Satz 1 VwGO verwiesen. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die Ermessensentscheidung der Behörde ausreicht, wenn diese zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden (BayVGH, B.v. 18.5.2012 – 1 ZB 11.1210 – juris Rn. 14). Der Bevollmächtigte des Klägers verkennt zudem‚ dass bei der Beseitigungsanordnung nicht über die Untersagung einer Humusproduktion zu befinden war‚ sondern lediglich über die Beseitigung einer konkret bestehenden Aufschüttung.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Zulassungsantrag sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Wesentlichen in den Fragen‚ die auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel behandelt wurden. Die Streitsache wirft jedoch – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – keine über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeiten auf.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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