Baurecht

Beseitigungsanordung für Lagerplatz und Unterstellhalle im Außenbereich und fehlende Privilegierung als landwirtschaftlicher Betrieb

Aktenzeichen  Au 5 K 15.1717

Datum:
21.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 15, Art. 76 S. 1
BauGB BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Für einen ortsfesten Lagerplatz im planungsrechtlichen Außenbereich mit einer Unterstellhalle mit Anbau einer Blechhütte, auf dem eine Vielzahl von Baumaschinen, Geräten und Baumaterialien gelagert werden, scheidet eine Verfahrensfreiheit auf der Grundlage von Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 lit. a bzw. lit. b BayBO aus, da die baulichen Anlagen und die im Umfeld befindlichen Lagerplätze keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Entscheidungsgründe:
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 4. November 2015 ist, soweit noch im Streit, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Baubeseitigung konnte angeordnet werden, da die im Wesentlichen streitgegenständliche Unterstellhalle und der nach wie vor auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … sich befindliche Lagerplatz im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden und rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise hergestellt werden können (Art. 76 Satz 1 BayBO). Dies ist hier gegeben, da sowohl die Errichtung des Lagerplatzes als auch die nach wie vor vorhandene Unterstellhalle auf dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … gegen formelles und materielles Baurecht verstößt.
Ein formeller Baurechtsverstoß ist darin zu sehen, dass sowohl der Lagerplatz in seiner derzeitigen Ausgestaltung als auch die Unterstellhalle ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind. Der vom Kläger eingerichtete Lagerplatz gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayBO als bauliche Anlage, da er bereits seit vielen Jahren überwiegend ortsfest benutzt wird. Die Unterstellhalle ist ein Gebäude im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayBO, da es sich um eine selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage handelt, die von Menschen betreten werden kann. Die Errichtung einer baulichen Anlage bedarf gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung.
Für den Lagerplatz scheidet eine Verfahrensfreiheit auf der Grundlage von Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 a bzw. b BayBO aus. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … hat mit Schreiben vom 27. April 2015 (Behördenakte Bl. 71 und 72) ausgeführt, dass die vorhandenen baulichen Anlagen und die im Umfeld befindlichen Lagerplätze auf dem klägerischen Grundstück keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Eine Verfahrensfreiheit als landwirtschaftsunabhängiger Lagerplatz auf der Grundlage von Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 b BayBO scheitert bereits an der unstreitig gegebenen Außenbereichslage. Für die Unterstellhalle gilt letztlich nichts anderes. Eine Verfahrensfreiheit auf der Grundlage von Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a bzw. c BayBO scheidet aus. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … hat insoweit mit Stellungnahme vom 25. August 2015 (Behördenakte Bl. 95 und 96) ausgeführt, dass die Unterstellhalle weder einem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers noch dem vom Kläger benannten Pächter … diene. Eine landwirtschaftsunabhängige Verfahrensfreiheit auf der Grundlage von Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a ist bereits aufgrund der unstreitigen Lage im Außenbereich ausgeschlossen.
Daneben verstößt die Anlage aber auch gegen materielles Baurecht. Sowohl die Errichtung des Lagerplatzes als auch der Unterstellhalle ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist § 35 BauGB, da sich das klägerische Grundstück im planungsrechtlichen Außenbereich befindet. Nach dieser Norm sind weder der Lagerplatz noch die Unterstellhalle genehmigungsfähig. Das klägerische Vorhaben kann nicht die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für sich in Anspruch nehmen. Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb des Klägers, der den Privilegierungstatbestand erfüllen könnte, liegt nicht vor. Insoweit wird auf die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. April 2015 verwiesen. Die Stellungnahme kommt zusammenfassend nach Durchführung einer Inaugenscheinnahme am 23. April 2015 zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen baulichen Anlagen aufgrund der tatsächlich vorgefundenen Nutzung keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Die Voraussetzungen für eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB seien nicht erfüllt.
Da weder der Lagerplatz noch die Unterstellhalle einen Privilegierungstatbestand für sich in Anspruch nehmen können, beurteilt sich ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Hiernach können Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Danach ist eine Zulässigkeit im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht gegeben. Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise die Beeinträchtigung öffentlicher Belange angenommen.
Zum einen widersprechen die baulichen Anlagen bereits den Darstellungen im Flächennutzungsplan der Gemeinde … (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Dieser stellt das betreffende Gebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Einer solchen Nutzung dienen die klägerischen Bauvorhaben gerade nicht. Weiter beeinträchtigen sie an ihrem Aufstellungsort auch die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 4 BauGB). Dieser Begriff ist nicht im optischen oder ästhetischen Sinne zu verstehen, sondern im funktionellen. Es ist nach der in dem Gebiet natürlichen und naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft zu fragen und zu prüfen, ob das betreffende Vorhaben dieser Nutzungsweise widerspricht und daher als der Landschaft wesensfremd anzusehen ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2015, § 35 Rn. 96). So liegt der Fall hier. Aus den Lageplänen und den Luftbildern ist ohne Weiteres zu erkennen, dass sich in der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks nur Wiesen und Äcker befinden, das Gebiet also von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt wird. In einer solchen landwirtschaftlich geprägten Umgebung wirkt eine landwirtschaftsfremde Nutzung, wie sie insbesondere der vom Kläger errichtete Lagerplatz mit wechselnden Gegenständen darstellt, als Fremdkörper.
Der Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulassung der streitgegenständlichen Bauvorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Diese Vorschrift verfolgt den Zweck, eine verstärkte Inanspruchnahme des Außenbereichs für Bebauung, und damit eine Zersiedelung der Landschaft zu verhindern (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – juris Rn. 32). Es ist anerkannt, dass dieser öffentliche Belang schon dann berührt werden kann, wenn erstmals außerhalb des Innenbereichs ein Bauvorhaben verwirklicht werden soll, das den Anfang einer Splitterbebauung darstellen kann (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 35 Rn. 226). Auch ist der Begriff nicht nur auf Wohn-, sondern auf jegliche Bebauung anwendbar. Zutreffend hat der Beklagte auch auf die Bezugsfallwirkung des Bauvorhabens hingewiesen.
Sowohl die vom Kläger errichtete Unterstellhalle als auch der nach wie vor vorhandene Lagerplatz sind demnach materiell baurechtswidrig.
Die in Ziffer I des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Beseitigung des ortsfesten Lagerplatzes erweist sich auch als inhaltlich hinreichend bestimmt. Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) enthält das materiell-rechtliche Erfordernis hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit. Diese dient vor allem der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet dabei, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz, gegebenenfalls in Zusammenschau mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsaktes so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach entsprechend ausrichten können. Grundsätzlich muss sich der Umfang der aufgegebenen Beseitigung baulicher Anlagen aus der Anordnung selbst ergeben. Insoweit ist es jedoch ausreichend, wenn aus dem Inhalt der Anordnung sowie aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Falles im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 37 Rn. 6; BayVGH, U. v. 16.12.1981 – 15 B 81 A.896 – BayVBl. 1982, 435 ff.). Es genügt somit die Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts. Der Inhalt der Anordnung kann dabei durch den Tenor oder die Begründung des Bescheides sowie dessen Vorgeschichte bestimmt werden. Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger bereits am 12. März 2014 ein Schreiben des Beklagten, in welchem die unzulässig gelagerten Gegenstände auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … einzeln aufgelistet wurden und er zu deren Beseitigung aufgefordert wurde. Daneben hat der Beklagte mehrere Gespräche mit dem Kläger geführt, in denen der Kläger von Seiten des Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er den Lagerplatz vollständig zu beseitigen habe und hiervon auch die darauf abgelagerten Gegenstände erfasst seien. Daneben dürfte für den Kläger bereits in Anbetracht des Wortsinns bzw. der Wortbedeutung „Lagerplatz“ klar sein, dass die Beseitigung des Lagerplatzes auch die Beseitigung jedes einzelnen dort derzeit gelagerten Gegenstandes umfasst. Die Beseitigung eines Lagerplatzes umfasst daher bestimmungsgemäß die Beseitigung der gelagerten Gegenstände. Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Umfang der gelagerten Gegenstände auf einem ortsfesten Lagerplatz regelmäßig und damit auch während des Laufs eines gerichtlichen Verfahrens ändern kann. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist es für den Beklagten zulässig und sogar geboten, den Kläger zur Beseitigung des Lagerplatzes als solchem aufzufordern.
Das Landratsamt … hat den Kläger auch zu Recht als Adressat der Baubeseitigungsanordnung herangezogen. Nach den Erkenntnissen des Landratsamtes … ist davon auszugehen, dass der Kläger sowohl den Lagerplatz als auch die Unterstellhalle errichten ließ. Der Kläger ist dem auch weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren qualifiziert entgegengetreten. Darüber hinaus ist der Kläger, soweit ersichtlich, als derzeitiger Grundstückseigentümer auch Zustandsstörer.
Die behördliche Ermessensentscheidung ist gerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beseitigungsanordnung, die nach dem Wortlaut des Art. 76 Satz 1 BayBO im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht („kann“), wahrt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens und entspricht dem Zweck der Ermächtigung (§ 114 Satz 1 VwGO).
Insbesondere genügt sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss jede geeignete und auch sonst zulässige Maßnahme einer Behörde in einem angemessenen Verhältnis zu einem infolge der Maßnahme zu erwartenden Nachteil stehen. Vorliegend ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass ein anderes, weniger einschneidendes Mittel als die vollständige Beseitigung von Lagerplatz und Unterstellhalle nicht vorhanden ist. Zudem steht der durch die Baubeseitigungsanordnung zu erwartende Schaden des Klägers nicht erkennbar außer Verhältnis zum Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Rechtsordnung. Da der Kläger die baulichen Anlagen, soweit noch vorhanden, ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet hat, muss er das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung tragen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 76 Rn. 245; BayVGH, U. v. 12.5.2005 – 26 B 03.2454 – juris Rn. 31).
Darüber hinaus liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG, Art. 118 Abs. 1 Bayerische Verfassung – BV) vor. Von einem solchen Verstoß ist namentlich dann auszugehen, wenn eine Baubeseitigungsanordnung als systemlos oder willkürlich bezeichnet werden muss, weil die Behörde ohne vernünftigen Grund im Wesentlichen gleiche Sachverhalte ungleich behandelt (BVerwG, B. v. 23.11.1998 – 4 B 99/98 – BRS 60 Nr. 163; BayVGH, U. v. 5.7.1982 – 72 XV 77 – BayVBl. 1983, 243 f.). Sofern eine Vielzahl ungenehmigter Bauten in einem räumlich benachbarten Bereich – regelmäßig im Außenbereich – vorhanden ist, bedarf es im Regelfall eines Sanierungskonzepts, um die rechtswidrigen Verhältnisse zu bereinigen (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 232; BayVGH, U. v. 5.7.1982, a. a. O.). Vorliegend fehlen bereits Anhaltspunkte dafür, dass sich in der näheren Umgebung des Baugrundstückes weitere vergleichbare rechtswidrige Bauvorhaben wie beispielsweise der vom Kläger ungenehmigt errichtete Lagerplatz befinden. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2016 mehrere Vorhaben benannt, in denen ebenfalls eine landwirtschaftliche Privilegierung nicht mehr vorliege, jedoch hat er nicht aufgezeigt, inwieweit diese Bauvorhaben überhaupt mit den von ihm errichteten Vorhaben vereinbar sind. Das Landratsamt … hat in der mündlichen Verhandlung zugesagt, die betreffenden Vorgänge zu überprüfen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist jedenfalls vom Kläger nicht dargelegt, dass die von ihm benannten Fälle vergleichbar sind. Infolge dessen ist in dem Vorgehen gegen die ungenehmigten Bauvorhaben des Klägers kein willkürliches Verhalten des Beklagten zu erkennen.
Auch im Übrigen unterliegen die an den Kläger gerichteten Anordnungen des Bescheids vom 4. November 2015, soweit diese nicht ihre zwischenzeitliche Erledigung gefunden haben, keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere erweisen sich die in den Ziffern IV. und V. gegenüber dem Kläger erlassenen Zwangsgeldandrohungen als materiell rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 sowie Art. 36 Abs. 1 bis 3, 5 und Abs. 7 VwZVG.
Nach allem erweist sich der mit der Klage angegriffene Bescheid, sofern der Kläger der von ihm geforderten Beseitigung nicht bereits freiwillig nachgekommen ist und den Rechtsstreit der Erledigung in der Hauptsache zugeführt hat, als rechtmäßig, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit über das Begehren des Klägers streitig entschieden worden ist. Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dem entspricht es, auch diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die ausgesprochene Beseitigungsaufforderung war auch in Bezug auf die Bauvorhaben rechtmäßig, die der Kläger zwischenzeitlich freiwillig beseitigt hat. Insoweit kann auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen werden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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