Baurecht

Beseitigungsverfügung für einen Bauwagen

Aktenzeichen  AN 9 K 15.01273

Datum:
27.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 2 Abs. 1 S. 3, Art. 76 S. 1
BauGB BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 5, § 201

 

Leitsatz

Ein Bauwagen wird überwiegend ortsfest benutzt, wenn er seit über einem Jahr auf dem  Grundstück steht, mit in den Boden eingelassenen Steinplatten umgeben und vor ihm eine Sitzgelegenheit errichtet worden ist. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 9 K 15.01273
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 27.01.2016
9. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 920 09
Hauptpunkte:
– Beseitigung eines ortsfest im Außenbereich aufgestellten Bauwagens;
– Ermessen;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Kläger –
bevollmächtigt: …
gegen
Freistaat … vertreten durch: …
– Beklagter –
wegen Baurechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Walk die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin den Richter Wust und durch den ehrenamtlichen Richter …die ehrenamtliche Richterin …aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Januar 2016 am 27. Januar 2016 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Rechtsschutz gegen eine vom Landratsamt … verfügte Beseitigungsanordnung.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung … der Stadt … Das Grundstück ist im nördlichen Bereich mit Laubbäumen bewachsen, die den südlichen Ausläufer eines sich über die nördlich angrenzenden Grundstücke erstreckenden Waldes bilden. Im südlichen Bereich des Grundstücks befindet sich ein im Juli 2013 künstlich angelegter Weiher. Die westlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Grundstücke Fl.Nr. …und Fl.Nr. … der Gemarkung Unterwurmbach stehen im Eigentum der Stadt … Alle Grundstücke liegen im Außenbereich der Stadt …
Bei einer Ortsbegehung durch das Landratsamt … am 19. November 2014 wurde festgestellt, dass der Kläger am nördlichen Ufer des Weihers einen Bauwagen samt Feuerungsanlage mit einer Länge von 3,50 m, einer Breite von 2,20 m und einer Höhe von 3,10 m abgestellt hat. Der dort angetroffene Kläger teilte mit, dass dieser Wagen für Aufenthaltszwecke genutzt werde. Daraufhin machte ihn der Baukontrolleur darauf aufmerksam, dass dies nicht rechtmäßig sei, und untersagte ihm mündlich die weitere Nutzung. In der Behördenakte befindet sich ein Lageplan, auf dem in dem Grundstück Fl.Nr. … im südlichen Bereich eine Fläche eingezeichnet und mit „See“ bezeichnet ist und nördlich davon der betreffende Bauwagen. Mit Schreiben vom 21. November 2014 teilte das Landratsamt dem Kläger das Ergebnis der Baukontrolle vom 19. November 2014 mit und machte nochmals auf die mündlich ausgesprochene Nutzungsuntersagung aufmerksam. Der Bauwagen stelle eine bauliche Anlage nach der bayerischen Bauordnung dar und sei genehmigungspflichtig. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO oder eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO könne schon deswegen nicht angenommen werden, weil sich die Anlage im Außenbereich befinde. Dort richte sich die baurechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Eine Genehmigungsfähigkeit sei nicht gegeben, da es sich um kein privilegiertes Vorhaben handle. Insbesondere diene es keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern lediglich dem Aufenthalt und der Freizeitnutzung in freier Natur. Das Vorhaben beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und sei nicht genehmigungsfähig. Daher stehe es im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, und das Landratsamt behalte sich den Erlass einer kostenpflichtigen Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO vor. In dem Schreiben wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich bis spätestens 15. Dezember 2014 zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, und es wurde ihm freigestellt, die bauliche Anlage bis zu diesem Termin freiwillig zu entfernen.
Mit E-Mail vom 15. Dezember 2014 erklärte der Kläger durch seinen Rechtsanwalt gegenüber dem Landratsamt, dass er, sobald es die Witterung zulasse, den Bauwagen „jedenfalls zunächst“ entfernen werde. Bei der derzeitigen Wettersituation sei dies allerdings nicht möglich.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 benachrichtigte das Landratsamt den Kläger, dass eine weitere Ortseinsicht am 16. Februar 2015 ergeben habe, dass der Bauwagen weiterhin im Außenbereich abgestellt sei. Schnee habe nicht gelegen, und der Boden sei sehr gut befahrbar gewesen. Der Kläger wurde dazu angehalten den Bauwagen unverzüglich, spätestens bis zum 15. März 2015 zu entfernen.
Hierauf teilte der Klägervertreter mit Schreiben vom 16. März 2015 mit, dass der Kläger ein hohes Bedürfnis für die Aufstellung des streitbefangenen Bauwagens habe, da er hier die gesamten von ihm benötigten Gerätschaften (Angeln, Fischfutter, Werkzeug, Fischreusen usw.) lagere. Eine andere Möglichkeit für die angemessene Unterbringung dieser Gegenstände in zumutbarer Entfernung von dem entsprechenden Teich sei nicht vorhanden. In der näheren Umgebung seien ebenfalls Bauwagen aufgestellt, die erkennbar entweder baurechtlich nicht genehmigt seien, oder bei denen dies zumindest fraglich sei. Es handle sich also nicht um einen Einzelfall und es könne nicht angehen, dass nur der Kläger verpflichtet sei, möglicherweise baurechtlich rechtswidrige Zustände zu beseitigen, dies in sämtlichen anderen Fällen hingegen geduldet werde. Auch sei kein „Einschreitenskonzept“ von Seiten des Landratsamts ersichtlich.
Auf Anfrage des Landratsamts teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (AELF) mit Schreiben vom 25. März 2015 mit, dass für das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … ein landwirtschaftlicher Betrieb des Klägers nicht registriert sei. Es existierten weder eine Betriebsnummer noch ein Eintrag in der HIT-Datenbank. Ein privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dürfte demnach nicht vorliegen. In der Akte befindet sich weiter ein E-Mail-Ausdruck des Bezirks … – Fachberatung für das Fischereiwesen, darin wird die Einschätzung vertreten, dass eine angelfischereiliche Nutzung, mithin eine Hobbynutzung des Teiches inmitten stünde. In dem Bauwagen würden Angeln, Reusen und ähnliches aufbewahrt. Diese Gerätschaften hätten nichts mit einer Teichnutzung nach guter fachlicher Praxis zu tun. Eine teichwirtschaftliche Privilegierung scheide damit von vorneherein aus.
In der Behördenakte befinden sich weiter ein E-Mail-Ausdruck und ein handschriftlicher Vermerk, danach habe die Stadt … am 10. April 2015 mitgeteilt, dass zwischen der Stadt … und dem Kläger für das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … kein Pachtvertrag bestehe und auch nie bestanden habe. Eine Ortsbesichtigung durch das Stadtbauamt am 9. April 2014 habe ergeben, dass der Bauwagen von dem städtischen Grundstück entfernt worden sei. Auf Rückfrage, auf welchem Grundstück sich der Bauwagen nun eigentlich befinde, wurde am 15. April 2015 mitgeteilt, dass dieser auf dem Privatgrundstück des Klägers, Fl.Nr. … der Gemarkung … stehe. Der Kläger habe dort einen neuen, eigenen Weiher angelegt. Dies wurde auch durch eine Ortseinsicht des Landratsamts am 13. April 2015 bestätigt. Die aufgenommenen Bilder zeigen, dass es sich immer um dasselbe Grundstück handelte, lediglich die Flurnummern vom Landratsamt vertauscht worden waren. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2016 bestätigte der Klägervertreter, dass der Weiher des Klägers sich auf dessen Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … befinde und vom Kläger im Juli 2013 angelegt worden sei.
Am 7. Juli 2015 erließ das Landratsamt folgenden dem Kläger ausweislich Postzustellungsurkunde am 11. Juli 2015 zugegangen Bescheid:
1. Herr … wird als Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. …, Gemarkung …, verpflichtet, den auf diesem Grundstück aufgestellt Bauwagen ersatzlos zu beseitigen.
2. Für eine ordnungsgemäße Erledigung der genannten Maßnahme wird eine Frist bis spätestens 31. Juli 2015 festgesetzt. Der Vollzug ist dem Landratsamt … unverzüglich mitzuteilen.
Im Fall der Anfechtung des Bescheids verlängert sich die Frist um vier Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids.
3. Falls Herr … der unter Nr. 1 dieses Bescheids genannten Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro zur Zahlung fällig.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Bauwagen sei im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufgestellt. Bei dem Bauwagen handle es sich um eine bauliche Anlage im Sinne der BayBO, sie befinde sich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Sie sei genehmigungspflichtig nach Art. 55 Abs. 1 BayBO; eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) sowie Abs. 2 Nr. 2 BayBO komme aufgrund der Außenbereichslage nicht in Betracht. Auch Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO sei nicht einschlägig, da der Bauwagen keinem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB diene. Von einem solchen sei nicht auszugehen, da beim AELF kein landwirtschaftlicher Betrieb auf den Namen des Klägers registriert sei, und auch keine Betriebsnummer oder ein Eintrag in der entsprechenden Datenbank bestehe. Der Bauwagen könne sich nicht auf eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen, da die Voraussetzungen einer berufsmäßigen Binnenfischerei im Sinne des § 201 BauGB nicht vorlägen. Die vorliegende Teichnutzung bedinge nach guter fachlicher Praxis nicht die Aufbewahrung von Angeln, Reusen usw. im Bauwagen. Nach Auskunft des Fachberaters für das Fischereiwesen des Bezirks … handle es sich vielmehr um eine Hobbynutzung. Dafür sei es dem Kläger jedoch zumutbar, die notwendigen Gerätschaften sowie das Fischfutter an den jeweiligen Tagen im Kraftfahrzeug mitzuführen. Die Anlage beeinträchtige folgende öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB: Der Bauwagen widerspreche den Darstellung des Flächennutzungsplans, in dem das betreffende Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sei. Darüber hinaus beeinträchtige er die natürliche Eigenart der Landschaft, die in dem Bereich, in dem sich das Grundstück befinde, von einer naturgegebenen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung geprägt sei. Hier sei der Bauwagen mit seiner Zweckbestimmung als Lagergebäude bzw. als Aufenthaltsraum wesensfremd und widerspreche der naturgegebenen, für die Landschaft charakteristischen Nutzung. Er habe keinen Beziehungspunkt zur Landschaft und bilde damit einen Fremdkörper. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob er durch Bäume oder Sträucher der Sicht entzogen sei, da der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht allein optisch, sondern auch funktionell zu verstehen sei. Der Außenbereich solle mit seiner naturgegebenen Bodennutzung und seinen Erholungsmöglichkeiten auch für die Allgemeinheit grundsätzlich vor dem Eindringen einer wesensfremden Nutzung bewahrt bleiben. Darüber hinaus lasse der Verbleib des Bauwagens das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten. Gerade bauliche Anlagen, die den Anschein einer Freizeitnutzung erwecken, bildeten in der freien Landschaft erfahrungsgemäß Bezugsfälle für ähnliche bauliche Anlagen und seien damit Ausgangspunkt für Splittersiedlungen. Auf anderem Wege als durch die Beseitigungsanordnung könnten rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden. Insbesondere sei die Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen, als milderes Mittel nicht zielführend, da das Vorhaben gerade nicht genehmigungsfähig sei. Als Ermessensgesichtspunkte werden der Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft in Hinblick auf Art. 141 Abs. 1 und 2 BV und das Verhindern der Entstehung einer Splittersiedlung angeführt. Das Interesse des Klägers an seiner Hobbynutzung müsse dahinter zurücktreten. Insbesondere greife das Argument, ihm entstehe ein wirtschaftlicher Schaden, nicht, da sonst jeder Grundstückseigentümer, der nicht genehmigungsfähige Bauarbeiten ausgeführt hat, den Erlass einer Beseitigungsanordnung verhindern könnte. Das Landratsamt habe in gleich gelagerten Fällen bisher genauso gehandelt. Auch liege keine Ungleichbehandlung vor. In der näheren Umgebung des zu beseitigenden Bauwagens seien keine gleich gelagerten Bezugsquelle bekannt. Das Landratsamt prüfe jeden Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. August 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei ermessensfehlerhaft. In der näheren Umgebung befänden sich an unterschiedlichen Stellen ebenfalls entsprechend genutzte Bauwagen, die erkennbar entweder baurechtlich nicht genehmigt seien, oder bei denen es zumindest fraglich sei, ob sie überhaupt einer bauaufsichtlichen Prüfung unterzogen worden seien. Auch sei es durchaus üblich, derartige Bauwagen sowohl für die Waldbewirtschaftung als auch für die Teichbewirtschaftung zu benutzen. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Vielzahl von möglicherweise baurechtswidrigen Zuständen bestehe. Das Landratsamt räume sogar ein, dass es diesbezüglich kein „Einschreitenskonzept“ habe, um diesen möglicherweise landkreisweit rechtswidrigen Zustand auch in vergleichbaren Fällen einer Prüfung zuzuführen. Jedenfalls sei es ermessensfehlerhaft, den klägerischen Bauwagen „herauszupicken“ und ausschließlich ihm gegenüber eine Beseitigungsanordnung zu erlassen. Für eine ermessensgerechte Ausübung sei es nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, ein Einschreitenskonzept zu erarbeiten und den entsprechenden vergleichbaren Bestand zu erfassen.
Der Kläger beantragt:
Der Bescheid des Landratsamts … vom 7. Juli 2015, Az.: …, wird aufgehoben.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung wird vorgetragen, von einem „Herauspicken“ des Klägers könne keine Rede sein. Die bloße Annahme, dass sich im Landkreis eine Vielzahl von baurechtswidrigen Zuständen befinde, könne nicht nachvollzogen werden und entspreche auch nicht den Tatsachen. Dem Landratsamt seien keine ähnlich gelagerten Fälle in der näheren Umgebung bekannt; auch habe der Kläger keinerlei Beweise hierfür vorgelegt. Ohne entsprechende Hinweise könne das Landratsamt nicht den gesamten Landkreis flächendeckend dahingehend untersuchen. Es handle daher anlassbezogen und schreite nach dem Bekanntwerden eines baurechtswidrigen Zustandes unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG nach folgendem „Konzept“ ein: Nach dem Bekanntwerden eines Falles werde vom Landratsamt geprüft, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB handle, oder ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen sei. In letzterem Fall werde dann geprüft, ob öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Hierzu würden Träger öffentlicher Belange um eine Stellungnahme gebeten. Im Falle der Beeinträchtigung öffentlicher Belange und nicht gegebener nachträgliche Genehmigungsfähigkeit werde die Beseitigung der Anlage ermessensgerecht angeordnet. Dies sei auch im Falle des Klägers geschehen. Von Willkür könne schon allein deshalb nicht die Rede sein, weil der Kläger mit E-Mail vom 15. Dezember 2014 seine Bereitschaft zur Beseitigung des Bauwagens erklärt habe.
In der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2016 teilte der Kläger mit, dass er den Teich auf dem Grundstück, welches er 2013 von seinem Vater überschrieben bekommen habe, im selben Jahr dort angelegt habe und als Karpfenweiher nutze. Einen Ertrag habe er damit noch nicht erzielt, ein solcher würde auch nicht seinem Lebensunterhalt dienen. Aber auch für ein Hobby brauche man Gerätschaften, für deren Unterbringung der Bauwagen diene. In der näheren Umgebung befänden sich einige weitere Bauwagen. Das Landratsamt erklärte hierauf, dass es von solchen Fällen keine positive Kenntnis habe. Bei konkret mitgeteilten Vorhaben werde es eine Einzelfallprüfung vornehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Die mit der Klage angegriffene Beseitigungsanordnung des Landratsamts … vom 7. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 ist Art. 76 Satz 1 BayBO, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 76 Satz 1 BayBO gibt der Bauordnungsbehörde die Möglichkeit, die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anzuordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Dies ist hier gegeben, da die Aufstellung des Bauwagens auf dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … gegen formelles und materielles Baurecht verstößt.
Im Ergebnis ohne Bedeutung für die Beurteilung durch das Gericht ist dabei die zunächst ungenaue Bezeichnung des betreffenden Grundstücks. In dem Anhörungsschreiben vom 21. November 2014 ging das Landratsamt dem Kläger gegenüber noch davon aus, der streitgegenständliche Bauwagen befinde sich auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … Im zweiten Anhörungsschreiben vom 23. Februar 2015 ist nur die Rede von dem Bauwagen des Klägers; im Betreff beider Schreiben sind als Bauort sowohl das Grundstück Fl.Nr. … genannt, welches im Eigentum der Stadt … steht, und auf welchem sich der Bauwagen nie befand, als auch das Grundstück Fl.Nr. …, dessen Eigentümer der Kläger ist, und auf dem sich der Bauwagen tatsächlich befindet. Die in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder vom 19. November 2014, vom 13. April 2015 und vom 12. August 2015, die bei Ortsbesichtigungen angefertigt worden sind, belegen, dass von den Baukontrolleuren des Landratsamts immer dasselbe Grundstück besichtigt worden ist. Die klägerische Reaktion auf die darauf folgenden Behördenschreiben – die E-Mail seines Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2014, in der sich der Kläger sogar bereit erklärte, den Bauwagen, sobald es die Witterung zulasse, zu entfernen, sowie das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. März 2015 – zeigen, dass dieser genau wusste, dass es sich um seinen Bauwagen und um sein Grundstück handelte, zumal er bei der ersten Baukontrolle vor Ort anwesend war und deshalb zweifelsfrei erkennen konnte, um welchen Bauwagen auf welchem Grundstück es ging. Die ungenaue Bezeichnung durch das Landratsamt ist wohl nur darauf zurückzuführen, dass für den Sachbearbeiter im Landratsamt zunächst nicht genau ersichtlich war, welcher Flurnummer das auf den Lichtbildern abgebildete Grundstück zuzuordnen sei. Auf Luftaufnahmen aus dem Jahr 2012 ist nämlich nur auf dem Grundstück Fl.Nr. … eine kleinere Wasserfläche zu erkennen, wohingegen das benachbarte Grundstück des Klägers Fl.Nr. … zu diesem Zeitpunkt komplett bewaldet war. Neuere Luftaufnahmen zeigen hingegen, dass auf dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. … der gesamte südliche Bereich von Bäumen befreit, und dort ein deutlich größerer Weiher in rechteckiger Form angelegt worden ist. Dies bestätigte auch der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 8. Januar 2016, in dem er vortrug, der Weiher sei erst im Jahre 2013 angelegt worden, sowie der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung. Der Fehler wurde vom Landratsamt offensichtlich erkannt. Der angegriffene Bescheid bezieht sich zutreffend nur noch auf das klägerische Grundstück mit der Fl.Nr. … Davon, dass das Landratsamt – wie der Kläger meint – bei seiner Entscheidung von falschen Tatsachen ausgegangen ist, kann daher nicht ausgegangen werden.
Ein formeller Baurechtsverstoß ist darin zu sehen, dass der Bauwagen ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgestellt worden ist. Der Bauwagen gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO als bauliche Anlage, da er nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Dass er seit über einem Jahr auf dem klägerischen Grundstück, Fl.Nr. …, steht, dass er mit in den Boden eingelassen Steinplatten umgeben ist, und dass vor ihm eine Sitzgelegenheit errichtet worden ist, lässt für die Kammer nur den Schluss zu, dass der Wagen dort nicht nur beweglich und vorübergehend, sondern dauerhaft, ähnlich einer Wochenendhütte, gebraucht wird. Die Errichtung einer baulichen Anlage bedarf gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung. Eine Ausnahme von dieser Regel gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 2 oder 58 BayBO kommt schon aufgrund der Außenbereichslage und der dauerhaften Aufstellung nicht in Betracht. Auch eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO scheidet aus. Zum einen ist der Bauwagen mit einer Feuerungsanlage ausgestattet, zum anderen dient er keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 201 BauGB (hierzu näher unten). Zudem dient er nicht bloß der Unterbringung von Sachen. Dass der Kläger den Bauwagen auch für Aufenthaltszwecke nutzt, hat er gegenüber dem Baukontrolleur vor Ort am 19. November 2014 bestätigt, und auch die Tatsache, dass der Bauwagen über eine Feuerungsanlage verfügt, lässt nur diesen Schluss zu.
Daneben verstößt die Anlage auch gegen materielles Baurecht. Die Aufstellung des Bauwagens ist nämlich bauplanungsrechtlich unzulässig.
Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist § 35 BauGB, da sich das klägerische Grundstück im planungsrechtlichen Außenbereich befindet. Nach dieser Norm ist der Bauwagen nicht genehmigungsfähig.
Das klägerische Vorhaben kann nicht die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für sich in Anspruch nehmen. Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb liegt nicht vor. Schon der Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB, unter den grundsätzlich auch die berufsmäßige Binnenfischerei fällt, ist nicht erfüllt. Der Fachberater für das Fischereiwesen des Bezirks … kam in seiner Stellungnahme vom 26. März 2015 zu dem Ergebnis, dass die auf dem Grundstück bzw. in dem Bauwagen befindlichen Gegenstände wie Angeln und Reusen nichts mit einer Teichnutzung nach guter fachlicher Praxis zu tun hätten, und dass es sich um eine bloße Hobbynutzung des Teiches handle. Die Kammer hat keine Veranlassung, diese fachliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere eine nach § 201 BauGB vorausgesetzte Berufsmäßigkeit der Teichbewirtschaftung liegt nach eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Auch zu anderen unter die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallenden Nutzungen hat der Kläger nichts vorgetragen, und solche sind auch nicht ersichtlich. Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kommt wegen der reinen Hobbynutzung nicht in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Vorhaben nicht schon deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich zulässig ist, weil es – wenn überhaupt – sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, wenn es nur dem individuellen, die Allgemeinheit ausschließenden, Bedürfnis des Klägers dient, seine Freizeit in der freien Natur zu verbringen, im Falle des Klägers, den Karpfenweiher hobbymäßig zu bewirtschaften. Erforderlich ist immer, dass es auch einem öffentlichen Interesse dient, welches den Willen des Gesetzgebers, den Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, zu überwinden vermag (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. nur BVerwG, B. v. 9.5.2012, Az.: 4 B 10.12, Rn. 7 – juris).
Da der klägerische Bauwagen keinen Privilegierungstatbestand für sich in Anspruch nehmen kann, beurteilt sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Hiernach können Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Danach ist eine Zulässigkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Landratsamt hat in nicht zu beanstandender Weise die Beeinträchtigung öffentlicher Belange angenommen.
Zum einen widersprechen der Bauwagen und seine Nutzung den Darstellungen im Flächennutzungsplan der Stadt … (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Dieser stellt das betreffende Gebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Dieser Nutzung dient der klägerische Bauwagen – wie ausgeführt – gerade nicht.
Der Bauwagen beeinträchtigt an seinem Aufstellungsort auch die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 4 BauGB). Dieser Begriff ist nicht im optischen oder ästhetischen Sinne zu verstehen, sondern im funktionellen. Es ist nach der in dem Gebiet natürlichen und naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft zu fragen, und zu prüfen, ob das betreffende Vorhaben dieser Nutzungsweise widerspricht und daher als der Landschaft wesensfremd anzusehen ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, EL 103, § 35, Rn. 96). Dies findet seine Begründung in der Entscheidung des Gesetzgebers, den Außenbereich mit seinem Erholungswert für die Allgemeinheit grundsätzlich vor dem Eindringen wesensfremder Nutzungen zu bewahren, und ihn daher insbesondere von Bebauung freizuhalten (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl., 2013, § 35 BauGB, Rn. 213 ff., m. w. N.). So liegt der Fall hier. Schon aus den Lageplänen ist ohne weiteres zu erkennen, dass sich in der näheren Umgebung südlich des streitgegenständlichen Grundstücks in einem Bereich von mehreren hundert Metern nur Wiesen und Äcker befinden, das Gebiet also von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt wird. Im Norden grenzt das Grundstück an ein sich über mehrere Quadratkilometer erstreckendes Waldstück. In beiden Fällen handelt es sich um eine Kulturlandschaft, die trotz ihrer Bewirtschaftung auch der körperlichen und geistigen Erholung in der freien Natur dient. Bebauung jedweder Art, auch ein Bauwagen, erscheint hier als Fremdkörper.
Das Landratsamt ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulassung des streitgegenständlichen Bauwagens die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB hat den Zweck, eine verstärkte Inanspruchnahme des Außenbereichs für Bebauung, und damit eine Zersiedelung der Landschaft zu verhindern (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.2000, Az.: 4 C 5.99, Rn. 32 – juris). Es ist anerkannt, dass dieser öffentliche Belang schon dann berührt sein kann, wenn erstmals außerhalb des Innenbereichs ein Bauvorhaben verwirklicht werden soll, das den Anfang einer Splittersiedlung darstellen kann (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, § 35, Rn. 226; BVerwG, U. v. 9.6.1976, Az.: IV C 42.74, Rn. 15 – juris). Auch ist der Begriff nicht nur auf Wohn-, sondern auf jegliche Bebauung anwendbar. Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der klägerische Bauwagen negative Vorbildwirkung entfaltet, sich also weitere Bauherren durch ihn ermutigt fühlen, im Außenbereich Anlagen zur Hobby- und Freizeitnutzung zu errichten.
Der klägerische Bauwagen ist demnach materiell baurechtswidrig.
Die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft zu, dass mangels Genehmigungsfähigkeit nicht auf andere, mildere Weise als durch die komplette Beseitigungsanordnung rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Auch hinsichtlich der Ermessensausübung begegnet der Bescheid keinen rechtlichen Bedenken. Die Ansicht des Klägers, dass es für das Landratsamt nicht zulässig wäre, seinen Fall aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle einfach „herauszupicken“, ist zwar zutreffend. Dass sich in der näheren Umgebung seines Bauwagens andere Bauwagen befinden bzw. ein Überseecontainer vorhanden und diese baurechtlich nicht genehmigt seien, stellt allerdings eine bloße Behauptung des Klägers dar. Das Landratsamt hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, hiervon bisher keine positive Kenntnis zu haben, auch aus der Akte ist nichts anderes ersichtlich. Der Kläger hat auch erstmals in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben zu den behaupteten Bezugsfällen gemacht, die Behörde daraufhin Überprüfung zugesichert. Dagegen kann vom Landratsamt nicht verlangt werden, den Landkreis vorsorglich großflächig nach baurechtswidrigen Zuständen abzusuchen. Es ist lediglich verpflichtet, nach Bekanntwerden eines Falles pflichtgemäß die Voraussetzungen für ein Einschreiten zu prüfen. Dies hat es in der mündlichen Verhandlung versichert. Auch ist es grundsätzlich unerheblich, auf welchem Wege das Landratsamt von baurechtswidrigen Zuständen Kenntnis erlangt.
2.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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