Aktenzeichen 1 ZB 16.1757
Leitsatz
Ein geplantes Betriebsleiterwohnhaus ist für einen landwirtschaftlichen Betrieb im rechtlichen Sinn nicht erforderlich, wenn ausreichender Wohnraum in Form eines Betriebsleiterwohnhauses und eines „Austragshauses“ zur Verfügung steht, um generationsübergreifend den Fortbestand des Betriebes zu sichern, auch wenn diese Gebäude bereits bei der Übergabe des Betriebs in früheren Generationen ausgeklammert und das Grundstück aus dem Betriebsvermögen herausgenommen wurde. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 11 K 15.692 2016-04-07 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt einen baurechtlichen Vorbescheid für den Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses, das zusätzlich zu dem bereits bestehenden Betriebsleiterwohnhaus errichtet werden soll. Mit Bescheid des Landratsamtes vom 26. November 1970 erhielt sein Großvater die Genehmigung zur Errichtung eines „Austragshauses“ mit zwei Wohnungen auf der FlNr. … der Gemarkung R…, die westlich des landwirtschaftlichen Betriebs auf der anderen Seite der Staatsstraße liegt. Mit notariellem Vertrag vom 1. Juni 1978 übergaben die Großeltern des Klägers den Hof dem Vater des Klägers mit Ausnahme des mit dem „Austragshaus“ bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung R…, das sie mit weiterem notariellen Vertrag vom 25. November 1986 ihrem jüngeren Sohn überließen. Als Gegenleistung erhielten die Großeltern u.a. in diesem Anwesen ein Wohnungsrecht auf Lebensdauer. Auch die Eltern des Klägers erhielten ein solches Wohnungsrecht, das mit dem Erlöschen des den Großeltern eingeräumten Rechts beginnen sollte. Der Vater des Klägers beantragte im Jahr 2012 einen Vorbescheid für den Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses. Der bereits fertiggestellte Vorbescheid, der unter der Bedingung erteilt werden sollte, dass das bestehende Betriebsleiterwohnhaus zum Austragshaus umgenutzt werde, wurde dem Vater des Klägers nicht ausgehändigt, nachdem u.a. die bereits erteilte Genehmigung der Errichtung eines Austragshauses im Jahr 1970 bekannt geworden war. Nachdem das Vorbescheidsverfahren anschließend faktisch nicht weiter betrieben wurde, führte der Kläger das Verfahren nach Übergabe des Hofs an ihn am 1. Mai 2014 unter Hinweis darauf fort, dass ihm nur eine Wohnung zur Verfügung stehe, da das Gebäude auf der FlNr. … der Gemarkung R… spätestens seit der Hofübergabe im Jahr 1978 an seinen Vater nicht mehr zum Landwirtschaftsunternehmen gehöre. Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 lehnte das Landratsamt den Vorbescheidsantrag ab. Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 7. April 2015 abgewiesen. Das bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig. Es „diene“ dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht, weil insoweit ein Missbrauch des Privilegierungstatbestandes vorläge. Dem Kläger stehe, da im Jahr 1970 ein Austragshaus genehmigt und errichtet worden sei, mit dem Betriebsleiterwohnhaus auf der Hofstelle und der Austragswohnung auf der FlNr. … der Gemarkung R… ausreichender Wohnraum zur Verfügung, um generationsübergreifend den Fortbestand des Betriebes zu sichern. Das Verhalten seiner Großeltern, die bei der Hofübergabe im Jahr 1978 das Grundstück FlNr. … der Gemarkung R… ausgeklammert und in der weiteren Folge nicht dafür Sorge getragen hätten, dass der jeweilige Betriebsinhaber dauerhaft Zugriff auf die Wohnung hat, müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, weil die Errichtung eines weiteren Wohnhauses die Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung befürchten lasse.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Die Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu wecken (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011‚ 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004‚ 838). Das ist hier nicht der Fall.
a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das geplante Betriebsleiterhaus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“, weil insoweit ein Missbrauch des Privilegierungstatbestandes vorliegt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Vorhaben im Außenbereich nicht allein deshalb privilegiert ist, weil der Bauherr im Haupt- oder Nebenberuf Landwirt ist. Es „dient“ nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein „vernünftiger“ Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Das Merkmal des „Dienens“ ist zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck grundsätzlich gerechtfertigt ist, nach seiner Ausgestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck geprägt wird. Der eigentliche Zweck des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion ist entscheidend. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.1991 – 4 C 2.89 – NVwZ-RR 1992, 400; BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 12; U.v. 13.1.2011 – 2 B 10.269 – BayVBl 2011, 410; U.v. 30.11.2006 – 1 B 03.481 – NVwZ-RR 2007, 664).
Daran gemessen ist das geplante Vorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im rechtlichen Sinn nicht erforderlich. Zwar gehören Wohngebäude, die eine auf die betrieblichen Belange ausgerichtete, dienende Funktion aufweisen und dem angemessenen Wohnbedarf des Betriebsinhabers und dessen Familie dienen, sowie Austragshäuser, deren Hauptzweck es ist, dem früheren Betriebsinhaber nach Übergabe des Betriebs als Wohnung zu dienen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, Rn. 39, 41 zu § 35), grundsätzlich zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben. Die grundlegende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe ausreichender Wohnraum in Form eines Betriebsleiterwohnhauses und des im Jahr 1970 genehmigten und errichteten „Austragshauses“ zur Verfügung, um generationsübergreifend den Fortbestand des Betriebes zu sichern, wird durch das Zulassungsvorbringen aber nicht ernsthaft erschüttert. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, dass in dem bestehenden Betriebsleiterwohnhaus neben ihm auch seine Eltern leben und das Austragshaus bereits bei der Übergabe des Betriebs von seinem Großvater an seinen Vater ausgeklammert und das Grundstück aus dem Betriebsvermögen herausgenommen wurde. Nach dem auch im Verwaltungsrecht entsprechend § 242 BGB geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, B.v. 1.4.2004 – 4 B 17.04 – juris Rn. 4), der auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2009 – 2 ZB 08.2389 – juris Rn. 11), kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass ihm aufgrund der Ausklammerung des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung R… und damit der Austragswohnung aus dem Betriebsvermögen ein ausreichender Wohnraum nicht mehr zur Verfügung stehe. Darauf, ob diese Vorgehensweise rechtlich zulässig war oder von den beteiligten Behörden gebilligt wurde, kommt es nicht entscheidend an. Denn jedenfalls hätten der Großvater und der Vater des Klägers als „vernünftige“, auf Schonung des Außenbereichs bedachte Landwirte, das Austragshaus nicht ohne dauerhafte Sicherung aus dem landwirtschaftlichen Betrieb entnehmen dürfen, um so – zumindest in den ihnen nachfolgenden Generationen – die Notwendigkeit der Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich zu erzeugen (vgl. BVerwG, U.v. 5.2.1971 – IV C 1.68 – BayVBl 1972, 76 zur Frage der Grundstücksteilung mit der Folge einer im Widerspruch zu § 35 BauGB stehenden mehrfach privilegierten Bedarfsdeckung und dem einhergehenden Widerspruch zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 14; U.v. 30.11.2006 – 1 B 03.481 – NVwZ-RR 2007, 664; U.v. 13.1.2011 – 2 B 10.269 – BayVBl 2011, 410).
Auch der Einwand des Klägers, den vorgenannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs hätten andere – nicht vergleichbare – Sachverhalte zugrunde gelegen, die im Zusammenhang mit der zusätzlichen Errichtung und Genehmigung von Austragshäusern bzw. Betriebsleiterwohnhäusern und nicht lediglich einem Wohnrecht standen, überzeugen nicht. Denn den Entscheidungen ist unabhängig davon als allgemeiner Grundsatz zu entnehmen, dass sich ein Landwirt wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht auf das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ berufen kann, wenn er zuvor unter Verstoß gegen die vorstehend angeführten Maßstäbe eines „vernünftigen Landwirts“ und deshalb rechtsmissbräuchlich daran mitgewirkt hat, durch Eigentumsübertragung ein für den landwirtschaftlichen Betrieb bereits bestehendes oder genehmigtes Wohnhaus der unmittelbaren landwirtschafsbezogenen Nutzung zu entziehen und damit den Bedarf für ein (weiteres) betriebsbezogenes Wohnhaus erst (mit-)zu verursachen. So liegt der Fall hier. Denn obwohl der Kläger aufgrund der bereits bei der früheren Übergabe an seinen Vater erfolgten Herausnahme des Austragshauses aus dem Betriebsvermögen den landwirtschaftlichen Betrieb ohne das Austragshaus erhalten hat, ist es widersprüchlich, wenn der Kläger ein Wohnhaus für seinen landwirtschaftlichen Betrieb beansprucht, obwohl seinen Eltern tatsächlich (noch) ein Wohnrecht für die Austragswohnung und damit ein angemessener Wohnraum zur Verfügung steht. Darauf, ob der Kläger selbst auf dieses Wohnrecht zurückgreifen kann bzw. kein Eigentum an dem Austragshaus hat (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.4.1978 – 4 C 85.75 – BauR 1978, 920, wonach die dauerhafte Zuordnung zur Hofstelle nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nicht zugleich Eigentümer des Austragsgrundstücks ist), kommt es nicht entscheidend an.
Soweit der Kläger beanstandet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf eine Reihe von „Spekulationen“, stellt er ungeachtet einer ausreichenden Darlegung nur seine eigene abweichende Rechtsauffassung zur Frage der Berücksichtigung der Austragswohnung im Rahmen seines Vorbescheidsverfahrens dar, ohne sich mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinanderzusetzen. Die pauschalen Hinweise auf die Entscheidung seines Großvaters, das Grundstück aus dem Betrieb auszuscheiden, sowie das Nichtvorhandensein von weiteren zum Wohnen geeigneten Baulichkeiten mit Ausnahme des bestehenden Betriebsleiterwohnhauses, genügen diesen Anforderungen nicht. Wie vorstehend ausgeführt, kommt es auf diese Fragen nicht entscheidend an. Der Gegenstand der Genehmigung des Austragshauses, der „Neubau einer Austragswohnung und einer Wohnung für den 2. Sohn“, ist den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen (s. Bauakte des Landratsamts, V-735-2012-0, Bauvorlage zur Baugenehmigung vom 26. November 1970). Dass den Eltern des Klägers ein Wohnrecht in diesem Gebäude zusteht, wird auch vom Kläger nicht bestritten.
b) Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet auch nicht insoweit ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, als es eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das als sonstiges Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB anzusehende geplante Bauvorhaben feststellt. Der beabsichtigte Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses lässt befürchten, dass weitere Bauwünsche im näheren Umfeld des Baugrundstücks oder auf dem Baugrundstück selbst aufkommen und damit die Verfestigung einer Splittersiedlung droht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch bei der Schließung einer Lücke innerhalb einer als Splittersiedlung zu bewertenden Häusergruppe die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchtet werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.2.1986 – 4 C 30.83 – NVwZ 1986, 740; U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75 – BVerwGE 54, 73). Derart zu befürchten ist die Verfestigung einer Splittersiedlung immer dann, wenn das Vorhaben zu einer „unerwünschten Splittersiedlung“ führt und in ihm ein Vorgang der Zersiedelung gesehen werden muss. Eine unerwünschte Zersiedelung geht regelmäßig von Wohngebäuden aus (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – NVwZ 2000, 1048). Der Umstand, dass das Wohngebäude an die Stelle eines bestehenden kleineren Gebäudes treten soll, vermag daran nichts zu ändern. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich auch aus einer weitreichenden oder doch nicht genau übersehbaren Vorbildwirkung ergeben mit der Folge, dass in nicht verlässlicher eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75 a.a.O.; B.v. 24.6.2004 – 4 B 23.04 – BauR 2005, 73). So liegt der Fall hier im Hinblick auf das Grundstück FlNr. … der Gemarkung R… (für das nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten vor einigen Jahren die Errichtung eines Ferienhauses beantragt wurde) sowie auf den östlichen Teil des Grundstücks FlNr. …
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine im Zulassungsantrag formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus relevant ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2005 – 1 B 11.05 – BayVBl 2005, 674; B.v. 9.6.1999 – 11 B 47.98 – NVwZ 1999, 1231).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, die sämtlich im Zusammenhang mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens stehen, können – wie vorstehend unter 1. ausgeführt – anhand des Gesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung ohne Weiteres entschieden werden und sind daher nicht klärungsbedürftig.
4. Ferner ist die Berufung nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 – 2 B 74.98 – BayVBl 1999, 59; B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15.03 – NVwZ 2004, 889; B.v. 26.6.1995 – 8 B 44.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 2).
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend zur Verfestigung einer Splittersiedlung bereits keinen Obersatz aufgestellt, der im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1994 (4 B 131.94 – juris) und 10. November 2010 (4 B 45.10 – juris) steht. Insoweit kleidet der Zulassungsantrag seine Kritik an dem angefochtenen Urteil lediglich in das Gewand einer Divergenzrüge.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).