Baurecht

Eilantrag gegen die Herstellung einer Erschließungsstraße durch Ausbau eines Feld- und Waldweges

Aktenzeichen  8 CE 21.2499

Datum:
10.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 986
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123, § 146 Abs. 4
BGB § 906, § 1004
BImschG § 3 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Verkehrslärm ist nicht erst dann unzumutbar, wenn er die Gesundheit schädigt oder schwer und unerträglich in das Eigentum eingreift, sondern schon dann, wenn er geeignet ist, Betroffene erheblich zu belästigen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Anders als ein Neubau oder die bauliche Erweiterung löst ein erheblicher baulicher Eingriff in die Substanz eines öffentlichen Weges Schutzansprüche der Lärmbetroffenen nur aus, falls zu ihrem Nachteil eine relevante Erhöhung der Beurteilungspegel eintritt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Berechnung des Beurteilungspegels von Verkehrslärm liegt eine Prognose über die realistischerweise zu erwartende Verkehrsbelastung zugrunde. Es sind die Immissionen einzubeziehen, die bei vollständiger Ausnutzung der Planfestsetzungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Plangebiets zu erwarten sind. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 2 E 21.4060 2021-09-10 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren im vorläufigen Rechtschutzverfahren von der Antragsgegnerin die Unterlassung der Herstellung einer Erschließungsstraße.
1. Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung D. …, das mit einem Wohngebäude bebaut ist (M. … Straße …). Entlang der südwestlichen Grenze dieses Grundstücks verläuft auf Grundstück FlNr. … ein öffentlicher Feld- und Waldweg („Durch den H. …“), der von der M. … Straße abzweigt und nordwärts führt. Auf dem nördlich an das Grundstück der Antragsteller grenzenden Grundstück FlNr. … der Antragsgegnerin, das in 14 Baugrundstücke parzelliert werden soll, hat diese mit dem Bebauungsplan „H. …“ ein neues Wohngebiet mit einer Erschließungsstraße festgesetzt. Die Straße soll über den o.g. Feld- und Waldweg, der ausgebaut und als Ortsstraße umgewidmet werden soll, an die M. … Straße angebunden werden. Sie ist für den Einbahnverkehr konzipiert und durch Straßenversätze verkehrsberuhigt ausgestaltet; die Zufahrt zum Neubaugebiet soll über die M. … Straße, die Abfahrt über den H. …weg erfolgen.
2. Der am 23. Juni 2021 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene, am 24. Juni 2021 ausgefertigte Bebauungsplan „H. …“ (Satzungsbeschluss bekanntgemacht im Mitteilungsblatt Juli 2021) setzt textlich als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO fest (vgl. dort C.1.1). Betreffend das Maß der baulichen Nutzung wird u.a. eine zulässige Grundfläche (GR) von 130 m2 festgesetzt (vgl. C.2.1). Als Mindestgröße der Grundstücke werden 400 m2 festgesetzt (vgl. C.2.3). In Wohngebäuden ist eine Wohnung pro vollendeter 220 m2 Grundstücksfläche zulässig (vgl. C.2.4). Es wird die offene Bauweise festgesetzt; nur Einzelhäuser sind zulässig (vgl. C.3.1). Auf den 14 Baugrundstücken, die durch Aufteilung des Grundstücks der Antragsgegnerin FlNr. … entstehen sollen, werden die überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen bestimmt (vgl. Planzeichen A.2.1).
Gegen den Bebauungsplan erhoben die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag (Az. 1 N 20.1908), über den noch nicht entschieden ist.
3. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht München beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, auf den Grundstücken FlNr. … und … Baumaßnahmen für die Herstellung der im Bebauungsplan „H. …“ vom 23. Juni 2021, bekannt gemacht am 24. Juni 2021, festgesetzten öffentlichen Erschließungsstraße auszuführen, bis über ihren Normenkontrollantrag (Az. 1 N 20.1908) in der Fassung des Antrags vom 30. Juli 2021 entschieden ist.
4. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 10. September 2021 abgelehnt. Den Antragstellern stehe kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu; eine Verletzung von Immissionsgrenzwerten sei nicht glaubhaft gemacht worden.
5. Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Eilrechtsschutzbegehren weiter. Der Bebauungsplan ermögliche bei einem realistischen Worst-Case-Szenario eine deutlich dichtere Bebauung (42 Wohneinheiten [WE]) als vom Verwaltungsgericht angenommen (28 WE). Das Neubaugebiet erzeuge über 200 zusätzliche Fahrten. Das von der Antragsgegnerin vorgelegte Schallgutachten leide unter erheblichen Mängeln und könne der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Selbst bei Ansatz von nur 165 Fahrten ergäbe sich anhand eines Internetrechners eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV um 2 dB(A) tags und 4 dB(A) nachts.
6. Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Zur Ermittlung und Beurteilung der Verkehrsgeräuschbelastung an dem Anwesen der Antragsteller durch den Erschließungsverkehr des Bebauungsplangebiets „H. …“ hat sie eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros G. vom 20. Oktober 2021, ergänzt mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2021, vorgelegt.
7. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
A. Die Beschwerde ist zulässig. Sie scheitert insbesondere nicht in Ermangelung eines bestimmten Beschwerdeantrags (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Schriftsatz vom 11. Oktober 2021, mit dem der Antrag ergänzt wurde, ging beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag und damit innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ein (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB); da das Fristende auf einen Sonntag (10.10.2021) fiel, endete die Frist mit Ablauf des darauffolgenden Montags, den 11. Oktober 2021 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Ob den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch ohne ausdrücklichen Beschwerdeantrag genügt worden wäre (vgl. dazu BayVGH, B.v. 1.8.2016 – 15 CS 16.1106 – juris Rn. 13; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 68), kann deshalb offenbleiben.
B. Die Beschwerde ist unbegründet.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der erstinstanzliche Beschluss aufzuheben oder abzuändern wäre. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu Recht abgelehnt, weil die Antragsteller keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung der streitbefangenen Straßenbaumaßnahmen glaubhaft gemacht haben.
1. Die Antragsteller berufen sich auf einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin. Grundlage eines solchen Anspruchs können §§ 1004, 906 BGB analog sowie grundrechtliche Abwehransprüche – etwa aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG – sein. Dieser setzt die begründete Besorgnis eines rechtswidrigen Eingriffs in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Betroffenen durch hoheitliches Handeln voraus (vgl. BVerwG, B.v. 29.4.1985 – 1 B 149.84 – juris Rn. 9; U.v. 22.10.2014 – 6 C 7.13 – NVwZ 2015, 906 = juris Rn. 20). Der Bürger kann, wenn ihm ein rechtswidriger Eingriff in subjektive Rechte durch schlichtes Verwaltungshandeln droht, Unterlassung verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13.07 – BVerwGE 131, 171 = juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 27.5.2021 – 8 CE 21.1289 – juris Rn. 10).
Die Zumutbarkeitsschwelle, ab welcher Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm nicht mehr zu dulden und deshalb für Nachbarn rechtswidrig sind, orientiert sich am Maßstab der § 3 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV), die Immissionsgrenzwerte festlegt (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 – 7 C 33.87 – BVerwGE 79, 254 = juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 29.7.2021 – 8 CE 21.1102 – juris Rn. 26 ff.; vgl. auch BGH, U.v. 26.10.2018 – V ZR 143/17 – NJW 2019, 773 = juris Rn. 10 zu § 906 Abs. 1 BGB). Hiernach ist Verkehrslärm nicht erst dann unzumutbar, wenn er die Gesundheit schädigt oder schwer und unerträglich in das Eigentum eingreift, sondern schon dann, wenn er geeignet ist, Betroffene erheblich zu belästigen (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 – 7 C 33.87 – BVerwGE 79, 254 = juris Rn. 12, 15; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 41 Rn. 38; vgl. auch BVerfG, B.v. 30.11.1988 – 1 BvR 1301/84 – BVerfGE 79, 174 = juris Rn. 77).
2. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, haben die Antragsteller weder im erstinstanzlichen Eilverfahren noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
a) Ob das Vorhaben dem Anwendungsbereich der 16. BImSchV unterfällt, lässt sich auf Grundlage der Antrags- und Beschwerdebegründung nicht abschließend feststellen.
Die aufgrund § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erlassene 16. BImSchV gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen. Eine Änderung ist u.a. dann wesentlich, wenn eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von ihr ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 16. BImSchV).
aa) Bei dem Vorhaben handelt es sich, soweit die Antragsteller durch den an ihr Grundstück grenzenden Straßenabschnitt (lärm-)betroffen sind, nicht um den Neubau einer Straße. Denn die geplante Straßenbaumaßnahme erstreckt sich dort auf einen Bereich, der schon bisher als öffentliche Straße vorhanden war. Der Feldweg, der an der südwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller auf Grundstück FlNr. … verläuft und planbedingt ausgebaut werden soll, ist als öffentlicher Feld- und Waldweg „Durch den H. …“ gewidmet (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4, Art. 53 Nr. 1 BayStrWG; vgl. Anlage AG 4 zum Schriftsatz vom 22.12.2021).
bb) Die geplanten Ausbaumaßnahmen an dem öffentlichen Feld- und Waldweg stellen auch keine bauliche Erweiterung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 16. BImSchV dar. Baulich erweitert wird eine Straße nur, wenn sie mindestens einen zusätzlichen Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erhält; dies ist eindeutig nicht der Fall.
cc) Anhand der Antrags- und Beschwerdebegründung lässt sich nicht abschließend feststellen, ob es sich bei dem planbedingten Ausbau des Feldwegs um einen erheblichen baulichen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV handelt.
Zwar greift der Straßenausbau in die Substanz des öffentlichen Feld- und Waldwegs ein, geht über bloße Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen bzw. kleinere Baumaßnahmen hinaus und steigert die Funktionsfähigkeit der Straße (vgl. BR-Drs. 661/89 S. 32; BVerwG, B.v. 28.12.2017 – 3 B 15.16 – NVwZ 2018, 830 = juris Rn. 13 m.w.N.). Auf der Grundlage der dem Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorliegenden Unterlagen steht aber nicht fest, dass der bauliche Eingriff zu einer ihn als wesentliche Änderung qualifizierenden Lärmsteigerung führt. Anders als ein Neubau oder die bauliche Erweiterung löst ein erheblicher baulicher Eingriff Schutzansprüche der Lärmbetroffenen nur aus, falls zu ihrem Nachteil eine relevante Erhöhung der Beurteilungspegel eintritt (vgl. oben Rn. 19). Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV konkretisiert für ihren Anwendungsbereich das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Änderung in § 41 Abs. 1 BImSchG abschließend (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 9 A 28.04 – BVerwGE 124, 334 = juris Rn. 27 m.w.N.; Schulze-Fielitz/Knauff in Führ, GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 41 BImSchG Rn. 19).
Eine solche Lärmsteigerung haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zwar spricht Vieles dafür, dass sich das Verkehrsaufkommen infolge der Umsetzung des Bebauungsplans (mindestens) verdoppelt, sodass es nach den Gesetzen der Lärmphysik zu einer Steigerung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) kommen dürfte (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 – 4 BN 51.03 – BauR 2004, 1132 = juris Rn. 7; U.v. 15.12.2011 – 3 C 40.10 – NJW 2012, 1608 = juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 24.1.1992 – 8 CS 91.01233 – BayVBl 1992, 692 = juris Rn. 40). Gleichwohl fehlt den mit der Beschwerde vorgelegten Berechnungen anhand eines „Internetrechners“ (vgl. Anlagen AS 8, 9, 10) eine Aussage zum gegenwärtigen Beurteilungspegel, der dem errechneten Beurteilungspegel nach Ausbau und Anbindung des Straßenabschnitts an die Erschließungsstraße gegenüberzustellen ist (vgl. Durinke in Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 1. Aufl. 2021, § 41 Rn. 59; Jarass, BImSchG, § 41 Rn. 27).
b) Abgesehen davon haben die Antragsteller eine Überschreitung der in allgemeinen und reinen Wohngebieten geltenden Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV) nicht glaubhaft gemacht.
Im Gegenteil belegt die von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros G. vom 20. Oktober 2021 (ergänzt am 17.12.2021) in plausibler Weise, dass die Beurteilungspegel die o.g. Grenzwerte an dem Wohngebäude deutlich unterschreiten. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Demgegenüber leidet die von den Antragstellern vorgelegte „Berechnung des Straßenlärms nach RLS-90“ an fachlichen Mängeln.
aa) Die vom Gutachter der Antragsgegnerin prognostizierte Verkehrsmenge, die der Verkehrslärmberechnung zugrunde gelegte wurde, erweist sich als tragfähig.
(1) In welcher Weise die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke zu prognostizieren ist, regelt die 16. BImSchV nicht (vgl. Bracher in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2021, § 3 16. BImSchV Rn. 5). Der Berechnung des Beurteilungspegels von Verkehrslärm liegt eine Verkehrsprognose zugrunde. Diese kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie mithilfe einer geeigneten fachspezifischen Methode erstellt worden ist, ob der zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 23.6.2021 – 7 A 10.20 – NVwZ 2021, 1696 = juris Rn. 28). Den Berechnungen ist die realistischerweise zu erwartende Verkehrsbelastung zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2018 – 3 A 17.15 – BVerwGE 164, 127 = juris Rn. 22; Schulze-Fielitz/Knauff in Führ, GK-BImSchG, § 43 BImSchG Rn. 48 m.w.N.). Bei (bebauungs-)planbedingtem Verkehrslärm sind die Immissionen einzubeziehen, die bei vollständiger Ausnutzung der Planfestsetzungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Plangebiets zu erwarten sind (vgl. NdsOVG, U.v. 8.9.2021 – 1 KN 150/19 – juris Rn. 86; OVG RhPf, U.v. 12.1.2021 – 8 C 10362/20 – BauR 2021, 659 = juris Rn. 57).
(2) Ausgehend von diesen Maßstäben erweisen sich die vom Gutachter (vgl. Gutachten vom 20.10.2021 S. 4) und vom Verwaltungsgericht (vgl. BA Rn. 23) veranschlagten 28 Wohneinheiten im neu erschlossenen Plangebiet als tragfähig.
Der Bebauungsplan begrenzt in Nr. 2 der textlichen Festsetzungen auf den 14 Baugrundstücken, die durch Parzellierung des Grundstücks FlNr. … der Antragsgegnerin entstehen sollen, das Maß der baulichen Nutzung innerhalb der Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 1, 3 BauNVO) auf eine Grundfläche von 130 m2 (GR, vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BauNVO). Bei einer festgesetzten Mindestgröße der Grundstücke von 400 m2 ist in Wohngebäuden eine Wohnung pro vollendeten 220 m2 Grundstücksfläche zulässig (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3, 6 BauGB).
(a) Der Beschwerde ist zuzugeben, dass sich aus der Festsetzung der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen in C.2.1 nicht ausdrücklich ergibt, ob die Quadratmeterzahl anlagen- oder grundstücksbezogen zu verstehen ist. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BauNVO erlaubt beides (vgl. BVerwG, U.v. 14.6.2012 – 4 CN 5.10 – BVerwGE 143, 192 = juris Rn. 10; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 16 BauNVO Rn. 25a). Die Auffassung der Antragsgegnerin, eine solche Festsetzung erfolge grundsätzlich grundstücksbezogen, teilt der Senat nicht; sie ist auch der von ihr angeführten Rechtsprechung und Literatur nicht zu entnehmen.
Vorliegend ergibt aber die Auslegung des Bebauungsplans als Rechtsnorm im materiellen Sinn, dass die Festsetzung der Größe der Grundflächen – hier 130 m2 – grundstücksbezogen erfolgt ist. Ein darauf gerichteter objektiver Wille des Plangebers hat im Satzungstext zumindest andeutungsweise einen Niederschlag gefunden; die Festsetzungen ergeben in ihrem Gesamtzusammenhang für die Normadressaten hinreichend klar, dass die absolute Größe der Grundflächen pro Baugrundstück begrenzt werden soll (zur Auslegung von Bebauungsplänen vgl. BayVGH, U.v. 7.9.2021 – 1 N 18.870 – juris Rn. 44; U.v. 6.12.2019 – 15 N 18.636 – juris Rn. 26). Aus den Festsetzungen in C.2, 3 ist der Wille des Plangebers zu entnehmen, eine übermäßige Nutzung zugunsten des Bodenschutzes zu vermeiden (vgl. auch BVerwG, U.v. 14.6.2012 – 4 CN 5.10 – BVerwGE 143, 192 = juris Rn. 10). Auch die festgesetzte Mindestgröße der Grundstücke von 400 m2 (vgl. C.2.3), die eine Teilung der Baugrundstücke und das Entstehen von Doppelhäusern verhindern soll (vgl. auch Planbegründung, Anlage AG 1, S. 10 Nr. 2.6), verfolgt diesen planerischen Zweck. Nur mit der grundstücksbezogenen Auslegung der Festsetzung der Größe der Grundflächen im Gesamtzusammenhang des Satzungstexts wird auch dem erklärten Planungswillen der Antragsgegnerin, „deutliche Zwischenräume“ zwischen den – in offener Bauweise zu errichtenden – Einzelhäusern zu sichern, maximal zwei Wohneinheiten pro Baugrundstück (geplante Größen zwischen 442 m2 und 653 m2) zuzulassen und die Versiegelung auf weniger als 50% der Grundstücksflächen zu begrenzen (vgl. Planbegründung S. 8 f. Nr. 2.4), zur Geltung verholfen (zur ergänzenden Heranziehung der Planbegründung bei der Auslegung vgl. auch BVerwG, U.v. 18.8.1989 – 4 C 12.86 – BauR 1989, 701 = juris Rn. 23; U.v. 18.2.1983 – 4 C 18.81 – BVerwGE 67, 23 = juris Rn. 14).
(b) Ausgehend von einer Grundfläche von 130 m2 pro Baugrundstück erlaubt es die Bestimmung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden in C.2.4 (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) auch einem Bauherrn, der auf einem Baugrundstück mehrere Wohngebäude errichten will, nicht, in jedem Wohngebäude eine Wohnung pro 220m2 Grundstücksfläche zu realisieren. Die Festsetzung gibt dem Bauwilligen vor, wie viele Wohnungen er auf seinem Grundstück errichten darf und stellt es ihm frei, ob er diese in einem oder in mehreren Wohngebäuden unterbringt (vgl. BVerwG, U.v. 8.10.1998 – 4 C 1.97 – BVerwGE 107, 256 = juris Rn. 19; B.v. 26.1.2005 – 4 BN 4.05 – juris Rn. 2). Die Begrenzung der Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden durch Angabe einer relativen Zahl – hier eine Wohnung pro vollendeter 220 m2 Grundstücksfläche – ist ein Instrument, mit dem die Wohn- und Besiedlungsdichte eines Gebiets, von der z.B. die Dimensionierung der erforderlichen öffentlichen Infrastruktur abhängt, gesteuert werden kann (vgl. auch Planbegründung S. 11 Nr. 2.8 betreffend Stellplatzbedarf und Verkehr). Die Planbegründung stellt zutreffend klar, dass die Festsetzung bei den geplanten Grundstücksgrößen zwischen 442 m2 und 653 m2 zu einer Zulassung von maximal zwei Wohneinheiten pro Baugrundstück führt (vgl. dort S. 10 Nr. 2.5).
(c) Das Beschwerdevorbringen zu etwaigen Folgen einer Grundstücksvergabe im „Einheimischenmodell“ führt deshalb nicht weiter. Sie ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans und kann die dortigen Festsetzungen weder eingrenzen noch ausweiten.
(3) Die pro Wohneinheit angesetzten 1,5 Fahrzeuge mit 2,5 Fahrzeugbewegungen täglich und 2 zusätzlichen täglichen Fahrten für Besucher-, Versorgungs- und Dienstleistungsverkehr (vgl. Gutachten Ingenieurbüro G. vom 20.10.2021 S. 4; BA Rn. 23) entsprechen den in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungswerten (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2020 – 15 N 19.210 – BayVBl 2020, 413 = juris Rn. 19; HessVGH, U.v. 17.8.2017 – 4 C 2760/16.N – ZfBR 2018, 77 = juris 24; OVG NW, U.v. 5.12.2017 – 10 D 97/15.NE – NuR 2018, 138 = juris Rn. 100 f., jeweils m.w.N.).
Dass das Verwaltungsgericht bei der Abschätzung der Fahrzeugbewegungen außer Acht gelassen hat (vgl. BA Rn. 23 a.E.), dass die Straße für den Einbahnverkehr konzipiert ist (vgl. Begründung des Bebauungsplans, Anlage AG 1, S. 7 Nr. 2.2), verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das von der Antragsgegnerin vorgelegte Lärmgutachten hat den geplanten Einbahnverkehr erkannt, aber zugunsten der Antragsteller unberücksichtigt gelassen, um auf der sicheren Seite zu liegen (vgl. Gutachten vom 20.10.2021 S. 4). Da die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte mit und ohne Ansatz der Einbahnregelung deutlich unterschritten werden, ist das darauf gerichtete Beschwerdevorbringen nicht ergebnisrelevant (§ 144 Abs. 4 VwGO entsprechend).
bb) Bei Ausnutzung der so verstandenen Festsetzungen des Bebauungsplans hat der Gutachter der Antragsgegnerin den Beurteilungspegel der Erschließungsstraße am Immissionsort plausibel mit maximal 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts berechnet. Die Berechnung (vgl. § 3 16. BImSchV) lässt keine Rechtsfehler erkennen.
(1) Das Beschwerdevorbringen, der Gutachter hätte die Ausgabe 2019 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) rechtsfehlerhaft nicht angewandt, weil die Übergangsregelung in § 6 Nr. 2 16. BImSchV nicht für eine verfahrensfrei herstellbare Orts straße gelte, ist überholt. Der Gutachter hat mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 ergänzt, dass die Berechnung unter Anwendung der RLS-19 zu keinen höheren Beurteilungspegeln als bei der RLS-90 führt (vgl. dort S. 2). Im Übrigen haben auch die Antragsteller ihre Berechnung auf die RLS-90 gestützt (vgl. Anlagen AS 8-10).
(2) Soweit die Beschwerde den vom Gutachter angesetzten Abstand zwischen Straßenmitte und nächstgelegenem Immissionswert von 7 m beanstandet und stattdessen 3,9 m (Abstand vom Straßenrand zur südwestlichen Gebäudeecke) bzw. 6 m (Straßenmitte bis zur südwestlichen Gebäudeecke) ansetzt, kann sie nicht durchdringen. Der Gutachter legt seiner Berechnung, die mittels einer digitalen Flurkarte auf Grundlage von Daten aus dem Bayernatlas und dem Bebauungsplan „H. …“ vorgenommen wurde, rechtsfehlerfrei den Abstand zwischen der Straßenmitte (vgl. § 3 Abs. 1 16. BImSchV i.V.m. Nr. 3.3.1 RLS-19) und – als maßgebenden Immissionsort – dem nächstgelegenen schutzbedürftigen Aufenthaltsraum zugrunde (vgl. Stellungnahmen vom 20.10.2021 S. 6 und vom 17.12.2021 S. 2; zum maßgebenden Immissionsort vgl. auch Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV, die seit 1.3.2021 durch die Vollregelung in § 3 weggefallen ist, vgl. BR-Drs. 274/20 S. 22; BVerwG, U.v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 23 zu Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA-Lärm).
(3) Das von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrslärmgutachten hat die Steigung im Bereich des ca. 75 m langen Straßenabschnitts entlang des Grundstücks der Antragsteller mit 10% berücksichtigt (vgl. auch Nr. 3.3.6 RLS-19). Die anhand der Höhenkoten des Bebauungsplans ermittelte tatsächliche Steigung von 6,4% wurde dabei – um auf der „sicheren Seite“ zu liegen – mit 10% veranschlagt (vgl. Gutachten vom 20.10.2021 S. 4 und Ergänzung vom 17.12.2021 S. 2). Die Tragfähigkeit dieser Berechnung hat die Beschwerde nicht erschüttert. Dem Senat erschließt sich insbesondere nicht, weshalb ein 23 m langer Teilabschnitt der Straße im Kurvenbereich – wie in der vorgelegten Anlage AS 13 erfolgt – isoliert betrachtet werden müsste. Aber selbst wenn man eine Steigung von 14,4% zugrunde legte, ergäbe sich eine Erhöhung des Beurteilungspegels von lediglich 2,6 dB(A), sodass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte deutlich unterschritten blieben (vgl. Gutachten vom 20.10.2021 S. 6).
(4) Weshalb in einer Ort straße, die in erster Linie dem Anwohnerverkehr dient (vgl. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) mit nächtlichem Lkw-Verkehr zu rechnen wäre, legt die Beschwerde nicht dar (vgl. auch Stellungnahme Ingenieurbüro G. vom 17.12.2021 S. 3). Der pauschale Hinweis der Antragsteller auf 3.3.2 der RLS-19 geht deshalb fehl.
(5) Dass der Gutachter der Antragsgegnerin seiner Lärmberechnung zunächst eine Geschwindigkeit von 30 km/h zugrunde gelegt hat, führt nicht zu einem Rechtsfehler. Zwar ist bei der Berechnung des Beurteilungspegels nach § 3 Abs. 1 16. BImSchV i.V.m. der RLS-19 (vgl. dort S. 11 Nr. 3.1 i.V.m. S. 6 Nr.1) bzw. der RLS-90 (vgl. dort S. 11 Nr. 4.0) auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit – hier 50 km/h – abzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2003 – 4 B 76.03 – BauR 2004, 1917 = juris Rn. 2 zur RLS-90). Ein Ausnahmefall, in dem die Straßenverkehrsbehörde verbindlich erklärt, eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit – hier 30 km/h (vgl. § 45 Abs. 1c StVO, Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZustGVerk) – verkehrsrechtlich anzuordnen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 9 A 28.04 – BVerwGE 124, 334 = juris Rn. 40), ist hier nicht dargelegt. Gleichwohl beeinflusst dies die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nicht, da der Gutachter bei einer Alternativberechnung mit der Geschwindigkeit von 50 km/h zu einer Erhöhung von lediglich 3 dB(A) gekommen ist; die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV werden damit auch bei dieser Geschwindigkeit weit unterschritten (vgl. Stellungnahme vom 17.12.2021 S. 3).
(6) Das Beschwerdevorbringen, die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung habe Schallreflexionen an den umliegenden Gebäudefassaden unberücksichtigt gelassen (vgl. dazu RLS-19 Nr. 3.6 bzw. RLS-90 Nr. 4.6), trifft nach Angaben des Gutachters der Antragsgegnerin nicht zu (vgl. Stellungnahme vom 17.12.2021 S. 3 unten).
(7) Auch soweit die Beschwerde rügt, das von der Antragsgegnerin vorgelegte Lärmgutachten sei unverwertbar, weil es den bestehenden landwirtschaftlichen Verkehr der Biogasanlage nicht berücksichtige, kann sie nicht durchdringen. Die Antragsteller räumen ein, dass der öffentliche Feld- und Waldweg niedrig frequentiert ist (vgl. Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof in dem Verfahren Az. 1 N 20.1908 vom 30.7.2021 S. 4, dem Verwaltungsgericht vorgelegt als Anlage AS 4). Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, inwieweit diese Vorbelastung zu einem Überschreiten der einschlägigen Immissionsgrenzwerte führen sollte, wenn der begutachtete planbedingte Verkehr diese um bis zu 9 dB(A) – bzw. um bis zu 6 dB(A) bei Ansetzen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – unterschreitet (vgl. Stellungnahme des Ingenieurbüros G. vom 17.12.2021 S. 3). Hinzu kommt, dass das Lärmgutachten den lärmmindernden Einbahnverkehr nicht berücksichtigt hat (vgl. Gutachten vom 20.10.2021 S. 4).
3. Auf ihre Annahme, der Bebauungsplan sei wegen Verletzung des § 15 BNatSchG unwirksam (vgl. § 18 BNatSchG, § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB), können die Antragsteller von vorneherein keinen Anspruch auf Unterlassung des Straßenbaus stützen. Denn die streitbefangene Orts straße kann – wie die Antragsteller an anderer Stelle zutreffend erkennen (vgl. Schriftsatz vom 8.12.2021 S. 3 Nr. 4a) – auf Grundlage der Art. 36 ff. BayStrWG ohne Bebauungsplan oder Verwaltungsverfahren errichtet werden (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2005 – 8 N 03.2750 – BayVBl 2006, 665 = juris Rn. 23).
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
C. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die von der Antragstellerseite angeführte Nr. 19.2 des Streitwertkatalogs (Immissionsschutzrecht; Klage eines drittbetroffenen Privaten) ist nicht einschlägig. Antragsziel ist die Unterlassung des Ausbaus eines öffentlichen Feld- und Waldwegs, der anschließend in eine Orts straße umgewidmet werden soll; dies ist vergleichbar mit Streitsachen um eine Widmung. Da das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller am Fortbestand des bisherigen Ausbauzustands des Feldwegs nicht konkret zu beziffern ist, erscheint der Ansatz des Mindestbetrags von 7.500 Euro sachgerecht. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert der Hauptsache in der Regel zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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