Baurecht

Eine Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB ist keine drittschützende Rechtsposition

Aktenzeichen  M 1 K 18.2483

Datum:
9.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 34072
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 6, Art. 59 S. 1, Art. 63 Abs. 1 S. 1
BauGB § 35 Abs. 6

 

Leitsatz

1 Die Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB lässt die planungsrechtliche Zuordnung des Satzungsgebiets zum Außenbereich unberührt. Alle übrigen unter § 35 Abs. 3 BauGB fallenden Belange, insbesondere auch Interessen Dritter, die bei der Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, werden in ihrer Wirksamkeit von der Satzung in keiner Weise betroffen und können einem Vorhaben weiterhin entgegengehalten werden. (Rn. 24) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Es besteht keine Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde, zugunsten des Nachbarn mit dem Erlass einer Baugenehmigung für den Bauherrn zu warten. Vielmehr war die Baugenehmigungsbehörde verpflichtet, die Außenbereichssatzung anzuwenden, solange sie wirksam war. (Rn. 25) (red. LS Alexander Tauchert)
3 Dass das Landratsamt im Baugenehmigungsverfahren eventuell auch Abstandsflächenrecht geprüft und mit Bleistift diesbezüglich einen Vermerk im Plan angebracht hat, ändert nichts daran, dass die Abstandsflächen nicht zum Prüfungsumfang gem. Art. 59 BayBO gehören. Nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Um zu entscheiden, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, muss es der Behörde daher gestattet sein, sich mit dem Abstandsflächenrecht zu befassen. Der Prüfungsumfang nach Art. 59 S. 1 BayBO wird dadurch aber nicht erweitert. (Rn. 31) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) zu tragen.
Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Beigeladene zu 2) vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. April 2018 verletzt den Kläger nicht in drittschützenden Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ein Nachbar kann sich als Dritter gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2001 – 1 ZS 00.3650 – juris Rn. 5; B.v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 – juris Rn. 4; VG München, U.v. 3.11.2015 – M 1 K 15.3173 – juris Rn. 21).
Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur in Betracht, soweit die darin getroffene Feststellung zur Zulässigkeit des Vorhabens gegen den nachbarschützenden Gehalt der im Baugenehmigungsverfahren geprüften Normen verstößt. Dies ist nicht der Fall.
1. Eine Verletzung in drittschützenden Rechtspositionen des Bauplanungsrechts liegt nicht vor.
Der Kläger macht geltend, er sei dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die Außenbereichssatzung durch den Beklagten angewandt wurde. Der Beklagte hätte abwarten müssen, bis die Satzung durch die Gemeinde aufgehoben worden sei. Es habe sich um einen Wettlauf gehandelt, da der Beklagte gewusst habe, dass die Satzung aufgehoben werden soll. Darüber hinaus hätte die Satzung nicht angewendet werden dürfen, da diese nichtig sei.
Hiermit dringt der Kläger nicht durch.
Mit einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB kann eine Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB lässt die planungsrechtliche Zuordnung des Satzungsgebiets zum Außenbereich unberührt. Alle übrigen unter § 35 Abs. 3 BauGB fallenden Belange, insbesondere auch Interessen Dritter, die bei der Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, werden in ihrer Wirksamkeit von der Satzung in keiner Weise betroffen und können einem Vorhaben weiterhin entgegengehalten werden.
Die durch die Satzung ausgeschlossenen öffentlichen Belange, die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 7 BauGB verankert sind, sind selbst nicht drittschützend, sondern betreffen die objektive Zulässigkeit des Vorhabens. Es handelt sich um ausschließlich öffentlichen Interessen dienende Vorschriften. Zudem besteht keine Verpflichtung des Beklagten, zugunsten des Klägers mit dem Erlass der Baugenehmigung für den Beigeladenen zu 2) zu warten. Vielmehr war der Beklagte verpflichtet, die Außenbereichssatzung anzuwenden, solange sie wirksam war. Bei einem weiteren Zuwarten mit der Entscheidung über den genehmigungsfähigen Bauantrag hätte der Beklagte möglicherweise mit einem Amtshaftungsanspruch des Beigeladenen zu 2) rechnen müssen (vgl. BGH, U.v. 12.7.2001 – III ZR 282/00). Ferner hat der Beklagte im Verwaltungsverfahren mangels Normverwerfungskompetenz grundsätzlich von der Gültigkeit einer Norm auszugehen (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 14 N 14.2400).
2. Auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften gem. Art. 6 BayBO kann der Kläger sich nicht berufen, weil die Feststellungswirkung der Baugenehmigung gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO in der am 23. April 2018 geltenden Fassung diese nicht umfasst.
Bei Nachbarklagen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung – vorliegend der 23. April 2018 (vgl. BayVGH, U.v. 4.10.1991 – 2 B 88.284 – juris). Anzuwenden ist daher vorliegend die Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, geändert durch Gesetz zur Änderung der Bayer. Bauordnung vom 12. Juli 2017.
Der streitbefangene Bescheid erging im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung maßgeblichen geltenden Fassung der Bayer. Bauordnung gem. Art. 59 Satz 1 BayBO beschränkt (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2009 – 2 BV 08.2567 – juris). Materielles Bauordnungsrecht ist deshalb nicht zu prüfen, es sei denn, im Rahmen einer vom Bauherrn gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ausdrücklich beantragten Abweichung. Da vorliegend eine Abweichung nicht beantragt wurde, scheidet eine Prüfung des Abstandsflächenrechts aus (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 m. w. N.). Auch kann sich der Kläger nicht auf die Baugenehmigung vom 24. Oktober 1978 berufen, da sich die darin befindliche Auflage und Befreiung nur auf das damalige Bauvorhaben beziehen und abschließend sind. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht zählt somit nicht zu dem am 23. April 2018 geltenden Prüfprogramm nach Art. 59 Satz 1 BayBO.
Soweit sich der Kläger sinngemäß darauf beruft, dass die Abstandsflächenvorschriften hier gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung geworden seien, da auf dem eingereichten Plan mit Bleistift Art. 6 BayBO sowie ein Häkchen dahinter eingezeichnet sind, steht dem der Inhalt der Baugenehmigung entgegen. Im Tenor des angefochtenen Bescheids wird unter Buchst. A. sowie in der Begründung ausdrücklich festgestellt, dass der Bauantrag gemäß Art. 59 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft wurde. Das Landratsamt hat zudem die genehmigten Bauvorlagen mit dem Stempel versehen „Bauantrag nach Art. 59 BayBO geprüft – Erläuterung siehe Baugenehmigungsbescheid“. In den Gründen des Baugenehmigungsbescheids findet sich die eindeutige Formulierung, dass dem Bauherrn die Einhaltung aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, u.a. der Abstandsflächen, selbst obliegt. Das bringt unzweideutig zum Ausdruck, welchen Regelungsumfang die Baugenehmigung haben soll und dass die Abstandsflächen nicht dazugehören. Eine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 -15 ZB 11.286 – juris Rn. 15 f.).
Dass das Landratsamt im Baugenehmigungsverfahren eventuell auch Abstandsflächenrecht geprüft und mit Bleistift diesbezüglich einen Vermerk im Plan angebracht hat, ändert daran nichts. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Um zu entscheiden, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, muss es der Behörde daher gestattet sein, sich mit dem Abstandsflächenrecht zu befassen. Der Prüfungsumfang nach Art. 59 Satz 1 BayBO wird dadurch aber nicht erweitert. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde nur im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO erweitern, nicht jedoch bei Genehmigung eines Bauvorhabens (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513).
Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO ist ferner nicht dazu bestimmt, nachbarlichen Interessen zu dienen (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2010 – 15 ZB 10.1584 – juris Rn. 8 ff.). Der Kläger kann deshalb aus dieser Vorschrift keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass die Baugenehmigung bei etwaigen Verstößen gegen Abstandsflächenvorschriften zu versagen wäre.
3. Ein Verstoß gegen das im Außenbereich gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB als ungeschriebener öffentlicher Belang zu beachtende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist nicht gegeben. Dieses umfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optische bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgeht (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2006 – 4 B 72/06). Eine solche erdrückende Wirkung kommt dem Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1295 der Gemarkung … jedoch nicht zu.
Eine erdrückende oder unzumutbar einengende Wirkung ist nur anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, in dem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht, oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude“ dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2018 – 2 ZB 16.2168 – juris; OVG NRW, B.v. 10.1.2013 – 2 B 1216/12.NE – juris; BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Als Beispiele für eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung sind zu nennen ein zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl 1981, 928 – juris Rn. 33 f.) oder eine 11,5 m hohe Siloanlage im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen (BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl 1986, 1271 – juris Rn. 2 und 15). Für die Annahme der „erdrückenden Wirkung” eines Nachbargebäudes ist grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2010 – 2 CS 10.1760).
Den Eingabeplänen kann nicht entnommen werden, dass das Gebäude eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung im Hinblick auf das Nachbargebäude des Klägers entfalten könnte. Zwischen den Gebäuden liegt ausweislich des Luftbildes sowie des Lageplanes ein Abstand von ca. 10 m. Das streitgegenständliche Gebäude wird nach der Erweiterung eine Geschossigkeit von E+1, eine Firsthöhe von 7,23 m sowie eine Länge von 15,80 m aufweisen. Nach eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Wohngebäude des Klägers nur ca. 1 m niedriger als das geplante Bauvorhaben. Die somit vorliegende ähnliche Höhe spricht gegen eine erdrückende Wirkung. Die genehmigte Erweiterung rückt im Verhältnis zum bestehenden Gebäude von der Grundstücksgrenze des Klägers weiter ab. Das Vorhaben verstellt dem Kläger auch kaum den Blick nach Süden, weil es an dessen südwestlicher Grundstücksgrenze liegt. Ferner bleibt dem Kläger eine völlig unbebaute Sicht nach Nordosten. Von einer abriegelnden Wirkung kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Eine mögliche Verschattung bzw. eine mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls auf einen unbebauten Grundstücksteil reichen nicht für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2018 – 1 NE 18.1123 – juris).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene zu 2) einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Beigeladene zu 1) hat keinen eigenen Antrag gestellt und trägt deshalb ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Hierdurch wird zugleich eine offensichtliche Unrichtigkeit gem. § 118 Abs. 1 VwGO von Amts wegen berichtigt. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt. So liegt es hier, denn bei der Niederlegung des Tenors nach der mündlichen Verhandlung hat die Kammer in der Kostenentscheidung versehentlich die Nummerierung der beiden Beigeladenen vertauscht.
Richtigerweise sind, wie oben in Nr. II des Tenors umgesetzt, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) dem Kläger aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) trägt diese selbst, da sie keinen Antrag gestellt hat.


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