Baurecht

Erfolglose Klage auf Befreiung von den Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans – Grundzüge der Planung

Aktenzeichen  AN 9 K 16.00981

Datum:
6.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2, § 113 Abs. 5
BauGB BauGB § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2
BayBO BayBO Art. 2 Abs. 4, Art. 55 Abs. 1, Art, 57 Abs. 4 Nr. 1, Art. 60 S. 1 Nr. 1, Art. 68 Abs. 1 S. 1
BauNVO BauNVO § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

1 Unter „Grundzüge der Planung“ iSd § 31 Abs. 2 BauGB ist die sog. planerische Grundkonzeption zu verstehen, die den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes zugrunde liegt, mithin das den Festsetzungen zu entnehmende gemeinsame und diese insoweit miteinander verklammernde Planungskonzept. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für einen Ausschluss der Befreiungsmöglichkeit reicht es aus, wenn die Grundzüge lediglich berührt sind, d.h. wenn die konkrete Abweichung geeignet ist, die Planungskonzeption derart zu verlassen, dass sich die Planungsfrage neu stellt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Grundzüge der Planung iSd § 31 Abs. 2 BauGB sind nur dann nicht berührt, wenn die Abweichung die konkrete Planungskonzeption des Bebauungsplans im Wesentlichen unangetastet lässt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klage hat weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag Erfolg.
Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zwar zulässig, aber sowohl im Hauptantrag wie auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung noch einen auf erneute Verbescheidung, da das genehmigungspflichtige Vorhaben im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften widerspricht (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
Die hier beantragte Nutzungsänderung von Schulungs- und Eventräumen hin zu einer Gaststätte und von Terrasse zu einer Freischankfläche ist, dies ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig, genehmigungspflichtig (Art. 55 Abs. 1 und 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO). Prüfungsmaßstab bei dem als Sonderbau zu qualifizierenden Vorhaben (Art. 2 Abs. 4 BayBO) sind insbesondere die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der § 29 bis 38 BauGB (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO).
Vorliegend verstößt das Bauvorhaben der Klägerin bereits gegen die Festsetzungen des rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. … – … vom 23. Juli 2014. Demnach ist die Erteilung einer Baugenehmigung bereits aufgrund der Vorschrift des § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO ausgeschlossen (dazu 1.). Die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht (dazu 2.).
1. Das Bauvorhaben ist hier nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m § 8 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig. Es steht mit den Festsetzungen des hier maßgeblichen Bebauungsplans Nr. … nicht in Einklang. Dies stellt die Klägerin letztlich auch nicht in Abrede.
Im Bebauungsplan ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Gebäudes als Art der Nutzung ein Parkhaus festgesetzt. Darüber hinaus ist das Gebiet, in dem dieses Gebäude liegt, als ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt; die Einschränkung besteht im Wesentlichen darin, dass nur Geschäfts- und Büronutzung zugelassen sind. Mit dieser Begrenzung auf ausschließlich zwei der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genannten Nutzungsarten hat der Plangeber gleichsam negativ zum Ausdruck gebracht, dass dort nicht nur keine nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise, sondern eben auch keine (weiteren) in einem Gewerbegebiet sonst noch allgemein zulässigen Nutzungen stattfinden sollen, wie vor allem Gewerbebetriebe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Die Festsetzung der Parkhausnutzung des streitgegenständlichen Gebäudes nimmt, da dieses gemäß der Planbegründung den im eingeschränkten Gewerbegebiet vorgesehenen Geschäfts- und Bürogebäuden funktionell dienend zugeordnet ist, an diesem eingeschränkten Nutzungscharakter teil. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Festsetzungen wurden seitens der Beteiligten weder dargetan noch sind solche ersichtlich.
Von dieser Festsetzungssituation weicht das begehrte Vorhaben grundlegend ab. Nach der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung vom 12. April 2016/2. Mai 2016 sollen die im obersten Geschoss des streitgegenständlichen Gebäudes mit Bescheid vom 12. September 2014 bereits genehmigten Nutzungen „Vortrag, Aufwärmküche und Dachterrasse“ nunmehr in mehrfacher Hinsicht erweitert werden: So sollen die Betriebszeiten für betriebsinterne und betriebsbezogene Veranstaltungen dahingehend ausgedehnt werden, dass die streitgegenständlichen Räumlichkeiten diesbezüglich nunmehr von 8 Uhr bis 22 Uhr genutzt werden können. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich hierbei eben nicht um die erstmalige Festschreibung von Betriebszeiten, sondern um eine Erweiterung der bereits mit Baugenehmigung vom 12. September 2014 genehmigten Betriebszeit bis 18 Uhr. Auch wenn in der Baugenehmigung von 2014 explizit keine Betriebszeiten genannt sind, hat die Beklagte durch die Bezugnahme auf die seitens der Klägerin in der Baubzw. Betriebsbeschreibung gemachten Angaben (vgl. Seite 5 der Baugenehmigung) letztlich auch die in der Betriebsbeschreibung vom 16. Mai 2014 enthaltenen Betriebszeiten in die Baugenehmigung einbezogen. Diese Bezugnahme, die im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot ganz maßgeblich für die Wirksamkeit der Baugenehmigung ist, muss insoweit aber auch ausreichender Anknüpfungspunkt sein, um die in der betreffenden Betriebsbeschreibung enthaltenen Betriebszeiten als Inhalt der Genehmigung anzusehen. Nach den Gesamtumständen nehmen diese mithin am Regelungsgehalt der Baugenehmigung teil; Art. 68 Abs. 2 BayBO steht dem nicht entgegen (vgl. bspw. OVG Lüneburg, U.v. 20.2.2014 – 1 LB 189/11 – juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 25.10.2002 – 5 S 1706/01 – juris Rn. 56). Darüber hinaus sollen die streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Zeitfenster zwischen 18 Uhr und 24 Uhr – soweit sie nicht für betriebsbezogene Zwecke benötigt werden – der Öffentlichkeit als Gaststätte zur Verfügung stehen. Beide Umstände widersprechen in jedem Fall der Festsetzung des streitgegenständlichen Gebäudes als Parkhaus, aber eben gleichermaßen auch der Festsetzung der Büro- und Geschäftsnutzung. Durch die Erweiterung der bisherigen Nutzung um einen von der Büro- und Geschäftsnutzung unabhängig nutzbaren und für jedermann offen stehenden Gaststättenbetrieb weist das Vorhaben die Qualität eines, wenn auch nicht störenden, Gewerbes auf; eine solche Art der Nutzung soll aber nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in dem betreffenden Baugebiet nicht zulässig sein.
2. Die Zulassung des Vorhabens käme deshalb nur in Betracht, wenn von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden könnte. Die Klägerin hat allerdings gerade keinen Rechtsanspruch auf eine derartige Befreiung.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kommt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter den dort genannten weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Grundzüge der Planung hierdurch nicht berührt werden. Dies ist jedoch vorliegend der Fall. Als „Grundzüge der Planung“ i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB ist die sog. planerische Grundkonzeption zu verstehen, die den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes zugrunde liegt (BVerwG, B.v. 19.5.2004 – 4 B 35/04 – juris Rn. 3), mithin also das den Festsetzungen zu entnehmende gemeinsame und diese insoweit miteinander verklammernde Planungskonzept. Für einen Ausschluss der Befreiungsmöglichkeit reicht es dabei schon aus, wenn die Grundzüge lediglich berührt sind, d.h. wenn die konkrete Abweichung geeignet ist, die Planungskonzeption derart zu verlassen, dass sich die Planungsfrage neu stellt. Die Befreiung soll nicht als Vehikel dazu dienen, eigentlich der Planung vorbehaltene Entscheidungen zu treffen, sondern nur dazu, im Einklang mit dem Willen des Planungsgebers Randkorrekturen im Einzelfall zu ermöglichen (vgl. BVerwG, B.v. 5.31999 – 4 B 5/99 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 15.3.2000 – 4 B 18/00 – juris Rn. 5); sie ist lediglich Instrument zur punktuellen Plankorrektur, nicht hingegen zur Plangestaltung. Die Grundzüge der Planung i.S.d § 31 Abs. 2 BauGB sind demzufolge nur dann nicht berührt, wenn die Abweichung die konkrete Planungskonzeption des Bebauungsplans im Wesentlichen unangetastet lässt (vgl. B.v. 15.3.2000 – 4 B 18/00 – juris Rn. 4).
Ausgehend von diesen Grundsätzen berühren die mit dem Vorhaben einhergehenden Abweichungen von den Festsetzungen die Grundzüge der Planung. Zwar ist der Klägerin durchaus darin zuzustimmen, dass Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung nicht per se Grundzüge der Planung darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2012 – 4 C 14/10 – juris Rn. 12), so dass im Einzelfall insbesondere bei qualitativ und quantitativ geringfügigen Änderungen, die die Festsetzung der Nutzungsart insgesamt nicht in Frage stellen, durchaus Befreiungen denkbar sind (vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, B.v. 15.3.2000 – 4 B 18/00 – juris Rn. 5). Die Zulassung des hier beabsichtigten Vorhabens würde jedoch keine derartige, nicht ins Gewicht fallende Veränderung der planerischen Konzeption bewirken. Die hier relevante Beschränkung der Nutzungsart auf Büro- und Geschäftsnutzung zählt aufgrund der spezifischen Planungskonzeption gerade zu den Grundzügen der Planung. Der Planung lag ausweislich deren Begründung das Ziel zugrunde, dass die nördlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans angrenzende Wohnnutzung im Wege der Verwirklichung des streitgegenständlichen Plangebiets als Pufferzone von den Einwirkungen der südlich angrenzenden Gewerbenutzung abgeschirmt werden soll. Die Plangeberin hat sich zur Umsetzung dieses Planungsziels augenscheinlich nicht nur darauf beschränkt, im Plangebiet diejenigen Nutzungen des § 8 BauNVO auszuschließen, die lediglich das Wohnen stören. Vielmehr hat sie bereits eine Stufe zuvor angesetzt, indem sie das Programm an allgemein zulässigen Nutzungen speziell auf die Büro- und Geschäftsnutzung und damit auf Nutzungsarten reduziert hat, die per se mit dem Wohnen besser verträglich sind als andere Gewerbenutzungen. Diese Begrenzung ist somit gerade Teil der Planungskonzeption „Schaffung einer Pufferzone“. Wäre es dem Plangeber nämlich ohne Rücksicht auf die in einem Gewerbegebiet generell zulässigen Nutzungen allein darauf angekommen, dass diese jedenfalls das Wohnen des nördlich angrenzenden Gebiets nicht stören, hätte er es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets unter Ausschluss der das Wohnen beeinträchtigenden Nutzungen belassen können; dennoch hat sich der Plangeber für eine Beschränkung auf bestimmte spezifische Nutzungsarten entschieden und damit zugleich Gewerbebetriebe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ausgeklammert.
Die Zulassung des hier streitgegenständlichen Vorhabens berührt dieses Planungskonzept insoweit, als die Befreiung die Umnutzung zur Gaststätte betrifft, da diese konzeptionell grundsätzlich (auch) unabhängig von der benachbarten Büro- und Geschäftsnutzung betrieben werden kann, so dass der Charakter eines eigenständigen Gewerbebetriebs in den Vordergrund rückt, der dem hier gegebenen eingeschränkten Gewerbegebiet gerade fremd bleiben soll. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Gaststätte aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen evtl. der Büro- und Geschäftsnutzung „mitdienen“ mag, indem diese auch von Mitarbeitern und Kunden der angrenzenden Geschäfte besucht wird. Maßgeblich ist nämlich insoweit allein die konzeptionell autonome Nutzungsmöglichkeit. Bereits aus diesem Grund liegt, wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat, die Voraussetzung einer Befreiungslage nicht vor. Ob dies gegebenenfalls anders zu beurteilen wäre, wenn sich das Vorhaben nur auf eine Erweiterung der Öffnungszeiten unter Beibehaltung eines betrieblichen Bezugs der Nutzung beschränken würde, kann hier offen bleiben. Die gerichtliche Prüfung bezieht sich nämlich lediglich darauf, wie das konkrete Vorhaben zur Genehmigung gestellt wird; ein Anspruch darauf, das Vorhaben mit Blick auf das bauplanungsrechtlich Zulässige so lange zu reduzieren und demgemäß zu modifizieren, bis ein im Ergebnis genehmigungsfähiger Antragsgegenstand vorliegt, besteht hingegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.2013 – 4 B 39/12 – juris Rn. 11).
Durch die bereits zuvor erteilte Genehmigung vom 12. September 2014, die unter Erteilung von Befreiungen nach § 30 Abs. 2 BauGB im obersten Geschoss des Parkhauses u.a. eine Nutzung zu Vortragszwecken, als Aufwärmküche und Dachterrasse zugelassen hat, ist auch keineswegs ein Zustand geschaffen worden, der es nunmehr verbieten würde, sich auf die Grundzüge der Planung zu berufen. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn durch eine oder ggf. auch mehrere Befreiung(en) eine bodenrechtliche Situation geschaffen wäre, die faktisch als Aufgabe der Grundzüge der Planung zu werten ist, so dass diese für weitere Befreiungen nicht mehr als Maßstab heranzuziehen sind. Mit der zugelassenen Nutzung ist dies aber gerade nicht geschehen. Anders als im hier streitgegenständlichen Sachverhalt beschränkte sich die damalige Befreiung lediglich auf die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung der Nutzung des Gebäudes als Parkhaus. Nicht betroffen war hingegen der der Geschäfts- und Büronutzung dienende Charakter, indem die konkrete Nutzung der Räumlichkeiten gerade für die benachbarten Geschäfts- und Bürogebäude beschränkt und eben auch in Einklang mit deren Nutzungszeiten konzipiert war.
Da das Vorhaben somit die Grundzüge der Planung berührt kommt es dementsprechend auf die weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, insbesondere die städtebauliche Vertretbarkeit, die Wahrung nachbarlicher Interessen und eventuelle Ermessenserwägungen nicht mehr an.
3. Nach alledem besteht kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, so dass der Bescheid der Beklagten 13. Mai 2016 nicht zu beanstanden ist. Die Klage ist mithin unbegründet. Damit kommt auch eine Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Verbescheidung ihres Bauantrags nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem vorstehend Ausgeführten nicht bestehen und daher für eine erneute Entscheidung kein Raum ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO, die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben