Baurecht

Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Brennholzlager- und -verkaufsplatz im Außenbereich; Nutzungsuntersagung

Aktenzeichen  AN 3 K 17.01311

Datum:
20.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 23730
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 114, § 117 Abs. 5
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 7
BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 Nr. 15a, b, Art. 76 S. 2

 

Leitsatz

1 Zu den Voraussetzungen eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BauGB privilegierten forstwirtschaftlichen Betriebes. (Rn. 45 – 50) (redaktioneller Leitsatz)
2 Zu den Anforderungen an eine ausreichende Erschließung iSd § 34 Abs. 1 BauGB. (Rn. 60 – 63) (redaktioneller Leitsatz)
3 Lässt sich eine Nutzungsuntersagung nur dergestalt verwirklichen, dass sämtliche in oder auf der Anlage gelagerten Gegenstände entfernt werden, so deckt Art. 76 S. 2 BayBO auch die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Räumung. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist zum einen das Begehren des Klägers, den Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle für Holzbearbeitungsgeräte auf dem Grundstück FlNr. … zu verpflichten (s. unten I.), zum anderen die Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes … vom 14. Juli 2017 in Ziffern 2 und 3 (Nutzungsuntersagung mit Räumungsanordnung und Zwangsgeldandrohung) zu erlangen (s. unten II.).
I.
Die Klage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu; eine Rechtsverletzung des Klägers ist daher nicht gegeben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Das im Außenbereich geplante, dort aber nicht privilegiert zulässige Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange.
a) Das Baugrundstück liegt weder im Planbereich (§ 30 BauGB) noch im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB).
Das streitgegenständliche Grundstück gehört dem planungsrechtlichen Außenbereich an, denn es nimmt an keinem einem Ortsteil unterfallenden Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB teil.
Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und demnach die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Grundsätzen bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung auf Grund einer Wertung und Bewertung der konkreten örtlichen Gegebenheiten, bei welcher darauf abzustellen ist, ob der einem Ortsteil angehörige Bebauungszusammenhang sich auch auf das streitgegenständliche Grundstück erstreckt.
Dabei ist zunächst zu ermitteln, welche Bebauung den Zusammenhang darstellen kann; in der Regel ist dies die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorhandene Bebauung (BVerwG v. 19.9.1986 – 4 C 15.84 – juris).
Da unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB jedoch nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt, sondern vielmehr nur Bauwerke gemeint sind, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabbildend sind und diese Voraussetzung ausschließlich für Anlagen zutrifft, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. z.B. BVerwG v. 17.6.1993 – 4 C 17.91 – juris), fallen darunter grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG v. 17.2.1984 – 4 C 55.81 – juris). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken, Freizeitzwecken oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen.
Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind, den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – juris). Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch Einschnitte im Landschaftsbild wie etwa ein Fluss oder ein Graben können ebenso wie eine Straße oder eine Bahnlinie den Bebauungszusammenhang unterbrechen und eine trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (vgl. z.B. BVerwG v. 1.8.1994 – 4 B 203.93 – juris).
Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist nach der Rechtsprechung jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG v. 6.11.1968 – 4 C 31.66 – juris), wobei das Erfordernis der „organischen Siedlungsstruktur“ einschließt, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs.
Unter Zugrundelegung dieser von der Rechtsprechung aufgestellten Abgrenzungskriterien sowie in Ansehung der dem Gericht vorliegende Pläne und Luftbilder des Baugrundstücks und seiner relevanten Umgebung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das klägerische Grundstück nicht an einem Bebauungszusammenhang teilnimmt, welcher einen Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB darstellt.
Wie das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid überzeugend ausgeführt hat, bildet im Westen die Bahnlinie in Verbindung mit der in diesem Bereich situierten markanten gewerblichen Bebauung eine Trennungslinie und grenzt insoweit die westlich der Bahnlinie gelegene, einen Innenbereich darstellende Bebauung von dem Baugrundstück und den dieses umgebenden Flächen ab. Die Bahnlinie mit dem ca. einen halben Meter im Vergleich zum Baugrundstück erhöhten Bahnsteig stellt, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der unmittelbar an die Bahnlinie anschließenden Bebauung der …, welche sich auch von ihrer Nutzungsstruktur deutlich abhebt von der östlich der Bahnlinie vorhandenen Bebauung, eine Zäsur zwischen den diesseits und jenseits der Bahnlinie liegenden Flächen dar.
Bei der auf FlNr. … vorhandenen Bebauung handelt es sich um keine einen Bebauungszusammenhang vermittelnde Bebauung, da es sich um ein nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude (Lagerhalle) handelt.
Die auf dem südöstlich des Baugrundstücks gelegenen, an dieses jedoch nicht direkt anschließenden Grundstücks FlNr. … vorhandene Wohnbebauung führt zu keiner anderen Beurteilung bezüglich der Außenbereichslage des Baugrundstücks.
Selbst wenn man jenes Grundstück über die Straße hinweg mit der dort vorhandenen Bebauung als in einem einen Ortsteil unterfallenden Bebauungszusammenhang stehend betrachten wollte, würde das mangels Vorhandenseins diesbezüglich nötiger topografischer Besonderheiten nicht dazu führen, dass über jenes mit dem Wohnhaus bebaute, nicht unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenzende Grundstück FlNr. … hinaus das Baugrundstück einem Ortsteilqualität aufweisenden Bebauungszusammenhang zuzuordnen wäre. Vielmehr würde bei einer solchen Situation der Bebauungszusammenhang unmittelbar hinter jener Wohnbebauung auf Grundstück FlNr. … enden. Gegebenheiten, die eine abweichende Betrachtungsweise gebieten würden, sind nicht ersichtlich.
Mit der Bebauung entlang des … Wegs kann schon auf Grund der Entfernung des Baugrundstücks zu jener Bebauung ein Bebauungszusammenhang nicht angenommen werden. Außergewöhnliche topographische Verhältnisse, die über jene große Entfernung hinweg das Baugrundstück noch an einem am … Weg vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmend erscheinen ließe, sind nicht erkennbar.
b) Mangels Privilegierung handelt es sich bei der geplanten Holzlagerhalle um ein „sonstiges Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB.
Im Urteil vom 4. März 1983 – 4 C 69.79 – juris, hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:
„Forstwirtschaftliche Holzwirtschaft ist die Bewirtschaftung, die planmäßig Anbau, Pflege und Abschlag von (Hoch-, Mittel- oder Nieder-)Wald zum Zwecke der Holzgewinnung umfasst (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG-Komm., § 34 BBauG Rn. 13; Pikalo/Bendel, Grundstücksverkehrsgesetz, § 1 Anm. E III a; Weyreuther, Bauen im Außenbereich, Stichwort Forstwirtschaft S. 234). Ein „Betrieb“ ist gekennzeichnet durch eine spezifisch betriebliche Organisation (vgl. B.v. 29.12.1967 – BVerwG 4 B 148.67 – Buchholz 406.11, § 35 BBauGB Nr. 61 S. 215). Ein Betrieb erfordert eine gewisse Nachhaltigkeit (BVerwGE 41, 138). Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln (BVerwG 26, 121); Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen dabei ein Mindestmaß an Umfang der forstwirtschaftlichen Betätigung voraus (vgl. U.v. 13.12.1974 – BVerwG 4 C 22.73 – Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 115). Die Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Betriebes hängt „von der Größe her gesehen sehr weitgehend von den Feststellungen der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles“ ab. Dabei sind „Mindestanforderungen“ an einen forstwirtschaftlichen Betrieb zu stellen, wobei jeweils anhand der Verkehrsauffassung zu bestimmen ist, welche Betriebsgröße und Betriebsintensität einschließlich einer spezifisch betrieblichen Organisation und Planung vorliegen müssen (vgl. B.v. 1.4.1971 – BVerwG 4 B 215.69 – BRS 24 Nr. 60).
Ebenso wie in der Rechtsprechung des Senats anerkannt ist, dass die Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe nicht auf Vollerwerbsstellen beschränkt ist, fallen auch forstwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG. Freilich wird die Bewirtschaftung kleinerer Waldflächen in der Regel nicht einmal die Voraussetzungen für einen Nebenerwerbsbetrieb erfüllen; so hat der Senat z.B. Zweifel geäußert, ob Flächen von „17 Morgen“ oder „wenigen Hektar“ als Betrieb angesehen werden können (vgl. U.v. 13.1.1967, jeweils a.a.O.).“
Demnach setzt Forstwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB vor allem die Nutzung größerer Waldflächen und eine gewisse Betriebsintensität voraus (vgl. BayVGH v. 12.12.2017 – 1 ZB 15.2594 – juris).
In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Waldfläche von fünf bis sechs Hektar keinerlei Gewicht bezüglich einer Privilegierung zu verleihen vermag (BayVGH v. 30.4.1998 – 20 ZB 98.1134 – juris). Die Bewirtschaftung einer derart geringen Waldfläche überschreitet regelmäßig nicht den Umfang der Liebhaberei.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf diesbezügliche Frage des Gerichts angegeben, dass er selber kaum Wald in seinem Eigentum habe, er vielmehr im Wesentlichen Holz aus den ca. vier Hektar großen Wäldern zweier Onkel erhalte.
Im Verwaltungsverfahren hat er in einer an den Landrat des Landratsamtes …gerichteten Mail ausgeführt, er sei in der Informatikbranche als Produktmanager tätig und habe sich in einer immer schnelllebigeren Welt, die sich besonders in der Informationsbranche widerspiegele, in seiner Freizeit die Aufbereitung von Brennholz als Hobby und als Ausgleich zum Beruf zugelegt.
Nach alldem vermag das Vorliegen einer privilegierten Forstwirtschaft, welcher die streitgegenständlich geplante Halle dienen würde, nicht bejaht werden.
Auch handelt es sich bei den vom Kläger angegebenen Tätigkeiten nicht im erforderlichen Umfange, wie für die Annahme einer forstwirtschaftlichen Privilegierung nötig, um unmittelbare Bodenertragsnutzung. Auszuschalten von der forstwirtschaftlichen Urproduktion sind typische Arbeitsweisen des holzverarbeitenden Gewerbes, wie der Kläger sie bei der Gewerbeanmeldung benannt hat, nämlich Herstellung und Verkauf von Brennholz, welches infolge der geringen Größe der dem Kläger zur Verfügung stehenden Waldflächen nicht der privilegierten Urproduktion zugerechnet werden können, sowie Herstellung und Verkauf von Deko-Artikeln und forstwirtschaftliche Dienstleistungen.
c) Als „sonstiges Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt die geplante Lagerhalle die Darstellungen des einschlägigen Flächennutzungsplans als „Grünfläche“.
Darüber hinaus lässt die Verwirklichung des Vorhabens die Entstehung bzw. Erweiterung/Verfestigung einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
Eine im Sinne dieser Vorschrift siedlungsstrukturell negativ zu beurteilende Entwicklung stellt z.B. das „Ausufern“ bzw. die Ausweitung eines Ortsteils über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich dar (vgl. BVerwG v. 11.10.1999, Baurecht 2000, 1175). Eine nicht durch Bauleitplanung geordnete Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist grundsätzlich ein städtebaulich unerwünschter Vorgang; ihn zu vermeiden ist ein öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB (vgl. z.B. BayVGH v. 3.2.2009 – 1 ZB 07.1079 – juris).
Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB will der Gesetzgeber einer Zersiedelung des Außenbereichs, d.h. einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung, entgegentreten. An diesem Gesetzeszweck hat sich die Auslegung der Vorschrift auszurichten, deshalb reicht allein die Gefahr, dass sich dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben später auf benachbarten Grundstücken weitere Vorhaben anschließen könnten, nicht aus, die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten zu lassen. Es muss vielmehr hinzutreten, dass mit der Begründung dieser Gefahr zugleich ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet wird oder schon vollzogen ist.
Gemäß der der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zugrundeliegenden Intention des Gesetzgebers ist der Anwendungsbereich nicht begrenzt auf an den Ortsrand anschließende Grundstücke, sondern muss gleichermaßen auf von Innenbereichsbebauung umgebende Außenbereichsflächen angewandt werden.
Eine nicht durch Bauleitplanung geordnete Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich ist grundsätzlich ein städtebaulich unerwünschter Vorgang, dessen Vermeidung, wie oben ausgeführt, ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB ist (vgl. z.B. BayVGH v. 3.2.2009 – 1 ZB 07.1079).
Ein Ausnahmefall wegen nicht gegebener Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben ist vorliegend angesichts der im Umgriff des Baugrundstücks vorhandenen vergleichbaren Grundstücke nicht anzunehmen.
Anknüpfend an die bestehende Gefahr des Entstehens bzw. der Erweiterung/Verfestigung einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung beeinträchtigt das nicht privilegierte Vorhaben des Klägers auch den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthaltenen ungeschriebenen öffentlichen Belang des Planungserfordernisses. Ohne die ordnende Hand einer planenden Gemeinde wäre das Entstehen einer unorganischen Bebauung vorgezeichnet.
2. Jedoch auch bei Annahme einer Innenbereichslage des Baugrundstücks wäre das Vorhaben mangels „gesicherter Erschließung“ im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig.
Welche Anforderungen – neben der vorliegend durch die Widmung zur Ortsstraße gegebene rechtliche Sicherung – an die wegemäßige Erschließung zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf dem Grundstück errichtet werden soll, und nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Dabei ist insbesondere von Bedeutung die zu erwartende Verkehrsbelastung, die das Vorhaben auslöst. Jedoch auch dann, wenn von einem Vorhaben nur geringes Verkehrsaufkommen verursacht wird, müssen gewisse Mindestanforderungen eingehalten sein. So muss das Grundstück jederzeit mit Kraftfahrzeugen, auch mit solchen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Gefahrenabwehr, im Einsatz sind, erreichbar sein. Außerdem dürfen vorhandene Wege nicht verkehrsmäßig überbelastet werden und der vom Baugrundstück ausgelöste Verkehr darf nicht zu einer Schädigung des Wege- bzw. Straßenzustandes führen (vgl. z.B. BVerwG v. 13.2.1976 – 4 C 53.74 – juris).
Das heißt, die Straße muss in der Lage sein, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustandes aufzunehmen. Dazu gehört auch, dass ein zu erwartender Begegnungsverkehr gefahrlos bewältigt werden kann. Maßgeblich ist insoweit auch, welches sonstige Verkehrsaufkommen auf der Zuwegung vorhanden ist.
Anhaltspunkte für Breite und Ausbauzustand von Innenbereichsstraßen können den Richtlinien für den Ausbau von Stadtstraßen (RAST) entnommen werden.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend keine gesicherte Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB anzunehmen.
Die vorhandene Zuwegung verfügt über keine befestigte Fahrbahnfläche, eine Trennung des aus den Bahnbenutzern bestehenden Fußgänger- und Radfahrerverkehrs und dem Zu- und Abfahrtsverkehr zum/vom klägerischen Grundstück, welche gerade im Hinblick auf die Holztransporte zur Sicherheit der Fußgänger/Radfahrer nötig erscheint, ist nicht gegeben.
Im Bereich des für Bahnkunden vorgesehenen Fahrradabstellplatzes erfüllt die Zuwegung zum klägerischen Grundstück auch hinsichtlich der in jenem Bereich vorhandenen Breite, wie sie sich aus den dem Gericht vorliegenden Fotos deutlich ergibt, nicht den an eine sich an der hier inmitten stehenden Grundstücksnutzung orientierenden Erschließung zu stellenden Anforderungen. Auch erscheint angesichts des Befahrens mit Traktor und Hänger bzw. sonstigen holzbeladenen Fahrzeugen ein tragfähiger Unterbau unabdingbar, um die Befahrbarkeit des Weges und damit auch die Benutzbarkeit für Bahnkunden gleichermaßen sicherzustellen.
Gerade im Hinblick auf die fehlende Wegebefestigung besteht je nach Witterungslage die Gefahr der Unbefahrbarkeit.
Somit ist die vorhandene Zuwegung zum klägerischen Grundstück nicht als „gesicherte Erschließung“ im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB anzusehen.
Nach alldem war die Klage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung abzuweisen.
II.
Auch die Klage bezüglich der Nutzungsuntersagung erweist sich als unbegründet.
Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheids sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Bei der hier inmitten stehenden Nutzung als Lagerplatz handelt es sich mangels Vorliegens eines forstwirtschaftlichen Betriebes (vgl. oben I.) und unter Berücksichtigung der Größe der Lagerfläche mit mehr als 1.000 m2 um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, Art. 57 Abs. 1 Nr. 15a, b BayBO.
In solch einem Fall rechtfertigt sich der auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützte Erlass einer Nutzungsuntersagung grundsätzlich bereits dann, wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (vgl. z.B. BayVGH v. 14.6.2018 – 2 CS 18.960 – juris).
Anders als die Beseitigungsanordnung, vielmehr insoweit der Baueinstellung vergleichbar, greift die Nutzungsuntersagung nicht in die Substanz vorhandenen Vermögens ein, sondern gebietet regelmäßig ein bloßes Unterlassen.
Jedoch darf im Hinblick auf die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die formell rechtswidrige Nutzung nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist.
Vorliegend handelt es sich im Hinblick auf die Außenbereichslage des Grundstücks und die mangelnde Privilegierung (vgl. oben I.) bzw. bei Annahme, dass das Baugrundstück im Innenbereich liege, mangels gesicherter Erschließung, bei dem streitgegenständlichen Lagerplatz um kein genehmigungsfähiges Vorhaben.
Nachdem die Nutzungsuntersagung regelmäßig und auch im vorliegenden Fall die Folge der formellen Rechtswidrigkeit der Nutzung ist, sind an die Ermessensausübung und deren Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt insoweit eine Darlegung der öffentlichen Belange (vgl. BayVGH v. 5.7.2004 – 15 CS 04.58).
Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen und des durch § 114 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmens ist festzustellen, dass Ermessensfehler nicht ersichtlich sind.
2. Die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Räumungsverpflichtung ist nicht zu beanstanden.
Lässt sich eine Nutzungsuntersagung nur dergestalt verwirklichen, dass sämtliche in oder auf der Anlage gelagerten Gegenstände entfernt werden, so deckt Art. 76 Satz 2 BayBO auch die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Räumung.
Die vom Kläger unzulässigerweise ausgeübte Nutzung besteht gerade in der Lagerung von Gegenständen. Die als rechtswidrig zu bewertende Nutzung manifestiert sich damit in dem speziell ihrem Zweck dienenden Vorhandensein der festgestellten Materialien (vgl. z.B. VGH v. 19.8.2010 – 1 CS 10.1430).
Soweit der Klägervertreter ausführt, der Bescheid sei in sich unbestimmt, so ist dem entgegenzuhalten, dass unter Heranziehung der ausführlichen Bescheidbegründung keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der verfügten Nutzungsuntersagung bestehen (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).
3. Auch bezüglich des angedrohten Zwangsgeldes sind keine Rechtmäßigkeitsbedenken gegeben.
Es findet seine Rechtsgrundlage in den Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 Abs. 1, Abs. 2, 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG und erweist sich sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach als rechtmäßig.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht im Übrigen Bezug auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid, § 117 Abs. 5 VwGO.
Nach alldem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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