Baurecht

Erfolglose Klage auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB

Aktenzeichen  AN 3 K 20.00970

Datum:
11.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6139
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2

 

Leitsatz

Der Begriff der Grundzüge der Planung ist erfüllt, wenn der im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte planerische Wille der Gemeinde auf eine bestimmte städtebauliche Ordnung gerichtet ist, die der Planung als Grundkonzept zugrunde liegt. Grundzüge der Planung sind berührt, wenn bezogen auf diesen planerischen Willen derart vom Planinhalt abgewichen wird, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Ob die von dem Klägervertreter als „Versagungsgegenklage“ bezeichnete Klage vom 27. Oktober 2020 eine zulässige Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO darstellt, welche sodann nach der negativen Entscheidung der Beklagten vom 20. Januar 2021 als Versagungsgegenklage hätte fortgeführt werden können, kann dahingestellt bleiben. Die inmitten stehenden Klagen sind jedenfalls unbegründet, nachdem die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hat.
I.
Die textliche Festsetzung Nr. … zum Grünordnungsplan des Bebauungsplanes Nr. …, 1. Deckblatt begegnet keinen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 81 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB, wonach die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften, auch im Bebauungsplan, über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, insbesondere die Begrünung von Gebäuden, erlassen können. Die Gemeinden sind dabei nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern haben darüber hinaus die Möglichkeit, positive Gestaltungspflege zu betreiben. Hierbei kommt ihnen ein beträchtlicher gestalterischer Spielraum zu, so dass sie im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen dürfen (BayVGH, U.v. 11.9.2014 – 1 B 14.170 – juris m.w.N.). Dies gilt insbesondere in Neubaugebieten wie dem vorliegenden (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 12.5.2005 – 26 B 03.2454 – juris). Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte mit der inmitten stehenden, dem Bestimmtheitsgebot genügenden Festsetzung diesen gestalterischen Spielraum überschritten hat.
II.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor. Danach kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
1.
Die begehrte Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. … zum Grünordnungsplan des Bebauungsplanes Nr. …, 1. Deckblatt bezüglich des Entfalls der Begrünung an der Nordfassade des klägerischen Parkhauses berührt die Grundzüge der Planung.
Mit dem Begriff der Grundzüge der Planung bezeichnet das Gesetz die durch die Hauptziele der Planung bestimmte Grundkonzeption eines Bauleitplanes. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich jeweils nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Unter welchen Voraussetzungen die Grundzüge der Planung berührt werden, lässt sich dabei nicht allgemeingültig formulieren; maßgeblich ist die jeweilige Planungssituation (vgl. u.a. BVerwG, B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – juris). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Dabei kommt es darauf an, ob die fragliche Festsetzung Bestandteil eines Planungskonzepts ist, das das gesamte Plangebiet oder maßgebliche Teile hiervon gleichsam quasi wie ein roter Faden durchzieht, so dass eine Abweichung zu weit reichenden Folgen führt, oder ob die einzelne Festsetzung entweder gewissermaßen „zufällig“ erfolgt ist oder aber – wird von ihr abgewichen – der damit verbundene Eingriff in das Planungsgefüge eingegrenzt, also quasi „isoliert“ werden kann (BayVGH, U.v. 19.10.1998 – 15 B 97.337 – juris). Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – juris; B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – juris; U.v. 18.11.2010 – 4 C 10/09 – juris). Mithin scheiden im Allgemeinen Abweichungen von Festsetzungen aus, die diese Grundkonzeption des Bebauungsplanes berühren. Aber auch Festsetzungen, die nicht für die Grundkonzeption maßgeblich sind, können die Grundzüge der Planung bestimmen, wenn ihnen nämlich ein spezifisches planerisches Konzept zugrunde liegt. Dies gilt auch für einzelne Festsetzungen. Denn auch sie können „die Planung tragende Festsetzungen“ sein (BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – juris). Entscheidend ist, dass der im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte planerische Wille der Gemeinde auf eine bestimmte städtebauliche Ordnung gerichtet ist, die der Planung als Grundkonzept zugrunde liegt. Ist dies der Fall, handelt es sich um Grundzüge der Planung. Diese sind berührt, wenn bezogen auf diesen planerischen Willen derart vom Planinhalt abgewichen wird, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten muss eine Abweichung – soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein – durch das planerische Wollen noch gedeckt sein; es muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (vgl. etwa BayVGH, U.v. 3.11.2010 – 15 B 08.2426 – juris). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind (vgl. etwa BayVGH, B.v. 17.11.2016 – 15 ZB 15.468 – juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist nach den Umständen des Einzelfalles vorliegend von einem planerischen Grundkonzept auszugehen, welches durch die beantragte Befreiung berührt wird.
Die Festsetzung über die Fassadenbegrünung stellt einen Grundzug der Planung dar. In den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Grünordnungsplanes zum Bebauungsplan Nr. … der Beklagten ist ein planerisches Grundkonzept deutlich zu erkennen. Die Beklagte legt großen Wert auf eine grüne Gestaltung des streitgegenständlichen Bebauungsplangebietes, wie die umfangreichen Regelungen des Grünordnungsplanes zeigen. Die von der Beklagten festgesetzte Grünplanung einschließlich der inmitten stehenden Fassadenbegrünung stellt ein zentrales Gestaltungselement dar und durchzieht das vorliegende, bereits auf den ersten Blick erkennbar sehr grün gestaltete Plangebiet, welches durch den im Zentrum befindlichen sogenannten … sowie die großzügige öffentliche Grünfläche charakterisiert wird, wie ein roter Faden. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan sollen die vorgesehenen Pflanzmaßnahmen das Quartier durchgrünen sowie strukturieren. Dies gilt insbesondere für den Übergang der festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete im Norden über den im Zentrum des Gebietes gelegenen … und die gliedernde öffentliche Grünfläche, den sogenannten …, zu den festgesetzten Mischgebieten und Garagenflächen weiter südlich. Von einer „zufälligen“ Aufnahme der inmitten stehenden Festsetzung in den Bebauungsplan kann damit gerade nicht ausgegangen werden. Es ist nicht anzunehmen, dass der Plangeber die streitgegenständliche Abweichung gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte. Vielmehr würde diese das mit der Planung verfolgte Ziel der Beklagten, nämlich die Schaffung eines attraktiven, grünen Quartiers zunichtemachen; würde von der festgesetzten Fassadenbegrünung eine Befreiung erteilt werden, würde dies der planerischen Entscheidung vollkommen zuwiderlaufen und in erheblichem Maße einen Eingriff in das von der Beklagten verfolgte Konzept für die einheitliche „grüne“ Gestaltung des Bebauungsplangebietes und dessen Fassaden darstellen. Beachtlich ist hierbei vor allem auch, dass die über 20 m hohe geschlossene Nordfassade des klägerischen Parkhauses, wie die in den Gerichts- und Behördenakten enthaltenen Lichtbildaufnahmen offenbaren, in dem grün gehaltenen Quartier, insbesondere aufgrund des unmittelbaren Angrenzens an die öffentliche Grünfläche sowie das Allgemeinen Wohngebiet im Norden, wie ein Fremdkörper wirkt und in dem „grün“ gestalteten Bebauungsplangebiet nach außen hin besonders auffällig und weithin sichtbar in Erscheinung tritt. Die inmitten stehende Befreiung hätte indes eine weitreichende Vorbildwirkung für ebenfalls geschlossen ausgeführte Fassaden im gesamten Baugebiet.
Nicht durchzudringen vermag die Klägerin auch mit dem Einwand, dass anstelle der vorgesehenen Berankung drei säulenartige Bäume angepflanzt worden seien. Ausweislich der vorgelegten Lichtbildaufnahmen wurde eine derartige Bepflanzung, welche im Übrigen bereits in dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan der Klägerin vorgesehen war, zum einen bislang nicht vorgenommen. Zum anderen ist im Hinblick auf den nur begrenzt vorhandenen Platz vor der Nordfassade des Parkhauses eine Bepflanzung mit Bäumen in einer die Fassade weitgehend verdeckenden Anzahl/Breite und Höhe erkennbar nicht möglich und insoweit eine etwaige Kompensation mangels Umsetzbarkeit bereits von vornherein ausgeschlossen.
2.
Im Übrigen fehlt es an den tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen auch deshalb, weil kein Befreiungsgrund gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB vorliegt.
a)
Es ist ganz eindeutig nicht erkennbar, dass Gründe des Allgemeinwohls die begehrte Befreiung von der festgesetzten Begrünung der geschlossen ausgeführten und über 20 m hohen Nordfassade des klägerischen Parkhauses erfordern.
Dies ergibt sich entgegen dem klägerischen Vorbringen auch nicht aus einem Umkehrschlussprinzip; dass die Nordfassade des klägerischen Parkhauses zur Einhaltung der inmitten stehenden Immissionswerte entsprechend der Ausführungen in der klägerischen schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung sowie der „Auflagen“ in dem Baugenehmigungsbescheid vom 20. Oktober 2015 verschlossen ausgeführt wurde, führt nicht dazu, dass von den für geschlossene Fassaden geltenden Festsetzungen des Grünordnungsplanes eine Befreiung aufgrund eines Allgemeinwohlerfordernisses zu erteilen ist.
b)
Die streitgegenständliche Befreiung ist auch nicht städtebaulich vertretbar.
Städtebaulich vertretbar sind im Regelfall alle Vorhaben, die im Sinne der Anforderungen des § 1 Abs. 6 und Abs. 7 BauGB mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vereinbar und damit abwägungsfehlerfrei planbar sind. Je differenzierter die bauleitplanerischen Festsetzungen sind, umso stärker sind die Vorgaben des Bebauungsplanes als die städtebauliche Vertretbarkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB bestimmendes, einschränkendes Moment zu beachten (EZBK/Söfker, 131. EL Oktober 2018, BauGB § 31 Rn. 47).
Vorliegend könnte ein Verzicht auf die Begrünung der geschlossen ausgeführten, über 20 m hohen Nordfassade des klägerischen Parkhauses insbesondere unter Berücksichtigung der Abwägungsgrundsätze des § 1 Abs. 7 BauGB nicht durch entsprechende bauleitplanerische Festsetzungen ermöglicht werden.
c)
Auch eine unbeabsichtigte Härte liegt hier nicht vor.
Zunächst wurde klägerseits – auch mit der vorgelegten Stellungnahme des Landschaftsarchitekten vom 26. Juni 2018 – bereits nicht in substantiierter Weise nachvollziehbar dargelegt, dass eine Begrünung der Nordfassade unter keinen Umständen möglich ist bzw. welche Kosten damit verbundenen wären.
Für die Frage, ob eine Härte beabsichtigt ist oder nicht, kommt es indes auf die Perspektive und Willensrichtung des Plangebers und nicht auf diejenige des Planbetroffenen an, so dass durch ein in dessen Risikosphäre liegendes Verhalten eine nicht beabsichtigte Härte nicht hervorgebracht werden kann. In die Sphäre des Grundstückseigentümers einzuordnende und eine Befreiung nicht rechtfertigende Schwierigkeiten sind solche, die – wie hier – auf ihn selbst zurückgehen bzw. von diesem selbst verursacht wurden. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Bauvorhaben im Widerspruch zum Bebauungsplan durchgeführt wurde und im Rahmen einer Beseitigungs- oder Anpassungsanordnung die Möglichkeiten einer Befreiung zu prüfen sind. Die sich daraus unter Umständen ergebenden Belastungen sind keine Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB (BVerwG, B.v. 27.11.1978 – 4 B 120.78 – juris).
Vorliegend hätte eine bebauungsplangemäße Begrünung der Nordfassade des klägerischen Parkhauses ohne Weiteres verwirklicht werden können. Dass dies nunmehr erschwert oder gegebenenfalls unmöglich sein soll, beruht nicht auf dem Bebauungsplan, sondern auf der klägerischen, zuvor nicht mit der Beklagten abgestimmten Bauausführung.
3.
Im Übrigen wäre die begehrte Befreiung auch nicht unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Nachbarn des direkt im Norden an das streitbefangene Parkhaus angrenzenden Allgemeinen Wohngebietes haben erkennbar ein Interesse an der Einhaltung der inmitten stehenden Festsetzung zur Fassadenbegrünung. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere die Nachbarn in dem direkt gegenüber liegenden Wohngebäude im Norden eine über 20 m hohe, geschlossene Fassade mit Begrünung dem derzeitigen, unbegrünten Zustand vorziehen.
Da die inmitten stehende Befreiung die Grundzüge der Planung berühren würde, durch keinen Befreiungsgrund i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB gerechtfertigt sowie unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen unvereinbar ist und damit in jedem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt sind, kommt es auf die Frage der Ermessensentscheidung nicht mehr an. Es bleibt insoweit lediglich darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung eine Reduzierung des Befreiungsermessens voraussetzt, wofür jedoch ebenfalls nichts ersichtlich ist.
Nachdem der Klägerin ein Antrag auf Erteilung der begehrten Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht zusteht, war ihr Verpflichtungsbegehren abzuweisen.
4.
Des Weiteren war auch die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 23. April 2020 abzuweisen. Die dort getroffene Anordnung gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO, wonach Vorschläge für eine bebauungsplangemäße Begrünung der Nordfassade des Parkhauses, deren Planung entgegen dem Baugenehmigungsbescheid vom 20. Oktober 2015 – insoweit sei dahingestellt, ob es bei der „Auflage 1.1“ tatsächlich um eine Nebenbestimmung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG oder nicht vielmehr um eine sogenannte modifizierende Auflage handelt – von der Klägerin vor der Ausführung nicht zur Freigabe bei der Beklagten vorgelegt wurde, bis zum 23. Juni 2020 zur Abstimmung vorzulegen sind, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind keine Ermessensfehler gemäß § 114 Satz 1 VwGO ersichtlich.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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