Baurecht

Erfolglose Klage gegen Versagung der Baugenehmigung zur Verlängerung eines Schwarzbaues (Schafstall, Lager für Hackschnitzel)

Aktenzeichen  M 9 K 16.425

Datum:
28.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

1. Bei einer gleich bleibenden Sach- und Rechtslage kann eine Beseitigungsanordnung, die verbindlich die materielle Rechtswidrigkeit einer baulichen Anlage feststellt, nicht durch einen nachträglich gestellten Bauantrag in Frage gestellt werden. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Lagergebäude für Hackschnitzel ist kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ein solches Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu bewerten. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Zugunsten des Klägers ist von der Zulässigkeit der Klage und einem ernstlichen Sachbescheidungsinteresse trotz der gerichtlich bestätigten, bestandskräftigen Beseitigungsanordnung für den Bestand auszugehen. Bei einer gleich bleibenden Sach- und Rechtslage kann eine Beseitigungsanordnung, die verbindlich die materielle Rechtswidrigkeit einer Anlage feststellt, nicht durch einen nachträglich gestellten Bauantrag in Frage gestellt werden (BayVGH, B. v. 23.11.2015 – 1 ZB 15.1978 -). Im vorliegenden Fall hat sich die Sachlage in Teilen verändert, da der Kläger nicht den Bestand legalisieren, sondern erweitern möchte. Nach den vorgelegten Plänen wird die vorhandene Nutzung als Schafstall, für Holz/Hackgutschnitzel und für einen Traktor/landwirtschaftliche Maschinen nicht geändert, sondern soll auf eine größere Fläche erweitert werden.
Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Ablehnungsbescheid vom … Januar 2016 Bezug genommen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach dem Ergebnis des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung der Kläger erneut sein Betriebskonzept verändert und die beiden Investitionskonzepte der … vom … Februar 2014 und … März 2016 in Teilen offensichtlich überholt sind. Unter Berücksichtigung des vorhandenen geringen Viehbestandes und des Umstandes, dass ausweislich des Investitionskonzepts vom … März 2016 der Kläger 56.382,– € Einkünfte aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit hat, ist die Gewinnerzielung durch die Viehhaltung des Istbetriebes untergeordnet. Dies ist bei einer Gegenüberstellung von Investitionen für Neubauten und dem zu erwartenden Gewinn im Ist- und im Sollbetrieb zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf den Umfang der Viehhaltung, der Art der Bewirtschaftung und der vorhandenen Nebengebäude erfüllt der beantragte Stadel nicht die Voraussetzungen für eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da ein zweiter Stadel in dieser Größe im Außenbereich dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht dient und ein verantwortungsbewusster, wirtschaftlich denkender Landwirt unter Berücksichtigung der vorhandenen Nebengebäude einen solchen Stadel am dafür vorgesehenen Ort nicht errichten würde. Die Lagerung der Hackschnitzel in dieser Entfernung zum Hof ist weder plausibel noch sinnvoll, da sich die Heizung nach dem Ergebnis des Augenscheins unterhalb der Tenne im Anschluss an den Rinderstall befindet. Bereits in einem früheren Verfahren wurde die Ertüchtigung der Tenne zur sinnvollen Lagerung der Hackschnitzel in unmittelbarer Nähe der Heizung erörtert. Ungeachtet dessen ist ein Lagergebäude für Hackschnitzel kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu bewerten (VG Augsburg U. v. 17.9.2003 – AU 4 K 02.18 -). Als solches stehen dem Vorhaben die Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 1, 5 und 7 BauGB entgegen.
Soweit der Kläger vorträgt, er benötige einen neuen Schafstall für geplant 24 Schafe ist unter Berücksichtigung der vorhandenen landwirtschaftlichen Nebengebäude, insbesondere des Seitentraktes mit fünf Garagen, sowie unter Berücksichtigung des vorhandenen Stadels im Außenbereich nicht erkennbar, dass der konkrete Betrieb einen Neubau im Außenbereich benötigt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist an der Hofstelle grundsätzlich Platz genug; diesbezüglich wird auf die Begründung des Urteils der 9. Kammer vom 28. September 2016, M 9 K 15.3708, Bezug genommen.
Entsprechendes gilt für die Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen. Es ist nicht nachvollziehbar und vom Umfang der extensiv betriebenen Landwirtschaft nicht schlüssig dargelegt, warum der Kläger in größerer Entfernung zum Hof im Außenbereich noch ein Gebäude zur Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen aus betrieblichen Gründen sinnvollerweise benötigt. Das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs steht dem Bau entgegen, wenn, wie hier, sowohl an der Hofstelle selbst grundsätzlich Platz genug wäre und wenn, wie hier, bereits ein Stadel im Außenbereich genehmigt wurde, der nach dem Ergebnis des Augenscheins derzeit auch als Maschinenunterstand genutzt wird.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen.
Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, §§ 162 Abs. 3 i. V. m. 154 Abs. 3 VwGO, da diese keinen Antrag gestellt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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