Baurecht

Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung zur Erweiterung einer Gewerbehalle

Aktenzeichen  M 11 K 18.614

Datum:
5.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 28949
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 5 S. 2, Art. 47
BayVwVfG Art. 38
BGB § 133

 

Leitsatz

1. Ein Nachbarn kann nur dann mit Erfolg eine Baugenehmigung anfechten, wenn er hierdurch in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird; es genügt nicht, wenn eine Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus der Stellplatzpflicht, die allein dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr dient, lässt sich  grundsätzlich kein nachbarrechtliches Abwehrrecht ableiten, es sei denn, die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze führt zu Beeinträchtigungen, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind.  (Rn. 23 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung verschont zu bleiben, vielmehr ist eine Rechtsverletzung erst zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung unzumutbar ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwende, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu berücksichtigen ist dabei, dass Nachbarn eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn eine Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 89 ff. m.w.N.). Alle übrigen denkbaren Fehler können eine Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig machen, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden.
1. Die Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen Stellplatzvorschriften.
Die Pflicht, für ein Bauvorhaben Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (Art. 47 BayBO), ist als solche grundsätzlich nicht nachbarschützend (BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39 m.w.N.; Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand: 134. EL August 2019, Art. 47 Rn. 242). Die Stellplatzpflicht dient allein dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Aus dem Stellplatzerfordernis lässt sich folglich grundsätzlich kein nachbarrechtliches Abwehrrecht ableiten. Rechte der Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand: 134. EL August 2019, Art. 47 Rn. 243).
Daher ist es im Rahmen einer Nachbarklage zunächst unerheblich, ob die Anzahl der notwendigen Stellplätze im Einzelnen korrekt errechnet worden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie viele zusätzliche Stellplätze wegen einer beabsichtigten Untervermietung notwendig wären. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Anordnung der Stellplätze den Anforderungen an die geeignete Beschaffenheit im Sinne des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO entspricht. Zwar muss grundsätzlich jeder vorgeschriebene Stellplatz auch frei zugänglich sein, d. h. seine sichere und jederzeitige Benutzbarkeit darf nicht vom Parkverhalten eines anderen Parkplatzbenutzers oder von Absprachen abhängig sein (Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand: 134. EL August 2019, Art. 47 Rn. 139). Dies mag bei der vorliegenden Anordnung der Stellplätze auf dem Grundstück der Beigeladenen tatsächlich nicht gewährleistet sein. Für den Erfolg einer Nachbarklage genügt es aber nicht, dass eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Der Kläger müsste darüber hinaus in eigenen Rechten verletzt sein (s.o.). Das Erfordernis der freien Zugänglichkeit von Stellplätzen ist allerdings ebenfalls nicht nachbarschützend, selbst dann nicht, wenn die Parkplätze nur über fremde Grundstücke erreichbar sind (VGH Mannheim, U.v. 30.8.1994 – 3 S 156/94 – BWGZ 1995, 152).
Der Kläger wäre in seinen Rechten nur verletzt, falls ihm durch eine Verletzung von Stellplatzvorschriften unzumutbare verkehrliche Auswirkungen entstünden. Aufgrund einer Abwägung der Gesamtumstände ist allerdings nicht davon auszugehen, dass der Kläger durch die Erteilung der Baugenehmigung in verkehrlicher Hinsicht in unzumutbarer Weise belastet wird.
Solange sich die Auswirkungen, die durch eine etwaige Verletzung von Stellplatzvorschriften entstehen, allein auf das Vorhabengrundstück selbst auswirken und über dieses nicht hinausgehen, ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ohnehin nicht anzunehmen. Falls also geparkte Fahrzeuge auf dem Vorhabengrundstück umgeparkt oder rangiert werden müssen, weil sie vor einem der Tore der Halle geparkt sind und einen ein- oder ausfahrenden Lkw behindern oder weil einer der Beschäftigten mit seinem Pkw in irgendeiner Form „eingeparkt“ ist, betrifft dies den Kläger in seiner Rechtsstellung nicht. Störungen durch Rangiervorgänge beim Ein- und Ausfahren sind grundsätzlich zu dulden (VGH Mannheim, U.v. 4.5.1990 – 3 S 2838/89 – juris Rn. 24; Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand: 133. EL April 2019, Art. 47 Rn. 247).
Aber auch wenn die durch eine etwaige Verletzung von Stellplatzvorschriften ausgelösten Auswirkungen über das Grundstück der Beigeladenen hinausgehen sollten, führt dies nicht zu einem für den Kläger unzumutbaren Parksuchverkehr in der …straße. Das Grundstück des Klägers befindet sich von der …straße aus gesehen, von der die …straße abzweigt, hinter dem Vorhabengrundstück. Es ist somit anzunehmen, dass der dem Vorhaben zugeordnete Verkehr direkt auf das Vorhabengrundstück abbiegt oder einen der öffentlichen Parkplätze auf Höhe des Vorhabengrundstücks in Anspruch nimmt und mithin die …straße auf Höhe des Grundstücks des Klägers nicht mehr erreicht. Daran ändert auch die möglicherweise beabsichtigte Errichtung eines Parkhauses für Mitarbeiter der Firma … am Ende der …straße nichts. Hierbei würde es sich allenfalls um Durchgangsverkehr und nicht um durch das Bauvorhaben ausgelösten Park- oder Parksuchverkehr handeln. Auch eine unzumutbare Belastung durch Parkverkehr ist nicht anzunehmen. Wenn Fahrzeuge ordnungsgemäß auf den öffentlichen Parkplätzen auf Höhe des Vorhabengrundstücks abgestellt werden, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies den Kläger belasten sollte. Aber auch nicht ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge führen nicht dazu, dass der Kläger gerade durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant. „Wildem Parken“ ist gegebenenfalls mit Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2011 – 4 BN 20.11 – juris Rn. 5).
Das Vorhaben ist schließlich auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen der Verkehrssituation in der …straße rücksichtslos. Das Gericht geht aufgrund des beim Augenschein gewonnenen Gesamteindrucks davon aus, dass für den Kläger keine unzumutbaren verkehrlichen Auswirkungen entstehen, insbesondere der Verkehr nicht „vor seiner Tür“ kanalisiert wird. Zum Zeitpunkt des Augenscheins war die …straße nur mäßig befahren. Es waren beidseitig im Bereich der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen noch mehrere freie Parkplätze vorhanden. Zudem fuhren während des Augenscheins zwei Lkw auf der …straße aneinander vorbei. Somit ist die …straße ersichtlich breit genug, um selbst Lkw im Begegnungsverkehr aufzunehmen. Wegen dieser beim Augenschein vorgefundenen baulichen Ausführung der …straße ist auch bei Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht davon auszugehen, dass die Zugänglichkeit zum Anwesen des Klägers dem Grunde nach und auf Dauer in Frage gestellt wäre. Selbst falls es durch das Vorhaben zu einem spürbaren Anstieg der Verkehrsbelastung in der …straße käme, wäre dies bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hinzunehmen. Mit Verkehr und auch mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen ist aber in einem Gewerbegebiet stets zu rechnen.
2. Ebenso liegt kein Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme aufgrund einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks des Klägers, insbesondere der Solarmodule auf den beiden Carports vor.
Hierbei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 22 m.w.N.). Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung scheidet in aller Regel aus, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (BayVGH, B.v. 03.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 15.2.2017 – 1 CS 16.2396 – juris Rn. 10). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich der Schattenwurf von Gebäuden auf Grundstücke im Winterhalbjahr wegen der dann tieferstehenden Sonne notwendigerweise vergrößert. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn allerdings nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung unzumutbar ist (BayVGH, B.v. 2.9.2013 – 14 ZB 13.1193 – juris Rn. 13). Dies ist vorliegend zu verneinen. In Gewerbegebieten sind eine enge Bebauung und eine daraus resultierende Verschattung gerade in den Wintermonaten grundsätzlich hinzunehmen. Zu beachten ist dabei, dass bauplanungsrechtlich ein weit höheres Gebäude auf dem Vorhabengrundstück errichtet werden könnte und abstandsflächenrechtlich gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO selbst von einem Gebäude mit einer nach dem Bebauungsplan zulässigen Höhe von 14,00 m lediglich eine Abstandsfläche von 3,5 m einzuhalten wäre. Das Vorhaben ist jedoch 6,00 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Auch aus dem Vortrag des Klägers, dass ihm durch die Verschattung Einnahmen in Höhe von ca. 10.000,- Euro entgehen würden, folgt nichts anderes. Aus Art. 14 GG kann kein Recht auf Erhalt situationsbedingter Vorteile und Erwerbschancen abgeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung ein nachbarlicher Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (BVerwG, B.v. 24.4.1992 – 4 B 60/92 – juris Rn. 6). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Der Großteil der Solarmodule des Klägers bleibt von Verschattung frei und die zu erwartenden Gewinneinbußen liegen, insbesondere im Hinblick auf die sonstigen Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Grundstücks noch in einem akzeptablen Bereich.
3. Schließlich folgt auch nichts Gegenteiliges aus den Mitteilungen der Beklagten an den Kläger über die Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks.
a. Bei der E-Mail vom 5. April 2011 kann es sich bereits aus formalen Gründen nicht um eine verbindliche Zusicherung handeln. Eine solche bedürfte nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG der Schriftform. Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt diesen Anforderungen nicht (OVG Lüneburg, B.v. 17.1.2005 – 2 PA 108/05 – NVwZ 2005, 470; VG München, U.v. 15.11.2013 – M 21 K 12.1372 – juris Rn. 20; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 60).
b. Zum anderen handelt es sich sowohl bei der E-Mail vom 5. April 2011 als auch bei dem Schreiben vom 21. Januar 2015 erkennbar weder um Zusicherungen im Sinne des Art. 38 BayVwVfG noch um anderweitig verbindliche Zusagen sondern allenfalls um schlichte Auskünfte (Art. 25 BayVwVfG).
Eine Zusicherung ist nach der Legaldefinition des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Vorliegend ist den Schreiben nicht zu entnehmen, dass eine bestimmte Baugenehmigung später erlassen oder unterlassen werden soll. Eine Aussage über einen bestimmten Verwaltungsakt liegt nämlich nicht vor, wenn sich die Zusage nur auf die Bewertung bestimmter Tatbestandsmerkmale bezieht, z. B. bei einer Zusage, eine Baugenehmigung jedenfalls nicht aus genau bezeichneten Gründen abzulehnen oder bei einem gegenüber dem Nachbarn gegebenen Versprechen, bei Erlass einer Baugenehmigung das objektive Recht einzuhalten (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 15). Es handelt sich bei den Schreiben auch nicht um anderweitige Zusagen. Fehlt eine Verpflichtung der Behörde, sich im Vorfeld einer noch zu treffenden Entscheidung über zu berücksichtigende Tatsachen- oder Rechtsfragen festzulegen, ist in der Regel in einer Mitteilung der derzeitigen Auffassung der Behörde keine Zusage zu sehen. Das gilt auch für eine sehr präzise Antwort auf im Vorfeld der Antragstellung gestellte Fragen (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 23). Somit handelte es sich bei den Schreiben um eine unverbindliche Erläuterung der Rechtslage. Dies war für den Kläger auch erkennbar. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, U.v. 7.2.1986 – 4 C 28/84 – BVerwGE 74, 15 = juris Rn. 12). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich dem Kläger gegenüber verpflichten wollte oder verbindlich zusagen wollte, dass eine Bebauung nach Norden über 3,00 m hinaus unter keinen Umständen denkbar ist. Dies folgt bereits aus der einleitenden Bemerkung, dass ein Bauantrag der Beigeladenen derzeit nicht vorliege und daher „nur Folgendes“ mitgeteilt werden könne. Dies folgt ferner aus der Formulierung „derzeit vorhandene Bebauung“ sowie dem Hinweis, dass eine Bebauung durch den Stellplatzbedarf begrenzt werde. Da der Stellplatzbedarf aber nicht zwingend auf dem Vorhabengrundstück selbst nachzuweisen ist und die Möglichkeit der Erfüllung der Stellplatzpflicht durch einen Ablösungsvertrag besteht (vgl. Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 BayBO), war allein deshalb klar, dass eine darüber hinausgehende Bebauung bei anderweitiger Erfüllung der Stellplatzpflicht als dies derzeit der Fall ist, grundsätzlich möglich ist. Somit durfte der Kläger schon allein deshalb nicht davon ausgehen, dass eine Bebauung unter keinen Umständen denkbar ist.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Es entspricht der Billigkeit, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die Anträge gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO).
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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