Baurecht

Erfolglose Nachbarklage gegen Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Rinderhaltung

Aktenzeichen  W 4 K 15.908

Datum:
19.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG BImSchG § 1 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, § 4 Abs. 1 S. 1, S. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 10, § 19
BauGB BauGB § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
BauNVO BauNVO § 5 Abs. 1
UVPG UVPG § 3a S. 4, § 3c, § 12
UmwRG UmwRG § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 4a Abs. 2

 

Leitsatz

1. Nur Verstöße gegen diejenigen Vorschriften, mit denen der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wird, können absolute Verfahrensfehler darstellen, die die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UmwRG auslösen können. Mögliche Fehleinschätzungen im Bereich des materiellen Umweltrechts fallen hingegen nicht unter § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UmwRG. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte zwar keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) gewährleistet eine – hinreichend verlässliche – Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen. Die GIRL wird daher allgemein als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Da der Außenbereich dazu dient, privilegierte Vorhaben, wie etwa landwirtschaftliche Betriebe, unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern ist ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage, mit der die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen … H … die Aufhebung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids vom 19. August 2015 des Landratsamts Haßberge verfolgt, ist zwar zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Vor allem erweist sich die Klägerin als Nachbarin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO als klagebefugt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur dann zulässig, wenn die Klägerin geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ist dabei schon dann gegeben, wenn es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich ist, dass ein Kläger durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven-öffentlichen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG v. 11.5.1989 – 4 C 1.88 [juris]). Es genügt, dass angesichts der zur Begründung der Klage vorgetragenen oder sonst in Betracht kommenden Tatsachen die konkrete Möglichkeit besteht, dass durch den angefochtenen Verwaltungsakt eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition des Klägers unmittelbar verletzt wird. Dabei kann sich ein Nachbar als Dritter nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen die Genehmigung zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn dienen.
Unter Berücksichtigung dessen ist es vorliegend nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin als Grundstücksnachbarin durch die angegriffene Genehmigung in subjektiven Rechten verletzt wird, weil auch ihrem Schutz dienende Vorschriften, insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und § 34 Abs. 1 BauGB verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein könnten.
2. Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 19. August 2015 verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind.
2.1 Die Klägerin kann die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung insbesondere nicht deshalb beanspruchen, weil nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG nicht gegeben sind.
Dabei kann die Kammer die Frage offen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Fall der Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 19 BImSchG anstelle eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG eine Rechtsverletzung des Nachbarn überhaupt in Betracht kommen kann (vgl. hierzu: Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand: Dez. 2015, § 19 Rn. 55 m.w.N.). Der Beklagte ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend die begehrte Anlagengenehmigung im sogenannten vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu erteilen war. Denn bei der geplanten Errichtung und,dem Betrieb einer Anlage zur Rinderhaltung sowie den Güllebecken handelt es sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1, Ziffern 7.1.11.3 und 9.36 des Anhangs 1 der 4. BImSchV um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage. Die Durchführung des vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 19 BImSchG ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Ziffer 2 der 4. BImSchV. Da durch die beantragte Erweiterung die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsschwellen erstmals überschritten werden, ging der Beklagte zu Recht davon aus, dass die gesamte Anlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf (vgl. § 1 Abs. 5 der 4. BImSchV). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Anlage aus mehreren genehmigungsbedürftigen Teilen besteht, denn insoweit regelt § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV, dass es in einem solchen Fall lediglich einer Genehmigung bedarf.
2.2 Die Klägerin hat auch keinen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), unabhängig von der Frage, ob vorliegend das UmwRG vom 7. Dezember 2006 i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl I., S. 753), gültig bis zum 25. November 2015, angewendet wird oder aber das UmwRG vom 7. Dezember 2006 i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. April 2013, geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl I., S. 2069).
2.2.1 Für das von der Beigeladenen geplante Vorhaben war gemäß § 3c UVPG i.V.m. Anlage 1 Ziffer 7.11.3 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Dass der Beklagte hierbei zu dem Ergebnis kam, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe, ist seitens des Gerichts nicht zu beanstanden.
2.2.2 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der seit dem 26. November 2015 geltenden Fassung kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG verlangt werden, wenn
1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Wie der Vermerk des Landratsamts Haßberge vom 30. Juli 2015 zeigt, wurde vorliegend die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit seitens des Landratsamts Haßberge durchgeführt.
2.2.3 Die Kammer kann auch keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung erkennen, wonach eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.d. § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder i.S.d. § 10 des BImSchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Diese Normen finden vorliegend keine Anwendung, von Seiten der Klägerin wurde diesbezüglich auch nichts Substantiiertes vorgetragen.
2.2.4 Schließlich liegt für den Fall der Anwendbarkeit des ab 26. November 2015 gültigen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auch kein anderer absoluter Verfahrensfehler vor, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in Nrn. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Dabei gehört zur Beteiligung am Entscheidungsprozess auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG).
Was unter den Begriff des Verfahrensfehlers i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in der ab dem 26. November 2015 gültigen Fassung zu rechnen ist, hat weder der Gesetzgeber näher geregelt, noch der Europäische Gerichtshof bisher näher erläutert. Allerdings zeigt der Wortlaut des § 2 UmwRG und insbesondere § 2 Abs. 5 UmwRG, dass der Gesetzgeber sehr wohl zwischen Verfahrensfehlern und materiellem Umweltrecht („dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften“) differenzieren wollte und sich auch des Unterschieds offensichtlich bewusst war. Zudem hat der Europäische Gerichtshof in seinem Altrip-Urteil (EuGH, C-72/12, NVwZ 2014, 49) mehrfach betont, dass der Unionsgesetzgeber ein Kausalitätserfordernis für „Verfahrensfehler“ grundsätzlich nicht habe aufstellen wollen, bezieht dies aber nur auf Verfahrensgarantien, die eine bessere Information und eine Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ermöglichen sollen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass vorliegend nur Verstöße gegen diejenigen Vorschriften, mit denen der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wird (vgl. auch Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/5927, S. 9), absolute Verfahrensfehler darstellen können, die die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG auslösen können und zur Begründetheit der Klage führen können. Nicht hingegen fallen unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG demnach mögliche Fehleinschätzungen im Bereich des materiellen Umweltrechts.
Für den vorliegenden Fall heißt das, dass die Klägerin mit ihrer Klage nur dann Erfolg haben könnte und eine Verletzung von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG rügen könnte, wenn sie substantiiert darlegen könnte, dass der Beklagte gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hätte, mit denen der betroffenen Öffentlichkeit und damit auch ihr die gesetzlich vorgesehene Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde. Diesbezüglich wurde jedoch seitens des Klägervertreters überhaupt nichts vorgetragen. Die Einwendungen stützen sich vielmehr gemäß dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 27. November 2015 unsubstantiiert auf mögliche Fehleinschätzungen materiell-rechtlicher Art, was aber, wie gezeigt, gerade keinen absoluten Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG darstellt.
2.2.5 Die Klägerin kann sich weiterhin auch nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG berufen, unabhängig von der Frage, welche Fassung vorliegend einschlägig ist. Denn nach dieser Vorschrift steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG gleich.
Vorliegend genügt allerdings nach Überzeugung der Kammer die Vorprüfung des Beklagten dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG, zumal sich die gerichtliche Überprüfung allein darauf zu beschränken hat, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist.
Anknüpfend an diese der zuständige Behörde in § 3a Satz 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen. Der Gesetzgeber bestätigt und konkretisiert damit die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung, wonach das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 12 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 30.10.2014 – 10 S 34/50/11 – juris).
Bei Anwendung dieses Maßstabs leidet die von dem Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Fehler. Sie erfolgte vielmehr aufgrund ausreichender Beurteilungsgrundlagen anhand eigener und fachbehördlicher Einschätzung der voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens und orientiert sich am Maßstab praktischer Vernunft (BayVGH, B.v. 19.8.2015 – 22 ZB 15.457 – juris).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägervertreters in diesem Zusammenhang. Soweit vorgetragen wird, es werde nicht erkannt, ob die Behörde ernsthaft überhaupt Überlegungen angestrengt habe, ob die Nachbarschaft schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt sei, kann dies seitens der Kammer nicht nachvollzogen werden. Wie sich aus Ziffer 3.3 des Vermerks über die UVP-Vorprüfung ergibt, hat das Landratsamt Haßberge sehr wohl die Lärm- und Geruchsbelästigungen erkannt, ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der betroffenen Schutzgüter mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig ist.
2.3 Die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt auch keine dem Schutz der Klägerin dienenden materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Die Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 BImSchG setzt ebenso wie die Genehmigung nach § 4 BImSchG voraus, dass die Anforderungen des § 6 BImSchG erfüllt sind (Beck OK UmweltR/Schack, BImSchG, § 19, 3). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und eine aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenen Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).
Die angefochtene Genehmigung des Landratsamts Haßberge verletzt nicht die auch dem Nachbarschutz dienende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter für die Nachbarschaft schädliche Umwelteinwirkungen sind alle Immissionen i.S.v. § 3 BImSchG zu verstehen, die für die Nachbarn nach Art, Ausmaß und Dauer unzumutbar sind, darunter auch Luftverunreinigungen durch Staub und Geruchsstoffe sowie Geräusche (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG). Was zumutbar ist, richtet sich u.a. nach der durch die baurechtliche Prägung und tatsächliche oder planerische Vorbelastung bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (vgl. BVerwG v. 30.4.1992 – BVerwG 7 C 25.91 – juris). Die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage verlangt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist und zur Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Grundanforderungen Verwaltungsvorschriften und technische Regelwerke heranzuziehen sind (vgl. HessVGH v. 1.4.2014 – 9 A 2030/12 – juris). Dabei sind grundsätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Ansonsten sind nur etwaige nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 23.4.1998 – BVerwG 4 B 40.98 – juris).
In Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, wie sie von der Klägerin vorgebracht werden, werden durch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (TA Luft) sowohl die Grundpflichten des Anlagenbetreibers als auch die aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgenden Abwehrrechte Dritter konkretisiert (vgl. BVerwG v. 21.3.1996 – BVerwG 7 B 164.95 – juris). Bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen und Geflügel kann bei Einhaltung des in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft empfohlenen Mindestabstands i.d.R. davon ausgegangen werden, dass auf die betroffene Wohnbebauung in der Umgebung einer emittierenden Anlage keine unzumutbaren Geruchs- und sonstigen Immissionen der Anlage einwirken (Nds.OVG v. 14.2.2011 – 12 LA 8/09 – juris). Da die Beigeladene vorliegend allerdings die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Rinderhaltung sowie von Güllebehältern plant, sind die Regelungen der TA Luft für die Abstandsflächenprüfung nicht heranzuziehen.
Vielmehr ist zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) i.d.F. der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte zwar keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (vgl. BVerwG v. 28.7.2010 – BVerwG 4 B 29.10 – juris). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine – hinreichend verlässliche – Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen (OVG Magdeburg v. 1.8.2011 – 2 M 84/11 – juris, m.w.N.). Die GIRL wird daher allgemein als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen maßgeblichen Umstände wie beispielsweise Oberflächengestaltung, Vorbelastung sowie Intensität der Geruchseinwirkung zu beurteilen. Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein i.S. einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „Worst-Case-Szenario“ dar, und das gefundene Ergebnis liegt „auf der sicheren Seite“ (vgl. BayVGH v. 15.11.2010 – 15 CS 10.2131 – juris).
Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit von Immissionen im gerichtlichen Verfahren allerdings auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die GIRL hierbei einen wichtigen Orientierungspunkt darstellt. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die Grundstücke gestellt sind, und ob prognostisch eine unzumutbare Geruchsimmission für die Nachbarschaft zu erwarten ist. Da der Außenbereich dazu dient, privilegierte Vorhaben, wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern ist ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, zweifellos deutlich herabgesetzt (vgl. auch HessVGH v. 1.4.2014 – 9 A 2030/12 – juris).
Nach Nr. 3.1 der GIRL sind Geruchsimmissionen i.d.R. als erhebliche Belästigungen zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte IW überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Diese Häufigkeit beträgt in Wohn- und Mischgebieten 0,10 sowie in Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten 0,15 der Jahresstunden. Die Auslegungshinweise zur GIRL ergänzen diese vorgeschlagenen Immissionswerte dahingehend (vgl. Auslegungshinweise der GIRL zu Nr. 3.1), dass gerade in Dorfgebieten auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe – einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten – vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dem werde durch die Festlegung eines Immissionswerts von 0,15 Rechnung getragen. Allerdings seien auch Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich möglich, was zu Werten von bis zu 0,20 am Rand des Dorfgebietes führen könne.
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen kann die Kammer vorliegend nicht erkennen, dass das Grundstück der Klägerin, welches unstreitig in einem Dorfgebiet gemäß § 5 Abs. 1 BauNVO liegt, am Rand zum Außenbereich, unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt sein soll. Dies ergibt sich aus dem im Genehmigungsverfahren eingeholten immissionsschutztechnischen Gutachten der Fa. H … … … vom 23. Juli 2015. Danach bewegt sich die prognostizierte Gesamtgeruchsbelastung durch den Rinderhaltungsbetrieb der Beigeladenen unter Berücksichtigung der benachbarten Rinderhaltungsbetriebe S …, M … und D … sowie des Biomassen- und Gärrestlagers im Westen des Rinderhaltungsbetriebs der Beigeladenen an dem Wohnhaus der Klägerin zwischen 8% und 15% der Jahresstunden.
Die Kammer vermag auch keine Fehler erkennen, die das Ergebnis des Gutachtens in Frage stellen könnten. Wenn der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 15. April 2016 behauptet, die vom Sachverständigenbüro angewandte Methodik sei fehlerhaft und widerspreche der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, sie sei daher zur Ermittlung der maßgeblichen Immissionswerte ungeeignet, vermag er mit dieser völlig unsubstantiierten Behauptung nicht durchzudringen. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachterliche Stellungnahmen stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH v. 26.2.2007 – 8 ZB 06.879 – juris). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung eines weiteren Gutachtens zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen musste, dass das vorliegende Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG v. 6.2.1985 – BVerwGE 8 C 15/84 m.w.N. – juris).
2.4 Schließlich sind schädliche Umwelteinwirkungen auch nicht im Hinblick auf die der Anlage zuzurechnenden Geräuschemissionen zu erwarten.
Der gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in der TA Lärm mit Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren jedenfalls insoweit abschließend konkretisiert, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. BVerwG v. 29.8.2007 – BVerwGE 4 C 2.07 – juris).
Nach Nr. 3.2.1. der TA Lärm (Prüfung der Einhaltung der Schutzpflicht im Regelfall) ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet.
Der TA Lärm enthält in Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte für einzelne Baugebietstypen. Für allgemeine Wohngebiete liegt gemäß Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm der Immissionsrichtwert tags bei 55 db(A) und nachts bei 40 db(A). In Dorfgebieten, wie hier, liegt der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Buchst. c) der TA Lärm tags bei 60 db(A) und nachts bei 45 db(A).
Das für die Beurteilung vom Landratsamt Haßberge herangezogene und für die Kammer auch insoweit plausible Gutachten kommt unter Ziffer 4.7.1 zu dem Ergebnis, dass die durchgeführte schalltechnische Untersuchung belege, dass der entsprechend der Betriebsbeschreibung prognostizierte Rinderhaltungsbetrieb einschließlich der geplanten Erweiterung an den maßgeblichen Immissionsorten in der schutzbedürftigen Nachbarschaft Beurteilungspegel bewirke, welche die nach den Vorgaben der TA Lärm in einem Dorfgebiet zulässigen Immissionsrichtwerte sowohl tagsüber, als auch nachts deutlich unterschreiten. Für das Grundstück der Klägerin wurden dementsprechend Unterschreitungen von 11 bis 17 db(A) ermittelt.
Die Kammer vermag an dieser Berechnung keine Fehler zu erkennen, die das Ergebnis des Gutachtens in Frage stellen könnten, zumal auch insoweit die Klägerin nichts substantiiert eingewendet hat.
Nichts anderes ergibt sich laut Gutachten für die Zeit während der Maisernte, wenn das Verdichten mit zwei Traktoren sowie die hundert Anlieferungen mit Traktoren und Anhängern, wie im streitgegenständlichen Bescheid als Auflage Ziffer 1.1.3 festgehalten, an max. zehn Tagen im Jahr und an nicht mehr als jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfindet. Denn auch insoweit ergibt sich eine Unterschreitung von 5 db(A).
Kein anderes Ergebnis gebietet schließlich Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm. Dort wird bestimmt, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen (vgl. Nr. 2.8 TA Lärm) die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 db(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(A) überschreiten dürfen. Laut dem auch insoweit schlüssigen und gut nachvollziehbaren Gutachten (Ziffer 4.7.3) bleibt der an den maßgeblichen Immissionsorten zulässige Spitzenpegel vorliegend bei weitem unterschritten. Es sei von einer Unterschreitung von 25 db(A) auszugehen.
Nach alldem sind schädliche Umwelteinwirkungen durch die der Anlage zuzurechnenden Geräuschemissionen nicht zu erwarten.
2.5 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch bauplanungsrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Ein solcher Verstoß wird vom Klägervertreter nicht geltend gemacht. Auch die Kammer kann einen Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind, nicht erkennen, zumal die Vorschrift des § 35 BauGB, die vorliegend zur Anwendung kommt, nicht die Funktion einer allgemeinen nachbarschützenden Norm hat (BVerwG v. 3.4.1995 – BVwerGE 4 B 47.95 – juris). Ein Nachbarschutz kommt im Anwendungsbereich des § 35 BauGB grundsätzlich nur über das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht. Dies würde hier voraussetzen, dass die Klägerin durch das Vorhaben der Beigeladenen unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Immissionsschutzrecht und Baurecht stehen somit in einer Wechselwirkung zueinander. Einerseits konkretisiert das Bundes-Immissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Baurecht, andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerwG v. 2.2.2000 – BVerwGE 4 B 87.99 – juris). Solche schädlichen Umwelteinwirkungen liegen jedoch, wie gezeigt, nicht vor.
2.6 Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2016 gestellten Beweisanträge.
Ein Beweisantrag ist unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen sogenannten Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Weg Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen (vgl. BVerwG v. 2.7.1998 – BVwerGE 11 B 30.97 – juris). Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, legen eine weitere Sachaufklärung nicht nahe und sind als unsubstantiiert abzulehnen (vgl. BVerwG v. 5.10.1990 – BVerwGE 4 B 249.89 – juris). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d.h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden ist (vgl. BVerwG v. 29.4.2002 – BVerwGE 1 B 59.02 – juris; vgl. aber auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.8.1986 – 2 BvR 1968/94 – juris).
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen war der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag als unzulässig abzulehnen, denn ohne jede tatsächliche Grundlage wird „nur ins Blaue hinein“ behauptet, dass durch den Betrieb der Anlage die Immissionsrichtwerte zur Tagzeit von 54 db(A) und zur Nachtzeit von 39 db(A) erheblich permanent überschritten würden und auch von weitaus höheren Geruchsemissionen als 15% der Jahresstunden auszugehen sei. Ebenso wird ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich behauptet, das eingeholte immissionsschutztechnische Gutachten des Büros H … … … beruhe auf falschen, aber beurteilungserheblichen Tatsachengrundlagen, Tatsachenerhebungen und auf einer falschen Information des Auftraggebers zur Betriebscharakteristik.
2.7 Wenig zielführend sind schließlich die vom Klägervertreter in seinen Schriftsätzen vom 15. April 2016 und 18. April 2016 getätigten Ausführungen. Soweit er dort ausführt, der Tierbestand sei im Zeitpunkt der Antragstellung wesentlich höher als von der Beigeladenen behauptet, ist dem entgegenzuhalten, dass es hierauf überhaupt nicht ankommt. Das Landratsamt Haßberge hatte über den Antrag der Beigeladenen vom 14. Januar 2015 zu entscheiden, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Rinderhaltung mit insgesamt 798 Tierplätzen von der Beigeladenen geplant ist sowie von Güllebehältern mit einem Volumen von insgesamt 7.709 m³. Nicht erkennen kann die Kammer in diesem Zusammenhang, warum die Genehmigungsbehörde, wie vom Klägervertreter behauptet, von völlig falschen Voraussetzungen ausgegangen sein soll. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist der vom Klägervertreter behauptete Wasserverbrauch der Tiere und die Frage, ob genügend Löschwasser vorhanden ist, zumal der Zusammenhang zwischen Nachbarrechtschutz und diesen Behauptungen klägerseits nicht aufgezeigt wird.
Die Klage war nach alldem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt hat und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus den § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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