Baurecht

Erfolglose Nachbarklage gegen Nutzungsänderung einer Hotelanlage wegen Lärmimmissionen

Aktenzeichen  M 9 K 16.974

Datum:
23.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 30 Abs. 1
BauNVO BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
BayBO BayBO Art. 68
BImSchG BImSchG § 3
TA Lärm Nr. 6

 

Leitsatz

1 Nach dem sich aus § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO ergebenden Gebot der Rücksichtnahme sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Solche unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere solche nach § 3 BImSchG. (redaktioneller Leitsatz)
2 Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Nutzungsänderung schädliche Umweltauswirkungen nach sich zieht, hatte und hat der Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – zu beachten. Die TA Lärm ist anwendbar auf die in Rede stehenden Emissionen. Sie gilt auch für Anlagen, bei denen Geräusche in den Ruhezeiten und in den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtsverkehrs hervorgerufen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die dem Beigeladenen zu 1. mit Bescheid des Landratsamtes M… (im Folgenden: Landratsamt) vom 27. Januar 2016 erteilte Baugenehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin, § 113 Abs. 1 VwGO.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).
Mit der gerügten baulichen Gestaltung des Berghauses ist – unabhängig davon, ob dies im Rahmen der Genehmigung einer Nutzungsänderung überhaupt eine Rolle spielt – kein drittschützender Aspekt angesprochen. Auch die durch Bescheid vom 14. September 2015, Az. 31 /602 1-2014-512-B erteilten Befreiungen verletzen keine Nachbarrechte. Es wird auf die Parallelentscheidung vom heutigen Tag, VG München, U. v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4614 – UA, verwiesen.
Im Hinblick auf drittschützende Vorschriften ist kein Rechtsverstoß erkennbar. Der Klägerin steht im Hinblick auf das Vorhaben weder ein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite (1.) noch kann sie sich auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen (2.). Die Baugenehmigung ist auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (3.).
1. Ein etwaiger Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht verletzt.
Das Vorhaben ist der Art nach zulässig, wie sich aus § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen zu 2., Nr. 26 „…“ in der Fassung vom 7. April 2005, ergibt. Danach sind u. a. Hotelbetriebe und damit auch Gästezimmer zulässig. Zwischen der Klägerin, deren Grundstück in einem festgesetzten reinen Wohngebiet – und damit in einem anderen Baugebiet als das Grundstück des Beigeladenen zu 1. – liegt, und dem Beigeladenen zu 1. besteht unabhängig davon auch keine bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses, das die Klägerin dazu berechtigen würde, eine der Art nach unzulässige Bebauung unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zu rügen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete grenzen nicht einmal direkt aneinander. Der (Nachbar-) Schutz der Klägerin bestimmt sich damit nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B. v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – juris). Zum selben Ergebnis gelangt man für eine unterstellte Unwirksamkeit der Bebauungsplanänderung vom 7. April 2005. Zu alledem wird auf die Entscheidung der Kammer vom 14. Oktober 2009 – M 9 K 09.1738 – juris und auf die dieses Urteil bestätigende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2012 – 2 B 10.788 – juris zum selben Objekt bzw. zum selben Bebauungsplan verwiesen.
2. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).
Vorliegend ist § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Solche unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere solche nach § 3 BImSchG. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Nutzungsänderung schädliche Umweltauswirkungen nach sich zieht, hatte und hat der Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – zu beachten. Die TA Lärm ist anwendbar auf die in Rede stehenden Emissionen. Sie gilt auch für Anlagen, bei denen Geräusche in den Ruhezeiten und in den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtsverkehrs hervorgerufen werden (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.10.2012 – 2 ZB 12.1898 – juris).
Anders als der Klägerbevollmächtigte meint, ist nicht notwendig auf die „Gesamtbelastung“ eines geplanten „Gesamtkomplexes“ dergestalt abzustellen, dass der mit Bescheid vom 14. September 2015, Az. 31 /602 1-2014-512-B, legalisierte Ersatzbau in die Betrachtung einzubeziehen wäre. Die streitgegenständliche Genehmigung der Nutzungsänderung von Betten im sog. Berghaus ist unabhängig davon zu betrachten. Sie ist nicht akzessorisch zu einer Umgestaltung des Haupttrakts. Es ist ohne Weiteres möglich, für die Umgestaltung oder Erweiterung eines Objekts mehrere verschiedene Gestaltungsformen bzw. Varianten zur Genehmigung zu stellen, etwa den jetzigen Haupttrakt nicht umzugestalten und nur die Umnutzung im Berghaus vorzunehmen; die erteilten Genehmigungen stehen dann alternativ und nicht kumulativ nebeneinander. Die streitgegenständliche Nutzungsänderung umschreibt auch keine notwendige Schnittmenge eines „Gesamtvorhabens“. Die Genehmigung der Neugestaltung des Haupttraktes – Bescheid vom 14. September 2015, Az. 31 /602 1-2014-512-B – umfasst weder die Nutzungsänderung des sog. Berghauses noch die Nutzungsänderung der Orangerie (vgl. auch die Parallelentscheidung vom heutigen Tag, VG München, U. v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4614 – UA).
Dass die Ingenieurbüro G. GbR für ihre zum Verfahren M 9 K 15.4614 vorgelegte Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 4. Februar 2015 auch die Nutzungsänderung im Berghaus mit begutachtet hat, steht dem nicht entgegen, da diese Untersuchung nur die Zumutbarkeit der Lärmemissionen aller in Betracht kommender Nutzungsszenarien kumuliert darstellen sollte, um zu zeigen, dass die Immissionsrichtwerte sowohl nach Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm als auch nach Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. e TA Lärm selbst dann eingehalten werden können. Weiter ändert sich am Ergebnis nichts dadurch, dass in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2016 auf Vorschlag des Gerichts zu Protokoll erklärt wurde, dass sowohl für die Baugenehmigung vom 14. September 2015 als auch für die streitgegenständliche Baugenehmigung der für Erstere vorgelegte und genehmigte Stellplatzplan vom 15. März 2015 gelten solle. Diese den Baugenehmigungen in ihrer ursprünglichen Form nachfolgende Erklärung ändert an der Selbstständigkeit der Genehmigungen nichts. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass mit der streitgegenständlichen Genehmigung ein separater Stellplatzplan – vom 24. Januar 2013 – vorgelegt und genehmigt wurde, bevor in der mündlichen Verhandlung aus Vereinfachungsgründen ein allgemeingültiger Stellplatzplan bestimmt wurde. Zum anderen wird so nur eine Bauvorlage ausgetauscht. Die Heranziehung des Stellplatzplans vom 15. März 2015 auch für die Genehmigung der Nutzungsänderung zwingt den Beigeladenen zu 1. nicht dazu, auch die Umgestaltung des Haupttraktes auszuführen.
Damit spielt für die vorliegende Entscheidung weder die Nutzung der Orangerie noch die Nutzung des Haupttraktes eine Rolle; für die Prüfung auszuscheiden waren damit u. a. die Kritikpunkte einer etwaigen Frequentierung des Restaurants durch externe Gäste, die Durchführung von Veranstaltungen auf der Liegewiese und der Ostterrasse und die befürchtete Aufweitung seltener Ereignisse. Unabhängig davon wird nochmals darauf hingewiesen, dass aus dem in sich stimmigen und nachvollziehbaren Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR hervorgeht, dass auch die Umsetzung beider erteilter Baugenehmigungen – vom 14. September 2015 und vom 27. Januar 2016 – keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach sich zieht. Dazu, dass die zu diesem Gutachten vorgebrachten Kritikpunkte nicht durchgreifen, wird auf die Parallelentscheidung vom heutigen Tag, VG München, U. v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4614 – UA, verwiesen.
Im Hinblick auf die hiesige Genehmigung ist Folgendes auszuführen:
Eine Rechtsverletzung durch die mit den neu herzustellenden 14 Stellplätzen in Verbindung stehenden Kfz-Bewegungen scheidet aus. Dies gilt sowohl für die dadurch auf dem Vorhabengrundstück entstehenden Parkemissionen als auch für die An- und Abfahrtsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen.
Letztere werden durch Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geregelt. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm schreibt grundsätzlich nur eine über § 24 BImSchG durchzusetzende Lärmminderungspflicht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fest (BVerwG, B. v. 8.1.2013 – 4 B 23/12 – juris). Eine eigene schalltechnische Untersuchung der An- und Abfahrtsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, wie von der Klägerin gefordert, konnte vorliegend mangels Erfüllung dieser Voraussetzungen unterbleiben, ohne dass dies (mittelbar) zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen würde. Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ist diese Verkehrslärmzusatzbelastung bei einer Anlage mit 71 Stellplätzen im Bestand (24 Stellplätze in der Tiefgarage und 47 Stellplätze oberirdisch) nicht konkret zu ermitteln, wenn nur 14 Stellplätze hinzutreten, da eine Unzumutbarkeit von vorn herein ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich daraus, dass die von Nr. 7.4. Abs. 2 TA Lärm vorausgesetzte Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) eine Verdoppelung der Verkehrsbelastung erfordern würde (BayVGH, U. v. 18.1.2010 – 11 BV 08.789 – juris; B. v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris m. w. N. aus der Rechtsprechung; VG München, U. v. 26.9.2012 – M 9 K 11.2647 – juris). Es ist auch nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV – überschritten würden. Es wird schließlich darauf hingewiesen, dass nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik (BVerwG, B. v. 19.8.2003 – 4 BN 51.03 – juris; B. v. 19.2.1992 – 4 NB 11/91 – juris; BayVGH, B. v. 12.8.2014 – 2 N 14.1217 – juris) selbst eine Differenz von 2 dB(A) – die ohnehin nicht zu erwarten steht – für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist.
Auch die von den neu herzustellenden Parkplätzen ausgehenden, durch Parkvorgänge veranlassten Emissionen führen zu keiner Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Die von der Ingenieurbüro G. GbR im Verfahren M 9 K 15.4614 vorgelegte, in sich schlüssige und nachvollziehbare Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 4. Februar 2015 belegt, dass die Immissionsrichtwerte auch für reine Wohngebiete selbst unter Berücksichtigung einer Nutzung der Orangerie, der hiesigen Nutzungsänderung und der Neugestaltung des Haupttrakts eingehalten werden können. Diesbezüglich wird auf die Parallelentscheidung vom heutigen Tag, VG München, U. v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4614 – UA, verwiesen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in der mündlichen Verhandlung auf Initiative des Gerichts erfolgte vereinfachende Bestimmung eines allgemeinverbindlichen Stellplatzplanes – siehe oben – nicht dazu führt, dass die Stellplätze am sog. Berghaus auch in der Nachtzeit genutzt werden dürfen. Der Stellplatzplan vom 24. Januar 2013, in dem diese Stellplätze mit Rotrevision ausgestrichen waren, wurde zwar mit dieser Klarstellung ersetzt. Dann gilt aber für die Beteiligten erkennbar auch die originär für die Genehmigung vom 14. September 2015 und den Stellplatzplan vom 15. März 2015 geltende Auflage, dass diese Stellplätze zur Nachtzeit nicht genutzt werden dürfen, als übernommen. Im Übrigen wird auf die Erklärung des Beklagtenvertreters zur Nachbeauflagung von Parkregelungen für die Nachtzeit verwiesen (Sitzungsprotokoll, S. 9). Schließlich wird darauf hingewiesen, dass eine Nutzung dieser Stellplätze für die Klägerin aufgrund der Lage ihres Grundstücks – südöstlich davon in mehr als 65 m Entfernung (Luftlinie) und abgeschirmt durch das Berghaus – ohnehin keine unzumutbaren Belastungen mit sich bringt.
3. Die Baugenehmigung ist auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Es war unerheblich, dass die Baugenehmigung, Ziffer 23. der Auflagen, im Einklang mit dem Stellplatznachweis vom 30. Mai 2011 – Stempel vom 21. September 2011 – die Herstellung von nur 14 Stellplätzen anordnete, wohingegen der Stellplatzplan vom 24. Januar 2013 28 neue Stellplätze verzeichnete. Dies machte die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Form nicht widersprüchlich, weil der Stellplatzplan damit auch die geforderten 14 Stellplätze umfasste. Eine allein schädliche nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit, die sich auf die nicht nachvollziehbare Situierung der Stellplätze stützen müsste, kann daraus ebenfalls nicht folgen. Mit Rotrevision wurden am Berghaus selbst liegende Stellplätze ausgestrichen. Alle anderen neuen Stellplätze liegen nach dem Stellplatzplan weit abgesetzt vom klägerischen Grundstück. Damit hätte eine etwaige Unstimmigkeit von vorn herein keine Relevanz für die Nachbarrechte der Klägerin.
Gleiches gilt für die auf Vorschlag des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hergestellte Genehmigungslage. Die Stellplätze nördlich des Berghauses dürfen für alle Beteiligten erkennbar in der Nachtzeit nicht genutzt werden, siehe Ziffer 2. der hiesigen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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