Baurecht

Erfolglose Nachbarklage gegen zwei Masthähnchenställe

Aktenzeichen  22 ZB 18.1347

Datum:
4.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
UPR – 2019, 240
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b, S. 2, Abs. 3
UVPG § 3a S. 1, S. 4, § 3c, § 74 Abs. 1
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) darf nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung, sondern nur als Orientierungshilfe angewendet werden. Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze sind die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Gericht ist nicht gehindert, nachvollziehbare Angaben und fachliche Aussagen eines Beteiligten zu berücksichtigen. Insbesondere muss ein weiteres Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden, wenn das Gericht ein vorliegendes Gutachten für ausreichend erachtet. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 7 K 16.264 2018-04-19 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen.
Er ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M., das mit einem in Alleinlage situierten Wohnhaus bebaut ist. In der direkten Umgebung befinden sich ein Wald und landwirtschaftlich genutzte Flächen; ca. 60 m südlich liegt die nördliche Grenze des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M.
Das Landratsamt L. erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 27. Januar 2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M.
Gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. Januar 2016 erhob der Kläger am 23. Februar 2016 Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RN 7 K 16.264).
Das Landratsamt ordnete mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Januar 2016 an. Der Kläger beantragte am 9. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO, diese Vollzugsanordnung aufzuheben (Az. RN 7 S 18.192).
Mit Urteil vom 19. April 2018 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers ab. Hiergegen richtet sich der vom Kläger am 27. Juni 2018 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.
Der Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018 abgelehnt. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 zurückgewiesen (Az. 22 CS 18.1258).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren und im Beschwerdeverfahren 22 CS 18.1258.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 24. Juli 2018 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.
1. Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).
2. Aus den klägerischen Darlegungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 12 bis S. 15, Nr. 1.1), wonach durch die strittigen Anlagen der Beigeladenen zulasten des klägerischen Anwesens keine unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgehen.
a) Der Kläger hat zunächst gerügt, das Verwaltungsgericht sei unrichtigerweise von der Unerheblichkeit der vorhabenbezogenen Zusatzbelastung ausgegangen, obwohl das Irrelevanzkriterium der Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – (in der Fassung vom 29.2.2008 und einer Ergänzung vom 10.9.2008) nach den dafür geltenden Auslegungshinweisen dann keine Anwendung finde, wenn es eine anderweitige erhebliche Vorbelastung gebe. Vorliegend sei eine solche Vorbelastung aus einer Schweinehaltung gegeben, sodass die Gefahr einer Kumulation und infolgedessen eine Überschreitung der Richtwerte nach der GIRL drohe, wenn nur die durch die streitgegenständliche Anlage hervorgerufene Zusatzbelastung beurteilt würde.
Im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 13 unter Nr. 1.1) hat das Verwaltungsgericht sinngemäß ausgeführt, die durch das immissionsschutzfachliche Gutachten vom 25. September 2013 am Immissionsort des klägerischen Anwesens festgestellte Geruchszusatzbelastung durch das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen von 1,2 Prozent der Jahresstunden liege unter der Relevanzschwelle von 2 Prozent der Jahresstunden nach Nr. 3.3 der GIRL; deshalb sei nach dieser Bestimmung davon auszugehen, dass die betreffende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöhe.
Die hierauf bezogene Rüge des Klägers erweist sich bereits als nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger zeigt nicht konkret auf, welcher Stelle der Auslegungshinweise zur GIRL (in der Fassung von 29.2.2008) die von ihm statuierte Vorgabe zu entnehmen sein soll. Sollte er sich dabei inhaltlich auf den Abschnitt „Anwendung des Irrelevanzkriteriums im Außenbereich“ in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 der GIRL beziehen, so kann im Übrigen den dortigen Hinweisen die vom Kläger aufgestellte Ausnahmebestimmung nicht entnommen werden. Dort wird zunächst von der Situation ausgegangen, dass um ein Wohngebiet herum eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird, deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation in der Wohnbebauung jeweils irrelevant ist. Dies würde beträchtliche Kumulationen nach sich ziehen. Die Erfahrungen aus der Praxis würden belegen, dass Immissionswertüberschreitungen in diesen Fällen nicht auszuschließen seien. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit vorliegend eine derartige Problemlage gegeben wäre. Das Wohnhaus des Klägers liegt nicht in einem Wohngebiet, sondern stellt offensichtlich eine Wohnnutzung im Außenbereich dar, wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 13); entsprechend gilt nicht der für Wohn- und Mischgebiete vorgesehene Immissionswert von 0,10 (vgl. Tabelle 1 unter Nr. 3.1 der GIRL). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL als möglich bezeichnet wird, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Zur Begründung wird an dieser Stelle der Auslegungshinweise ausgeführt, dass nach § 35 Abs. 1 BauGB landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig sind und das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden ist. Des Weiteren ist dem vorgenannten Abschnitt in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 der GIRL keine generelle Vorgabe zu entnehmen, wie im Falle der dort vorausgesetzten Problemlage im Bereich eines Wohngebietes zu verfahren ist. Vielmehr werden verschiedene Lösungsansätze genannt und auf Nr. 5 der GIRL betreffend die Beurteilung im Einzelfall verwiesen. Diese Empfehlung einer Einzelfallbeurteilung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dessen Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3/16 – (juris Rn. 15) darf die GIRL „nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung, sondern nur als Orientierungshilfe angewendet werden […]“. Weiter heißt es dort, für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze seien die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich, die einer umfassenden Würdigung zu unterziehen seien.
b) Der Kläger hat sich weiter gegen die u.a. auf ein immissionsschutzfachliches Gutachten vom 24. Februar 2015 gestützte Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 13 unter Nr. 1.1) gewandt, wonach die durch die streitgegenständliche Anlage beim Kläger verursachten Geruchsbelästigungen – ungeachtet des Irrelevanzkriteriums nach Nr. 3.3 der GIRL – sehr weit unterhalb der Erheblichkeitsschwelle anzusiedeln seien. Er bezweifelt insbesondere, dass dem Gutachten vom 24. Februar 2015 zutreffende Annahmen zu denjenigen Betriebsabläufen zugrunde liegen, die für die Abschätzung der Geruchsimmissionen bedeutsam sind, und meint, dass dabei die Geruchsemissionen zu niedrig angesetzt worden seien.
aa) Der Kläger macht geltend, die von den streitgegenständlichen Anlagen ausgehenden Geruchsemissionen seien zu niedrig berechnet worden, soweit es die während der Ausstallung durch offenstehende Tore austretenden Gerüche betrifft.
In diesem Zusammenhang meint der Kläger zunächst, aus dem Wortlaut der protokollierten Aussagen der von der Beigeladenen beauftragten Gutachterin in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 sei zu schließen, dass bei der Berechnung der Geruchsimmissionen ein Mittelwert gebildet worden sei; dies widerspreche den Vorgaben der VDI-Richtlinie 3894. Dieser Einwand ist nicht schlüssig; die in diesem Zusammenhang vom Kläger unter Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift (dort S. 2 f.) zitierte Aussage kann nicht in diesem Sinn verstanden werden. Dort hat die Gutachterin darauf hingewiesen, dass „dieser Faktor“ – gemeint ist nach dem Sinnzusammenhang der Geruch im Rahmen der Ausstallungen – „im Rahmen der Anwendung dieser VDI-Richtlinie mitenthalten“ sei. Es sei „insoweit ein „Mittelwert gebildet“ worden, „betreffend die verschiedenen geruchsrelevanten Betriebsphasen“. Die Berücksichtigung des vom Kläger angesprochenen Geruchs in der VDI ergebe sich aus der VDI 3894 Bl. 1 zu Nr. 6 Kap. 6 (Konventionswerte für Emissionsfaktoren). Zu dem Hinweis, dass es nach der Richtlinie in der Regel nicht zulässig sei, den repräsentativen „Immissionsfaktor“ durch eine einfache Mittelwertbildung abzuleiten, erklärte die Gutachterin, „Immissionsfaktoren“ könnten nicht durch einfache Mittelwertbildung aus verschiedenen Messdaten abgeleitet werden, deswegen müsse man die Konventionswerte der VDI ansetzen, weil diese den Worst-Case-Fall abbildeten. Mit dem Begriff des „Mittelwerts“ umschreibt die Gutachterin damit zunächst die Berechnungsweise, die den Konventionswerten nach der VDI-Richtlinie 3894 zugrunde liegt, und meint damit offensichtlich die von ihr beschriebene Berücksichtigung verschiedener geruchsrelevanter Betriebsphasen. Für die immissionsschutzfachliche Berechnung im vorliegenden Fall bringt sie gleichzeitig unzweifelhaft zum Ausdruck, dass die Konventionswerte dieser Richtlinie angesetzt wurden und eine Ableitung von Emissionsfaktoren durch Mittelwertbildung unzulässig gewesen wäre. Bei dem in der Niederschrift mehrfach verwendeten Begriff des „Immissionsfaktors“ handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler; nach dem Kontext müsste es „Emissionsfaktor“ heißen. Diese Aussagen stehen auch in Einklang mit den Angaben zur Ermittlung der Geruchsemissionen im Gutachten vom 25. September 2013. Dort (unter Nr. 4.2.3, S. 23) heißt es, die VDI 3894 Bl. 1 empfehle für die Masthähnchenhaltung (Bodenhaltung) einen bestimmten Emissionsfaktor; dieser Faktor stelle einen Konventionswert dar und repräsentiere die über ein Jahr angenommenen Emissionen, wobei Standardservicezeiten sowie Entmistungs- und Leerstandszeiten bereits berücksichtigt seien. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der Begutachtung entgegen dieser schriftlichen Angaben ein Emissionsfaktor aufgrund einer Mittelwertbildung zugrunde gelegt worden wäre, gibt der Kläger nicht an.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung (vgl. Urteilsabdruck S. 13) ausdrücklich offen gelassen, ob die Geruchsemissionen während der Ausstallung bereits im Rahmen der Konventionswerte der genannten Richtlinie berücksichtigt sind. Aus der Rüge des Klägers, wonach diese Geruchsemissionen in den vorgenannten Gutachten gesondert hätten angesetzt werden müssen, können sich auch insoweit keine erheblichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben.
Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine konkreten Argumente gegen die tragende verwaltungsgerichtliche Bewertung (Urteilsabdruck S. 13), wonach Geruchsemissionen aufgrund der offenstehenden Hallentore während der Ausstallung keine erhebliche Geruchsbelästigung beim klägerischen Anwesen zur Folge haben. Das Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung darauf gestützt, dass der Beklagte und die Beigeladene nachvollziehbar darauf hingewiesen hätten, dass auch im Rahmen der Ausstallung der Großteil der Gerüche weiterhin über die Lüfter abgegeben werde und nur ein Stall während der Ausstallung offen sei. Zudem sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das klägerische Anwesen nicht in Hauptwindrichtung, die für die Masthähnchenanlage vorherrsche, gelegen sei und die Immissionsrichtwerte der GIRL nicht nur knapp, sondern sehr weit unterschritten seien. Der Kläger macht hierzu geltend, dass das Verwaltungsgericht den Parteivortrag der Beigeladenen bzw. seiner Privatgutachterin übernommen habe, obwohl dieser Sachverhalt streitig sei. Eine solche Verfahrensweise sei verfahrensfehlerhaft; zumindest hätte das Verwaltungsgericht insoweit den Sachverhalt aufklären müssen. Nach Auffassung des Klägers können Gerüche während des Verladens der Tiere an vier Tagen im Monat durch die offenen Hallentore entweichen, was einer monatlichen Geruchsstundenzahl von 96 und bei 7,5 Mastdurchgängen jährlich insgesamt 720 Geruchsstunden im Jahr entspreche. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Januar 2016 sei nicht festgelegt worden, dass die Lüfter zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und dass nicht beide Ställe gleichzeitig während der Ausstallung offen sein dürften.
Der Kläger hat damit nicht schlüssig dargelegt, inwieweit die vorgenannten Gesichtspunkte, die für die Bewertung des Verwaltungsgerichts maßgeblich waren, unzutreffend sind. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 – 22 CS 18.1258 – (juris Rn. 22) Bezug genommen. Dort wurde folgendes ausgeführt: „Soweit der Antragsteller rügt, es sei verfahrensfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung einen Vortrag der Beigeladenen bzw. von deren Gutachter zugrunde gelegt habe, ohne den Sachverhalt aufzuklären, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht ist im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen zwar einerseits u.a. an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 VwGO). Andererseits ist es nicht gehindert, nachvollziehbare Angaben und fachliche Aussagen eines Beteiligten zu berücksichtigen. Insbesondere muss ein weiteres Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden, wenn das Gericht ein vorliegendes Gutachten für ausreichend erachtet (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO). Weiter ist es nicht überzeugend, wenn der Antragsteller meint, weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der angefochtenen Genehmigung sei geregelt, dass „die Lüfter“ zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und nicht beide Ställe während der Ausstallung gleichzeitig offen sein dürfen; die entsprechenden Annahmen des Verwaltungsgerichts seien deshalb fehlerhaft. Der Antragsteller hat damit nicht aufgezeigt, dass insoweit die rechtlichen Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten worden wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es unzutreffend sein sollte, dass auch im Rahmen der Ausstallung der Großteil der Gerüche weiterhin „über die Lüfter“ abgegeben wird und während der Ausstallung nur ein Stall offen ist, wie das Verwaltungsgericht aufgrund von Angaben des Antragsgegners und der Beigeladenen angenommen hat. Der Antragsteller hat auch dem diesbezüglichen Hinweis des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 9. Juli 2018 (dort S. 3) nicht substantiiert widersprochen, wonach der natürliche Kaminzug während der Ausstallung bei ausgeschalteten Ventilatoren für die Ableitung der Geruchsemissionen senkrecht nach oben über das Dach sorgt. Derartige physikalische Gesetzmäßigkeiten bedürfen auch keiner schriftlichen Festlegung in genehmigten Antragsunterlagen, um bei der Beurteilung der Emissionssituation berücksichtigt werden zu können. Der Umstand, dass eine Ausstallung nicht zeitgleich für beide streitgegenständlichen Ställe erfolgen darf, folgt zudem aus den Angaben unter Nr. 5.2.1 (S. 46) und Nr. 5.3.3 (S. 51) des Gutachtens vom 25. September 2013, das Bestandteil der Genehmigung und damit verbindlich ist (vgl. Nr. C.1.1.1 Satz 1 des Bescheids vom 27.1.2016). Danach bezieht sich das Ausstallen in Variante 2 auf Stall 1 und in Variante 3 auf Stall 2, jeweils in Verbindung mit dem Betrieb der Firstlüfter im anderen Stall; eine Variante mit einem gleichzeitigen Ausstallen bei beiden Ställen ist dagegen nicht vorgesehen.“
Hinsichtlich der Berechnungen des Klägers zu einer Geruchsstundenzahl von 96 monatlich und 720 jährlich infolge der Ausstallung wird im vorgenannten Beschluss (Rn. 23) weiter ausgeführt: „Dabei verkennt der Antragsteller, dass den genehmigten Antragsunterlagen zufolge (vgl. Verfahrensbeschreibung vom 8.10.2013, Nr. 3.1, S. 16, und Gutachten vom 25.9.2013, Nrn. 2.3.1 und 2.3.7, S. 8 und 10) jährlich (nur) 7 bis 8 Mastzyklen durchgeführt werden. Die Ausstallung der schlachtreifen Tiere beginnt nachts ab ca. 2:00 Uhr und dauert bis in den Vormittag. Es wird zunächst der eine Stall und am nächsten Tag der andere Stall ausgestallt.“ Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Klägers, dass für jede Ausstallung 24 Stunden anzusetzen sind, nicht schlüssig. Unabhängig davon stellt die Behauptung des Klägers, allein aufgrund einer erheblichen Zeitdauer offen stehender Tore sei mit einer Überschreitung der Emissionsgrenzwerte zu rechnen, die vorgenannten Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage. Dies gilt gerade auch im Hinblick darauf, dass im Gutachten vom 24. Februar 2015 für das klägerische Anwesen eine Häufigkeit der Geruchsstunden für den Planfall mit 8 Prozent angegeben wurde und damit ein nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL im Außenbereich zumutbarer Wert für landwirtschaftliche Gerüche in der Größenordnung von bis zu 25 Prozent weit unterschritten wird.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. Januar 2019 und damit nach Ablauf der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht verfüge nicht über die gutachterliche Fachkompetenz, um die Auswirkungen der betreffenden Betriebszustände bewerten zu können. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag bei der Entscheidung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht berücksichtigt werden kann, ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht tatsächlich Betriebszustände aufgrund eigener Fachkompetenz bewertet hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht (vgl. Urteilsabdruck S. 13 f.) bei seiner Sachverhaltswürdigung zum einen den Hinweis der Beklagten- und der Beigeladenseite zugrunde gelegt, wonach auch im Rahmen der Ausstallung der Großteil der Gerüche weiterhin über die Lüfter abgegeben werde und nur ein Stall während der Ausstallung offen sei. Bei den Aussagen zum natürlichen Kaminzug handelt es sich um fachliche Aussagen der Beteiligten; die Festlegung zur Stallöffnung während der Ausstallung ergibt sich aus den Genehmigungsunterlagen, wie vorstehend ausgeführt wurde. Zum anderen berücksichtigt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang, dass das klägerische Anwesen nicht in der für die Masthähnchenanlage vorherrschenden Hauptwindrichtung liege und die Immissionsrichtwerte der GIRL sehr weit unterschritten seien. Damit nimmt das Verwaltungsgericht auf Aussagen in den immissionsschutzfachlichen Gutachten Bezug. Dass sich das klägerische Anwesen außerhalb der Hauptwindrichtung befindet, liegt angesichts der Lage nördlich des streitgegenständlichen Vorhabens auf der Hand und wird z.B. durch die Plandarstellung der prognostizierten Geruchsstunden-Häufigkeit noch weiter verdeutlicht (vgl. S. 68 des Gutachtens vom 25.9.2013).
bb) Weiter rügt der Kläger, die Geruchsemissionen in Folge des Entmistungsvorgangs seien in den oben genannten Gutachten und im angefochtenen Urteil unzureichend berücksichtigt worden.
Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 14) hält ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle durch den Entmistungsvorgang für ausgeschlossen und begründet dies insbesondere damit, dass dieser laut Einlassung des Umweltingenieurs des Beklagten bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden im Jahr lediglich zu einer Erhöhung um 0,54 Prozent Jahresgeruchsstundenhäufigkeit führe.
Nach Auffassung des Klägers ist der Bescheid vom 27. Dezember 2017 bereits deshalb rechtswidrig, weil ihm ein aus seiner Sicht unrichtiges Gutachten zugrunde liegt; der Beklagte habe eingeräumt, dass um 0,54 Prozent höhere Emissionen auftreten würden. Die Berechnung der von der Beigeladenen beauftragten Gutachterin von zusätzlich 0,27 Prozent pro Stall infolge des Entmistungsvorgangs sei unrichtig. Dieser Berechnung liege die unzutreffende Annahme zu Grunde, dass von einem Zeitaufwand von drei Stunden je Entmistungsvorgang und von 24 Stunden jährlich auszugehen sei. Im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung hätte je Entmistungsvorgang eine Dauer von zwei Wochen zu Grunde gelegt werden müssen, was einer Jahresstundenzahl von 2.520 entspreche.
Diesen Einwänden des Klägers ist aus den im folgenden Abschnitt des oben genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 – 22 CS 18.1258 – (juris Rn. 25) enthaltenen Erwägungen nicht zu folgen: „Weiter greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, gemäß der Anlagenbeschreibung stünden zwei Wochen für die Entmistung zur Verfügung; deshalb sei für diesen Vorgang ein Zeitumfang pro Jahr von 2.520 Stunden statt von 24 Stunden zu berücksichtigen. Diese Annahmen des Antragstellers stehen nicht im Einklang mit den genehmigten Antragsunterlagen der Beigeladenen. Gemäß dem Gutachten vom 25. September 2013 (dort zu Nr. 2.3.2, S. 8) folgt nach der Ausstallung der Tiere eine Entmistungs- bzw. Reinigungsphase von ca. 1 bis 2 Wochen. In dieser Zeit werden die Ställe mit einem Teleskoplader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert. Gemäß den weiteren Angaben im ergänzenden, gleichfalls zum Gegenstand der Genehmigung gemachten ergänzenden Gutachten vom 24. Februar 2015 (dort unter Nr. 3, S. 7) findet die Entmistung der streitgegenständlichen Ställe pro Stall und Jahr an etwa 7 bis 8 Tagen statt; die Dauer der Entmistung beläuft sich pro Stall auf etwa 3 Stunden. Daraus wird pro Stall und Jahr eine theoretische Emissionsdauer von 24 Stunden und ein Anteil von 0,27% bezogen auf 8.760 Jahresstunden errechnet. Es ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Antragstellers und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit diese Aussagen zu den Betriebsabläufen und die auf dieser Grundlage angestellte Berechnung fehlerhaft sein sollten.“ Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb diese Berechnung auf Grundlage der in den Gutachten dargestellten Betriebsabläufe nicht auf der sicheren Seite liegen sollte.
Der Kläger hat in seinem weiteren Schriftsatz vom 18. September 2018 geltend gemacht, es stünde in Einklang mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Januar 2016, wenn die Beigeladene die Durchführung der Entmistung für mehrere Tage unterbrechen würde und dennoch in einem Zeitraum von bis zu zwei Wochen die Hallentore offen stehen lasse, z.B. um zwischenzeitlich andere dringend anstehende Arbeiten zu erledigen. Dieser Einwand erscheint nicht als schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beigeladene im Falle einer Unterbrechung dieser Arbeiten die Hallentore nicht geschlossen halten würde. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, wenn bei der immissionsschutzfachlichen Beurteilung betriebsübliche Abläufe zu Grunde gelegt werden.
cc) Der Kläger rügt schließlich, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, dass Geruchsimmissionen durch eine Mistlagerung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht zu berücksichtigen seien.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 15) angenommen, eine Lagerung von Gärresten oder Mist sei vom Vorhabensträger laut Betriebsbeschreibung weder vorgesehen noch beantragt worden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Januar 2016 enthalte zudem unter Nr. C.1.1.11 eine Regelung, wonach eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig und der Mist nach der Ausstallung unverzüglich abzutransportieren seien. Diese Nebenbestimmung stelle sich auch nicht als unbestimmt im Hinblick auf Nr. C.2.7 des Bescheids dar, wo es heißt: „Falls abweichend der Antragsunterlagen ein Umschlagplatz bzw. eine Dungstätte zum Lagern von Festmist benötigt wird, ist nur eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte zulässig.“ Denn durch diese Formulierung werde hinreichend klar, dass diese Regelung nur dann gelte, wenn eine Änderung zum beantragten und genehmigten Betrieb künftig eine Mistlagerung erfolgen solle, wofür ein Änderungsverfahren gemäß §§ 15 f. BImSchG durchzuführen wäre.
Der Kläger meint hierzu im Wesentlichen, beim Betrieb der streitgegenständlichen Anlage würden große Mengen Hühnermist nach der Ausstellung anfallen, die zum betreffenden Zeitpunkt verwertet bzw. entsorgt oder auf Feldern ausgebracht werden müssten. Die Frage, wo der Hühnermist nach der Ausstellung hingebracht werde, sei jedoch weder durch die Betriebsbeschreibung, noch durch die vorgenannten Auflagen gelöst worden. Zumindest eine Zwischenlagerung vor Ort sei zum Beispiel unumgänglich, wenn ein Ausbringen auf die Felder der Beigeladenen im Winter ausscheide oder wenn es – was mangels Benennung in der Betriebsbeschreibung nicht geregelt sei – zu Lieferproblemen eines Abnehmers komme. Diese notwendige Lagerstätte sei bei der Bewertung der Geruchsimmissionen in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt worden. Aus der Regelung in Nr. C.2.7 des angefochtenen Bescheids ergebe sich nach dem eindeutigen Wortlaut, dass es im Ermessen des Betreibers stehe, bei Bedarf eine Dung- bzw. Mistlagerstätte einzurichten. Im Hinblick auf einen Widerspruch zur Regelung in Nr. 1.1.11 genüge der angefochtene Bescheid nicht im Bestimmtheitsgebot. Es sei geradezu widersinnig, wie das Verwaltungsgericht anzunehmen, der Bescheid enthalte eine Regelung für den Fall, dass später ein Änderungsverfahren durchgeführt werde; Entsprechende Auflagen seien natürlich in einem Änderungsbescheid vorzusehen.
Den Einwänden des Klägers ist aus folgenden im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 – 22 CS 18.1258 – (juris Rn. 27 f.) genannten Gründen nicht zu folgen:
„Die Regelung in Nr. C.1.1.11 legt eindeutig fest, dass eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig ist. Diese Festlegung entspricht der Aussage in der Verfahrensbeschreibung vom 8. Oktober 2013 (dort unter Nr. 3.4, S. 17, und Nr. 5.2, S. 23), die zum Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemacht wurde. Danach ist ein Zwischenlagern des Festmistes auf dem Betriebsgrundstück nicht vorgesehen; der anfallende Geflügelmist soll extern an eine Biogasanlage abgegeben werden. Dieser „Wirtschaftsdünger“ soll nach dem Entfernen aus den Stallgebäuden unmittelbar abgefahren werden. Der Einwand des Antragstellers, dieser Betriebsablauf sei insbesondere auch im Hinblick auf die Größe der geplanten Anlagen nicht plausibel, ist nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich nicht hieraus und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit – bei entsprechender Betriebsorganisation – ein solcher sofortiger Abtransport des anfallenden Geflügelmists zu einer Biogasanlage nicht praktikabel sein sollte. Gleichermaßen hat der Antragsteller nicht dargetan, inwieweit gegebenenfalls Gärrückstände aus der jeweiligen Biogasanlage nicht ohne Zwischenlagerung auf dem Betrieb der Beigeladenen als Düngemittel angewendet werden können; es kann offen bleiben, ob eine solche etwaige Zwischenlagerung von Gärrückständen überhaupt als Teil der streitgegenständlichen Tierhaltung anzusehen wäre, soweit es die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit betrifft.
In Nr. C.2.7 des Bescheides wird durch die Formulierung „abweichend von den Antragsunterlagen“ (nochmals) klargestellt, dass die Errichtung und der Betrieb eines Umschlagplatzes oder einer Dungstätte zum Lagern von Festmist nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist. Der dortige Hinweis, dass für eine solche Lagerstätte ggf. eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte erforderlich wäre, erscheint im Übrigen als zweckmäßig; die Beigeladene hat so die Möglichkeit, diese fachliche Anforderung frühzeitig mit einzuplanen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass gegebenenfalls vor Errichtung und Inbetriebnahme einer solchen Lagerstätte eindeutig ein Verfahren nach § 15 bzw. § 16 BImSchG durchzuführen wäre (vgl. auch Nr. C.1.1.1 Satz 2 des Genehmigungsbescheids vom 27.1.2016).“
Ferner erscheint der Hinweis des Klägers, ein Zwischenlager sei auch im Hinblick auf mögliche Abnahmeengpässe für den Hühnermist erforderlich, als unsubstantiiert. Es ergibt sich nicht aus den klägerischen Darlegungen und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit bei einer Verwendung als Einsatzstoffe in einer Biogasanlage mit derartigen Schwierigkeiten gerechnet werden müsste.
3. Aufgrund der Darlegungen des Klägers unterliegt auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständliche Anlage führe zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen beim Anwesen des Klägers (Urteilsabdruck S. 15 bis S. 19, Nr. 1.2), keinen ernstlichen Zweifeln.
a) Zunächst beanstandet es der Kläger als unzureichend, dass im immissionsschutzfachlichen Gutachten vom 25. September 2013 der Einsatz von lediglich einem Dieselstapler berücksichtigt worden sei; für die Ausstallung der großen Hallen für insgesamt 80.000 Tiere sei dies niemals ausreichend. Da damit Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betriebsablauf unrealistisch sei, müssten der typische Betriebsablauf und die dabei entstehenden Emissionen angesetzt werden.
Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen, wie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 – 22 CS 18.1258 – (juris Rn. 31 f.) wie folgt näher ausgeführt wurde:
„Zum sogenannten Dieselstapler, der im Rahmen des Betriebs der streitgegenständlichen Anlage eingesetzt werden soll, wird im angefochtenen Urteil ausgeführt (Urteilsabdruck S. 17), dass der von ihm ausgehende Lärm im Gutachten der Beigeladenen berücksichtigt worden sei. Insoweit fänden sich im streitgegenständlichen Bescheid auch Auflagen (Nrn. 1.2.1, 1.2.4 und 1.2.8) zu Betrieb, Anzahl, maximalem Schallleistungspegel und zulässigen Immissionsrichtwerten. Wenn der Antragsteller meine, der Einsatz von nur einem Stapler sei unrealistisch, verkenne er, dass nur einer erlaubt werde und die Nichteinhaltung des Bescheids insoweit nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führe, sondern ein Vollzugsthema darstelle.
Es wurde in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Einsatz eines Staplers, wie er im Gutachten vom 25. September 2013 beschrieben wird – insbesondere während der Ausstallung (vgl. vorgenanntes Gutachten unter Nr. 5.2.2.2, S. 49), ferner im „allgemeinen“ Betrieb (vgl. Nr. 5.2.1, S. 47 im genannten Gutachten) – z.B. im Hinblick auf die Betriebsgröße als nicht ausreichend anzusehen wäre.“
Wenn der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. September 2018 angibt, die angenommene Entmistungsphase von 3 Stunden sei „extrem“ kurz, ist nicht erkennbar, auf welchen Tatsachen diese Bewertung beruht. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang eine Tierzahl von 80.000 nennt, ist zu beachten, dass die Ausstallung bezüglich der zwei Ställe nicht zeitgleich erfolgt. Weiter werden im hier angewandten sogenannten „Splitting-Verfahren“ ca. 1/3 der Tiere bereits nach 30 Tagen, die weiteren Tiere nach ca. 7 zusätzlichen Tagen ausgestallt (vgl. Betriebsbeschreibung vom 25.9.2013, S. 8 unter Nr. 2.3.1). Aus diesen ergänzenden Ausführungen des Klägers ergeben sich ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür, inwieweit der Einsatz eines Staplers voraussichtlich nicht ausreichend sein könnte.
b) Weiter meint der Kläger, zu Unrecht sei im Lärmgutachten außer Betracht gelassen worden, dass eine erhebliche Lärmvorbelastung durch ein in 1,6 km Entfernung stehendes Windrad bestehe, dessen Standort genau in der Hauptwindrichtung des Klägers liege; die vom Windrad ausgehenden Geräusche seien nachts deutlich hörbar. Das Gericht sei auch insoweit trotz streitigen Sachverhalts und ohne jegliche Prüfung bzw. Klärung des Sachverhalts dem einseitigen Parteivortrag des Beigeladenen bzw. von dessen Privatgutachterin gefolgt, wonach insoweit lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung von 30 dB(A) vorhanden sei.
Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Insoweit wird auf folgende Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 – 22 CS 18.1258 – (juris Rn. 35) Bezug genommen: „Im Urteil wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die von der Gutachterin vorgenommene Berechnung der Vorbelastung durch die Windenergieanlage und die fachliche Einschätzung dieser Vorbelastung als irrelevant für nachvollziehbar hält; zur Plausibilität trug aus Sicht des Verwaltungsgerichts insbesondere der Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km bei. Die Behauptung des Antragstellers, das Gericht sei der fachlichen Bewertung der Gutachterin „grundlos gefolgt“, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung die fachliche Einschätzung des Gutachters eines Beteiligten zugrunde legt, wenn es diese für fehlerfrei und nachvollziehbar erachtet. Der Antragsteller hat auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür benannt, die für eine Fehlerhaftigkeit dieser fachlichen Aussagen sprechen würden. Einen solchen Anhaltspunkt stellt nicht dar, dass der Lärm des Windrads nach Angaben des Antragstellers hörbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Berücksichtigung der Windenergieanlage als Vorbelastung eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung zu erwarten wäre. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei dieser Bewertung zu dieser Frage die rechtlichen Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hat (§ 108 Abs. 1 VwGO). Weiter ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte eine weitere Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts erfordert hätten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit sich im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der Berechnung des Lärmvorbelastungspegels und der Einschätzung der Vorbelastung als irrelevant durch den Gutachter der Beigeladenen die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 insoweit auch keinen Beweisantrag gestellt.“
c) Der Kläger wendet sich zudem gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 18), durch die Nebenbestimmungen Nrn. 1.2.1 und 1.2.7 sei hinreichend gewährleistet, dass der Kläger aufgrund des Emissionsbeitrags der Hackschnitzelanlage keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt ist. Aufgrund der Nebenbestimmungen stehe erst nach einer Schlussabnahme fest, ob der betreffende Immissionsrichtwert eingehalten werden könne. Damit seien die Auflagen nicht geeignet, hinreichenden Lärmschutz für den Nachbarn zu gewährleisten.
Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Sollte sich aufgrund der vor der Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Anlage u.a. vom Landratsamt durchzuführenden Schlussabnahme (vgl. Nr. 7.3 des Bescheides vom 27.1.2016) herausstellen, dass der festgelegte Immissionsrichtwert nicht eingehalten werden kann, dürfte der Betrieb der Hackschnitzelanlage aufgrund der genannten Auflagen nicht aufgenommen werden. Es ist insofern nicht ersichtlich, inwieweit es aufgrund einer Inbetriebnahme der Hackschnitzelanlage zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte gemäß der Nebenbestimmung Nr. 1.2.1 kommen könnte.
d) Weiter macht der Kläger geltend, die Einschätzung des von ihm eingeschalteten Sachverständigen, von den Abluftventilatoren würden tieffrequentierte Geräusche ausgehen, die im Lärmgutachten nicht berücksichtigt worden seien, sei vom Verwaltungsgericht nicht zutreffend gewürdigt worden. Es sei nicht geklärt worden, ob es wirklich dem geforderten Stand der Technik (vgl. Nebenbestimmung Nr. 1.2.8) entspreche, dass Lüfter keinen tieffrequenten Lärm erzeugten. Tatsächlich gebe es hierfür in der Literatur vielfältige Beispiele, wobei dabei auch regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen werde. Dies bedeute, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass derartige Lüfter nicht dem Stand der Technik entsprechen würden, unrichtig sei. Das Gericht habe überdies den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einvernahme des Sachverständigen übergangen.
Der Kläger hat nicht substantiiert angegeben, welche nachprüfbaren Anhaltspunkte darauf hindeuten könnten, dass entsprechende Abluftventilatoren tieffrequente Geräusche verursachen und dass jedenfalls Geräte nach dem hier verbindlichen Stand der Technik (vgl. Auflage Nr. 1.2.8) diese Charakteristik nicht aufweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 2. August 2018 – 22 CS 18.1258 – bereits ausgeführt hat, behauptet der Kläger hierzu lediglich, in der Literatur werde hinsichtlich der Erzeugung von tieffrequentem Lärm regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen. In diesem Beschluss (a.a.O. juris Rn. 40) heißt es weiter: „Die hieraus vom Antragsteller gezogene Schlussfolgerung, dass Lüfter, die keine tieffrequenten Geräusche verursachen, nicht Stand der Technik sind, ist nicht schlüssig; ein Stand der Technik wird nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise auch Geräte existieren, die diesem Stand nicht entsprechen. Dafür, dass ein Lüfter nach dem Stand der Technik nicht mit tieffrequenten Geräuschen verbunden ist, spricht auch die Feststellung des Umweltingenieurs des Landratsamtes und der Gutachterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 (vgl. S. 5 der Niederschrift), wonach sich aus dem Blatt 53/54 in den Antragsunterlagen – d.h. aus dem Datenblatt für den vorgesehenen Ventilatortyp – keine Anhaltspunkte für vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz ergeben. Der vom Antragsteller angefragte Gutachter hat demgegenüber lediglich behauptet, die Lüfter ´vom Typ FC 125‘ würden ‚in ihrem tieffrequenten Frequenzbereich einen auffälligen Einzelton‘ aufweisen, was sich aufgrund eines Datenblattes der Herstellerfirma nachweisen lasse (vgl. Schreiben vom 17.3.2016, vorgelegt als Anlage zur Klagebegründung vom 21.4.2016). Der Antragsteller hat jedoch weder ein solches Datenblatt vorgelegt, noch hat er konkret in Zweifel gezogen, dass sich aus dem zu den Antragsunterlagen gehörenden Datenblatt keine Verursachung tieffrequenter Geräusche entnehmen lässt. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass die Begründung der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1 (Niederschrift vom 19.4.2018, S. 7 f.) im Prozessrecht keine Stütze findet; er beschränkt sich darauf, die Ablehnung als rechtswidrig zu bezeichnen.“
Auch aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Leitfaden des Umweltbundesamtes mit dem Titel „tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld“ (abzurufen unter https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/tieffrequente-geraeusche-im-wohnumfeld) ergibt sich nichts anderes. Zwar mag es im Wohnumfeld auch Lüftungsanlagen bzw. Ventilatoren geben, die belästigende tieffrequente Geräusche erzeugen. Diese pauschale Aussage lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass Lüftungsanlagen im Allgemeinen oder Abluftventilatoren zur Stallbelüftung im Besonderen dem Stand der Technik entsprechen, wenn sie derartige Geräusche hervorrufen. Im Übrigen ist dem Leitfaden auch nicht zu entnehmen, dass er auch Aussagen zu Abluftventilatoren trifft, die wie vorliegend für den Einsatz bei landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen bestimmt sind und sich daher typischerweise nicht „im Wohnumfeld“ befinden.
e) Erst nach Ablauf der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO machte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Januar 2019 geltend, die im angefochtenen Bescheid festgelegten Immissionsrichtwerte für Lärm würden unzulässige Zielvorstellungen darstellen, die gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen würden. Zu fordern sei, dass aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auszuschließen sei, dass gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen werde. Der angefochtene Bescheid genüge mit seinem Verweis auf Immissionsrichtwerte (vgl. Nr. 1.2.1), der Regelung betreffend die Hackschnitzelanlage (Nr. 1.2.7) und der Anforderung, dass alle Anlagen entsprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten, zu betreiben und zu warten sind (Nr. 1.2.8), nicht dem Bestimmtheitsgebot.
Diese Rüge kann gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO bei der vorliegenden Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen stützt sich die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die streitgegenständliche Anlage zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen beim klägerischen Anwesen führt, bereits auf das Ergebnis des immissionsschutzfachlichen Gutachtens vom 25. September 2013, wonach die einschlägigen Nacht- und Tagwerte der TA Lärm eingehalten werden. Nach dieser schalltechnischen Begutachtung und unter Berücksichtigung der festgesetzten weiteren Auflagen (Nrn. 1.2.2 bis 1.2.10) habe die Genehmigungsbehörde davon ausgehen können, dass die festgesetzten Werte durch den Betrieb der Anlage der Beigeladenen eingehalten würden (vgl. Urteilsabdruck S. 15 unten bis S. 17 oben). Demnach war nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts die Festsetzung von Immissionswerten in Nr. 2.1 des angefochtenen Bescheids nicht erforderlich, um sicherzustellen, dass der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt ist. Diese Bewertung wird durch die Darlegungen des Klägers nicht substantiiert in Frage gestellt, da seine Einwände gegen das vorgenannte Gutachten nicht durchgreifen (s. oben unter 3. a bis d). Weiter hat der Kläger die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht konkret beanstandet (vgl. Urteilsabdruck S. 17 oben), wonach sich zugunsten des Klägers auswirkt, dass ein um 3 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwert im Bescheid festgesetzt worden sei, obwohl dies nach der TA Lärm nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwieweit – wie vom Kläger angenommen – eine „Immissionskonfliktlage“ vorliegen würde, die im angefochtenen Genehmigungsbescheid nicht hinreichend bewältigt worden wäre. Weiter ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Nebenbestimmung Nr. 1.2.7 zu unbestimmt sein sollte. Es ist klar verständlich, dass diese Anlage nur in Betrieb genommen werden darf, wenn sich bei der Schlussabnahme nach Nr. 7.3 bestätigt, dass der Beurteilungspegel bei Betrieb auf maximaler Leistungsstufe in Summenwirkung mit allen anderen anlagenbezogenen Geräuschen die unter Nr. 1.2.1 genannten reduzierten Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Die Auflage in Nr. 1.2.8 betreffend die Einhaltung des Stands der Technik entspricht dem nicht nachbarschützenden Vorsorgegrundsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit diese Auflage darüber hinaus auch erforderlich wäre, um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auszuschließen. Die spezielle Frage, welche Geräusche von Abluftventilatoren ausgehen, die dem Stand der Technik entsprechen, wurde oben (vgl. 3. d) bereits behandelt.
4. Der Kläger macht außerdem geltend, aufgrund der vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehenden, aus seiner Sicht erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 2. August 2018 – 22 CS 18.1258 – (juris Rn. 44 f.) wie folgt näher begründet, dass der Kläger im damaligen Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass die vorliegend durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls Rechtsfehler aufweisen würde, welche einen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen könnten:
„Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (entspricht § 3a Satz 4 UVPG in der Fassung vom 24.2.2010, im Folgenden UVPG a.F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 19. April 2018 ausgeführt (Urteilsabdruck S. 21), dass das Ergebnis des Landratsamtes, von einer UVP abzusehen, nachvollziehbar sei. Das Landratsamt habe die Kriterien nach Anlage 2 zum UVPG unter Würdigung der Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen abgearbeitet. Insoweit nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf den Aktenvermerk des Landratsamtes vom 27. August 2014, in dem es im Ergebnis heißt, die allgemeine Vorprüfung habe ergeben, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, inwieweit diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG a.F. durchgeführt wurde und das Ergebnis nicht nachvollziehbar ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 3 a Satz 4 UVPG a.F., § 74 Abs. 1 UVPG n.F.). Der Antragsteller hat sich hierzu nicht mit dem Aktenvermerk vom 27. August 2014 als maßgeblichem Bezugspunkt dieser Prüfung auseinandergesetzt, sondern macht geltend, dass ohne die aus seiner Sicht aufgetretenen Fehler bei der Bewertung der Lärmimmissionen und des Austrags von Luftschadstoffen die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzt worden seien. Da sich aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung diese behaupteten Fehler – wie vorstehend näher ausgeführt – nicht ergeben, fehlt es im Übrigen an der vom Antragsteller angeführten Begründung dafür, dass eine UVP durchzuführen gewesen sei.“
Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für das vorliegende Zulassungsverfahren. Der Kläger hat wiederum lediglich ausgeführt, welche aus seiner Sicht erheblichen Umweltauswirkungen dem streitigen Vorhaben zukommen. Er hat sich nicht wie geboten mit der Bewertung des Verwaltungsgerichts auseinander gesetzt, wonach die Entscheidung des Landratsamts im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung anhand des Aktenvermerks vom 27. August 2014 nachvollziehbar sei.
Unabhängig davon sind die Ausführungen des Klägers zu bestimmten Umweltauswirkungen nicht nachvollziehbar. Wie vorstehend (unter Nr. 2) näher ausgeführt hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, inwieweit infolge des Betriebs der streitigen Anlagen mit der behaupteten „richtwertüberschreitenden“ Belastung durch Geruchsimmissionen zu rechnen ist. Weiter ist der direkte Schluss von prognostizierten Lärmimmissionen auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen (vgl. § 3 c Satz 1 UVPG a.F.) keinesfalls zwingend. Auch ist die Aussage des Klägers, der Immissionsrichtwert werde nach dem immissionsschutzfachlichen Gutachten vom 25. September 2013 nur ganz knapp unterschritten, nicht überzeugend. Die im Gutachten angesetzten reduzierten Immissionsrichtwerte werden an den Immissionsorten IO 2 und IO 3 deutlich unterschritten (vgl. S. 52 unter Nr. 5.4.1 des Gutachtens). Zudem wird im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt, dass im Falle des Klägers von Gesetzes wegen die Einhaltung eines Immissionsrichtwerts von tags 60 dB(A) und 45 dB(A) nachts beansprucht werden könnte (vgl. oben unter 3. e); diese Richtwerte werden am Immissionsort des klägerischen Anwesens (IO 1) gemäß dem vorgenannten Gutachten gleichfalls mit einem deutlichen Puffer eingehalten. Auch ist der Annahme des Klägers, Mindestabstände nach der TA Luft würden unterschritten, nicht zu folgen. Wie im Gutachten vom 25. September 2013 (dort S. 32 unter Nr. 4.4.1.1) ausgeführt wird der betreffende Mindestabstand nach 5.4.7.1 der TA Luft gegenüber der nächstgelegenen Wohnbebauung eingehalten; diese Abstandsregelung gilt nicht für Einzelwohnhäuser im Außenbereich wie vorliegend das klägerische Anwesen (vgl. BVerwG, B.v. 23.07.2015 – 7 C 10/13 – juris Rn. 33). Hinsichtlich der Aussage, es sei von einer großen Verbreitung von Bioaerosolen auszugehen, bleibt auch unklar, inwiefern ggf. aus einem höheren Anfall von Bioaerosolen beim Betrieb der streitgegenständlichen Anlagen ohne weiteres darauf zu schließen ist, dass dieses Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Auch ist die Behauptung des Klägers, es sei mit dem Verzicht auf bestimmte Hygieneeinrichtungen und in der Folge mit höheren Emissionen von Bioaerosolen durch Türen und Tore zu rechnen, nicht substantiiert, wie im Folgenden (unter 5.) näher ausgeführt wird.
5. Schließlich rügt der Kläger, im Genehmigungsbescheid von 27. Januar 2016 sei der Beigeladenen unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 ArbStättV nicht aufgegeben worden, im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Anlagen Waschräume, Desinfektionseinrichtungen, Umkleideräume und Hygieneschleusen vorzusehen. Dadurch könnten multiresistente Keime oder sonstige Erreger vermehrt und leichter in die Umwelt und damit auch zum benachbarten Kläger gelangen. Es sei damit entgegen der Bewertung im angefochtenen Urteil mit einer unzumutbaren Belastung des Klägers durch Bioaerosole zu rechnen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es ist anzunehmen, dass sich der Kläger auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 27. Januar 2016 geltende Fassung der ArbStättV vom 19. Juli 2010 bezieht. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbStättV a.F. sind Waschräume vorzusehen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbStättV a.F. sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zumutbar ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit diese Vorschriften nicht allein der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (vgl. § 1 Abs. 1 ArbStättV), sondern auch dem Schutz von Dritten dienen könnten; eine ggf. rein tatsächlich drittbegünstige Wirkung bei Anwendung dieser Vorschriften würde insoweit nicht genügen. Es kann jedoch dahin stehen, ob sich der Kläger überhaupt auf einen Verstoß gegen derartige arbeitsschutzrechtliche Vorschriften berufen kann. Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob sich der Kläger auf die Einhaltung der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG berufen kann, obwohl diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 16.1.2009 – 7 B 47/08 – juris Rn. 11) grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten Drittbetroffener entfaltet. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 2. August 2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Antragsbegründung nicht dargelegt wurde, ob und in welchem Umfang die ArbStättV überhaupt Anwendung findet. Es ist bereits unklar, inwieweit sich aus den genannten Regelungen vorliegend eine Pflicht zur Einrichtung von Wasch- oder Umkleideräumen ergibt; der Kläger hat dies lediglich behauptet, ohne ansatzweise zu begründen, inwieweit die vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen dafür vorliegen. Erst recht bleibt im Hinblick auf die nicht in der Vorschrift erwähnten Desinfektionseinrichtungen und Hygieneschleusen unklar, weshalb eine Verpflichtung zu deren Einrichtung dennoch auf diese Vorschrift gestützt werden könnte.
Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, ist aufgrund der klägerischen Darlegungen auch nicht nachvollziehbar und auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit gerade das Vorhandensein von Wasch- und Umkleideräumen einen Austritt von Bioaerosolen in die Umwelt durch Türen und Fenster verhindern könnte. Auch im Gutachten vom 25. September 2013 (dort S. 25) wird jedenfalls ausgeführt, dass relevante Massenströme an Gesamtstaub bei geschlossenen, zwangsgelüfteten Ställen über die Abluftkamine emittiert werden. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür benannt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass anders als in diesem Gutachten angenommen bei solchen Anlagen relevante Emissionsmassenströme auch über Fenster und Türen verlaufen können. Auch bleibt unklar, auf welche Art und Weise die vom Kläger angesprochenen Schadstoffe und Keime, die an Kleidung und Schuhen von Mitarbeitern des Betriebs der Beigeladenen anhaften könnten und nicht über die Luft weitergetragen werden, mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung des Klägers verursachen könnten.
Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 20) hat zur Bioaerosol-Thematik u.a. ausgeführt, die Feinstaub-Zusatzbelastung am Immissionsort des klägerischen Anwesens betrage 0,1 µg/m³, womit der Schwellenwert im Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz mit 1,2 µg/m³ deutlich unterschritten und nach diesem Leitfaden insoweit keine weitere Prüfung der Bioaerosol-Problematik vorgeschrieben sei. Abgesehen vom vorstehend behandelten Einwand unzureichender Hygienemaßnahmen und einer deshalb erhöhten Aerosolbelastung hat der Kläger in der Antragsbegründung vom 24. Juli 2018 nicht konkret aufgezeigt, inwieweit das Verwaltungsgericht seine Bewertung nicht auf diese im immissionsschutzfachlichen Gutachten vom 25. September 2013 (dort S. 40) enthaltene Prognose der Zusatzbelastung hätte stützen dürfen. Auf die zudem vom Verwaltungsgericht (vgl. Urteilsabdruck S. 19 f.) verneinte Frage, ob der Kläger überhaupt eine unzureichende Vermeidung erhöhter Bioaerosol-Konzentrationen gerichtlich geltend machen kann, kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.
Erstmals mit Schriftsatz vom 18. September 2018 und damit nach Ablauf der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Kläger ausgeführt, es sei wissenschaftlich umstritten, ob durch eine Ermittlung einer Feinstaubbelastung Gefahren durch Bioaerosole bewertet werden könnten. Zwischen Feinstaub und Bioaerosolen bestehe kein direkter Zusammenhang. Vor allem die große Gesundheitsgefahr durch multiresistente Keime, die im Umfeld von Massentierhaltungsanlagen wie der streitgegenständlichen Anlage auftreten würden, könne durch eine Feinstaubrechnung gar nicht bewertet werden. Tatsächlich würden auch die gefährlichen multiresistenten Keime über die Abluft bis zu 1.000 m in die Umgebung von Tierhaltungsanlagen verbreitet; jährlich würden viele tausend Menschen an den Folgen dieser Keime sterben.
Unabhängig davon, dass dieser ergänzende Vortrag bei der vorliegenden Entscheidung nicht berücksichtigt werden kann (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), hat der Kläger nicht konkret aufgezeigt, inwieweit die nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts erfolgte Bewertung der Bioaerosol-Immissionen im Einklang mit dem oben genannten Leitfaden der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft aus immissionsschutzfachlichen Gründen nicht tragfähig sein könnte. Er beschränkt sich insoweit auf allgemeine Hinweise u.a. zu fachlichen Meinungsverschiedenheiten und die Behauptung von Kausalzusammenhängen, ohne Quellen zu benennen. Erst recht enthalten seine Darlegungen keine nachprüfbaren Hinweise darauf, dass die Bioaerosol-Immissionen mithilfe einer anderen Methodik abgeschätzt bzw. ermittelt werden könnte, die sich als fachlich vorzugswürdig darstellen könnte.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.


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